Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.06.2017, Az. 5 C 3/16

5. Senat | REWIS RS 2017, 9192

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zum Verhältnis von § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB 9 und § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB 8 sowie zum kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatz


Leitsatz

1. Jedenfalls soweit nicht Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind und der gesamte Rehabilitationsbedarf des behinderten Menschen durch den Jugendhilfeträger gedeckt wird, liegt das in § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (juris: SGB 9) vorausgesetzte Merkmal einer "Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4" SGB IX nicht vor, wenn ein Jugendhilfeträger die Leistung nicht als zweitangegangener Rehabilitationsträger infolge eines durch § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX bewirkten Leistungszwangs und damit auf der Grundlage einer gleichsam aufgedrängten Zuständigkeit, sondern auf Grund seiner fachrechtlichen Leistungspflicht unter Anerkennung der eigenen sachlichen Zuständigkeit bewilligt hat.

2. Gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) kann grundsätzlich nicht eingewandt werden, der zur Weitergewährung verpflichtete Jugendhilfeträger habe die Interessen des nunmehr zuständigen Jugendhilfeträgers dadurch verletzt, dass er es unterlassen habe, die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegenüber einem etwaig vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger zu betreiben.

Tatbestand

1

Die beteiligten Jugendhilfeträger streiten über die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe.

2

Hinsichtlich der im September 2000 geborenen [X.] erkannte die Versorgungsverwaltung auf einen Grad der Behinderung von 100. In Bezug auf ihre Person wurden eine autistische Störung ([X.] F84.0), eine erhebliche Intelligenzminderung ([X.] F79.9), eine erhebliche Sprachstörung und eine nicht näher bezeichnete emotionale Störung des Kindesalters ([X.] F93.9) diagnostiziert.

3

Im Mai 2007 beantragten die Eltern der [X.] die Gewährung von Leistungen nach dem [X.]. Den Antrag leitete der erstangegangene beigeladene überörtliche Träger der Sozialhilfe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] an den Kläger in seiner Eigenschaft als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem Ersuchen weiter, über den Antrag in eigener Zuständigkeit nach dem [X.] zu entscheiden. Daraufhin gewährte der Kläger unter Vorbehalt Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder gemäß § 35a [X.] in Form der stationären Unterbringung der [X.] in einem Internat mit angegliederter Sonderschule für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behinderung. Ohne Erfolg ersuchte er den Beigeladenen um die Übernahme des [X.] und um die Erstattung anfallender Kosten.

4

Am 16. Juli 2008 verzogen die Eltern der [X.] in den Zuständigkeitsbereich des beklagten örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Im August 2008 wurde die [X.] in einer nahe gelegenen Einrichtung für Kinder mit geistigen und mehrfachen Behinderungen mit angeschlossener privater Förderschule untergebracht. Einen neuerlichen Antrag ihrer Eltern auf Gewährung von Leistungen nach dem [X.] leitete der Beklagte an den Kläger weiter. Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 und 5. August 2011 forderte dieser den Beklagten erfolglos auf, ihm die seit dem 16. Juli 2008 angefallenen Kosten nach Maßgabe des § 89c Abs. 1 Satz 1 [X.] zu erstatten. Seit diesem Zeitpunkt sei er gemäß § 86c Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Weiterleistung verpflichtet. Seine örtliche Zuständigkeit habe sich für die [X.] bis zum 15. Juli 2008 aus § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergeben. Mit dem Umzug der Eltern des Kindes sei der Beklagte örtlich zuständig geworden.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger die in dem Zeitraum vom 16. Juli 2008 bis zum 30. November 2015 für die gewährte Eingliederungshilfe gemäß § 35a [X.] aufgewendeten Kosten nebst Prozesszinsen zu erstatten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch gründe auf § 89c Abs. 1 Satz 1 [X.], dessen Anwendbarkeit hier nicht durch § 14 [X.] ausgeschlossen werde. § 14 [X.] begründe keine statische, immer fortwährende, sondern nur eine vorläufige Zuständigkeit des betroffenen Leistungsträgers. Das Ziel der Vorschrift, durch ein auf Beschleunigung gerichtetes Zuständigkeitsklärungsverfahren die möglichst schnelle Leistungserbringung zu sichern, sei in der Regel erreicht, wenn der Hilfebedürftige von einem nach § 14 [X.] zuständig gewordenen Träger Leistungen erhalte. Verändere sich hiernach die Sachlage, so lasse sich § 14 [X.] nichts dafür entnehmen, dass die §§ 86 ff. [X.] im Falle einer nachträglichen Änderung der Sachlage ausgeschlossen blieben. Die Aufgabenerfüllung habe im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 [X.] den Vorschriften dieses Buches entsprochen. Ein etwaiger Nachrang der Leistungsverpflichtung des Jugendhilfeträgers gegenüber einem vorrangig verpflichteten Träger der Eingliederungshilfe begründe keine Freistellung des Jugendhilfeträgers von der Pflicht zur Leistungserbringung. Ebenso wenig könne sich der Beklagte mit Erfolg auf eine Verletzung des kostenerstattungsrechtlichen [X.]es berufen, da es nicht dem allein zur Fortgewährung der Leistung verpflichteten, sondern dem nunmehr örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliege, einem etwaigen Nachrang der Jugendhilfe gegenüber der Sozialhilfe zur Durchsetzung zu verhelfen.

