Bundessozialgericht, Urteil vom 08.03.2016, Az. B 1 KR 25/15 R

1. Senat | REWIS RS 2016, 14946

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Antrag auf Krankenbehandlung (hier Psychotherapie) - Genehmigungsfiktion bei nicht fristgerechter Entscheidung - Hinausschieben des Eintritts der Genehmigungsfiktion - Anspruch des Versicherten auf Naturalleistung oder Kostenerstattung - Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung einer fingierten Leistungsgenehmigung durch Krankenkasse


Leitsatz

1. Beantragt ein Versicherter, ihm eine bestimmte Kranken-, nicht Rehabilitationsbehandlung zu gewähren, die er für erforderlich halten darf, und entscheidet die Krankenkasse hierüber nicht fristgerecht, ohne ihm hinreichende Gründe hierfür mitzuteilen, gilt die Leistung als genehmigt, wenn sie nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liegt.

2. Will eine Krankenkasse den Eintritt der Genehmigungsfiktion eines Antrags auf Krankenbehandlung hinausschieben, muss sie den Antragsteller von einem hierfür hinreichenden Grund und einer taggenau bestimmten Fristverlängerung jeweils vor Fristablauf in Kenntnis setzen.

3. Der Versicherte kann die kraft Fiktion genehmigte Leistung, solange sich die Genehmigung nicht kraft Gesetzes oder auf andere Weise erledigt hat, von der Krankenkasse entweder als Naturalleistung oder bei Selbstbeschaffung in Form von Kostenerstattung verlangen.

4. Eine Krankenkasse kann eine fingierte Leistungsgenehmigung nur zurücknehmen, widerrufen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion von Anfang an nicht vorlagen oder später entfallen sind.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten einer Psychotherapie.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte Kläger beantragte befundgestützt eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie als Langzeittherapie (16.12.2013). Die Beklagte beauftragte [X.] mit der Begutachtung, ohne den Kläger hierüber zu informieren (17.12.2013). [X.] hielt die aktuell wirksame Psychodynamik der Erkrankung für nicht erkennbar und erwartete keinen hinreichenden Behandlungserfolg. Die Beklagte lehnte es ab, die Therapie zu bewilligen (Bescheid vom 27.1.2014, Widerspruchsbescheid vom 5.5.2014). Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (Gerichtsbescheid vom 11.8.2014). Der Kläger hat sich 24 Sitzungen tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie selbst beschafft und danach sein Klagebegehren auf Erstattung der von ihm hierfür aufgewandten Kosten in Höhe von 2200 Euro gerichtet. Das L[X.] hat unter Anpassung des Tenors die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Ihr Schweigen auf den Leistungsantrag habe dessen Bewilligung fingiert (Urteil vom 17.6.2015).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 13 Abs 3a [X.] und 7 [X.]B V. Die Regelung begründe allein einen Kostenerstattungsanspruch für "erforderliche" Leistungen. Hieran habe es gefehlt.

4

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des [X.]s für das Saarland vom 17. Juni 2015 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 11. August 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

                 
        

hilfsweise,

                 
        

das Urteil des [X.]s für das Saarland vom 17. Juni 2015 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

6

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 [X.] SGG). Das [X.] hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht verurteilt, dem Kläger 2200 Euro zu zahlen. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs gemäß § 13 Abs 3a [X.] (in der seit [X.] geltenden Fassung des Art 2 [X.] des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten sind erfüllt. Der Anwendungsbereich der Regelung ist eröffnet (dazu 1.). Die vom Kläger beantragten - hier nur noch streitigen - 24 Sitzungen tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie gelten als von der [X.] genehmigt (dazu 2.). Der Kläger beschaffte sich daraufhin die erforderliche [X.]eistung selbst. Hierdurch entstanden ihm 2200 Euro Kosten (dazu 3.).

8

1. Der Kläger kann sich für die Erstattung der Kosten auf den Anspruch aus § 13 Abs 3a [X.] nach dessen zeitlichem und sachlichem Anwendungsbereich berufen.

