Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 275/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5308

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 26. Januar 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja HGB § 354a

a) Der Vorbehalt in den Einkaufsbedingungen einer GmbH, daß der Lieferant ohne vorherige schriftliche Zustimmung der GmbH nicht berechtigt ist, seine Kaufpreis-forderungen gegen die GmbH abzutreten, steht einem Abtretungsausschluß nach § 354a HGB gleich.
b) Als Leistung im Sinne des § 354a Satz 2 HGB ist auch die Aufrechnung des Schuldners mit einer Forderung gegen den Zedenten anzuse[X.]. Der Schuldner kann dabei die Aufrechnung nicht nur dem bisherigen Gläubiger gegenüber erklä-ren, sondern auch dem neuen Gläubiger gegenüber.
c) § 406 BGB findet im Fall des § 354a HGB keine Anwendung. Der Schuldner kann daher selbst dann mit einer Forderung gegen den bisherigen Gläubiger aufrech-nen, wenn er diese in Kenntnis der Abtretung erwirbt oder wenn sie nach Kenntnis des Schuldners und später als die abgetretene Forderung fällig wird.
[X.], Urteil vom 26. Januar 2005 - [X.]/03 - OLG Hamburg

LG Hamburg

- 2 - Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatisc[X.] [X.]s Hamburg vom 13. August 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 411.806,65 • nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte stellt Dachsysteme für Automobile her. Dazu bezog sie von der [X.] (im folgenden [X.]) Bauteile. In den zugrunde liegenden Einkaufsbedingungen der [X.] heißt es unter Nr. 3.4: "Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderun-gen gegen die [X.][= Beklagte] abzutreten oder durch Dritte [X.] 3 - zie[X.] zu lassen. – Tritt der Lieferant seine Forderung gegen [X.]entgegen Satz 1 ohne deren Zustimmung an einen [X.] ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann [X.] nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferan-ten oder den [X.] leisten." Am 1. August 2000 schloß die [X.] mit der Klägerin einen Factoring-Vertrag, aufgrund dessen sie dieser unter anderem ihre Kaufpreisfor-derungen gegen die Beklagte verkaufte und abtrat. Darüber unterrichtete die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 9. November 2000. Zugleich wies sie darauf hin, daß Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an sie zu leisten seien. Am 13. November 2000 beantragte die [X.] die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens. Unter dem 15. Dezember 2000 teilte die Beklagte der Klägerin auf das Schreiben vom 9. November 2000 und ein weiteres Schreiben vom 5. Dezember 2000 mit, durch die Lieferunfähigkeit der [X.] seien ihr erhebliche Aufwendungen entstanden; vor der Insolvenz der [X.] habe sie mit dieser eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach sie Forderungen von Vorlieferanten direkt bezahlen könne, um die Belieferung der [X.] auf-recht zu erhalten. Die betreffende Vereinbarung trägt das Datum vom 8. November 2000 und lautet auszugsweise wie folgt: "2. C. [= Beklagte] wird – zur Sicherung der Belieferung [X.] dieser Unterlieferanten unmittelbar durch Zahlung an Stelle von [X.]an die Unterlieferanten erfüllen. Diese Vereinbarung begründet ein Recht von [X.] aber keine Ver-pflichtung zur Leistung derartiger Zahlungen. – – 4. Die Zahlungen an die Unterlieferanten werden an [X.] statt auf die Verbindlichkeiten von [X.]gegenüber [X.] geleistet und dementsprec[X.]d mit den Verbindlichkeiten der [X.] gegenüber [X.]verrechnet. –" - 4 - Nach weiterem Schriftwechsel erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 3. Januar 2001, daß sie mit dem ihr entstandenen Schaden "gegenrechne" und deswegen keine Zahlungen an die Klägerin leisten werde. Am 1. Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L.

GmbH eröffnet. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin unter Berufung auf die an sie abgetretenen Kaufpreisforderungen der L.

GmbH von der [X.] Zahlung von 531.226,64 • nebst Zinsen an sich oder den Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] begehrt. Die Beklagte hat geltend ge-macht, die Abtretung sei unwirksam. Hilfsweise hat sie sich auf die Aufrechnung mit Aufwendungsersatzansprüc[X.] wegen Zahlungen berufen, die sie nach ihrer Behauptung gemäß der Vereinbarung mit der L.

