Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. I ZR 57/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4207

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 30. März 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] § 254 Da; HGB § 425 a) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 [X.], § 425 Abs. 2 HGB im [X.] darauf, dass der Versender einen Frachtführer mit der [X.] beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, dass es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmän-geln immer wieder zu Verlusten kommt, setzt voraus, dass der konkrete Sachverhalt dem Versender Anlass für die Annahme bietet, der [X.] werde durch die ihm angetragenen Arbeiten überfordert, weil er die er-forderliche Ausstattung oder die notwendige fachliche Kompetenz nicht be-sitze (Ergänzung zu [X.] 149, 337, 355 f.). b) Der Versender geht mit dem Verzicht auf weitergehende entgeltpflichtige Schutzvorkehrungen bewusst ein Verlustrisiko ein, das ihm anteilig zuzu-rechnen ist. [X.], [X.]. v. 30. März 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15. Dezember 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der beiden Parteien wird das Teil- und Grund-urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. Januar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die [X.]ägerin ist Transportversicherer der M. [X.] B.V. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin) und der F.

[X.] GmbH (im Weiteren: [X.]). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paket- beförderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut in 13 Fällen aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz in [X.]. Die Versicherungsnehmerin, die mit der [X.] in ständiger Ge-schäftsbeziehung stand, beauftragte diese in zwölf Fällen mit dem Versand von [X.] zu fest vereinbarten Tarifen. Die Beklagte übernahm die Sendungen und brachte sie zusammen mit anderen Frachtstücken zu einem Übernahmedepot, um sie von dort im grenzüberschreitenden Straßentransport nach [X.] und dann auf dem Luftweg nach [X.] oder [X.] zu befördern. In den [X.], 2 und 4 bis 12 lieferte die Beklagte bei den [X.] die Sendungen nicht oder nicht vollständig aus, weil diese zuvor an [X.] Orten verloren gegangen waren. Im Fall 3 waren zwei der Kartons, in denen sich das Transportgut befunden hatte, bei ihrer Ablieferung leer. Im [X.] handelt es sich um folgende Fälle: 2 Fall 1: Übernahme einer aus zehn Kartons bestehenden Sendung am 20. November 1997 zur Beförderung zur M. America [X.]/[X.], wobei acht Kartons in Verlust gerieten. Die [X.]ägerin macht einen Schaden in Höhe von 531.078,83 DM geltend. - 4 - Fall 2: Übernahme einer aus fünf Kartons bestehenden Sendung am 6. Februar 1998 zur Beförderung zu [X.]/[X.]. Die [X.]ägerin behauptet, die Sendung sei in Verlust geraten, [X.] ein Schaden in Höhe von 456.408,75 DM entstanden sei. Fall 3: Übernahme einer aus 58 Kartons bestehenden Sendung am 13. Februar 1998 zur Beförderung zu [X.]/ [X.]/[X.]. Nach Angaben der [X.]ägerin ist dadurch, dass zwei der Kartons bei ihrer Ankunft beim Empfänger leer waren, ein Scha-den in Höhe von 11.311,28 DM entstanden. Fall 4: Übernahme einer Sendung am 5. Oktober 1998 zur Beförderung zur [X.]. [X.]/[X.]. Durch den Verlust der Sendung ist nach Angaben der [X.]ägerin ein Schaden in Höhe von 106.880 DM entstanden. Fall 5: Übernahme einer Sendung mit zehn Kartons am 8. Oktober 1998 zur Beförderung zur [X.]([X.]) [X.]/[X.]. Durch den Verlust von acht Kartons ist nach den Angaben der [X.]ägerin ein Schaden in Höhe von 320.640 DM entstanden. Fall 6: Übernahme einer Sendung am 21. August 1998 zur Beförderung zu [X.]/[X.]. Die Sendung ge- riet in Verlust. Nach Angaben der [X.]