Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. III ZR 10/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16721

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[X.]R: ja

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 10/14

Verkündet am:

22. Januar 2015

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der II[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2015
durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter
Dr.
[X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 13. Dezember 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die Klage hinsicht-lich des Schadensersatzanspruchs
abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an den 6. Zivilsenat des [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, soweit über sie nicht bereits im [X.]sbeschluss vom 5. November 2014 befunden worden ist, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind Telekommunikationsunternehmen.

Die Beklagte stellte
für Endkunden Telefonverbindungen gegen Entgelt her, das sie über die D.

T.

AG einzog. Der zwischen diesen Part-nern geschlossene Vertrag
("Zusammenschaltungsvereinbarung") enthielt die Bestimmung, dass die Abtretung von Rechten und Pflichten aus der Vereinba-rung der vorherigen
Zustimmung
des anderen Vertragspartners bedürfe.
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Die in [X.] ansässige, inzwischen in Konkurs befindliche und im Rechtsstreit durch ihren Konkursverwalter vertretene Klägerin erbrachte für die Beklagte aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen weiteren [X.] Leistungen, die diese zur grenzüberschreitenden Ausführung ihrer Telekommunikationsdienste benötigte.
Die Klägerin gewährte der [X.] eine Kwurde, weil sich das abgewickelte Telekommunikationsvolumen
stärker als prognostiziert entwickelte. Daraufhin übersandte die Beklagte der Klägerin unter dem 22.
Januar und dem 8. Februar 2002 zwei
Schreiben, in denen sie zur
Sicherung der Forderungen der Klägerin die -
von der Klägerin vorformulierte -
Abtretung ihrer Ansprüche gegen die D.

T.

AG bis zu einer Höhe lten die Schreiben die Versicherung der [X.], dass sie über die abgetretenen [X.] und Rechte unbeschränkt verfüge, insbesondere die Abtretung weder eingeschränkt noch ausgeschlossen sei. Die D.

T.

AG stimmte
den [X.] zu keinem Zeitpunkt zu.

Die Klägerin hat von der [X.] in erster Linie Bezahlung ihrer Rech-nung vom

sie ihre Forderung auf Schadensersatzansprüche gestützt.
Hierzu hat sie gel-tend gemacht, sie
habe in dem [X.] Verfahren zur Feststellung
des Be-stehens
und des Rangs von Konkursforderungen (Kollokationsverfahren) einen Anspruch der D.

T.

da sie mit den abgetretenen Forderungen der [X.] nicht habe aufrechnen können, weil die [X.] mangels Zustimmung der Schuldnerin
unwirksam gewesen seien. Hinzu kämen die Kosten des [X.]. Die Klä-3
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4

-

gerin hat weiter behauptet, sie hätte Vertragsleistungen gegenüber der [X.] über die ursprünr-bracht, wenn ihr das zwischen der [X.] und der D.

T.

AG vereinbarte Abtretungsverbot bekannt gewesen wäre. Jedenfalls hätte sie für eine rechtzeitige Unterbrechung beziehungsweise Hemmung der Verjährung ihrer vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte Sorge getragen.
Sie hat be-nebst Zinsen und vorge-richtlicher Kosten zu verurteilen.

Das [X.] hat die
[X.] aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Zusammenschaltungsvertrag für verjährt gehalten, die Klageforderung jedoch auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs ge-mäß
§ 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263
Abs. 1
StGB für im Wesentlichen begründet erachtet.

Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] hat Erfolg gehabt; das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der erken-nende [X.] dieses Rechtsmittel
zugelassen, soweit es
den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch zum Gegenstand hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und hat
auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils, soweit darin der
hilfsweise er-hobene
Schadenersatzanspruch abgewiesen worden ist.

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-

[X.]

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des -
im Revisionsverfahren allein noch streitgegenständlichen -
Schadensersatzanspruchs ausgeführt:

Die Schadenersatzklage sei zulässig. Die
Klägerin sei
parteifähig, weil sie ungeachtet des in [X.] eröffneten Konkursverfahrens rechtsfähig sei. Nach dem insoweit maßgeblichen [X.] Rechtsverständnis
sei der Konkursverwalter lediglich Vertreter der Masse vor Gericht.