GmbH vom 8. November 2000 an deren Lieferanten in Höhe von insgesamt 225.970,53 DM (= 115.536,90 •) erbracht haben will. Im einzelnen hat sie behauptet, am 9. November 2000 an die [X.] 50.744,06 DM, am 10. November 2000 an die [X.] mbH & Co. 55.242,13 DM, am 21. November 2000 an die [X.] 115.966,61 DM und am 1. Februar 2001 an die [X.]4.017,73 DM gezahlt zu haben. Die Klägerin hat die von der [X.] behaupteten Zahlungen bestritten. Weiter hat sie gel-tend gemacht, daß die Vereinbarung vom 8. November 2000 nicht an diesem Tag geschlossen worden und zudem unwirksam sei. Das [X.] hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 527.343,55 • nebst Zinsen stattgegeben. Das [X.] hat die Beru-fung der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision insoweit, als ihre Aufrech-nung mit Aufwendungsersatzansprüc[X.] wegen Zahlungen an die Lieferanten der [X.] in Höhe von insgesamt 115.536,90 • als unwirksam angese-- 5 - [X.] und sie demgemäß zur Zahlung von mehr als 411.806,65 • nebst Zinsen verurteilt worden ist. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von [X.], ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Kaufpreisanspruch in der vom [X.] zuerkannten Höhe. Die Aufrechnung der [X.] mit Aufwendungsersatzansprüc[X.] gemäß der Vereinbarung mit der [X.] vom 8. November 2000 wegen Zahlungen an Lieferanten der [X.] sei zwar nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unzulässig, weil die Insolvenzmasse dadurch nicht berührt werde. Ihr stehe jedoch § 406 BGB ent-gegen. Dabei könne offen bleiben, ob die Vereinbarung vom 8. November 2000 an diesem Tag geschlossen worden und wirksam zustande gekommen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Beklagte bereits am 10. November 2000 Kenntnis von der Abtretung der Forderungen der [X.] an die Klägerin gehabt. Die Beklagte habe ihre [X.] gemäß der Vereinbarung vom 8. November 2000 erst mit der Erfüllung der betreffenden Lieferantenforderungen gegen die [X.] erwerben können. Die Zahlungen der [X.] seien, wie im normalen Überweisungs-verkehr üblich, frühestens jeweils zwei Tage nach ihrer Anweisung bei den [X.] eingegangen. Dies bedeute, daß der Aufwendungsersatzanspruch wegen Befriedigung der Forderung der [X.] frühestens am 11. November 2000 entstanden sein könne. In diesem Zeitpunkt habe die Be-- 6 - klagte jedoch bereits Kenntnis von der Abtretung gehabt. Gleiches gelte für die späteren Zahlungen der [X.]. Auch die zweite Alternative des § 406 BGB sei erfüllt. Gemäß den vorste[X.]den Überlegungen seien die [X.] der [X.] erst nach Erlangung der Kenntnis von der Abtre-tung und später als die an die Klägerin abgetretenen Forderungen fällig gewor-den. § 406 BGB komme im vorliegenden Fall zur Anwendung und werde nicht durch § 354a HGB verdrängt. I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlic[X.] Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage des in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalts hat das Berufungsgericht die von der Klägerin aus abgetretenem Recht der [X.] gegen die Beklagte geltend gemachten Kaufpreisforde-rungen aus Warenlieferungen (§§ 433 Abs. 2, 398 BGB) zu Unrecht bejaht, so-weit die Beklagte mit Aufwendungsersatzansprüc[X.] wegen Zahlungen an [X.] der [X.] in Höhe von insgesamt 115.536,90 • aufgerechnet hat. 1. Die Aufrechnung der [X.] ist insoweit zulässig. Das Berufungs-gericht ist nicht der Frage nachgegangen, ob die Aufrechnungserklärung der [X.] gegenüber der Klägerin bereits in dem Schreiben vom 3. Januar 2001 an die Klägerin zu se[X.] ist, in dem sie mit dem ihr unter anderem durch die Zahlungen an die Lieferanten der [X.] entstandenen Schaden "ge-gengerechnet" hat, oder erst in der Klageerwiderung, in der sie sich in dem [X.] Rechtsstreit erstmals auf die Aufrechnung berufen hat. Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Selbst wenn die Aufrechnungserklärung erst in der Klageerwiderung zu se[X.] und demgemäß erst nach der Eröffnung - 7 - des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] erfolgt sein soll-te, wäre die Aufrechnung zulässig. Zwar würde es sich dann bei den von der [X.] aufgerechneten Aufwendungsersatzansprüc[X.] gegen die [X.] um Insolvenzforderungen handeln, die grundsätzlich den Regelungen der §§ 94 bis 96 [X.] unterliegen. Daraus ergeben sich hier jedoch keine Be-denken gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung der [X.]. Nach § 94 [X.] wird die schon bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens beste[X.]de Aufrechnungsbefugnis eines Insolvenzgläubigers durch das Insol-venzverfahren nicht berührt. So ist es hier. Sowohl die von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Kaufpreisansprüche der [X.] gegen die Beklagte als auch gegebenenfalls die von der [X.] zur [X.] gestellten Aufwendungsersatzansprüche gegen die [X.] sind vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Februar 2001 fällig geworden, so daß sie sich vor diesem Zeitpunkt aufrec[X.]bar gegenüber gestanden ha-ben. Die Aufrechnung ist auch nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unzulässig. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind die Vereinbarung zwisc[X.] der [X.] und der [X.] vom 8. November 2000 und die im [X.] daran erfolgten Zahlungen der [X.] an die Lieferanten der [X.] der [X.] gegenüber nicht anfechtbar, weil diese seinerzeit keine [X.], sondern Schuldnerin der [X.]
GmbH war. Gemäß §§ 130 Abs. 1, 131 Abs. 1 [X.] können nur Rechtshandlungen angefochten werden, durch die ein Insolvenzgläubiger etwas erlangt hat. Darüber hinaus könnte sich die Klägerin gegebenenfalls nicht auf eine Anfechtbarkeit nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] berufen. In der Insolvenz kann die Anfechtung nach § 129 Abs. 1 [X.] lediglich der Insolvenzverwalter geltend mac[X.]. Dafür ist hier we-- 8 - der etwas dargetan noch sonst ersichtlich, zumal davon nicht die [X.], sondern allenfalls die Klägerin einen Vorteil hätte. 2. Nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem maßgeblic[X.] Vortrag der [X.] ist davon auszuge[X.], daß die Aufrechnung der [X.] durchgreift und die in der Revisionsinstanz noch geltend gemachten Kaufpreisforderungen insoweit erlosc[X.] sind (§§ 387, 389 BGB). a) Nach Nr. 4 der Vereinbarung zwisc[X.] der [X.] und der [X.] vom 8. November 2000 werden die Zahlungen der [X.] an die [X.] der [X.] an [X.] statt auf ihre Verbindlichkeiten gegen-über der [X.] geleistet und damit verrechnet. Das Berufungsgericht hat diese Abrede nicht ausgelegt. Die den Ausführungen der [X.] zugrunde-liegende Auslegung, daß ihr in Höhe der Zahlungen jeweils [X.] gegen die [X.] zuste[X.], mit denen sie gegen deren Kaufpreisforderungen aufrechnen kann, erscheint jedenfalls nicht ausgeschlos-sen; daher ist hiervon in der Revisionsinstanz auszuge[X.]. Weiter hat das Be-rufungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob die Vereinbarung (wirksam) zu-stande gekommen ist. Deswegen ist auch dies in der Revisionsinstanz zugun-sten der [X.] anzunehmen. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist schließlich die Behauptung der [X.] als richtig zu unterstellen, sie habe an die Lieferanten der L.