ägerin beträgt der Schaden 19.380,45 DM. Fall 7: Übernahme einer Sendung mit sechs Kartons am 18. Februar 1999 zur Beförderung zur [X.]([X.]) [X.]/[X.]. Drei der Kartons gerieten in Verlust. Hierdurch ist nach Angaben der [X.]ägerin ein Schaden in Höhe von 89.456,12 DM entstanden. - 5 - Fall 8: Übernahme einer Sendung mit zwölf Kartons am 11. März 1999 zur Beförderung zur [X.]([X.]) [X.]/[X.]. Sieben Kartons gerieten in Verlust. Die [X.]ägerin macht insoweit einen Schaden in Höhe von 247.243,17 DM geltend. Fall 9: Übernahme einer Sendung mit drei Kartons am 8. April 1999 zur Beförderung zur [X.]. [X.]/[X.]. Einer der Kartons geriet in Verlust. Der Schaden beträgt nach Angaben der [X.]äge-rin 80.562,24 DM. Fall 10: Übernahme einer aus zwei Kartons bestehenden Sendung am 6. August 1999 zur Beförderung zur [X.] [X.]/[X.]. Einer der Kartons geriet in Verlust. [X.] ist nach Angaben der [X.]ägerin ein Schaden in Höhe von [X.] entstanden. Fall 11: Übernahme einer Sendung am 5. Oktober 1999 zur Beförderung zur [X.]/[X.]. Die Sendung geriet in Verlust. Der Schaden beträgt nach Angaben der [X.]ägerin 23.500 DM. Fall 12: Übernahme einer Sendung am 26. Oktober 1999 zur Beförde-rung zur [X.] [X.]/[X.]. Die Sendung geriet in Verlust. Die [X.]ägerin behauptet einen Schaden in Höhe von 38.340 DM. Im Fall 13 beauftragte die [X.] die Beklagte mit der Beförde- rung einer Sendung zur S. Manufactoring Co. UK/[X.]/[X.]. Die von der [X.] am 25. Oktober 1999 übernommene Sendung geriet in Verlust. Nach Angaben der [X.]ägerin ist hierdurch ein Schaden in Höhe von 4.268,92 DM entstanden. 3 - 6 - Mit Ausnahme des Falles 2 bestätigte die Beklagte die Verluste gegen-über den Absendern in schriftlicher Form. In Fall 2 kam es zu fernmündlichen und schriftlichen Kontakten zwischen den Parteien, nachdem die Beklagte kei-nen Ablieferungsnachweis hatte erbringen können. Mit Schreiben vom 24. April 1998 erklärte die Versicherungsnehmerin gegenüber der [X.], der [X.] könne geschlossen werden. 4 Die [X.]ägerin regulierte die Schäden in den [X.] und 3 bis 13. Die Ver-sicherungsnehmerin trat daraufhin ihre Ansprüche gegen die Beklagte in den [X.] und 3 bis 12 an die [X.]ägerin ab. 5 Die [X.]ägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 1.993.029,43 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, dass es auch im Fall 2 nicht zur Ablieferung des Transportgutes bei der Empfängerin gekommen sei und dass die Sendungen den in der [X.]ageschrift angegebenen Inhalt mit dem dort bezeichneten Wert gehabt hätten. 6 Die Beklagte ist der [X.]age entgegengetreten. Sie hat insbesondere gel-tend gemacht, dass sich die [X.]ägerin ein Mitverschulden der Absender anrech-nen lassen müsse. 7 Das [X.] hat der [X.]age im vollen Umfang stattgegeben. 8 Die Berufung der [X.] hat zur Abweisung der [X.]age in Höhe eines Teilbetrages von 456.408,75 DM (Fall 2) geführt. Im Übrigen hat das [X.] die [X.]age für dem Grunde nach begründet erklärt. 9 - 7 - Die Parteien verfolgen mit ihren - vom Senat zugelassenen - Revisionen ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Sie beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. 10 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 11 Die [X.]age sei hinsichtlich des Falles 2 unbegründet, weil das Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 24. April 1998 ein negatives Schuldanerkennt-nis enthalten habe. 12 Im Übrigen sei die [X.]age dem Grunde nach begründet. Die Aktivlegitima-tion der [X.]