Die Klage sei jedoch unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus der Abgabe der [X.] stehe der Klägerin weder dem Grunde
nach zu noch sei ein der
Erstattung fähiger Schaden entstanden. Ein deliktischer Anspruch sei von vornherein zu verneinen, da es keine [X.] dafür gebe, dass die Vertreter der [X.] die Abtretungserklä-rungen
in Kenntnis des Zustimmungsvorbehalts in dem Zusammenschaltungs-vertrag mit der D.

T.

AG unterzeichnet hätten. Die Beklagte habe mit der Unterzeichnung der Erklärungen durch ihre Organe (§ 31 BGB) auch
nicht pflichtwidrig im Sinne des § 280
Abs. 1 BGB gehandelt. Trotz des mit der D.

T.

AG vereinbarten Zustimmungsvorbehalts bei Abtretungen sei die in den Urkunden abgegebene Erklärung richtig. Die Beklagte sei, wie erklärt, berechtigt gewesen, über die abgetretenen Ansprüche unbeschränkt zu verfügen. Dies ergebe sich aus §
354a Abs. 1 Satz 1 HGB. Dass es
zu sonsti-gen Nachteilen für
die Klägerin gekommen sei, weil die D.

T.

AG gemäß § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB auch nach dem gemäß § 407 BGB maßge-benden Zeitpunkt
befreiend an die Beklagte geleistet hätte, habe die Klägerin nicht geltend gemacht.

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Dessen ungeachtet habe die Klägerin auch keinen Schaden erlitten, be-ziehungsweise ein solcher sei der [X.] nicht zuzurechnen.

Soweit die Klägerin in erster Linie Ersatz des Schadens aus der Aner-kennung der im Konkurs angemeldeten Forderung der D.

T.

AG können, verlange, wolle sie so gestellt werden, als wäre die Abtretung wirksam gewesen. Aufgrund einer Schlechterfüllung wegen Verletzung einer Pflicht zur Aufklärung über das Zessionsverbot könne die Klägerin aber nur [X.], so gestellt zu werden, als wäre das rechtswidrige Verhalten unterblieben. Wenn die Abtretung unterlassen worden wäre, hätte die Klägerin aber keine Gegenforderung erhalten, die sie zur Aufrechnung gegenüber der D.

T.

AG hätte verwenden können.

Soweit die Klägerin ihren Anspruch hilfsweise darauf stütze, dass bei [X.] Angabe zur [X.] die Erbringung weiterer [X.] unterblieben
wäre, die über die vereinbarte Kreditlinie i-chend vorgetragen worden.
Die Klägerin habe für eine konkrete Schadensbe-rechnung nicht geltend gemacht, dass sie
Aufwendungen zur Erbringung ihrer
Telekommunikationsleistungen gehabt habe
oder dass ihr wegen
der Durchlei-tung für die Beklagte ein bestimmtes Geschäft mit einem anderen Telekommu-nikationsunternehmen entgangen wäre. Auch eine abstrakte Schadensberech-nung könne ohne ergänzenden Vortrag nicht aus den gerichtsbekannten Um-ständen
vorgenommen werden. Es
ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin schließlich auch nicht, in welchem Umfang zu den streitgegenständlichen Rechnungen Leistungen erfolgt seieüberschritten worden sei.
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Ein Schaden aus einem verjährungsbedingten [X.] zu den klagegegenständlichen Rechnungen, wie die Klägerin in dritter Linie gel-tend mache, sei aus Rechtsgründen nicht beachtlich. Er sei der [X.] nicht zuzurechnen. Zwar sei ein solcher Verjährungsschaden entstanden und auch durch die [X.] verursacht worden. Der [X.] sei davon über-zeugt, dass die Klägerin ohne diese Erklärungen eine Hemmung der Verjäh-rung herbeigeführt hätte. Der sich hieraus ergebende Nachteil stehe jedoch nicht in einem [X.] mit einer -
zu unterstellenden
-
unrichtigen Angabe zur [X.] der Forderungen gegen die D.

T.

