Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2005, Az. IX ZR 106/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4424

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 106/04
Verkündet am: 17. März 2005 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2005 durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Neıkovi

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 5. Mai 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, das sie über einen Makler zum Verkauf anbot. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1996 gab das [X.] der Klägerin bekannt, auf dem Grundstück größenmäßig nicht uner-hebliche Bodenkontaminationen (Öl-Teer-Verunreinigungen) festgestellt zu haben; die Klägerin wurde aufgefordert, die Verunreinigungen zu beseitigen. Die Klägerin informierte ihren anwaltlichen Vertreter, den Beklagten, über die-ses Schreiben. Unter dem Datum des 10. Januar 1997 erhielt die Klägerin von

[X.]ein Kaufangebot über 1,85 Mio. DM mit [X.]sentwurf. Dieser enthielt eine Klausel, wonach die Haftung der Verkäuferin für etwa bestehende Sachmängel, insbesondere das Vorhandensein von Altlasten, ausgeschlossen war und die Verkäuferin versicherte, ihr seien wesentliche, für den Käufer nicht erkennbare Mängel nicht bekannt. - 3 -

Am 12. Januar 1997 übersandte die Klägerin diesen [X.]sentwurf an den Beklagten. In dem Anschreiben hieß es: "Der Kaufinteressent ist [X.] nicht ganz geheuer, aus diesem Grund befürchte ich mögliche Fußangeln in dem [X.] und darf Dich bitten, den [X.] auf diese hin etwas genauer zu über-prüfen". Tags darauf kam es zu einem Telefongespräch zwischen der Ehefrau des ersten Geschäftsführers der Klägerin, der Zeugin [X.]

- einer zuge-lassenen Rechtsanwältin, die für die Klägerin die Verhandlungen mit dem [X.] führte - und dem Vertreter des [X.] Beklagten, dem Rechtsanwalt [X.]. Der Inhalt dieses Gesprächs ist streitig. Am 20. Ja-nuar 1997 besprach die Zeugin [X.] - wiederum telefonisch - den geg-nerischen [X.]sentwurf mit dem Beklagten.

Am 29. Januar 1997 wurde auf der Grundlage des von M.

gelie-ferten [X.] ein Vorvertrag beurkundet. Für den Käufer trat dabei unter Berufung auf eine angebliche - tatsächlich nicht vorhandene - General-vollmacht dessen Vater auf. Der Käufer verweigerte später die Genehmigung des [X.]es. Am 6. September 2000 verkaufte die Klägerin das Grundstück anderweitig für 1,05 Mio. DM.

Eine Klage auf Schadensersatz gegen den Vater [X.]

wurde in der Revisionsinstanz mit der Begründung abgewiesen, jener habe den [X.] zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil er von der [X.] nicht über die - im Januar 1997 noch vorhandene - [X.] aufgeklärt worden sei ([X.], Urt. v. 22. Februar 2002 - [X.], [X.], 1867).
- 4 - Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin nunmehr den Beklagten wegen unzureichender anwaltlicher Beratung auf Schadensersatz in Höhe von 694.315,05 • sowie auf Feststellung in Anspruch, daß dem Beklagten keine Gebührenansprüche zustünden. Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.]

Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung sowohl in der Person des Beklagten als auch seines Urlaubsvertreters Rechtsanwalt [X.]verneint. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt [X.]

, für dessen Verschulden der Beklagte gegebenenfalls hätte einstehen müssen, anläßlich des am 13. Januar 1997 geführten Telefongesprächs die Klägerin unzutreffend beraten habe. Dem Beklagten sei nicht anzulasten, bei der telefonischen Beratung vom 20. Januar 1997 die Klägerin nicht darauf hin-gewiesen zu haben, daß sie dem Kaufinteressenten [X.]

die Bodenver-unreinigung offenbaren müsse. Zwischen dem [X.] und dem Vorgang vom Oktober 1996 habe keinerlei Zusammenhang bestanden. Auch liege fern, daß dem Beklagten im Januar 1997 jener Vorgang noch gegenwärtig gewesen sei. - 5 -

Selbst wenn dem Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung vorge-worfen werden könnte, sei diese für den Schaden der Klägerin nicht ursächlich geworden. Falls der Beklagte der Klägerin geraten hätte, den Kaufinteressen-ten [X.] auf die Bodenverunreinigung hinzuweisen, wäre sie diesem Rat nicht gefolgt.