6

Zur Begründung seiner Revision führt der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe gegen den [X.] verstoßen, indem er es unterlassen habe, das Erstattungsbegehren mit der gebotenen Intensität gegenüber dem vorrangig zuständigen Beigeladenen geltend zu machen. Dieser Grundsatz finde auch im Rahmen von [X.] nach § 89c Abs. 1 Satz 1 [X.] Anwendung.

7

Der Kläger verteidigt das Urteil des [X.].

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten zusteht, die ihm in dem [X.] in dem Zeitraum vom 16. Juli 2008 bis zum 30. November 2015 entstanden sind. Dieser Anspruch folgt aus § 89c Abs. 1 Satz 1 des [X.] - i.d.[X.] vom 14. Dezember 2006 ([X.] [X.] 3134) und vom 11. September 2012 ([X.] [X.]). Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c [X.] aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt gemäß § 86c Abs. 1 Satz 1 [X.] der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Der Kostenerstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 [X.] ist hier trotz des [X.] zu § 14 Abs. 4 Satz 1 des [X.] Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - [X.] - i.d.[X.] vom 19. Juni 2001 ([X.] [X.] 1046), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 ([X.] [X.] 606) anwendbar (1.). Seine Voraussetzungen sind sowohl dem Grunde (2.) als auch der Höhe (3.) nach erfüllt.

9

1. Der Kostenerstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 [X.] wird hier nicht durch die Kostenerstattungsregelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.] verdrängt.

a) Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.] erstattet für den Fall, dass nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, dieser Rehabilitationsträger dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Ist der Erstattungsanspruch aus § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.] einschlägig, so stellt er sich zwar grundsätzlich gegenüber sonstigen Erstattungsregelungen, insbesondere den allgemeinen [X.] aus den §§ 102 ff. [X.], als die diesen vorgehende, speziellere Regelung dar. Denn die Norm, die grundsätzlich auch im Falle einer Beteiligung von zwei Rehabilitationsträgern gleicher Art Anwendung findet (BSG, Urteile vom 20. April 2010 - [X.]/3 [X.] 6/09 R - NZS 2011, 137 Rn. 11 und vom 22. Juni 2010 - [X.] [X.] 33/09 R - juris Rn. 14), räumt dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger, der auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] geleistet hat, einen privilegierten Erstattungsanspruch gegen den materiellrechtlich originär zuständigen Rehabilitationsträger ein (vgl. BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - [X.] [X.] 34/06 R - [X.], 267 Rn. 19, vom 28. November 2007 - [X.]1a [X.] 29/06 R - [X.] 4-3250 § 14 [X.] Nr. 2 Rn. 17, vom 20. Oktober 2009 - [X.] R 44/08 R - [X.], 294 Rn. 16 und vom 10. Juli 2014 - [X.]0 SF 1/14 R - EuG 2015, 89 <92>). Verdrängungswirkung kann eine vermeintlich speziellere Rechtsnorm aber regelmäßig nur entfalten, wenn ihre Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 5 [X.] 15.14 - BVerwGE 152, 264 Rn. 14). Dies ist hier nicht der Fall.