AG. Die [X.] seien inhaltlich unbestimmt und damit unwirksam
gewesen. Die Beklagte habe auch davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin dies erkennen werde, so dass keine Gefahrerhöhung erfolgt sei, zumal die Beklagte bereits vor [X.] am 31. Dezember 2004 die [X.] in Zweifel gezogen und die Klägerin
durch anwaltli-chen Schriftsatz eine Klage angedroht habe. Die abzutretenden
Forderungen hätten gemäß § 398 BGB zumindest
bestimmbar
sein müssen, was hier nicht der Fall gewesen sei, weil jeweils eine Forderungsmehrheit habe
abgetreten werden sollen, dies jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag. So sei unklar ge-blieben, welche Forderungen den Höchstbetrag hätten ausfüllen sollen.

Wenn man dem nicht folgen und eine Gefahrerhöhung für eine Fehlbe-wertung durch die Klägerin dennoch annehmen wolle, die einen
Rechtswidrig-keitszusammenhang
begründen könne, so läge jedenfalls ein weit überwiegen-des Mitverschulden der Klägerin an der [X.] vor. Hinter [X.] trete der Verursachungsbeitrag der [X.] völlig zurück. Ein vorsätzli-ches Verhalten könne der [X.] nicht
angelastet werden. Vielmehr liege
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ein [X.] beim Lesen der von der Klägerin verfassten Abtretungser-klärungen
nahe.

I[X.]

Diese Erwägungen zum
Schadensersatzanspruch
der Klägerin halten in mehreren Punkten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.
Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich ein Scha-densersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB nicht ausschließen.

a) Die Ausführungen des [X.] zur Zulässigkeit der Klage
sind
nicht zu beanstanden. Die Revision nimmt sie als ihr günstig hin, und auch die Beklagte erhebt insoweit keine [X.].

b) Demgegenüber zu Unrecht
hat das Berufungsgericht einen Verstoß der [X.] gegen ihre gegenüber der Klägerin bestehenden vertraglichen Pflichten verneint. Die in den Schreiben vom 22. Januar und vom 8. Februar 2002 abgegebenen Erklärungen, es bestünden hinsichtlich der zu zedierenden Forderungen gegen die D.

T.

AG
keine Beschränkungen der Ab-tretbarkeit,
standen im Widerspruch zu der zwischen der [X.] und der Schuldnerin getroffenen Vereinbarung, dass die Ansprüche nur mit deren Zu-stimmung abtretbar seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz folgt Gegentei-liges
nicht aus § 354a Abs. 1 Satz 1 HGB. Zwar
ist danach die Abtretung einer Geldforderung trotz eines zwischen dem Schuldner und dem Zedenten verein-barten
Abtretungsausschlusses gemäß § 399 BGB wirksam, wenn
das Rechts-geschäft, das die Forderung begründet hat, -
wie hier -
ein beiderseitiges Han-delsgeschäft ist. Schon ihrem Wortlaut nach waren
die Erklärungen
der Beklag-16
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ten dennoch unrichtig, da -
unbeschadet der Folgen für die Wirksamkeit der Zession -
Beschränkungen der [X.] bestanden. Vor allem aber ihrem
Sinn nach (§ 133 BGB) erweckten die in den Schreiben enthaltenen Aussagen einen unzutreffenden Eindruck. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Inte-ressenlage, der [X.] eine höhere "Kreditlinie"
zu verschaffen und die Klä-gerin hierfür abzusichern, ergibt sich aus den
Erklärungen, dass die Beklagte versicherte, die Abtretung werde ihre vollen Wirkungen gegenüber dem [X.] entfalten. Dies aber war unrichtig, sodass die Vertreter der [X.] die Pflicht hatten, diese Erklärung nicht abzugeben oder jedenfalls auf das mit der D.

T.

AG vereinbarte Abtretungsverbot (mit Zustimmungsvorbe-halt)
hinzuweisen. Die Zession konnte wegen dieses Verbots nicht gewährleis-ten, dass die Klägerin den vollwertigen Status als Rechtsinhaber
der Forderun-gen erhielt. Denn ungeachtet dessen, dass
nach § 354a Abs. 1 Satz 1 HGB das
zwischen der [X.] und der D.

T.

