Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. VIII ZR 17/17

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11944

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210318UVIIIZR17.17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII
ZR
17/17
Verkündet am:

21. März 2018

Vorusso,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.]G[X.] §§ 134, 398
[X.] § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3

a)
Die Einziehung im Wege des echten [X.] abgetretener Forderungen ist keine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz
1 [X.], weil ein Factoring-Unternehmen, welches das Risiko des [X.] vertrag-lich vollständig übernommen hat, keine fremden, sondern eigene [X.] besorgt, wenn es die ihm abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung einzieht.
b)
Geht das Risiko des [X.] nach den im [X.] Vereinbarungen nicht vollständig auf das Factoring-Unternehmen über (unechtes Factoring), ist die Forderungseinziehung -
sofern das [X.] nach dem Vertragsinhalt weder zur Klärung von [X.], wie [X.]estand und Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderungen, noch zum Inkasso verpflichtet ist -
ebenfalls keine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], weil die Forderungsabtretung erfüllungs-halber zur Kreditsicherung und damit als Nebenleistung, nicht aber im Rah-men eines eigenständigen Geschäfts des [X.] erfolgt.
HG[X.] § 354a Abs. 1 Satz 2, 3
-
2
-

Trotz der Abtretung einer -
aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft hervor-gegangenen -
Geldforderung an einen neuen Gläubiger (hier: ein Factoring-Unternehmen) ist der [X.] gemäß § 354a Abs.
1 Satz 2 HG[X.] befugt, mit befreiender Wirkung an seinen bisherigen Gläubiger (den [X.]) zu leisten.
Unbeschadet des Wortlauts des § 354a Abs. 1 Satz 3 HG[X.], der bestimmt, dass abweichende Vereinbarungen unwirksam sind, ist eine nach der Forderungsab-tretung getroffene Vereinbarung des [X.]s mit dem neuen Gläubiger, Zahlungen nur an diesen zu leisten, mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des § 354a Abs.
1 Satz 2 HG[X.], der allein dem Schutz des Schuldners dient, gleichwohl wirksam ([X.] an [X.], Urteil vom 13.
November 2008
-
VII ZR 188/07, [X.]Z 178, 315 Rn. 26).

[X.], Urteil vom 21. März 2018 -
VIII ZR 17/17 -
OLG [X.]randenburg

[X.]

-
3
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.
März 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richter Prof.
[X.] und [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Kosziol

für Recht erkannt:

Die Revision der [X.]eklagten gegen das Urteil des [X.] -
11. Zivilsenat -
vom 14.
Dezem-ber 2016 wird zurückgewiesen.

Die [X.]eklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, die F.

-Dienstleistungen für kleine und mittelständi-sche Unternehmen erbringt, schloss am 17./20. April 2012 mit der [X.]

GmbH (künftig: [X.]) einen Factoringvertrag. Dabei ließ sich die Klägerin, die nicht über eine Registrierung nach § 10 des [X.] ([X.]) verfügt, im Voraus alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der [X.] aus Warenlieferungen und Erbringung von Dienstleistungen abtreten. Im Hinblick auf das Risiko der Uneinbringlichkeit einer Forderung ([X.]) vereinbarten die Klägerin und die [X.]:

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-

"[Die Klägerin] übernimmt das [X.] bis zu 90 % des [X.] jeder angekauften Forderung, soweit dieser den [X.] übersteigt."

e-rungserwerb durch die Klägerin sieht Ziffer 4.7 Satz 1 des [X.] weiterhin vor:

"Soweit [die Klägerin] Forderungen angekauft, erwirbt [sie] die einzelnen Forderungen des Kunden bis zu dem in dem Factoringvertrag vereinbar-ten Prozentsatz des Nettobetrages der Forderung, soweit dieser den [X.] übersteigt, jeweils im Wege echten [X.] unter Übernahme des [X.]s, und den restlichen Forderungsteil im
Wege unechten [X.] unter Verbleib des [X.]s beim ."

