Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2018, Az. 4 StR 226/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 2107

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Gegenstand

Schriftliche Erklärung des Angeklagten in Hauptverhandlung kein Urkundenbeweis


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

1. Soweit das [X.] die Ablehnung eines minder schweren Falles des Totschlags gemäß § 213 [X.]. 1 StGB darauf gestützt hat, nach der eigenen Einlassung des Angeklagten seien nicht ehrverletzende Äußerungen des [X.], sondern die angebliche Notwehrlage Anlass für die tödlichen Stiche gewesen, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da das [X.] in seiner Beweiswürdigung die Einlassung gerade für widerlegt erachtet hat.

Gleichwohl hält die Ablehnung eines minder schweren Falles des Totschlags im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand, da das [X.] zutreffend auch ein Handeln des Angeklagten „ohne eigene Schuld“ im Sinne des § 213 [X.]. 1 StGB verneint hat.

2. Mit Blick auf die wörtliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in den schriftlichen Urteilsgründen weist der Senat auf Folgendes hin: Auch wenn sich - wie es hier der Fall war - der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schriftstück sodann vom Gericht entgegengenommen und - unnötigerweise - als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, wird der Inhalt der Erklärung nicht im Wege des [X.], sondern als mündliche Äußerung des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 [X.], [X.], 282, 283; vom 10. November 2008 - 3 [X.], [X.], 173; vom 27. Februar 2007 - 3 StR 38/07, [X.], 349). Die wörtliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten birgt vielmehr die Gefahr eines Verstoßes gegen § 261 [X.] (vgl. LR/[X.], [X.], 26. Aufl., § 261 Rn. 174 [für eine Erklärung des Angeklagten]; [X.], Beschluss vom 22. November 1988 - 1 StR 559/88, [X.]R [X.] § 261 Inbegriff der Verhandlung 15 [für das Schreiben eines Zeugen]; [X.], Beschluss vom 29. Mai 2018 - 3 [X.] 130 Ss 30/18, juris [für Protokolle über die Vernehmung einer Zeugin]).

Im Übrigen ist das Tatgericht - unabhängig davon, wie die Einlassung des Angeklagten erfolgt ist - gehalten, sie im Urteil tunlichst unter Beschränkung auf ihren wesentlichen Inhalt mitzuteilen.

Sost-Scheible     

        

Roggenbuck     

        

Cierniak

        

Bender     

        

Feilcke     

        

Meta

4 StR 226/18

06.11.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 4. Dezember 2017, Az: 39 Ks 10/17

§ 213 Alt 1 StGB, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2018, Az. 4 StR 226/18 (REWIS RS 2018, 2107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2107

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