AG
vereinbarte
Abtre-tungsverbot
der Wirksamkeit der Zession nicht entgegen stand,
konnte die
Schuldnerin nach § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB unabhängig von den Vorausset-zungen des
§
407 BGB mit befreiender Wirkung an die Beklagte als
bisherige
Gläubigerin
leisten.
Auch § 406 BGB findet im Fall des § 354a HGB keine An-wendung ([X.], Urteil vom 26. Januar 2005 -
VIII ZR 275/03, NJW-RR 2005, 624, 626). Dies aber gefährdete den beabsichtigten Erfolg der Zession, der Klägerin Sicherheit für die erweiterte Kreditlinie der [X.] zu verschaffen.

Die Unrichtigkeit der abgegebenen Erklärungen und
der damit [X.] Pflichtverstoß der [X.] würden entgegen der vom Berufungsgericht möglicherweise vertretenen Ansicht auch nicht dadurch nachträglich
in Frage gestellt, dass die D.

T.

AG nach Offenlegung der Abtretung
(§ 407 Abs. 1 BGB) nicht von § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB Gebrauch gemacht, sondern an die Klägerin gezahlt hätte. Dessen ungeachtet ist in diesem Zusammenhang 20
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10

-

anzumerken, dass es unrichtig ist, wenn das Berufungsgericht hierzu ausge-führt hat, die Klägerin habe nicht geltend gemacht, die D.

T.

AG habe nach der Unterrichtung über die Abtretungen
noch mit befreiender Wir-kung
an die Beklagte geleistet. Dies beruht, wie die Revision mit Recht rügt, darauf, dass die Vorinstanz das Vorbringen auf Seite 15 der
Klageschrift und die dort in Bezug genommene Anlage [X.] übergangen hat. Hieraus ergibt
sich, dass die D.

T.

AG gegenüber dem Bezirksgericht B.

in dem die Klägerin betreffenden Konkursverfahren geltend gemacht hat, bis zum 27. April 2007 Forderungen
der (hiesigen)
[X.] durch Leistung an diese getilgt zu haben. Überdies hat die D.

T.

AG erklärt, auch künftig Forderungen der [X.] durch Zahlung beziehungsweise Aufrechnung di-rekt
zu begleichen. Entgegen der Ansicht der [X.] ist dieser Vortrag auch nicht aufgrund der [X.] des § 314 Satz 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat in seinen Gründen zu [X.] auf das
landgerichtliche Urteil
Bezug genommen. Dort ist der betreffende Vortrag der Klägerin wiedergegeben.

c) Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird hinsichtlich des in der Abgabe der falschen Erklärung liegenden Verstoßes gegen die vertraglichen Pflichten der [X.] vermutet, dass sie diesen zu vertreten hat.

Soweit
auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen ist, ist eine vorsätzliche Begehungsweise bei Abgabe der unrichtigen
Erklärung notwendig. Die Erwägung des
[X.],
es [X.] keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vertreter der [X.] die von der Klägerin entworfene Abtretungserklärung in Kenntnis des [X.] in dem Vertrag mit der D.

T.

AG unterzeichnet hätten, ist rechtsfehlerhaft unvollständig. Insoweit rügt die Revision zutreffend, 21
22
-

11

-

dass sich die Vorinstanz nicht mit der von der Klägerin in der Klageschrift sowie
in den Schriftsätzen
vom 9. Dezember 2010
und 22. Oktober 2012
aufgestellten Behauptung
befasst hat,
die Vertreter der [X.] hätten jedenfalls mit be-dingtem Vorsatz gehandelt,
als sie die Erklärung abgegeben hätten. Es trifft zu, dass hinsichtlich der Unwahrheit der vorgespiegelten Tatsache
im Sinne des §
263 Abs. 1 StGB bedingter Vorsatz genügt (z.B. [X.], Beschluss
vom 26.
Au-gust 2003 -
5 [X.], [X.]St 48, 331, 346; z.B. [X.] Kommentar/
[X.], StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 244;
[X.] in [X.]/Schluckebier/
[X.], StGB, 2. Aufl., § 263 Rn. 284). Es reicht aus, wenn der Täter die Un-richtigkeit in Kauf nimmt, was in der Regel auch bei Behauptungen "ins Blaue hinein"
der Fall ist ([X.]
aaO
Rn. 285). Das Berufungsgericht hätte sich hiermit
auseinandersetzen müssen.

d) In entscheidenden Punkten halten auch die Erwägungen des [X.] zur Entstehung und Zurechnung eines Schadens der Klägerin der rechtlichen Prüfung nicht stand.

aa) Soweit das Berufungsgericht einen zurechenbaren Schaden der Klä-gerin wegen der entgangenen Möglichkeit, gegen die
gegen sie gerichteten
Forderungen der D.