ägerin folge aus § 398 Satz 2 [X.] bzw. - im Fall 13 - aus § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die letztere Vorschrift sei gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 4b EG[X.] an-wendbar, weil die [X.] ihren Sitz in [X.] habe. 13 In den [X.] und 3 bestimme sich die [X.]ftung der [X.] noch nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden alten Recht und daher nach den Art. 17 Abs. 1, Art. 29 [X.] als dem strengsten [X.]ftungsregime. In den Fällen 4 bis 13 seien für den Schadensersatzanspruch wegen des unbekannten [X.] die § 425 Abs. 1, § 435 HGB maßgebend. 14 Die Beklagte habe für die Verluste in allen diesen Fällen ohne [X.]ftungs-begrenzung einzustehen. Sie habe leichtfertig und in dem Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit gehandelt. Sie habe eingeräumt, dass ihr Kontroll-system versagt habe, weil sie die Sendungen nicht so vollständig habe erfassen 15 - 8 - können, um Schnittstellenkontrollen durchzuführen. Die Beklagte habe vorge-tragen, die Sendungen seien nach dem Scannen der einzelnen Pakete der [X.] Sendung getrennt oder anders zusammengefasst worden, um das je-weilige Beförderungsmittel ausreichend beladen zu können. Auch in den Fällen, in denen die gesamte Sendung abhanden gekommen sei, habe sie über kein ausreichendes Sicherungssystem verfügt. Die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, den Sendungsverlauf nachzuvollziehen und den Verlust gemäß der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast ausreichend örtlich und sachlich einzugrenzen. Die [X.]ägerin müsse sich kein Mitverschulden der Absender anrechnen lassen. Zwar hätten diese auf den - in einzelnen Verlustfällen hohen - Wert der Sendung nicht hingewiesen. Die Beklagte habe aber nicht vorgetragen, dass sie die jeweilige Sendung im Bewusstsein ihres Wertes anders behandelt hätte. Ein Mitverschulden sei der [X.]ägerin auch nicht deshalb anzurechnen, weil die Versicherungsnehmerin ihr angebotene andere Tarife ("[X.]" und "[X.]") nicht genutzt habe. Da die Beklagte die Kosten für diese Tarife nicht vorgetragen habe, könne schon nicht beurteilt werden, ob die Versiche-rungsnehmerin mit ihrer Nichtinanspruchnahme gegen ihre eigenen Interessen verstoßen habe. Ein Mitverschulden sei der [X.]ägerin ferner nicht deshalb anzu-rechnen, weil die Versicherungsnehmerin die Beklagte in Ansehung bereits [X.] Verlustfälle auch weiterhin beauftragt habe. Konkrete Anhaltspunkte für grobe Organisationsmängel oder eine Unzuverlässigkeit der [X.] hätten für die Absender nicht bestanden. 16 Eine Grundentscheidung habe ergehen können, weil eine Schadensent-stehung wahrscheinlich sei, zur Höhe des geltend gemachten [X.] noch Aufklärungsbedarf bestehe und das Grundurteil zu einer [X.] des umfangreichen Streitstandes führe. 17 - 9 - 18 I[X.] Die Revision der [X.]ägerin hat Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Un-recht davon ausgegangen, dass die Versicherungsnehmerin in ihrem Schreiben vom 24. April 1998 im Fall 2 auf ihre Forderung verzichtet habe. 19 1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts durfte die Beklagte auf-grund des Schreibens vom 24. April 1998 davon ausgehen, dass die Versiche-rungsnehmerin aus dem dort angesprochenen Vorgang keine weiteren Ansprü-che mehr herleiten würde. Die Beklagte habe der Versicherungsnehmerin am 6. April 1998 mitgeteilt, dass sie die Daten über den Transport Ende Mai 1998 löschen werde und schriftliche Unterlagen nicht mehr verfügbar seien. Die Äu-ßerung der Versicherungsnehmerin, der Vorgang könne geschlossen werden, habe daher besagt, dass sich aus diesem Vorgang keine weiteren Ansprüche mehr ergeben würden. Das damit gegebene negative Schuldanerkenntnis sei deklaratorisch gewesen und, da es gerade im Hinblick auf die Unklarheit über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen abgegeben worden sei, nicht zu kondizieren. 2. Die Revision der [X.]