Eine Verdrängung des § 89c Abs. 1 Satz 1 [X.] kraft Spezialität scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht erfüllt sind. Es fehlt hier an einer für das Bestehen dieses Erstattungsanspruchs erforderlichen "Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.]". Jedenfalls soweit nicht Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind und der gesamte Rehabilitationsbedarf des behinderten Menschen durch den Jugendhilfeträger gedeckt wird, liegt diese Voraussetzung des § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht vor, wenn ein Jugendhilfeträger die Leistung nicht als zweitangegangener Rehabilitationsträger infolge eines durch § 14 Abs. 1 und 2 [X.] bewirkten [X.] und damit auf der Grundlage einer gleichsam aufgedrängten Zuständigkeit, sondern auf Grund seiner fachrechtlichen Leistungspflicht unter Anerkennung der eigenen sachlichen Zuständigkeit bewilligt hat.

Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.], der die Rechtsfolge der Norm ausdrücklich von einer "Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4" abhängig macht. Diese Formulierung deutet - auch wenn sie keine Sperrwirkung für ein anderes Verständnis entfaltet - jedenfalls darauf hin, dass die Bewilligung in Anerkennung einer originären Leistungspflicht auf der Grundlage von Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts tatbestandlich nicht erfasst wird, weil sie in diesem Fall nicht "nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4" [X.] erfolgt ist.

Die Begründung des Entwurfs des § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.] unterstreicht diesen Befund insoweit, als auch in ihr ausdrücklich auf die Bewilligung durch einen Rehabilitationsträger abgestellt wird, der "aufgrund der Regelung in Absatz 1 Satz 2 bis 4" geleistet hat ([X.]. 14/5074 S. 103).

[X.] wird das vorstehende Normverständnis durch Sinn und Zweck der Norm. Die primäre Zielsetzung des § 14 [X.] liegt darin, die Zuständigkeit im Außenverhältnis zu dem behinderten Menschen rasch und dauerhaft zu klären (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 [X.] 30.12 - [X.] 436.511 § 10 [X.] Nr. 8 Rn. 28; BSG, Urteil vom 28. November 2007 - [X.]1a [X.] 29/06 R - [X.] 4-3250 § 14 [X.] Nr. 2 Rn. 15). Im Einklang damit vermittelt § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.] dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch als notwendiges Korrelat dafür, dass er die erforderlichen [X.]en bei Bestehen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs zu erbringen hat, obwohl er der Auffassung ist, hierfür nicht zuständig zu sein (BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - [X.] [X.] 34/06 R - [X.], 267 Rn. 16 und 19, vom 20. Oktober 2009 - [X.] R 44/08 R - [X.], 294 Rn. 12 und 16, vom 13. September 2011 - [X.] [X.] 25/10 R - [X.], 122 Rn. 10 und vom 8. März 2016 - [X.] [X.] 27/15 R - [X.] 2017, 281 <282> m.w.N.). Jedenfalls soweit nicht Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, bedarf es eines entsprechenden sondergesetzlichen Ausgleichsmechanismus dann nicht, wenn ein Jugendhilfeträger als zweitangegangener Rehabilitationsträger die [X.] nicht auf der Grundlage eines ihm durch § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 [X.] aufgedrängten [X.], sondern in Anerkennung seiner fachrechtlichen Leistungspflicht gegenüber dem behinderten Menschen bewilligt und damit dessen gesamter Rehabilitationsbedarf gedeckt wird.