T.

AG mit den abgetretenen Ansprüchen aufzurechnen, verneint und einen Schaden wegen der über die ursprüngliche "Kreditlinie"

für nicht hinreichend dargelegt erachtet hat, erhebt die Revision keine [X.]. Die Ausführungen sind auch nicht zu beanstanden.

bb) Indessen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Unrecht einen zurechenbaren Schaden verneint, soweit es davon ausgegangen ist, die Kläge-23
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-

12

-

rin habe im Vertrauen auf die [X.]
davon abgesehen, die Verjährung ihrer
Entgeltforderungen gegen
die Beklagte rechtzeitig zu hemmen.

Nach der Überzeugung
des [X.]
hat dies zu einem Scha-den geführt, der darin besteht, dass die Klägerin ihre [X.] ge-gen die Beklagte nicht mehr geltend machen kann. Den
Ausführungen, mit de-nen das Berufungsgericht den [X.] zwischen dem durch den [X.] eingetretenen Schaden und der unrichtigen An-gabe der [X.] über die [X.] verneint hat, vermag sich der [X.] nicht anzuschließen. Das Berufungsgericht meint zu Unrecht, der Rechtswidrig-keitszusammenhang
fehle, weil die [X.] inhaltlich unbe-stimmt und damit unwirksam seien und die Beklagte davon habe ausgehen [X.], dies werde erkannt.

Allerdings ist der Vorinstanz entgegen der Ansicht der Revision im [X.] darin beizupflichten, dass die [X.] nicht hinrei-chend bestimmt waren. Danach sollten auch künftige Forderungen gegen die D.

T.

AG bis zu den in den Erklärungen genannten Höchstbeträ-gen abgetreten werden. Gemäß § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB und § 407 Abs. 1 BGB konnte die Schuldnerin ungeachtet der Abtretung weiterhin an die [X.] als Zedentin mit befreiender Wirkung leisten. Das bedeutet, dass die abgetre-tenen Forderungen durch Zahlung und Aufrechnung gegenüber der [X.] oder in sonstiger Weise getilgt werden konnten, so dass sich der Bestand der abgetretenen Forderungen laufend ändern konnte. Für die Bestimmbarkeit künftiger Ansprüche, die bis zu einem Höchstbetrag abgetreten werden sollen, ist in diesen Fällen eine Regelung darüber
notwendig, in welcher Reihenfolge weitere Forderungen an die Stelle der getilgten nachrücken sollen, um den Höchstbetrag "aufzufüllen"
([X.],
Urteil vom 15. März 1978 -
VIII [X.], 26
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-

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-

[X.]Z 71, 75, 78 f; siehe ferner auch [X.], Urteil vom 7. Juni 2011 -
VI [X.], NJW 2011, 2713 Rn. 6, 8). Eine solche Bestimmung enthalten die zwi-schen den Parteien geschlossenen [X.] nicht. Damit waren die Abtretungen unwirksam.

Dies stellt den Schadensersatzanspruch der Klägerin allerdings nicht in Frage.
Zwar mag es sein, dass sie
ihre Entgeltforderungen gegen die Beklagte nicht mehr im Vertrauen auf die Abtretungen hätte verjähren lassen, wenn
sie
erkannt hätte, dass die Bezeichnung der zedierten Ansprüche gegen die D.

T.