ägerin wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht das Schreiben vom 24. April 1998 als Angebot zum Abschluss eines negativen [X.] von § 397 Abs. 2 [X.] angesehen hat. 20 a) Bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, muss - wie auch sonst - das Gebot einer interessengerechten Auslegung beachtet werden (vgl. [X.], [X.]. v. 10.5.2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325, 2326; [X.]. v. 15.1.2002 - [X.], NJW 2002, 1044, 1046). Sofern feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der 21 - 10 - Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben (vgl. [X.], [X.]. v. 22.6.1995 - [X.], NJW-RR 1996, 237; NJW 2002, 1044, 1046). Der Verzicht stellt die Ausnahme dar. Er kann selbst bei eindeutig erscheinenden Erklärungen nicht ohne Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände ange-nommen werden (vgl. [X.] NJW 2001, 2325, 2326; NJW 2002, 1044, 1046). b) Das Berufungsgericht hat gegen dieses Gebot der interessengerech-ten Auslegung verstoßen und zudem für die Beurteilung der Sache erheblichen Prozessstoff unberücksichtigt gelassen. Die Versicherungsnehmerin hat in dem Schreiben vom 24. April 1998 nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie auf [X.] verzichten wollte. Ein solcher Verzicht ist in dem [X.] nicht enthalten und lässt sich namentlich nicht dem dortigen Hinweis ent-nehmen, der Vorgang könne geschlossen werden. 22 Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden [X.]agevortrag war in dieser Angelegenheit zwischen der [X.] und der Versicherungs-nehmerin allein die Frage erörtert worden, ob eine Ablieferung bei der Empfän-gerin erfolgt sei. Die Beklagte konnte keinen Ablieferungsnachweis erbringen. Da sie selbst von dem Verlust eines Teils der Lieferung ausging, erbat sie von der Versicherungsnehmerin die Bestätigung, dass der Rest bei der Empfänge-rin in [X.] angeliefert worden sei. Die Revision der [X.]ägerin verweist auf den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der [X.], die Mitarbeiterin [X.]

der Versicherungsnehmerin habe der Mitarbeiterin [X.]. der [X.] am 6. April 1998 fernmündlich mitgeteilt, weitere Nachforschungen über den Verbleib der Sendung könnten eingestellt werden, da die Empfängerin deren Verlust nicht reklamiert habe; daraufhin habe die Mitarbeiterin der [X.] lediglich geäußert, eventuelle Nachforschungen zum Verbleib der Sendung würden zu einem späteren Zeitpunkt schwierig, weil Daten aufgrund der Mittei-lung Ende Mai 1998 gelöscht würden und in [X.] vorhandene [X.] - 11 - te nach diesem Zeitpunkt nicht mehr verfügbar seien. Die Revision der [X.]ägerin weist mit Recht darauf hin, dass die Beklagte dieses Gespräch nach ihrem ei-genen Vortrag allein auf das Erfordernis weiterer Nachforschungen bezogen und der Mitteilung in dem Schreiben vom 24. April 1998, der Vorgang könne geschlossen werden, lediglich hinsichtlich der Beweislast für die Ablieferung der Sendung bei der Empfängerin Bedeutung beigemessen hat. Gegen einen weitergehenden Erklärungsinhalt im Sinne eines Verzichts auf Schadensersatzansprüche spricht zudem, dass die Beklagte keinen nach-vollziehbaren Grund dafür hat anführen können, dass die Versicherungsnehme-rin auf erhebliche Schadensersatzforderungen hätte verzichten sollen. Eine ir-gendwie geartete Gegenleistung der [X.] ist nicht erfolgt. Vielmehr ging es bei dem Vorgang allein um die Bitte der [X.], die Ablieferung der [X.] in den Fällen zu bestätigen, in denen die Beklagte den entsprechenden Nachweis nicht erbringen konnte. Diese Bestätigung lag ausschließlich im [X.] der [X.], die andernfalls weitere eigene Nachforschungen hätte [X.] müssen. Für die Versicherungsnehmerin wären diese Nachforschungen weder mit Unannehmlichkeiten noch mit Kosten verbunden gewesen. 