Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2016, Az. 4 StR 458/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10974

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Gegenstand

Inbegriffsrüge im Strafverfahren: Unterlassene Verlesung eines Schriftstücks und Erörterung des nicht bestrittenen Inhalts in der Hauptverhandlung


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu den vom Angeklagten [X.]     erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der [X.] ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 16. Dezember 2015:

Die Ladung und Vernehmung des Zeugen K.     musste sich dem [X.] nicht nur unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, sondern auch mit Blick auf den eindeutigen Inhalt der in den Urteilsgründen mitgeteilten und erörterten Aussage der Zeugin [X.].     und der E-Mail des Angeklagten an diese Zeugin vom 16. [X.]ptember 2009 nicht aufdrängen.

Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin sieht, dass das [X.] den Vernehmungsbeamten des Zeugen [X.].  , Staatsanwalt [X.], nicht als Zeugen vernommen hat, vermag der [X.] schon den behaupteten [X.]derspruch zwischen den Angaben des Zeugen [X.].   in der Hauptverhandlung und seiner Zeugenaussage bei der Staatsanwaltschaft nicht zu erkennen. Dass dem Zeugen [X.].   zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht Einzelheiten des Mandatsverhältnisses zwischen der Kanzlei des Angeklagten und der [X.]bekannt gewesen wären, die Ursache für die Annahme eines Interessenkonflikts hätten sein können, liegt fern.

Auf der von der Revision behaupteten fehlenden Einführung des [X.]     vom 30. März 2015, in dessen Inhalt das [X.] seine Auffassung bestätigt gefunden hat, bei den drei als Beweismittel vorgelegten Schreiben der [X.] an die verschiedenen Rechtsschutzversicherungen handele es sich um Fälschungen, beruht die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue nicht. Die Urteilsgründe wie auch der Revisionsvortrag ergeben, dass der Inhalt des Schreibens in der Hauptverhandlung erörtert wurde. Ist dies geschehen und ist auch nicht bestritten worden, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat – hierfür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich – so kann das Urteil schon deshalb regelmäßig auf einer unterbliebenen Verlesung nicht beruhen ([X.], Beschluss vom 22. [X.]ptember 2006 – 1 [X.], [X.], 235; vgl. schon Urteile vom 6. Juni 1957 – 4 [X.] und vom 15. März 1977 – 2 [X.]). Im Übrigen wird die Überzeugung der Strafkammer davon, die drei Schriftstücke seien gefälscht, schon durch die im angefochtenen Urteil näher dargelegten, zahlreichen formalen Ungereimtheiten dieser Urkunden in vollem Umfang getragen.

[X.][X.]

                         Mutzbauer                               [X.]

Meta

4 StR 458/15

25.05.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Halle (Saale), 13. Mai 2015, Az: 13 KLs 19/13

§ 249 Abs 1 StPO, § 261 StPO, § 337 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2016, Az. 4 StR 458/15 (REWIS RS 2016, 10974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10974

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Wird zitiert von

4 StR 458/15

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