9

a) Die Regelung ist nach ihrem Geltungszeitraum anzuwenden. Nach dem maßgeblichen intertemporalen Recht (vgl hierzu [X.], 95 = [X.]-2500 § 44 [X.], Rd[X.]5; BSG [X.]-2500 § 275 [X.] Rd[X.] f mwN) greift die Regelung lediglich für Anträge auf künftig zu erbringende [X.]eistungen, die Berechtigte ab dem [X.] stellen. Der Kläger stellte nach dem [X.], am 16.12.2013, bei der [X.] einen Antrag auf Bewilligung einer künftig zu leistenden Psychotherapie.

b) Die Regelung ist auch sachlich anwendbar. Denn der Kläger verlangt weder unmittelbar eine Geldleistung noch Erstattung für [X.]eistungen zur medizinischen Rehabilitation (Reha), sondern Erstattung für selbstbeschaffte Krankenbehandlung.

Die Regelung findet keine Anwendung auf Ansprüche gegen [X.]n, die unmittelbar auf eine Geldleistung gerichtet sind. Das sind andere Ansprüche der Versicherten wegen sachleistungsersetzender Kostenerstattung etwa nach § 13 Abs 2 und 3 [X.] und wegen Geldleistungen mit Unterhaltsersatzfunktion. Der gesetzliche Erstattungsanspruch für die selbstbeschaffte erforderliche [X.]eistung passt hierauf nicht (vgl zu Wortlaut und Regelungssystem aa). Versicherte können sich jederzeit Kredite zur Überbrückung von Zeiten verschaffen, in denen bei ihnen ein Bedarf entsteht, weil [X.]n den Versicherten zustehende Geldleistungsansprüche nicht auszahlen. Es bedarf hierfür keines besonderen Rechtsmechanismus, die gesetzliche Verzinsungsregelung greift (vgl § 44 SGB I). Der Gesetzgeber ging für die Regelung dementsprechend von einer "Ausnahme vom Sachleistungsprinzip" aus (vgl hierzu Entwurf der Bundesregierung eines PatRVerbG, BT-Drucks 17/10488 [X.], zu Art 2 [X.]). Die späteren Änderungen des Gesetzentwurfs (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] <14. Ausschuss> zu dem Entwurf eines PatRVerbG der Bundesregierung, BT-Drucks 17/11710 [X.]) geben keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Auslegung.

Der Erstattungsanspruch bei Genehmigungsfiktion ist auch für [X.]eistungen zur medizinischen Reha nicht gegeben. Das folgt aus Wortlaut und Binnensystem der Norm (dazu aa), Entstehungsgeschichte (dazu [X.]) und Regelungszweck im Gesamtsystem (dazu [X.]). Die vom Kläger begehrte und selbstbeschaffte Psychotherapie ist nicht Gegenstand der medizinischen Reha, sondern der Krankenbehandlung (dazu [X.]).

aa) Nach § 13 Abs 3a [X.] [X.] hat die [X.] über einen Antrag auf [X.]eistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ([X.]), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die [X.] eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die [X.]eistungsberechtigten hierüber zu unterrichten (§ 13 Abs 3a S 2 [X.]). Der [X.] nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung (§ 13 Abs 3a S 3 [X.]). Eine hiervon abweichende Frist ist nur für den Fall der Durchführung eines im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte ([X.]) vorgesehenen Gutachterverfahrens bestimmt (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]). Kann die [X.] die Fristen nach [X.] nicht einhalten, teilt sie dies den [X.]eistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit (§ 13 Abs 3a S 5 [X.]). Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die [X.]eistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 13 Abs 3a S 6 [X.]). Beschaffen sich [X.]eistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche [X.]eistung selbst, ist die [X.] zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet (§ 13 Abs 3a [X.]). Für [X.]eistungen zur medizinischen Reha gelten die §§ 14, 15 [X.] zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbstbeschaffter [X.]eistungen (§ 13 Abs 3a S 9 [X.]).

[X.]) Nach den Gesetzesmaterialien gelten für [X.]eistungen zur medizinischen Reha die §§ 14, 15 [X.] zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbstbeschaffter [X.]eistungen. Das Gesetz stellt dies ausdrücklich klar (vgl hierzu Entwurf der Bundesregierung eines PatRVerbG, BT-Drucks 17/10488 [X.], zu Art 2 [X.]).