24 3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob eine Ablieferung der Sendun-gen bei der Empfängerin erfolgt ist. Die [X.]ägerin hat unter Beweisantritt vorge-tragen, die Lieferung sei bei der Empfängerin in [X.] nicht eingetroffen. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht in der wiedereröffneten [X.] nachzugehen haben. 25 II[X.] Die Revision der [X.] hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der [X.]ägerin verneint hat. 26 - 12 - 27 1. Zutreffend und von der Revision der [X.] nicht angegriffen hat das Berufungsgericht der [X.]ägerin in den Schadensfällen 1 und 3 bis 13 einen Schadensersatzanspruch aus § 398 [X.], Art. 17 Abs. 1, Art. 29 [X.] (Fälle 1 und 3) bzw. § 398 [X.], § 67 [X.], § 425 Abs. 1, § 435 HGB (Fälle 4 bis 13) dem Grunde nach zugesprochen. Das qualifizierte Verschulden i.S. von Art. 29 [X.], § 435 HGB ergibt sich daraus, dass die Beklagte über kein Sicherungs-system verfügte, das es ihr ermöglichte, den Verlauf der Sendungen nachzu-vollziehen und deren etwaigen Verlust ausreichend örtlich und zeitlich einzu-grenzen. Die Beklagte trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen ist. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der [X.] dagegen, dass das Berufungsgericht ein der [X.]ägerin zurechenbares Mitverschulden wegen der Beauftragung der [X.] in Ansehung bekannter Verlustfälle abgelehnt hat. 28 a) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 [X.], § 425 Abs. 2 HGB kann allerdings in Betracht kommen, wenn der Versender einen Frachtführer mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte [X.] müssen, dass es in dessen Unternehmen aufgrund von groben [X.] immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung enthält unter diesen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem den § 254 [X.], § 425 Abs. 2 HGB zugrunde liegenden Gedanken von [X.] und Glauben un-vereinbar ist (vgl. [X.], [X.]. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, [X.] 1999, 410, 411; [X.] 149, 337, 355 f.; [X.], [X.]. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, [X.] 2002, 452, 457; [X.]. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, [X.] 2003, 255, 258; [X.]. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, [X.] 2004, 399, 402). 29 - 13 - 30 b) Im Fall 13 kommt ein Mitverschulden wegen der Beauftragung der [X.] in Ansehung bekannter Verlustfälle schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte dort nicht von der Versicherungsnehmerin, sondern von der [X.] beauftragt wurde. c) Das Berufungsgericht ist im Übrigen im rechtlichen Ansatz von den zu vorstehend a) dargestellten Grundsätzen ausgegangen. Nicht zu beanstanden ist auch seine Annahme, die Versicherungsnehmerin habe keine konkreten [X.] für grobe Organisationsmängel oder eine Unzuverlässigkeit der [X.] gehabt. 31 [X.]) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, dem Vortrag der [X.] sei nicht ausreichend zu entnehmen, ob die Versicherungsnehmerin aus dem Fehlschlag von Sendungen Anhaltspunkte für Mängel in der [X.] der [X.] oder zumindest für deren Unzuverlässigkeit habe gewinnen müssen. Die Anzahl der Schadensfälle sei im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Transporte verschwindend gering gewesen. Den zwölf Scha-densfällen ständen mehrere zehntausend fehlerfrei durchgeführte Transporte gegenüber. Die von der [X.] vorgetragene Verlustquote habe nur 0,03 % betragen. Wegen der wenigen Schadensfälle habe kein Anlass für Argwohn der Versicherungsnehmerin bestanden, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vor-trag diesen Fällen nachgegangen sei und Besserung versprochen habe. 32 [X.]) Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im Streitfall ergibt sich aus dem Vorbringen der [X.] im Prozess nicht, dass die Versiche-rungsnehmerin bei der Beauftragung der [X.] ein Verlustrisiko aufgrund grober Organisationsmängel in einer Weise bewusst in Kauf genommen hat, die den Einwand des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 [X.] rechtfertigt. 33 - 14 - 34 (1) Die Beklagte hat vorgetragen, es sei bereits 1993 bei ihrer [X.] mit der Versicherungsnehmerin zu Verlustfällen gekommen; die [X.]ä-gerin habe die Beklagte deshalb mit der Begründung mangelhafter Organisation gerichtlich in Anspruch genommen. Seit April 1997 habe es wiederholt [X.] über Verlustschäden sowie über Sicherheits- und Schnittstellenkon-trollen bei der [X.] gegeben; dabei sei es auch um das weisungswidrige Aufteilen der Sendungen sowie um [X.] gegangen. (2) Bei der Bewertung dieses Vortrags darf nicht der Grundsatz vernach-lässigt werden, dass der Unternehmer, der sich zur entgeltlichen Ausführung eines Werks anbietet, im Verhältnis zum Besteller in der Regel die alleinige [X.] trägt. Der Auftraggeber gerät dementsprechend nur dann in einen nach § 254 Abs. 1 [X.] beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn ihm der [X.] Sachverhalt Anlass für die Annahme bietet, der Unternehmer werde durch die ihm angetragenen Arbeiten überfordert, weil er die erforderliche Ausstattung oder die notwendige fachliche Kompetenz nicht besitze (vgl. [X.], [X.]. v. 2.10.1990 - [X.], NJW 1991, 165 f.; [X.]. v. 12.1.1993 - [X.], NJW 1993, 1191, 1192). Dementsprechend reichte jedenfalls die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der [X.] durch die Versicherungs-nehmerin für sich allein gesehen für die Bejahung eines Mitverschuldens nicht aus ([X.] [X.] 2003, 255, 259; [X.] 2004, 399, 402). 35 Die Revision der [X.] zeigt mit ihrer pauschalen Bezugnahme auf den Vortrag der [X.] in dem Schriftsatz vom 16. August 2002 im Übrigen auch nicht auf, dass es der Versenderin vor Erteilung der hier in Rede stehen-den Transportaufträge bekannt war oder immerhin hätte bekannt sein müssen, dass es bei der [X.] in der Vergangenheit gerade aufgrund von groben Organisationsmängeln in - bezogen auf die Anzahl der erteilten [X.] - 15 - träge - relevantem Umfang zu Sendungsverlusten gekommen war. Das [X.] hat insoweit festgestellt, dass den zwölf streitgegenständlichen Schadensfällen immerhin mehrere zehntausend fehlerfrei durchgeführte [X.] gegenüberstanden und die von der [X.] selbst unbestritten vorge-tragene Verlustquote nur 0,03 % betragen hat. Diese Feststellungen hat die Revision der [X.] ebenso wenig angegriffen wie die Erwägung des [X.]s, für die Versicherungsnehmerin habe zudem deshalb kein Anlass zum Argwohn bestanden, weil die Beklagte, wie ihr eingehender Vortrag in dem Schriftsatz vom 16. August 2002 gerade zeige, diesen Fällen nachgegangen sei und Besserung versprochen habe. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision der [X.] aber gegen die Be-urteilung des Berufungsgerichts, die [X.]ägerin müsse sich nicht deshalb ein [X.] anrechnen lassen, weil die Versicherungsnehmerin ihr angebotene sicherere Beförderungsmöglichkeiten nicht genutzt, keine Angaben zum Wert des jeweiligen Transportgutes gemacht und auch keine Hinweise auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens gegeben habe. 37 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] von der [X.] erhobene [X.] auch in den dem [X.]ftungsregime der [X.] unterliegenden [X.] und 3 in Betracht zu ziehen ist. Denn der [X.] gemäß § 254 [X.] ist jedenfalls im Rah-men der verschärften [X.]ftung nach Art. 29 [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.]. [X.]/03, Umdruck S. 7 f. m.w.N.). 