Systematisch ist das vorstehende Normverständnis geboten, um einen sachgerechten Ausgleich zwischen der den §§ 10 ff. [X.] zugrunde liegenden Konzeption der einheitlichen Leistungserbringung "aus einer Hand" mit durchgehender Außenrechtsverantwortung des verantwortlichen Rehabilitationsträgers und der für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe in den §§ 36 ff. und den §§ 86 ff. [X.] angelegten Konzeption eines kooperativen Prozesses der Mitgestaltung und Mitwirkung von Jugendhilfeträger und Hilfeempfängern unter Wahrung sowohl der elterlichen Sorge als auch der Subjektstellung des Minderjährigen zu gewährleisten. Der zuletzt genannten Konzeption liefe es zuwider, wenn der Jugendhilfeträger nur nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] leisten dürfte und damit auch seine örtliche Zuständigkeit entgegen der Zielsetzung der vorgenannten Zuständigkeitsnormen des [X.] statisch verfestigt würde.

b) Auf der Grundlage dieses [X.] fehlt es hier an einer dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.] unterfallenden Bewilligung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.]. Der Kläger hat die in dem streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe, die den Bedarf der Minderjährigen - wie zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - umfassend deckten, nicht auf Grund einer gleichsam aufgedrängten Zuständigkeit als zweitangegangener Träger, sondern gemäß § 86c Abs. 1 Satz 1 [X.] in Anerkennung seiner fortdauernden Leistungspflicht als zuvor örtlich zuständiger örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligt. Ohne seine Verbandszuständigkeit als Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 [X.] für Leistungen nach § 5 Nr. 4 [X.] weiterhin in Frage zu stellen, hatte er der Minderjährigen bis zum 15. Juli 2008 Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 [X.] als gemäß § 85 Abs. 1 [X.] sachlich und nach § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] örtlich originär zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt. Auf dieser Grundlage hat der Kläger unter Berücksichtigung des aus seiner Sicht ab dem 16. Juli 2008 eingetretenen Wechsels der örtlichen Zuständigkeit auf den [X.]n die [X.] in der Folgezeit nach § 86c [X.] weitergewährt, obgleich der [X.] den weiteren Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß § 14 Abs. 1 [X.] an ihn weitergeleitet hatte. Dies erschließt sich jedenfalls aus dem Schreiben des [X.], das er am 29. Juli 2008 an den [X.]n gerichtet hat.

2. Die Beteiligten wie auch die Vorinstanz gehen zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 89c Abs. 1 Satz 1 [X.] dem Grunde nach erfüllt sind. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als bisher zuständiger örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner auf § 86c Abs. 1 Satz 1 [X.] gründenden Verpflichtung, der Minderjährigen Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a [X.] zu gewähren, in dem Erstattungszeitraum vom 16. Juli 2008 bis zum 30. November 2015 Kosten aufgewendet. [X.] ist der [X.], der nach dem Umzug der Eltern der Minderjährigen gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] zuständig geworden ist, die betreffenden Leistungen aber nicht fortgesetzt hat.

3. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) davon ausgegangen, dass der Erstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 1 [X.] auch der Höhe nach begründet ist. Die angefallenen Kosten, deren Höhe zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, sind dem Kläger zu erstatten, da die Erfüllung der Aufgaben nach § 89f Abs. 1 Satz 1 [X.] den Vorschriften dieses Buches entsprach (a). Der Erstattung [X.] auch nicht der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz (b).

a) Die Leistungsgewährung stand im Einklang mit den Vorschriften des [X.].

§ 89f Abs. 1 Satz 1 [X.] statuiert das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten. Dienen die Erstattungsansprüche der Realisierung der im [X.] materiellrechtlich bestimmten Lastenverteilung zwischen verschiedenen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, so beschränkt sich der Ausgleich im Grundsatz von vornherein auf solche Leistungen, die im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und denjenigen Grundsätzen erbracht wurden, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt wurden (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 [X.] 30.12 - [X.] 436.511 § 10 [X.] Nr. 8 Rn. 14 m.w.N.).

aa) Gemessen daran entsprachen die von dem Kläger zugunsten der Minderjährigen fortgewährten Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a [X.] den Vorschriften dieses Buches des [X.]. Die Beteiligten gehen zu Recht übereinstimmend von dem Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift aus. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf ihre nunmehr übereinstimmende Tatsachenwürdigung, dass die Minderjährige im streitgegenständlichen Zeitraum auch seelisch behindert war.

bb) Ein etwaiger Vorrang von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]II lässt die Gesetzeskonformität der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a [X.] unberührt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit angenommen, ein möglicher Nachrang der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe habe keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis zu der Leistungsberechtigten.

