Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2013, Az. AnwZ (B) 3/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 6971

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 3/12

vom

28. März 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Kammerbeitrag
hier: [X.]ablehnung; Prozesskostenhilfe
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.]innen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Dr. Martini

am
28. März 2013
beschlossen:

Der Antrag auf Ablehnung aller [X.] des [X.]undesgerichtshofs, welche Rechtsanwälte sind,
wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Anträge auf Wiederaufnahme und Nichtigkeit sowie für beabsichtigte Anhö-rungsrügen und Gegenvorstellungen gegen den [X.]beschluss vom 4. September 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger
ist im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen ver-schiedene [X.]escheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zum Gegenstand hatten. Der [X.] hat den Antrag mangels Erfolgs-aussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Gegen diesen [X.]eschluss hat der Kläger
(sofortige) [X.]eschwerde eingelegt; für die unbedingt eingelegte [X.]e-1
-

3

-

schwerde hat er zugleich Prozesskostenhilfe unter [X.]eiordnung des Rechtsan-walts Dr. G.

aus [X.].

beantragt.

Mit [X.]eschluss vom 4.
September 2012 hat der [X.] die sofortige [X.]e-schwerde als unzulässig verworfen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu-rückgewiesen. Der Kläger lehnt nunmehr alle [X.] des [X.]undesgerichtshofs ab, welche Rechtsanwälte sind, und beantragt Prozesskostenhilfe für beabsich-tigte Anträge, mit denen er die Wiederaufnahme des Verfahren erreichen und die Nichtigkeit des [X.] feststellen lassen will, sowie für beab-sichtigte Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Ein [X.] kann wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vor-liegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§
112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, §
54 Abs. 1 VwGO, §
42 Abs. 2 ZPO). Ausschlie-ßungs-
und Ablehnungsgründe beziehen sich auf die prozessrechtliche Fähig-keit des abgelehnten [X.]s, sein Amt in einem bestimmten Rechtsstreit mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse zu einer der Parteien oder zu dem Streitgegenstand wahrnehmen zu können. Die Mitwirkung des [X.]s in einem konkreten Verfahren wird aus Gründen in Frage gestellt, welche in der Person des [X.]s liegen (vgl.
[X.]GH, [X.]eschluss vom 13.
November 2008 -
IX
Z[X.] 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn.
10). Der Antragsteller will die anwaltli-chen [X.]eisitzer des [X.] dagegen allein deshalb ablehnen, weil sie Rechts-anwälte sind. Der Sache nach wendet er sich damit gegen die Vorschrift des §
106 Abs.
2 [X.]RAO, nach welcher dem bei dem [X.]undesgerichtshof zu bilden-2
3
-

4

-

den
[X.] zwei Rechtsanwälte als [X.]eisitzer angehören. Er will erreichen, dass über sein allen von ihm betriebenen Verfahren zugrunde liegendes [X.]egehren, als zugelassener Rechtsanwalt keine Kammerbeiträge zahlen zu müssen, keine Rechtsanwälte entscheiden. Dieses Anliegen ist nicht zulässiger Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs. Der [X.] ist ebenso wie der [X.] der Freien Hansestadt [X.]remen an die Vorschriften des Fünften Teils der [X.]undesrechtsanwaltsordnung gebunden, welcher vorsieht, dass die Gerichte in [X.] mit Rechtsanwälten besetzt sind.

Im Falle eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte [X.] selbst entscheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47
Abs. 1
ZPO) entfällt ([X.]ZPO/[X.], 4. Aufl., §
47 Rn. 1; vgl. auch [X.]GH, [X.]eschluss vom 15.
Juli 2004 -
IX
Z[X.] 280/03, [X.] 2004, 753, 754 [unter II 1 a]).

III.

Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden. Sämtliche beabsichtigten Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 166 VwGO, § 114 ZPO). Der [X.] hat den Vortrag des Antragstellers vollständig zur Kenntnis genommen und seinen Antrag sachlich beschieden. Die sofortige
[X.]eschwerde ist
aus den im [X.]beschluss vom 4.
September 2012 näher dargelegten Gründen
nicht statthaft.

4
5
-

5

-

IV.

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden wer-den.

Kayser
Roggenbuck
[X.]

[X.]
Martini

Vorinstanz:
[X.] [X.]remen, Entscheidung vom 08.06.2012 -
2 [X.] 1/12 -

6

Meta

AnwZ (B) 3/12

28.03.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2013, Az. AnwZ (B) 3/12 (REWIS RS 2013, 6971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6971

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