Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2013, Az. AnwZ (B) 4/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 6963

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 4/12

vom

28. März 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Kammerbeitrag und [X.]ablehnung-

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Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.]innen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Dr. Martini

am
28. März 2013
beschlossen:

Der Antrag auf Ablehnung aller [X.] des [X.]undesgerichtshofs, welche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verworfen.

Die sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des 2. [X.] des [X.]s der Freien Hansestadt [X.]remen
vom 12. Juli 2012
wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der soforti-gen [X.]eschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger
ist im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen ver-schiedene [X.]escheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zum Gegenstand hatten. Der [X.] hat den Antrag mangels [X.]
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aussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Gegen diesen [X.]eschluss hat der Kläger
(sofortige) [X.]eschwerde eingelegt; für die unbedingt eingelegte [X.]e-schwerde hat er zugleich Prozesskostenhilfe unter [X.]eiordnung des Rechtsan-walts Dr. G.

aus [X.].

beantragt.
Er lehnt alle [X.] des [X.]undesgerichts-hofs ab, welche Rechtsanwälte sind.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Ein [X.] kann wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vor-liegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Ausschlie-ßungs-
und Ablehnungsgründe beziehen sich auf die prozessrechtliche Fähig-keit des abgelehnten [X.]s, sein Amt in einem bestimmten Rechtsstreit mit [X.] auf seine persönlichen Verhältnisse zu einer der Parteien oder zu dem Streitgegenstand wahrnehmen zu können. Die Mitwirkung des [X.]s in einem konkreten Verfahren wird aus Gründen in Frage gestellt, welche in der Person des [X.]s liegen (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 13. November 2008 -
IX
Z[X.] 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 10). Der Antragsteller will die anwaltli-chen [X.]eisitzer des [X.] dagegen allein deshalb ablehnen, weil sie Rechts-anwälte sind. Der Sache nach wendet er sich damit gegen die Vorschrift des § 106 Abs. 2 [X.]RAO, nach welcher dem bei dem [X.]undesgerichtshof zu bildende [X.] zwei Rechtsanwälte als [X.]eisitzer angehören. Er will erreichen, dass über sein allen von ihm betriebenen Verfahren zugrunde [X.] [X.]egehren, als zugelassener Rechtsanwalt keine Kammerbeiträge zah-len zu müssen, keine Rechtsanwälte entscheiden. Dieses Anliegen ist nicht zu-lässiger Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs. Der Senat ist ebenso wie der 2
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[X.] der Freien Hansestadt [X.]remen an die Vorschriften des Fünften Teils der [X.]undesrechtsanwaltsordnung gebunden, welcher vorsieht, dass die Gerichte in Anwaltssachen mit Rechtsanwälten besetzt sind.

Im Falle eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte [X.] selbst entscheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47
Abs. 1
ZPO) entfällt ([X.]ZPO/[X.], 4. Aufl., §
47 Rn. 1; vgl. auch [X.]GH, [X.]eschluss vom 15. Juli 2004 -
IX
Z[X.] 280/03, [X.] 2004, 753, 754 [unter II 1 a]).

III.

Die sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des [X.]s vom 12. Juli 2012 ist nicht statthaft. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO gelten
für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die [X.]undes-rechtsanwaltsordnung keine abweichenden [X.]estimmungen enthält. Der [X.] steht einem [X.] gleich (§ 112c Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO). Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können -
von be-stimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen
-
nicht mit der [X.]eschwerde an das [X.]undesverwaltungsgericht angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die [X.]undesrechtsanwaltsordnung enthält keine abweichenden [X.]estimmungen. Nach §
112a Abs. 2 [X.]RAO entscheidet der [X.]undesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der [X.]erufung gegen Urteile des Anwaltsge-richtshofs und der [X.]eschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.].

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Dass der Antragsteller auch eine Verletzung seines Grundrechts auf den gesetzlichen [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG) rügt, führt nicht zur Statthaf-tigkeit der von Gesetzes wegen nicht eröffneten sofortigen [X.]eschwerde.

IV.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen [X.]e-schwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aus-sicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

Kayser
Roggenbuck
[X.]

[X.]
Martini

Vorinstanz:
[X.] [X.]remen, Entscheidung vom 12.07.2012 -
2 [X.] 1/11 -

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Meta

AnwZ (B) 4/12

28.03.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2013, Az. AnwZ (B) 4/12 (REWIS RS 2013, 6963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6963

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