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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:250516B4STR458.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 458/15
vom
25. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu 1.: Parteiverrat
zu 2.: Parteiverrat u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 25.
Mai 2016
gemäß §
349 Abs.
2
StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Mai 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.
-
2
-
Zu den vom Angeklagten L.
erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der
[X.]nat ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seiner An-tragsschrift vom 16.
Dezember 2015:
Die Ladung und Vernehmung des Zeugen K.
musste sich dem Land-
gericht nicht nur unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, sondern auch mit Blick auf den eindeutigen Inhalt der in den Urteilsgründen mitgeteilten und erörterten Aussage der Zeugin Wi.
und der E-Mail des Angeklagten an diese
Zeugin vom 16.
[X.]ptember 2009 nicht aufdrängen.
Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§
244 Abs.
2 StPO) darin sieht, dass das [X.] des Zeugen
[X.].
, Staatsanwalt S.
, nicht als Zeugen vernommen hat, vermag der [X.]nat
schon den behaupteten Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen [X.].
in der
Hauptverhandlung und seiner Zeugenaussage bei der Staatsanwaltschaft nicht zu erkennen. Dass dem Zeugen [X.].
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht
Einzelheiten des Mandatsverhältnisses zwischen der Kanzlei des Angeklagten und der W.
bekannt gewesen wären, die Ursache für die Annahme eines Interessen-
konflikts hätten sein können, liegt fern.
Auf der von der Revision behaupteten fehlenden Einführung des Schreibens der A.
vom 30.
März 2015, in dessen Inhalt das Landgericht seine Auffas-
sung bestätigt gefunden hat, bei den drei als Beweismittel vorgelegten Schreiben der O.
GmbH an die verschiedenen Rechtsschutzversicherungen handele es sich um
Fälschungen, beruht die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue nicht. Die
Urteilsgründe wie auch der Revisionsvortrag ergeben, dass
der
Inhalt des Schrei-bens in der Hauptverhandlung erörtert wurde. Ist dies geschehen und ist auch nicht bestritten worden, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat
hierfür ist nichts vorge-tragen oder sonst ersichtlich
so kann das Urteil schon deshalb regelmäßig auf einer unterbliebenen Verlesung nicht beruhen ([X.], Beschluss vom 22.
[X.]ptember 2006
-
3
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1
StR
298/06, [X.], 235; vgl. schon Urteile vom 6.
Juni 1957
4
StR
165/57 und vom 15.
März 1977
2
StR
666/77). Im Übrigen wird die Überzeugung der Strafkammer davon, die drei Schriftstücke seien gefälscht, schon durch die im [X.] Urteil näher dargelegten, zahlreichen formalen Ungereimtheiten dieser Urkunden in vollem Umfang getragen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
Meta
25.05.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2016, Az. 4 StR 458/15 (REWIS RS 2016, 10946)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10946
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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