§ 10 Abs. 4 [X.] regelt das Rangverhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Soweit hier von Interesse gehen nach Satz 2 dieser Bestimmung Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem [X.], die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem [X.] (Jugendhilfe) vor. Voraussetzung ist, dass im Außenverhältnis zum Hilfeempfänger sowohl ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem [X.] als auch ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe bestehen und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile 23. September 1999 - 5 [X.] 26.98 - BVerwGE 109, 325 <329 f.>, vom 9. Februar 2012 - 5 [X.] 3.11 - BVerwGE 142, 18 Rn. 27 ff. und vom 13. Juni 2013 - 5 [X.] 30.12 - [X.] 436.511 § 10 [X.] Nr. 8 Rn. 38). Es kann hier offengelassen werden, ob der Minderjährigen im Erstattungszeitraum vom 16. Juli 2008 bis zum 30. November 2015 auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]II zugestanden und die erforderliche [X.] bestanden hat. Denn § 10 Abs. 4 Satz 2 [X.] bestimmt das Rangverhältnis zwischen jugendhilfe- und sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe allein mit Wirkung für das [X.] (stRspr, vgl. etwas BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 5 [X.] 26.98 - BVerwGE 109, 325 <330> und vom 13. Juni 2013 - 5 [X.] 30.12 - [X.] 436.511 § 10 [X.] Nr. 8 Rn. 23 f. sowie Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203.07 - EuG 2009, 177 <178>). Ein etwaiger Nachrang der Leistungen der jugendhilferechtlichen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe bewirkt daher nicht, dass die Gewährung von Leistungen nach § 35a [X.] nicht den Vorschriften des [X.] entspricht.

b) Der kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz [X.] dem Erstattungsanspruch des [X.] entgegen der Rechtsansicht des [X.]n nicht. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich nicht eingewandt werden kann, der zur Weitergewährung verpflichtete Jugendhilfeträger habe die Interessen des nunmehr zuständigen [X.] dadurch verletzt, dass er es unterlassen habe, die Durchsetzung von [X.] gegenüber einem etwaig vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger zu betreiben.

aa) Der den Grundsatz von Treu und Glauben konkretisierende kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz begründet die Pflicht des erstattungsberechtigten [X.], bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist, und sich bei der Gewährung von Leistungen ungeachtet einer etwaigen Einstandspflicht eines anderen Trägers so zu verhalten, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst. In Umsetzung dieser Grundsätze ist der erstattungsberechtigte Träger gehalten, bei der Leistungsgewährung auch die Interessen des erstattungspflichtigen Trägers zu wahren und im Vorfeld einer Erstattung darauf hinzuwirken, dass der Anspruch gegenüber dem [X.]en gar nicht erst entsteht oder jedenfalls der erstattungsfähige Aufwand gering ausfällt. Dies kann es einschließen, Ansprüche gegenüber einem vorrangig zuständigen dritten Sozialleistungsträger geltend zu machen und insoweit gegebenenfalls auch den Rechtsweg zu beschreiten, sofern dies nicht im Einzelfall aussichtslos erscheint (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 [X.] 30.12 - [X.] 436.511 § 10 [X.] Nr. 8 Rn. 19 m.w.N.).