[X.]) Auch der Regelungszweck im Gesamtsystem verdeutlicht, dass das Gesetz Kostenerstattung wegen Genehmigungsfiktion für [X.]eistungen zur medizinischen Reha nicht vorsieht. Der Gesetzgeber hat bewusst [X.]eistungen zur medizinischen Reha aus dem Anwendungsbereich des § 13 Abs 3a [X.] ausgeklammert. Schon die Vorgaben für die Zuständigkeitsklärung bei [X.]eistungen zur medizinischen Reha (§ 14 [X.]) würden zur gesetzlichen Regelung der Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs 3a S 6 [X.]) nicht passen. Sie wären mit dem aufgezeigten Fristenregime des § 13 Abs 3a [X.] nicht kompatibel. [X.] der erstangegangene Träger einen Antrag innerhalb von zwei Wochen nach seinem Eingang weiter (§ 14 Abs 1 [X.] [X.]), könnte dennoch innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang beim erstangegangenen Träger bereits die Genehmigungsfiktion eintreten (§ 13 Abs 3a [X.] und S 6 [X.]). [X.] gilt für die unterschiedlichen Erstattungsregelungen (§ 13 Abs 3a [X.] und § 15 [X.]).

[X.]) Der Begriff der [X.]eistungen zur medizinischen Reha ist funktionsadäquat auszulegen: Einerseits umfasst er in einem weiten Sinne [X.]eistungen, die eine [X.] als erstangegangener [X.] nach dem Recht des eigentlich zuständigen Trägers zu erbringen hat, wenn sie den Antrag nicht weiterleitet und deshalb im Außenverhältnis zum zuständigen Träger wird. Die in § 14 Abs 1 und 2 [X.] geregelte Zuständigkeit erstreckt sich in diesem Falle im Außenver-hältnis (behinderter Mensch/[X.]) auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für [X.] vorgesehen sind (vgl [X.], 267 = [X.]-3250 § 14 [X.] Rd[X.]4 mwN). Einbezogen sind zB [X.], die eine [X.] allein nach dem Recht des [X.] nicht leisten müsste (vgl zB [X.], 277 = [X.]-2500 § 40 [X.], Rd[X.]6 ff). Dieser Schutzmechanismus darf nicht durch ein zu enges Begriffsverständnis der "[X.]eistungen zur medizinischen Rehabilitation" ausgehebelt werden. Der Entscheidungszeitpunkt der [X.] spielt hierbei keine Rolle.

Andererseits erstreckt sich dieser [X.]eistungsbegriff in der Regelung des § 13 Abs 3a S 9 [X.] - bei einem Antrag auf [X.]eistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) in einem engeren Sinne - nur auf die [X.]eistungen zur medizinischen Reha im Sinne des [X.]. Das sind insbesondere die dort als solche bezeichneten [X.]eistungen (§ 40 [X.]), aber auch zB teilweise Arbeitstherapie (vgl zB [X.], 122 = [X.]-2500 § 42 [X.], Rd[X.]1 ff, 26 mwN). Versicherte der [X.] - wie der Kläger - haben gemäß § 11 Abs 2 [X.] [X.] ua Anspruch auf [X.]eistungen zur medizinischen Reha, die "notwendig sind, um eine Behinderung (…) abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern". Diese [X.]eistungen werden unter Beachtung des [X.] erbracht, soweit im [X.] nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs 2 S 3 [X.]). Die [X.]n - gemäß § 5 [X.], § 6 Abs 1 [X.] [X.] mögliche Träger von [X.]eistungen zur medizinischen Reha - sind nach den Vorschriften des [X.] zur Erbringung medizinischer Reha-[X.]eistungen indes nur unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet (vgl § 11 Abs 2, § 40 [X.]; [X.], 277 = [X.]-2500 § 40 [X.], Rd[X.]8).

Speziell für Psychotherapie unterscheidet das [X.] zwischen ärztlicher Behandlung einschließlich Psychotherapie (vgl § 27 Abs 1 S 2 [X.] [X.]) als einem Teilbereich ambulanter Krankenbehandlung einerseits (vgl zu diesem Begriff in Abgrenzung zur ambulanten Reha § 40 Abs 1 [X.] [X.]) und [X.]eistungen zur medizinischen Reha, zu deren Bestandteilen auch Psychotherapie gehören kann, und ergänzenden [X.]eistungen andererseits (vgl § 27 Abs 1 S 2 Nr 6 [X.]). Im Regelungsbereich ambulanter ärztlicher Behandlung im Rechtssinne wird die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien ([X.]) nach § 92 [X.] durchgeführt (vgl § 28 Abs 3 [X.] [X.] idF durch Art 2 [X.] Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 16.6.1998, [X.] 1311; vgl BSG [X.]-3250 § 14 [X.]0 Rd[X.]0). Um eine solche [X.]eistung psychotherapeutischer Krankenbehandlung ging es dem Kläger.