38 b) Nicht zugestimmt werden kann aber der Auffassung des Berufungsge-richts, ein Mitverschulden sei ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht dargelegt habe, sie hätte die jeweilige Sendung im Bewusstsein ihres Wertes anders [X.]. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, hat die Beklagte [X.] - 16 - gen, dass sie preislich relevante, höhere Schutzvorkehrungen für wertvolle Transportgüter angeboten hat. Folglich kann die Kausalität eines [X.] nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 40 c) Nicht zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, ein der [X.]ägerin zurechenbares Mitverschulden sei auch deshalb zu verneinen, weil die Versicherungsnehmerin Angebote preislich relevanter, höherer [X.] gegen Verlust nicht genutzt habe. Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts ist ein sich hieraus ergebendes Mitverschulden nicht schon deshalb abzulehnen, weil die Beklagte die Kosten für die Tarife "[X.]" und "[X.]" nicht dargelegt hat. Ebenso wenig steht der Umstand, dass der Ort nicht bekannt ist, an dem der Schaden in den einzelnen Fällen jeweils eingetreten ist, der Annahme entgegen, dass die insoweit gegebene Obliegen-heitspflichtverletzung zum Eintritt des Schadens mit beigetragen hat. [X.]) Ein Mitverschulden gemäß § 254 [X.], § 425 Abs. 2 HGB liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und ver-ständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt ([X.], [X.]. [X.]/03, Umdruck S. 9 m.w.N.). Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Versender würde bei einem Wert des Transport-guts, der die in § 431 HGB, Art. 23 [X.] geregelten [X.]ftungshöchstgrenzen erheblich übersteigt, im eigenen Interesse weitergehende Schutzvorkehrungen verlangen und in Anspruch nehmen. Zwar ist es grundsätzlich Sache des [X.], eine Sache auch ohne vereinbarte zusätzliche Schutzvorkehrungen sicher zu befördern. Angesichts des bei Transportgut erfahrungsgemäß [X.] legt aber der besonders hohe Wert einer Sendung schon in eigenem Interesse des Versenders zusätzliche Schutzmaßnahmen nahe; denn dieser trägt das die [X.]ftungshöchstbeträge übersteigende Verlustrisiko 41 - 17 - selbst, wenn - wovon grundsätzlich auszugehen ist - den Frachtführer kein qua-lifiziertes Verschulden trifft. 42 Bietet der Frachtführer weitergehende Schutzvorkehrungen an, die der Versender nicht in Anspruch nimmt, kann das sich daraus ergebende Risiko auch dann nicht vollständig auf den Frachtführer verlagert werden, wenn diesen ein qualifiziertes Verschulden trifft. Der Versender geht mit dem Verzicht auf weitergehende Schutzvorkehrungen bewusst ein Verlustrisiko ein, das ihm [X.] auch anteilig zuzurechnen ist (vgl. [X.] 149, 337, 353). Das gilt auch dann, wenn die weitergehenden Schutzvorkehrungen nur gegen eine zusätzli-che Vergütung angeboten werden. Die Berücksichtigung des Mitverschuldens basiert auf einem Verschulden des Versenders gegen sich selbst. Der [X.] kann in einen beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er Kenntnis von einer sichereren Beförderungsalternative hat, diese aber aus [X.] nicht in Anspruch nimmt und einen aus diesem Grund eingetretenen Scha-den gleichwohl in voller Höhe ersetzt verlangt. Diese zu § 254 Abs. 1 [X.] ent-wickelte Rechtsprechung ist auf den bei Verstößen nach dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Juli 1998 anwendbaren § 425 Abs. 2 HGB ohne inhaltliche Änderung zu übertragen (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 471). [X.]) Nach diesen Grundsätzen tragen die vom Berufungsgericht getroffe-nen Feststellungen die Verneinung eines Mitverschuldens der Versicherungs-nehmerin nicht. 