In der Rechtsprechung des [X.] ist indes geklärt, dass im Falle einer im Verhältnis zu dem Leistungsberechtigten gesetzmäßigen Jugendhilfegewährung der Erstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht voraussetzt, dass der leistende Jugendhilfeträger etwaige Erstattungsansprüche gegen einen etwaig vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger geltend macht oder es unternommen hat, diesen zur Übernahme der Leistungsgewährung anzuhalten. Vielmehr ist es regelmäßig Aufgabe des infolge eines Ortswechsels örtlich zuständig gewordenen [X.], über die Hilfegewährung zu befinden und daher auch die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen aus seiner Sicht bestehenden Vorrang der Sozialhilfe durchzusetzen. Übernimmt er ungeachtet bestehender örtlicher Zuständigkeit den [X.] nicht, kann er sich im [X.] gegenüber dem deswegen nach § 86c Abs. 1 Satz 1 [X.] fortdauernd leistungsverpflichteten Jugendhilfeträger grundsätzlich nicht darauf berufen, dass dieser nach Maßgabe der Rechtsauffassung des örtlich zuständig gewordenen [X.] gegenüber dem Sozialhilfeträger hätte tätig werden können oder müssen (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203.07 - EuG 2009, 177 <178 f.>).

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Argumente, die der [X.] gegen sie anführt, sind bei der Entscheidung berücksichtigt worden und geben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Ebenso folgt - entgegen der Auffassung des [X.]n - aus dem Urteil des [X.] vom 13. Juni 2013 (- 5 [X.] 30.12 - [X.] 436.511 § 10 [X.] Nr. 8 Rn. 16 ff.) nichts anderes. Der Rechtssatz, es obliege dem erstattungsberechtigten Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den von § 10 Abs. 4 Satz 2 [X.] erfassten Fallgestaltungen regelmäßig, die Interessen des erstattungsverpflichteten [X.] wahrzunehmen und sein Erstattungsbegehren vorrangig gegenüber dem Sozialhilfeträger zu verfolgen, ist zu § 89a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 [X.] gebildet worden. Mit anderen [X.] hatte sich der Senat in dieser Entscheidung nicht zu befassen. Der Rechtssatz ist mangels Vergleichbarkeit der Sachverhaltskonstellationen und damit einhergehenden Interessenlagen auf § 89c Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zu übertragen.

Während erstattungsberechtigt im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 [X.] der nach § 86 Abs. 6 [X.] zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, ist der nach § 89c Abs. 1 Satz 1 [X.] erstattungsberechtigte Träger nicht mehr örtlich zuständig und nurmehr zur Weitergewährung verpflichtet, solange der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung nicht fortsetzt.

Dieser Unterschied spiegelt sich auch in dem Sinn und Zweck der Vorschriften wider. Ziel des § 89a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist es, die Pflegestellenorte, die Kinder oder Jugendliche aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Jugendhilfeträger aufnehmen, von den mit einem [X.] nach § 86 Abs. 6 [X.] verbundenen Kosten zu befreien (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 [X.] 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 13), um sie vor unangemessenen Kostenbelastungen zu schützen (BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 [X.] 31.12 - [X.] 436.511 § 89a [X.] Nr. 9 Rn. 27). § 86c Abs. 1 Satz 1 [X.], an den § 89c Abs. 1 Satz 1 [X.] systematisch anknüpft, zielt demgegenüber allein auf einen verfahrensrechtlichen Schutz des Leistungsberechtigten, indem er die Lückenlosigkeit der Leistungsgewährung im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit sichert. Durch die Anordnung einer fortdauernden Leistungspflicht des bislang zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird der Leistungsempfänger in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor einer Unterbrechung oder Verzögerung der Jugendhilfeleistung bewahrt (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 [X.] 51.01 - BVerwGE 117, 179 <182 f.>). Eine weiterreichende, insbesondere auch den vom [X.]n angestrebten Schutz der "nunmehr zuständigen örtlichen Trägers" umfassende Zielsetzung ist § 86c Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für § 89c Abs. 1 Satz 1 [X.].