2. Grundvoraussetzung des Erstattungsanspruchs aufgrund Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs 3a [X.]) ist, dass die beantragte [X.]eistung im Sinne des Gesetzes nach Ablauf der Frist als genehmigt gilt (§ 13 Abs 3a S 6 [X.]; dazu a). Das folgt aus dem oben aufgezeigten Wortlaut und dem Binnensystem der Norm (vgl oben, II. 1. b aa), Entstehungsgeschichte und Regelungszweck. Die vom Kläger beantragte [X.]eistung galt in diesem Sinne als genehmigt (dazu b).

a) Der Eintritt der Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs 3a S 6 [X.]) ist in der Erstattungsregelung (§ 13 Abs 3a [X.]) verkürzend mit den Worten "nach Ablauf der Frist" vorausgesetzt. Gemeint ist nicht jeder Fall des Ablaufs der Fristen nach § 13 Abs 3a [X.] oder [X.] [X.]. Der Erstattungsanspruch setzt nach seinem inneren Zusammenhang mit der Mitteilungspflicht (§ 13 Abs 3a S 5 [X.]) und dem Eintritt der Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs 3a S 6 [X.]) vielmehr voraus, dass die [X.] keinen oder keinen hinreichenden Grund mitteilte. Nur im Fall grundlos nicht fristgerechter [X.]eistungserbringung kann sich der Versicherte aufgrund der Regelung die erforderliche [X.]eistung selbst beschaffen und Kostenerstattung von der [X.] verlangen (vgl hierzu auch Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] <14. Ausschuss> zu dem Entwurf eines PatRVerbG der Bundesregierung, BT-Drucks 17/11710 [X.] f). Der Regelungszweck, Bewilligungsverfahren der [X.]n zu beschleunigen (vgl hierzu auch Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] <14. Ausschuss> zu dem Entwurf eines PatRVerbG der Bundesregierung, aaO [X.]), zielt nicht darauf ab, hinreichend begründete Verzögerungen zu sanktionieren. Die Mitteilung mindestens eines hinreichenden Grundes bewirkt für die von der [X.] prognostizierte, taggenau anzugebende Dauer des Bestehens zumindest eines solchen Grundes, dass die [X.]eistung trotz Ablaufs der Frist noch nicht als genehmigt gilt. Stellt sich nach Mitteilung einer ersten, sachlich gerechtfertigten Frist heraus, dass diese zunächst prognostizierte Frist sich aus hinreichenden Sachgründen als zu kurz erweist, kann die [X.] zur Vermeidung des Eintritts der Genehmigungsfiktion dem Antragsteller die hinreichenden Gründe mit der geänderten taggenauen Prognose erneut - ggf wiederholt - mitteilen. Erst wenn sich [X.]eistungsberechtigte nach Ablauf der letzten, hinreichend begründeten Frist eine erforderliche [X.]eistung selbst beschaffen, ist die [X.] zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.

b) Die vom Kläger beantragte Psychotherapie galt wegen Fristablaufs als genehmigt. Denn der leistungsberechtigte Kläger (dazu aa) stellte bei der [X.] einen hinreichend bestimmten Antrag (dazu [X.]) auf [X.]eistung von 25 Sitzungen tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie als [X.]angzeitpsychotherapie, die er für erforderlich halten durfte und die nicht offensichtlich außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] liegt (dazu [X.]). Diesen Antrag beschied die Beklagte nicht innerhalb der Frist des § 13 Abs 3a [X.] [X.], ohne dem Kläger hinreichende Gründe für die Überschreitung der Frist mitzuteilen (dazu [X.]).

aa) Der Kläger ist als bei der [X.] Versicherter leistungsberechtigt im Sinne der Regelung. "[X.]" ist derjenige, der berechtigt ist, [X.]eistungen nach dem [X.] zu beanspruchen. Hierzu zählen in der [X.] Versicherte im Verhältnis zu ihrer jeweiligen [X.].