43 Nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vortrag der [X.] hat die Versicherungsnehmerin das Transportgut dadurch freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko ausgesetzt, dass sie die ihr bekannten Angebote preis-lich relevanter, höherer Schutzvorkehrungen (Tarife "[X.]" und "Courier-44 - 18 - [X.]") nicht genutzt hat. Ein daraus herzuleitendes Mitverschulden der Ver-sicherungsnehmerin scheitert nicht daran, dass die Beklagte die Kosten für diese Tarife im vorliegenden Rechtsstreit nicht dargelegt hat. Es steht hier au-ßer Frage, dass die Beklagte erhöhte Schutzvorkehrungen nur gegen eine [X.] anbietet und zur Anwendung bringt. Feststellungen dazu, dass eine erhöhte Vergütung im Einzelfall für die Versicherungsnehmerin unzumutbar gewesen sein könnte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Eine Unzumutbarkeit der erhöhten Vergütung hat die [X.]ägerin zudem nicht gel-tend gemacht. Sie liegt angesichts des erheblichen Werts des Transportguts wie insbesondere im Fall 1 auch fern. [X.]) Die Kausalität des Mitverschuldens durch Nichtinanspruchnahme zu-sätzlicher Schutzvorkehrungen im Tarif "[X.]" ist ferner nicht im Hinblick auf den jeweils unbekannten Schadensort abzulehnen. Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden kommt auch dann in Betracht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendungen gerade in einem Be-reich verloren gegangen sind, der nicht zusätzlich gesichert gewesen wäre. Denn das [X.]ftungsrisiko wird eingeschränkt, wenn der Weg der Ware bei zu-sätzlichen Schutzvorkehrungen weitergehend kontrolliert wird und sich damit die Möglichkeiten der [X.] erhöhen, die Vermutung qualifizierten [X.] durch den Nachweis zu widerlegen, die Ware sei in einem gesicher-ten Bereich verloren gegangen (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.] 2003, 317, 318). 45 d) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu dem Angebot zusätzlicher Schutzvorkehrungen in den Tarifen "[X.]" und "[X.]" durch die Beklagte sowie deren Kosten getroffen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Versender den Wert des Transportguts immerhin zum Teil in einer Weise angegeben haben, die den 46 - 19 - [X.] ausschließt. Die Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich nur dann verneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute [X.] vom Wert der Sendung hatte wie der Geschädigte (vgl. [X.], [X.]. [X.]/03, Umdruck S. 11 m.w.N.). Im wieder eröffne-ten Berufungsverfahren wird daher zu prüfen sein, ob, soweit in den [X.] angegeben war, der [X.] dadurch eine insoweit aus-reichende Kenntnis von dem Wert der Sendung vermittelt worden ist. Die Erörterung eines der [X.]ägerin zurechenbaren Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin erscheint darüber hinaus auch im Blick auf § 254 Abs. 2 [X.], § 425 Abs. 2 HGB geboten, wonach sich ein anspruchsmindern-des Mitverschulden aus dem unterlassenen Hinweis auf die Gefahr eines un-gewöhnlich hohen Schadens ergeben kann (st. Rspr. seit [X.] 149, 337, 353). Die Frage, wann ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls [X.] werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen (vgl. [X.], [X.]. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG [X.]mm NJW-RR 1998, 380; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 254 Rdn. 28). 47 - 20 - IV. Danach war das Berufungsurteil auf die Revisionen beider Parteien aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen. 48 [X.] Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.03.2001 - 3/1 O 31/00 - O[X.], Entscheidung vom 21.01.2003 - 5 U 88/01 -

Meta

I ZR 57/03

30.03.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. I ZR 57/03 (REWIS RS 2006, 4207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4207

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