GmbH Zahlungen in Höhe von insgesamt 115.536,90 • geleistet. Danach ste[X.] der [X.] gemäß der Vereinbarung vom 8. November 2000 gegen die [X.] [X.] in Höhe von 115.536,90 • zu, mit denen sie gegen deren [X.] aufrechnen kann. - 9 - b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Klägerin ge-genüber sei die Aufrechnung der [X.] mit ihren Aufwendungsersatzan-sprüc[X.] nach § 406 BGB ausgeschlossen. Insoweit bedarf keiner Entschei-dung, ob das Berufungsgericht zutreffend die Voraussetzungen bejaht hat, un-ter denen es dem Schuldner nach § 406 BGB ausnahmsweise verwehrt ist, ei-ne ihm gegen den bisherigen Gläubiger zuste[X.]de Forderung einem neuen Gläubiger gegenüber aufzurechnen. Zu Recht macht die Revision geltend, daß § 406 BGB entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall gemäß § 354a HGB keine Anwendung findet. [X.]) Nach § 354a HGB ist die Abtretung einer durch ein bei[X.]eitiges Handelsgeschäft begründeten Geldforderung trotz eines vertraglic[X.] Abtre-tungsverbotes wirksam (Satz 1). Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten (Satz 2). Die Voraussetzungen des § 354a Satz 1 HGB sind hier gegeben. Die an die Klägerin abgetretenen Kaufpreisforderungen der [X.] gegen die Beklagte beru[X.] auf bei[X.]eitigen Handelsgeschäften. Ihre Abtre-tung ist zwar nach Nr. 3.4 der den Kaufverträgen mit der [X.] [X.] liegenden Einkaufsbedingungen der [X.] nicht ausgeschlossen, son-dern lediglich an die vorherige schriftliche Zustimmung der [X.] geknüpft. Ein solcher Zustimmungsvorbehalt ist jedoch - wie auch andere Abtretungsbe-schränkungen - im Hinblick auf den Zweck des nachträglich in das [X.] § 354a HGB, die Abtretbarkeit der betreffenden Forderungen zur [X.] zu erleichtern (vgl. BT-Drucks. 12/7912 Begründung zu Artikel 2 Nummer 11, S. 24 f.: "der Kreditfinanzierung wieder zugänglich" mac[X.]), nach allgemeiner Ansicht einem Abtretungsausschluß gleichzustellen (z.B. [X.], [X.], 859, 860; [X.], NJW-RR 1999, 618, 619; [X.]/ [X.], HGB, 31. Aufl., § 354a [X.]. 1; [X.] in[X.]/[X.]/[X.], HGB, 4. Aufl., - 10 - § 354a [X.]. 2; MünchKommHGB/[X.], § 354a [X.]. 11; [X.] in: [X.]/Boujong/[X.], HGB, § 354a [X.]. 6; [X.]. [X.], [X.]). Dementsprec[X.]d bestimmt Nr. 3.4 der Einkaufsbedingungen der [X.] in Anlehnung an § 354a HGB weiter, daß eine Abtretung ohne Zu-stimmung der [X.] gleichwohl wirksam ist, die Beklagte jedoch mit befrei-ender Wirkung auch an den Lieferanten leisten kann. [X.]) Durch die dem Schuldner in § 354a Satz 2 HGB eingeräumte [X.], ungeachtet der Wirksamkeit der Forderungsabtretung an den bisherigen Gläubiger leisten zu dürfen, soll "das Interesse des Forderungsschuldners, sich nicht auf wechselnde Gläubiger einzustellen sowie Verrechnungen und [X.] mit dem alten Gläubiger vornehmen zu können, – unein-geschränkt gewahrt" werden (BT-Drucks. [X.]O, S. 25 unter 5 b). Dem Schuldner soll mithin die Rechtsposition erhalten bleiben, die er dem Zedenten gegenüber innehatte (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2338 unter II 1 a [X.]). Aus diesem Regelungszweck ergibt sich im vorliegenden Zu-sammenhang folgendes: Zunächst ist als Leistung im Sinne des § 354a Satz 2 HGB neben ande-ren [X.]surrogaten insbesondere auch die - hier gegebene - Aufrechnung des Schuldners mit einer Forderung gegen den Zedenten anzuse[X.] (so [X.] bereits Senatsurteil [X.]O; ferner die ganz herrsc[X.]de Meinung im Schrift-tum, z.B. [X.] in: [X.], HGB, 4. Aufl., § 354a, [X.]. 12; [X.]/[X.], [X.]O, [X.]. 2; [X.] in[X.]/[X.]/[X.], [X.]O, [X.]. 3; MünchKommHGB/ [X.], [X.]O, [X.]. 20; [X.] in: [X.]/Boujong/[X.], [X.]O, [X.]. 17; [X.]., [X.]O, S. 13; a.[X.], [X.], S. 283 f.). - 11 - Weiter kann der Schuldner die Aufrechnung nicht nur dem bisherigen Gläubiger gegenüber erklären (so aber MünchKommHGB/[X.], [X.]O), sondern - wie hier - auch dem neuen Gläubiger gegenüber ([X.], [X.]O, S. 13). Unter dem Gesichtspunkt des bezweckten Schuldnerschutzes kann dies keinen Unterschied mac[X.]. Schließlich kommt es nach dem Schutzzweck der Regelung und darüber hinaus nach ihrem Wortlaut, der keine Einschränkung enthält, an[X.] als in §§ 406 und 407 BGB nicht darauf an, ob und wann der Schuldner Kenntnis von der Abtretung erlangt hat. Dem Schuldner, der sich im Geschäftsverkehr nicht durch ein Abtretungsverbot schützen kann, soll gemäß § 354a Satz 2 HGB eine über § 406 und § 407 BGB hinausge[X.]de [X.]- beziehungsweise [X.]smöglichkeit erhalten bleiben. Er kann daher selbst dann mit einer Forderung gegen den bisherigen Gläubiger aufrechnen, wenn er diese in Kenntnis der Abtretung erwirbt oder wenn sie nach Kenntnis des Schuldners und später als die abgetretene Forderung fällig wird, was das Berufungsgericht hier beides angenommen hat (allgemeine Meinung, z.B. [X.] in: [X.], [X.]O, [X.]. 13; [X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 399 [X.]. 42; [X.], [X.], 988, 993; MünchKommHGB/[X.], [X.]O; von [X.], ZIP 1995, 1950, 1953 f.; [X.] in: [X.]/Boujong/[X.], [X.]O, [X.]. 17; [X.]., [X.]O, S. 13 f.; a.[X.] [X.]O). - 12 - II[X.] Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem angefochtenen Umfang keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist insoweit nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den obigen Ausführungen (unter [X.]) noch tatsächlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil in dem angefochtenen Um-fang aufzuheben, und die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurück zu verweisen. [X.] Dr. [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 275/03

26.01.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 275/03 (REWIS RS 2005, 5308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5308

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