[X.]) Der Kläger beantragte hinreichend bestimmt die Gewährung einer Psychotherapie als [X.]angzeittherapie im Umfang von 25 Sitzungen. Damit die [X.]eistung im Rechtssinne nach Ablauf der Frist als genehmigt gelten kann, bedarf es eines fiktionsfähigen Antrags. Entsprechend den allgemeinen, in § 42a [X.] (Verwaltungsverfahrensgesetz idF durch Art 1 [X.] des [X.] zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften - [X.] - vom 11.12.2008, [X.] 2418 mWv 18.12.2008) normierten Grundsätzen (vgl Begründung zu § 42a [X.] im Gesetzentwurf der Bundesregierung eines [X.], BT-Drucks 16/10493 [X.]5) gilt "eine beantragte Genehmigung (…) nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (…), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist". Da der Verwaltungsakt nicht erlassen, sondern fingiert wird, muss sich der Inhalt der fingierten Genehmigung aus dem Antrag in Verbindung mit den einschlägigen Genehmigungsvorschriften hinreichend bestimmen lassen (vgl Begründung zu § 42a [X.] im Gesetzentwurf der Bundesregierung eines [X.], BT-Drucks 16/10493 [X.]6). Die Fiktion kann nur dann greifen, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits im Sinne von § 33 Abs 1 SGB X hinreichend bestimmt ist (zu § 13 [X.]: [X.] in jurisPK-[X.], 3. Aufl 2016, § 13 RdNr 73; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand Dezember 2015, § 13 Rd[X.]8l; s auch Gemeinsames Rundschreiben des [X.] der [X.]n und der Verbände der [X.]n auf Bundesebene zur leistungsrechtlichen Vorschrift des § 13 Abs 3a [X.] vom [X.], [X.]; zu § 42a [X.]: [X.]/Bonk/Sachs, [X.], 8. Aufl 2014, § 42a RdNr 35 mwN).

So lag es hier. Der [X.] auf Gewährung von Psychotherapie als [X.]angzeittherapie im Umfang von 25 Sitzungen war im Rechtssinne hinreichend bestimmt und fiktionsfähig.

[X.]) Der Antrag des [X.] betraf eine [X.]eistung, die er für erforderlich halten durfte und die nicht offensichtlich außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] lag. Die Gesetzesregelung ordnet diese Einschränkungen für die Genehmigungsfiktion zwar nicht ausdrücklich, aber sinngemäß nach dem [X.] und -zweck an. Denn die Genehmigungsfiktion begründet zugunsten des [X.]eistungsberechtigten einen Naturalleistungsanspruch, dem der im [X.] hieran geregelte, den Eintritt der Genehmigungsfiktion voraussetzende naturalleistungsersetzende Kostenerstattungsanspruch im Ansatz entspricht (vgl § 13 Abs 3a [X.]). Der Naturalleistungsanspruch kraft Genehmigungsfiktion ermöglicht auch mittellosen Versicherten, die nicht in der [X.]age sind, sich die begehrte [X.]eistung selbst zu beschaffen, ihren Anspruch zu realisieren (vgl [X.] NRW Beschluss vom 23.5.2014 - [X.] 5 KR 222/14 [X.] - Juris RdNr 7 mwN). Für diese Auslegung spricht schließlich der Sanktionscharakter der Norm (vgl hierzu Entwurf der Bundesregierung eines PatRVerbG, BT-Drucks 17/10488 [X.], zu Art 2 [X.]). Der Anspruch ist entsprechend den allgemeinen Grundsätzen auf Freistellung von der Zahlungspflicht gerichtet, wenn die fingierte Genehmigung eine [X.]eistung betrifft, die nicht als Naturalleistung erbracht werden kann (vgl zur Kostenfreistellung zB [X.], 10 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]6 mwN und [X.]eitsatz 2). Auch der Kostenerstattungsanspruch aufgrund Genehmigungsfiktion setzt voraus, dass sich [X.]eistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine "erforderliche" [X.]eistung (entsprechend der fingierten Genehmigung; dazu II. 3. a) selbst beschaffen.