I[X.]

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. Dem von der Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 1997 erteilten Auftrag an den Beklagten hat das Berufungsgericht die Verpflichtung entnom-men, den [X.]sentwurf daraufhin zu überprüfen, ob er für die Klägerin nachteilige oder ungewöhnliche Bestimmungen ("Fußangeln") enthalte. Diese Auslegung wird in der Revisionsinstanz nicht angegriffen und läßt auch keine Rechtsfehler erkennen. Diese Verpflichtung hat der Beklagte jedoch nicht ver-letzt. Der [X.] enthielt keine "Fußangeln". Die Gewährleistungsregelung war üblich, klar verständlich - zumal für eine Rechtsanwältin - und berührte die Rechtslage zwischen den Kaufvertragsparteien nicht, weil der [X.] verpflichtet ist, den Käufer über Umstände aufzuklären, die für dessen [X.] von entscheidender Bedeutung sind und deren Mitteilung er nach der Verkehrsauffassung erwarten darf.

2. Als "Fußangel" hat sich für die Klägerin nicht die erwähnte [X.]s-bestimmung, sondern das - durch die im [X.]sentwurf enthaltene [X.] - klärung lediglich bekräftigte - Verschweigen des Umstands ausgewirkt, daß der Boden des Kaufgrundgrundstücks kontaminiert war und deswegen auch bereits ein umweltrechtliches Verfahren lief. Deswegen kann der Beklagte jedoch nicht zur Verantwortung gezogen werden.

a) Eine Pflichtverletzung des Vertreters [X.], die dem Beklagten möglicherweise hätte zugerechnet werden können, liegt nicht vor. Das [X.] hat das Beweisergebnis dahin gewürdigt, das Schreiben des [X.]es vom 24. Oktober 1996 sei [X.] bei dem Telefongespräch am 13. Januar 1997 nicht bekannt gewesen und die Zeugin [X.]

habe ihn auch nicht darauf angesprochen. Dagegen erinnert die Revision nichts. Daß [X.] unabhängig von einer Kenntnis des Schreibens die [X.] bekannt gewesen sei, macht auch die Revision nicht geltend. Sie [X.] sich vielmehr auf eine Pflicht zur Nachfrage. Wenn ein Verkäufer oder des-sen Vertreter, der selbst Rechtsanwalt ist, versichert, ihm seien keine wesentli-chen, für den Käufer nicht erkennbaren Mängel des Kaufgrundstücks bekannt, braucht der anwaltliche Berater des Verkäufers diese Angabe jedoch nicht zu hinterfragen, falls er keine gegenteiligen Erkenntnisse hat.

b) Der Beklagte hat auch nicht in eigener Person anwaltliche Pflichten verletzt. Das Berufungsgericht hat es als fernliegend bezeichnet, daß dem [X.] das Schreiben des Umweltamtes vom 24. Oktober 1996 bei dem [X.] am 20. Januar 1997 gegenwärtig gewesen sei. Ob der Beklagte sich jenen Vorgang ins Gedächtnis hätte zurückrufen müssen, wie die Revision meint, kann dahinstehen. Rechtliche Bedeutung hätte diese Frage nur dann, wenn das Gespräch am 20. Januar 1997 (auch) die Altlastenproblematik zum Gegenstand gehabt hätte. Indes ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, - 7 - unstreitig sei bei diesem Gespräch nicht mehr über das Schreiben des [X.]es und die Gewährleistung gesprochen worden. Dies rügt die Revision nicht. Die Klägerin hat auch keine Umstände vorgetragen, die den Beklagten hätten veranlassen müssen, die Folgen des Verschweigens eines Grund-stücksmangels zu erörtern.

c) Die Frage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelas-sen hat - "unter welchen Voraussetzungen sich ein Rechtsanwalt bei einer Haf-tung für seinen Erfüllungsgehilfen eigenes, diesem aber unbekanntes Wissen zurechnen lassen muß" -, stellt sich damit nicht. Wenn keiner der Beteiligten eine Pflichtverletzung begangen hat, gibt es nichts zuzurechnen.

[X.] Ganter

[X.]

[X.]

Neıkovi

Meta

IX ZR 106/04

17.03.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2005, Az. IX ZR 106/04 (REWIS RS 2005, 4424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4424

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