Ziffer 13.1 des Vertragswerks ist mit "[X.]" überschrieben und bestimmt:

"[Die Klägerin] übernimmt das [X.] jeweils in Höhe desjeni-gen Teils jeder angekauften Forderung, welcher im Wege echten Facto-rings erworben wird und der im Factoringvertrag durch den vereinbarten Prozentsatz von dem Nettobetrag jeder Forderung, soweit dieser den [X.] übersteigt, bestimmt wird. In Höhe des [X.] restlichen Teils der Forderung in Höhe bis zu deren Nettobetrag

Ziffer 13.4 lautet:

"Soweit das [X.] beim Kunden verbleibt, wird [die Klägerin] im Fall des Eintritts des [X.]s den entsprechenden anteiligen [X.] dem [X.] des Kunden belasten und damit von künfti-

Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 setzte die Klägerin die [X.]eklagte, eine Auftraggeberin der [X.], davon in Kenntnis, dass aufgrund des [X.] Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das (näher bezeichnete) 2
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Konto der Klägerin geleistet werden könnten. Abschließend fügte die Klägerin hinzu:

"[X.]itte bestätigen Sie den Erhalt/Akzeptanz des Schreibens sowie dass al-le zukünftigen Zahlungen an das Konto der [Klägerin] geleistet werden ."

Der Prokurist der [X.]eklagten unterzeichnete den vorgenannten Zusatz und sandte der Klägerin das Schreiben zurück.

Am 7./22. Mai 2013 schloss die [X.] mit der [X.]eklagten für die Zeit von Mai bis Dezember 2013 einen Rahmenvertrag, der im Wesentlichen Schweiß-arbeiten zum Gegenstand hatte und unter anderem ein beiderseitiges [X.] enthielt. Am 11.
Juni 2013 stellte die [X.] der [X.]eklagten 12.078,50

Die [X.]eklagte, die in erster Linie geltend macht, dass die Forderungsab-tretung der [X.] an die Klägerin wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleis-tungsgesetz nichtig sei, entrichtete den Rechnungsbetrag nicht an die Klägerin, sondern an die [X.].

Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.]eklagte ih-ren [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

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I.

Das [X.]erufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, zur [X.]egründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die zum Teil im Wege echten, zum Teil im Wege unechten [X.] vorgenommene Forderungsabtretung sei nicht gemäß §
134 [X.]G[X.] wegen [X.] gegen § 3 [X.] nichtig. Zwar sei der Klägerin eine Erlaubnis zur Erbrin-gung selbstständiger Rechtsdienstleistungen nicht erteilt worden. Die [X.] sei jedoch keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Echtes Factoring, das heißt der Ankauf fremder Forderungen, bei denen ein endgültiger Forderungserwerb stattfinde und das Risiko des [X.] auf den Erwerber übergehe, sei nach dem Willen des Gesetzgebers von vornherein aus dem Anwendungsbereich des [X.] ausgenommen.

Ein erlaubnispflichtiges Inkasso liege auch nicht hinsichtlich desjenigen Forderungsteils vor, bei dem die Abtretung an die Klägerin im Wege des unech-ten [X.] erfolge, also hinsichtlich des Teils der Forderung, der 90 % des [X.] betreibe die Forderungseinziehung nicht als eigenständiges Geschäft im Sinne von §
2 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe auch das unechte Factoring von vornherein nicht dem Anwendungsbereich des [X.] unterfallen sollen, weil die Abtretung in diesen Fällen erfüllungshalber zur Kreditsicherung erfolge und im Vordergrund des Geschäfts die Gewährung eines Kredits sowie dessen Sicherung stünden.
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Auch das zwischen der [X.]eklagten und der [X.] vereinbarte [X.] berühre die Wirksamkeit der Forderungsabtretung an die Klägerin nicht. Denn gemäß § 354a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HG[X.] sei die Abtretung gleichwohl wirksam, weil das Geschäft der [X.] mit der [X.]eklagten für beide Teile ein Han-delsgeschäft sei. Die [X.]eklagte habe auch nicht nach Maßgabe des § 354a Abs.
1 Satz 2 HG[X.] mit befreiender Wirkung an die [X.] leisten können, weil sie durch die Unterzeichnung der Zusatzerklärung im Schreiben der Klägerin vom 2. Mai 2013 auf den Schutz der vorgenannten Vorschrift verzichtet habe. Ein nachträglicher Verzicht sei, wie bereits der [X.] ausgesprochen habe, nicht nach §
354a Abs. 1 Satz 3 HG[X.] ausgeschlossen. Der Schuldner könne durch eine Vereinbarung mit dem Zessionar wirksam auf das Recht ver-zichten, auch an den Zedenten zu zahlen. Es könne nicht angenommen wer-den, dass der Gesetzgeber dem Schuldner -
zumal im vollkaufmännischen [X.] -
die Möglichkeit habe nehmen wollen, nach einer ihm bekannt gewordenen Abtretung auf den Schutz durch § 354a Abs. 1 Satz 2 HG[X.] zu ver-zichten.