In Ergänzung der dargelegten Zielsetzung des § 86c Abs. 1 Satz 1 [X.] bezweckt § 89c Abs. 1 Satz 1 [X.], zum einen den nach § 86c Abs. 1 Satz 1 [X.] zur fortdauernden Leistung verpflichteten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachträglich von der Kostentragung zu entlasten, und zum anderen den zuständig gewordenen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe davon abzuhalten, Leistungen aus fiskalischen Gründen nicht oder nur verzögert zu erbringen (Streichsbier, in: [X.], jurisPK-[X.], Stand 1. Juni 2014, § 89c Rn. 5; [X.], in: [X.], [X.], Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 89c Rn. 1). Um als unbillig empfundenen Belastungen des seiner Weiterleistungspflicht nachkommenden Trägers der öffentlichen Jugendhilfe entgegenzuwirken, soll derjenige Zustand hergestellt werden, der eingetreten wäre, wenn der zuständig gewordene Jugendhilfeträger den [X.] vollzogen hätte ([X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar zum [X.], 7. Aufl. 2013, § 89c Rn. 2). Hätte dieser den [X.] mit Eintritt seiner Zuständigkeit übernommen, so hätte es von vornherein in dessen alleiniger Verantwortung gestanden, etwaig vorrangige Erstattungsansprüche gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger geltend zu machen und gegebenenfalls insoweit den Rechtsweg zu beschreiten. Entscheidet sich der nunmehr zuständige Träger gegen eine Übernahme des [X.]es und damit gegen die Erfüllung der ihm obliegenden Wahrnehmungskompetenz, so soll das mit der Geltendmachung von [X.] gegenüber dem Sozialhilfeträger verbundene Prozessrisiko grundsätzlich nicht dem infolge dieser Entscheidung zur Weitergewährung verpflichteten Träger zufallen (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 203.07 - EuG 2009, 177 <180>).

bb) Gemessen daran war dem nunmehr zuständigen [X.]n die Berufung auf eine Verletzung des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes versagt. Es hätte ihm oblegen, einen etwaigen Vorrang der Sozialhilfe gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger durchzusetzen. Etwas anderes folgt hier auch nicht daraus, dass der Kläger vor dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit den Versuch unterlassen hatte, den Sozialhilfeträger hinsichtlich der bis dahin angefallenen Kosten der Eingliederungshilfe nach § 35a [X.] im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes heranzuziehen. Dieses Unterlassen tangiert die Rechtsstellung des [X.]n nicht, da die betreffenden Kosten nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Erstattungsanspruchs sind. Im Übrigen wäre es dem [X.]n mit der Übernahme des [X.]es möglich gewesen, einen Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber dem zuständigen Träger der Sozialhilfe geltend zu machen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Es entspricht nicht der Billigkeit, seine Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden [X.] aufzuerlegen, da er einen Antrag nicht gestellt und deshalb nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat.

Meta

5 C 3/16

22.06.2017

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Hannover, 1. Dezember 2015, Az: 3 A 7061/12, Urteil

§ 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 14 Abs 2 S 2 SGB 9, § 14 Abs 2 S 3 SGB 9, § 14 Abs 2 S 4 SGB 9, § 89c Abs 1 S 1 SGB 8, § 35a SGB 8, § 86c Abs 1 S 1 SGB 8, § 86 Abs 1 S 1 SGB 8, § 10 Abs 4 S 2 SGB 8

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.06.2017, Az. 5 C 3/16 (REWIS RS 2017, 9192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9192

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 C 30/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz


W 3 K 18.1656 (VG Würzburg)

Abgrenzung Jugendhilfe und Sozialhilfe


B 8 SO 11/17 R (Bundessozialgericht)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers gegen den vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger - Ausschlussfrist


5 C 14/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Erstattung von Kosten für Unterbringung in Jugendhilfeeinrichtung; Hilfe für junge Volljährige; Wahrung der Ausschlussfrist


12 BV 18.2142 (VGH München)

Keine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag bei einer Jugendhilfeleistung bei vorrangiger Verpflichtung eines anderen Trägers


Referenzen
Wird zitiert von

M 18 K 17.2523

12 BV 20.1951

M 18 K 18.4606

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.