AG zu unbestimmt war. Es kann auch dahinstehen, ob
eine Un-terbrechung des [X.]s
dann bejaht werden könn-te, wenn die Beklagte hätte annehmen dürfen, dass die Klägerin die Unbe-stimmtheit der Bezeichnung der abgetretenen Forderungen erkannt habe
(vgl. zu den sogenannten Reserveursachen z.B. [X.], Urteile vom 20. Juli 2006
-
IX ZR 94/03, [X.]Z 168, 352 Rn. 22 und vom 7. Juni 1988 -
IX ZR 144/87, [X.]Z 104, 354, 359 f). Die Erwägungen, aufgrund derer
das Berufungsgericht einen
solchen
Sachverhalt angenommen
hat, sind jedoch nicht tragfähig. Für die Unterstellung der Vorinstanz, die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, die Klägerin werde die mangelnde Bestimmtheit der [X.] und deren Unwirksamkeit erkennen, gibt es im festgestellten Sachverhalt und im sonstigen Parteivortrag keinerlei Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht
hat auch nicht aufgezeigt, auf welche Umstände es seine
Auffassung stützt. So ist nicht erkennbar, woraus sich ergeben könnte, dass die Klägerin die Mangelhaftigkeit der von ihr selbst -
im Zweifel in gutem Glauben an die rechtliche Wirksamkeit -
vorbereiteten Erklärungen bemerken werde, und woraus
die Beklagte ihrerseits einen solchen
Kenntnisstand der Klägerin hätte entnehmen können. [X.] gibt das vom Berufungsgericht insoweit angeführte Schreiben des [X.] der Klägerin vom 17. Oktober 2003 (Anlage [X.]) 28
-

14

-

hierfür nichts her. Darin wird
lediglich ohne jede Bezugnahme auf die [X.] die vertraglich geschuldete Forderung unter Klageandrohung bekräftigt und angemahnt.

Auch sonst ist für eine Unterbrechung des Rechtswidrigkeitszusammen-hangs
nichts ersichtlich. Vielmehr ist maßgeblich, dass
dann, wenn die [X.],
wie es ihre Pflicht war, zumindest darauf hingewiesen
hätte,
dass ihr die Zession in dem Vertrag mit der D.

T.

AG (mit Zustimmungsvor-behalt) verboten war, es erst gar nicht zum Abschluss der
Abtretungsverträge
gekommen
wäre mit der Folge, dass es auch nicht zu einer
nicht hinreichend bestimmten
Bezeichnung
der abgetretenen Forderungen gekommen wäre.

e) Schließlich ist auch die Hilfsbegründung
des [X.] nicht tragfähig, die Haftung der [X.] sei jedenfalls wegen eines weit überwie-genden Mitverschuldens der Klägerin an der [X.]
(§ 254 Abs.
1 BGB), hinter dem das Versäumnis der [X.] völlig zurücktrete, aus-geschlossen. Diese Erwägung kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil sie auf der Prämisse beruht, die Vertreter der [X.] hätten nicht vor-sätzlich gehandelt. Aus den oben unter dem Buchstaben c ausgeführten Grün-den, kann aber zumindest im vorliegenden Verfahrensstadium ein [X.] Pflichtverstoß der [X.] nicht zugrunde gelegt werden.

3.
Die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3), wobei der Se-nat von § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.
Das Berufungsgericht wird im neuen Verfahren Gelegenheit haben, sich insbesondere auch mit
der Ge-genrüge der [X.] zu befassen,
die Entgeltforderungen
der Klägerin seien
allein deshalb verjährt, weil sie sich über die kurze Verjährungsfrist (zwei Jahre) 29
30
31
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15

-

des § 8 Satz 1 der -
mittlerweile aufgehobenen -
Telekommunikations-Kunden-schutzverordnung in der
Fassung vom 11. Dezember 1997 ([X.]) im Unklaren gewesen sei, so
dass die Erklärungen der [X.] gegenüber der Klägerin zu den Beschränkungen der [X.] der Forderungen gegen die D.

T.

AG nicht kausal für den geltend
gemachten Schaden ge-worden seien.
Der [X.] hat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veran-lassung, hierauf und auf die weiteren von ihm nicht beschiedenen [X.] einzugehen.

Schlick

[X.]

[X.]

[X.]

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.03.2012 -
3-4 O 85/10 -

O[X.], Entscheidung vom 13.12.2013 -
5 [X.] -

Meta

III ZR 10/14

22.01.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. III ZR 10/14 (REWIS RS 2015, 16721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16721

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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