II.

Diese [X.]eurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Ohne Rechtsfehler ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin der von ihr geltend gemachte, auf dem Vertrag der [X.] mit der [X.]eklagten vom 7./22. Mai 2013 beruhende Zahlungsanspruch, der für sich ge-sehen außer Streit steht, aus abgetretenem Recht der [X.] (§
398 [X.]G[X.]) zu-steht.

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Die nach Maßgabe des [X.] vom 17./20.
April 2012 vorgenommene Forderungsabtretung verstößt nicht gegen ein gesetzli-ches Verbot (§ 134 [X.]G[X.]). Zwar ist die selbständige Erbringung außergerichtli-cher Rechtsdienstleistungen gemäß § 3 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz -
[X.]) vom [X.] 2007 ([X.] [X.]) nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch die-ses Gesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Jedoch unterfällt das von der Klägerin nach Maßgabe des Rahmenvertrages vom 17./20. April 2012 betriebene Factoring nicht dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleis-tungsgesetzes, weil etwaige Rechtsdienstleistungen (§ 2 Abs. 1, 2 [X.]) der Klägerin nicht Vertragsgegenstand sind.

Die [X.]eklagte hat auch nicht gemäß § 354a Abs. 1 Satz 2 HG[X.] mit be-freiender Wirkung an ihre bisherige Gläubigerin, die [X.], geleistet, weil die [X.] auf die ihr von der vorgenannten [X.]estimmung gewährte [X.]efugnis, mit befreiender Wirkung
an die bisherige Gläubigerin zu leisten, durch eine Verein-barung mit der Klägerin verzichtet hat. Dem steht die mit Rücksicht auf den Schutzzweck der vorgenannten Vorschrift einschränkend auszulegende [X.]e-stimmung des § 354a Abs. 1 Satz 3 HG[X.] nicht entgegen.

1. Das [X.]erufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Ein-ziehung der streitgegenständlichen, der Klägerin im Wege des [X.] abge-tretenen Forderung keine Rechtsdienstleistung im Sinne der §§ 3, 2 Abs. 1, 2 [X.] ist.

a) Eine Rechtsdienstleistung in Gestalt einer Tätigkeit in konkreten frem-den Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 [X.]), steht im gegebenen Fall nicht in Rede.
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b) Der Forderungseinzug durch die Klägerin stellt sich entgegen der [X.] der Revision auch nicht als eine Inkassodienstleistung (§
2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) dar, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nur von Personen, die bei der zuständigen [X.]ehörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund [X.] Sachkunde erbracht werden darf. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist Rechtsdienstleistung, unabhängig vom Vorliegen der -
hier nicht gegebenen -
Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forde-rungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird ([X.]). Danach erbringt die Klägerin weder im Hinblick auf die ihr im Wege des echten noch im Hinblick auf die im Wege unechten [X.] abgetretenen Forderungen [X.].