Die Begrenzung auf erforderliche [X.]eistungen bewirkt eine Beschränkung auf subjektiv für den Berechtigten erforderliche [X.]eistungen, die nicht offensichtlich außerhalb des [X.]eistungskatalogs der [X.] liegen. Einerseits soll die Regelung es dem Berechtigten erleichtern, sich die ihm zustehende [X.]eistung zeitnah zu beschaffen. Andererseits soll sie ihn nicht zu Rechtsmissbrauch einladen, indem sie [X.]eistungsgrenzen des [X.]-[X.]eistungskatalogs überwindet, die jedem Versicherten klar sein müssen. Die Gesetzesmaterialien sprechen beispielhaft den Fall an, dass die [X.] auch im Fall der selbstbeschafften [X.]eistung, zum Beispiel bei einer notwendigen Versorgung mit Zahnersatz, nicht den vom Versicherten zu tragenden Eigenanteil zu übernehmen hat (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] <14. Ausschuss> zu dem Entwurf eines PatRVerbG der Bundesregierung, BT-Drucks 17/11710 [X.]; im Ergebnis ähnlich etwa [X.] NRW Beschluss vom 23.5.2014 - [X.] 5 KR 222/14 [X.] - Juris RdNr 9; Schleswig-Holsteinisches [X.] Beschluss vom 20.1.2016 - [X.] 5 KR 238/15 [X.] - Juris Rd[X.]3 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand Dezember 2015, § 13 Rd[X.]8l; [X.], NZ[X.]14, 210, 211; [X.], [X.] 2015, 323, 325; aA etwa [X.] NRW Beschluss vom 26.5.2014 - [X.] 154/14 [X.], [X.] 155/14 B - Juris Rd[X.]6 ff; [X.] in jurisPK-[X.], 3. Aufl 2016, § 13 RdNr 74; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2014, § 13 Rd[X.]9; [X.], [X.] 2014, 374, 376; Rieker, NZ[X.]15, 294, 297; Preis/[X.], NZ[X.]13, 281, 288; Wagner in [X.], Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Dezember 2015, § 13 Rd[X.]3).

Die beantragte Psychotherapie unterfällt ihrer Art nach dem [X.]eistungskatalog der [X.], wie oben dargelegt. Der Kläger konnte auch aufgrund der fachlichen Befürwortung seines Antrags durch die [X.] und psychologische Psychotherapeutin T die Behandlung für geeignet und erforderlich halten. Der Gedanke an einen Rechtsmissbrauch liegt fern.

[X.]) Die Beklagte beschied den Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Wochen (§ 13 Abs 3a [X.] [X.]), ohne dem Kläger hinreichende Gründe für die Überschreitung der Frist mitzuteilen: Sie teilte ihm keinerlei Gründe mit. Die Frist von drei Wochen ist maßgeblich, weil die Beklagte den Kläger nicht über die Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme unterrichtete (vgl zur Pflicht § 13 Abs 3a S 2 [X.]). Ohne diese gebotene Information kann der [X.]eistungsberechtigte nach Ablauf von drei Wochen annehmen, dass sein Antrag als genehmigt gilt ([X.], NZ[X.]15, 294, 296). Die Frist begann am Dienstag, dem 17.12.2013 (§ 26 Abs 1 SGB X iVm § 187 Abs 1 BGB). Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (vgl § 163 SGG) ging der Antrag des [X.] am 16.12.2013 der [X.] zu. Die Frist endete am Montag, dem [X.] (§ 26 Abs 1 SGB X iVm § 188 Abs 2 BGB). Die Beklagte entschied erst später, am 27.1.2014, über den Antrag des [X.].

3. Der Kläger beschaffte sich die erforderliche [X.]eistung von 24 Sitzungen Psychotherapie selbst, nachdem sie als genehmigt galt (dazu a). Hierdurch entstanden ihm 2200 Euro Kosten (dazu b).

a) Die genehmigte [X.]eistung, die sich der Kläger beschaffte, war auch noch im Zeitpunkt der Beschaffung erforderlich. Der Kläger beachtete nämlich Art und Umfang der fingierten Genehmigung von 25 Sitzungen Psychotherapie. Er beschaffte sich die [X.]eistung zeitnah nach Eingreifen der Genehmigungsfiktion. Die fingierte Genehmigung hatte sich bei der Beschaffung auch nicht erledigt. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die [X.]eistung nicht mehr (subjektiv) erforderlich gewesen wäre.