[X.]) Die vom [X.]erufungsgericht vorgenommene Auslegung der zwischen der Klägerin und der [X.] getroffenen Factoringabrede, wonach die vom Vertrag erfassten Forderungen der [X.] gegen ihre Schuldner der Klägerin zum [X.] Teil im Wege des echten und im darüber hinausgehenden Umfang im Wege des unechten [X.] abgetreten werden, weil die Klägerin das wirtschaftliche Risiko der [X.]eitreibung der ihr übertragenen Forderungen zwar für 90 % des Nettobetrages (abzüglich

r-nommen hat (Ziffern 4.7 Satz 1, 13.1 des [X.]), ist [X.] nicht zu beanstanden. Auch die Parteien stellen dieses Verständnis nicht in Frage.

[X.]) Soweit die Klägerin die ihr abgetretenen Forderungen der [X.] im Wege des echten [X.] erworben hat, ist die Forderungseinziehung schon deshalb keine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], weil 22
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die Klägerin die ihr abgetretenen Forderungen auf eigene, nicht aber auf fremde Rechnung einzieht.

(1) [X.]eim echten Factoring handelt es sich, was die Revision nicht in [X.] stellt, um einen Forderungskauf des [X.] (sogenannter Factor) unter vollständiger Übernahme des [X.]s ([X.]surteile vom 19. September 1977 -
VIII ZR 169/76, [X.]Z 69, 254, 257 f.; vom 23. Ja-nuar 1980 -
VIII ZR 91/79, [X.]Z 76, 119, 125 f.; vom 15. April 1987 -
VIII ZR 97/86, [X.]Z 100, 353, 358 f.). Dabei steht
-
anders als bei der Übertragung einer Forderung zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung -
das wirt-schaftliche Geschäft des endgültigen Ver-
bzw. Ankaufs von Forderungen im Vordergrund. Hier besorgt der Erwerber, indem er die zu übernehmenden [X.] prüft und im [X.] an den Erwerb einzieht, keine fremden, son-dern ausschließlich eigene Angelegenheiten (Gesetzentwurf der [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, [X.]T-Drucks. 16/3655, S.
36).

(2) Hierfür ist maßgeblich, ob das wirtschaftliche Ergebnis der [X.] zukommen soll, wobei nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen ist, also auf eine wirtschaftliche [X.]etrachtung, die eine Umgehung des [X.] Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet. Entscheidend ist, ob die Forderung einerseits endgültig -
also ohne die Möglichkeit der Rückbelas-tung (vgl. [X.]surteil vom 15. April 1987 -
VIII ZR 97/86, [X.]O) -
auf den Er-werber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Delkredereri-25
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siko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der [X.]eitreibung der Forderung, übernimmt.

Dieser Maßstab, der bereits für die Vorgängerregelung des Art.
1 § 1 [X.] ([X.]) Geltung hatte (siehe [X.], Urteile vom 23.
Januar 1980 -
VIII ZR 91/79, [X.]O; vom 25. November 2008 -
XI ZR 413/07, [X.], 259 Rn. 16 f.; jeweils mwN), ist auch im Anwendungsbereich des [X.] anzulegen ([X.]T-Drucks. 16/3655, [X.], 48 f.; [X.], Urteile vom 30. Oktober 2012 -
XI [X.], NJW
2013, 59 Rn. 13 f.; vom 11.
Dezember 2013 -
IV ZR 46/13, NJW
2014, 847 Rn. 18; vom 11. [X.] -
IV ZR 137/13, juris Rn. 18; vom 21. Oktober 2014 -
VI [X.], NJW
2015, 397 Rn. 7, 10; [X.]eschluss vom 11. Juni 2013 -
II ZR 245/11, WM
2013, 1559 Rn. 3; siehe auch [X.], 248 Rn.
41
f.).

(3) Nach dieser Maßgabe hat das [X.]erufungsgericht frei von [X.] entschieden, dass die Klägerin im Hinblick auf das von ihr betriebene echte Factoring keine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] er-bringt. Primär wirtschaftlich geprägte Finanzgeschäfte im Rahmen des echten [X.] unterfallen, wie in der Gesetzesbegründung unmittelbar zum Aus-druck kommt ([X.]T-Drucks. 16/3655, [X.]) und das [X.]erufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsge-setzes.