Auch eine fingierte Genehmigung - wie jene des [X.] - bleibt wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl § 39 Abs 2 SGB X; vgl hierzu bei nicht fingierter Genehmigung zB BSG [X.]-2500 § 55 [X.] Rd[X.]4; rechtsähnlich BVerwGE 48, 87, 90, 92 ff zu § 19 Abs 4 S 3 BBauG vom [X.], [X.] 341). So kann etwa - für den Versicherten erkennbar - eine "Erledigung auf andere Weise" einer fingierten Genehmigung einer beantragten Krankenbehandlung eintreten, wenn die ursprünglich behandlungsbedürftige Krankheit nach ärztlicher, dem Betroffenen bekannter Einschätzung vollständig geheilt ist: Es verbleibt durch diese Änderung der Sachlage für die getroffene Regelung kein Anwendungsbereich mehr. Sie kann nach ihrem Inhalt und Zweck keine Geltung für den Fall derart veränderter Umstände beanspruchen. Sind Bestand oder Rechtswirkungen einer Genehmigung für den Adressaten erkennbar von vornherein an den Fortbestand einer bestimmten Situation gebunden, so wird sie gegenstandslos, wenn die betreffende Situation nicht mehr besteht ([X.]-1300 § 39 Nr 7 [X.]4 mwN; BSG [X.]-2500 § 75 [X.] Rd[X.]4). In diesem Sinne ist die Beklagte entgegen der Auffassung des [X.] nach Fristablauf nicht mit allen Einwendungen gegen die fingierte Genehmigung ausgeschlossen. Geänderte Umstände, die die Genehmigung im Zeitpunkt der Beschaffung entfallen ließen, hat indes weder das [X.] festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, der Kläger sei deshalb nicht "schutzbedürftig", weil ihm vor Selbstverschaffung der genehmigten Therapiemaßnahmen die ablehnende Entscheidung der [X.] zugegangen und seine Therapeutin Kenntnis vom Begutachtungsergebnis erlangt habe. Die fingierte Genehmigung schützt den Adressaten dadurch, dass sie ihre Wirksamkeit ausschließlich nach den allgemeinen Grundsätzen über Erledigung, Widerruf und Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts verliert. Ihre Rechtmäßigkeit beurteilt sich nach der Erfüllung der oben aufgezeigten Voraussetzungen (§ 13 Abs 3a [X.]), nicht nach den Voraussetzungen des geltend gemachten Naturalleistungsanspruchs. Die spätere Mitteilung der ablehnenden Entscheidung der [X.] und die Information der Therapeutin über das Gutachten lassen die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion unberührt; die Ablehnung der [X.]eistung regelt weder ausdrücklich noch sinngemäß, weder förmlich noch inhaltlich eine Rücknahme oder den Widerruf der fingierten Genehmigung (vgl hierzu §§ 45, 47 SGB X).

b) Dem Kläger entstanden nach den [X.] und damit bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) dadurch Kosten in Höhe von 2200 Euro, dass er sich die erforderliche genehmigte [X.]eistung selbst beschaffte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger ohne Selbstbeschaffung der [X.]eistung einen Eigenanteil der Therapiekosten zu tragen gehabt hätte (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] <14. Ausschuss> zu dem Entwurf eines PatRVerbG der Bundesregierung, BT-Drucks 17/11710 [X.]).

4. [X.] beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 1 KR 25/15 R

08.03.2016

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 11. August 2014, Az: S 23 KR 563/14, Gerichtsbescheid

§ 11 Abs 2 S 1 SGB 5, § 11 Abs 2 S 3 SGB 5, § 13 Abs 3a S 1 SGB 5, § 13 Abs 3a S 2 SGB 5, § 13 Abs 3a S 4 SGB 5, § 13 Abs 3a S 5 SGB 5, § 13 Abs 3a S 6 SGB 5, § 13 Abs 3a S 7 SGB 5 vom 20.02.2013, § 13 Abs 3a S 9 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 28 Abs 3 S 1 SGB 5 vom 16.06.1998, § 40 SGB 5, § 5 Nr 1 SGB 9, § 6 Abs 1 Nr 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 1 SGB 9, § 14 Abs 2 SGB 9, § 15 SGB 9, § 26 Abs 1 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 45 SGB 10, § 47 SGB 10, § 42a VwVfG vom 11.12.2008, § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.03.2016, Az. B 1 KR 25/15 R (REWIS RS 2016, 14946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14946

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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