[X.]) Auch soweit die Klägerin ihr im
Wege des unechten [X.] abge-tretene Forderungen der [X.] einzieht, sind [X.] im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht Gegenstand des [X.]. Zwar sind die der Klägerin insoweit abgetretenen Forderungsteile als für sie wirt-schaftlich fremd anzusehen, weil das Ausfallrisiko in diesem Umfang vereinba-27
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rungsgemäß bei dem Factoringkunden (sogenannter [X.]kunde) ver-bleibt. Jedoch hat das [X.]erufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zu Recht angenommen, dass die Klägerin die Einziehung der ihr im Wege des un-echten [X.] abgetretenen Forderungen nicht "als eigenständiges Ge-schäft" und damit nicht als Inkassodienstleistung betreibt.

(1) Ein eigenständiges Geschäft im Sinne von §
2 Abs. 2 Satz 1 [X.] liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt-
oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt ([X.]T-Drucks. 16/3655, [X.]; [X.], Urteile vom 30. Oktober 2012 -
XI [X.], [X.]O Rn.
21
f.; vom 11. Dezember 2013 -
IV ZR 46/13, [X.]O Rn. 29; vom 11. Dezember 2013 -
IV ZR 137/13, [X.]O Rn. 13; vom 21. Oktober 2014 -
VI [X.], [X.]O Rn. 29).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist die Einziehung der streitgegenständli-chen Forderung kein eigenständiges Geschäft der Klägerin. Die Revision meint zu Unrecht, dies sei zum einen deshalb anders zu beurteilen, weil die Forde-rungseinziehung als die "eigentliche"
berufliche Tätigkeit der Klägerin oder [X.] als nicht abgrenzbarer Teil ihres [X.] als Finanzdienstleiste-rin anzusehen sei, und zum anderen die Klärung des [X.]estands der abgetrete-nen Forderungen nicht nur von untergeordneter [X.]edeutung für die [X.] und damit keine Nebenleistung
der Klägerin sei.

(a) Diese Wertung der Revision findet in den Feststellungen des [X.] keine Grundlage. Den -
unangegriffenen -
Feststellungen des [X.]e-rufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass die Forderungseinziehung [X.] einer ständigen haupt-
oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit der Klägerin 30
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erfolgt. Auch hat das [X.]erufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstan-dender Weise angenommen, dass die Klägerin die Forderungseinziehung als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer
anderen beruflichen Tätigkeit be-treibt. Geschäftsgegenstand der Klägerin -
als Anbieterin von Finanzierungslö-sungen für kleine und mittelständische Unternehmen -
ist, wie die Revision nicht verkennt, die [X.]ereitstellung von Liquidität für kleine und mittelständische Unter-nehmen. Die Einziehung der abgetretenen Forderungen stellt sich für die Kläge-rin dabei nach Inhalt und Umfang als Nebenleistung ihres [X.] dar.

Dies ist vor dem Hintergrund der [X.]srechtsprechung zu sehen, nach der das unechte Factoring den Kreditgeschäften zuzuordnen ist (Urteile vom 3.
Mai 1972 -
VIII
ZR 170/71, [X.]Z 58, 364, 367; vom 19. September 1977
-
VIII ZR 169/76, [X.]O S. 257; vom 10. Mai 1978 -
VIII ZR 166/77, [X.]Z 71, 306, 308; vom 14. Oktober 1981 -
VIII ZR 149/80, [X.]Z 82, 50, 61; vom 15.
April 1987 -
VIII ZR 97/86, [X.]O S. 358; siehe auch [X.], Urteil vom 27. No-vember 2000 -
II ZR 190/99, NJW 2001, 756 unter [X.]). Ist die abgetretene Forderung nicht betrei[X.]ar, wird der Factoringkunde nach Maßgabe des Facto-ringvertrages auf Erstattung des Kredits, der in der [X.]evorschussung der Forde-rung liegt, in Anspruch genommen. Die Forderungsabtretung, die [X.] erfolgt (§ 364 Abs. 2 [X.]G[X.]), dient dabei der Sicherung der Ansprüche des [X.] aus diesem Geschäft ([X.], Urteile vom 3. Mai 1972
-
VIII
ZR 170/71, [X.]O [X.]6 f.; vom 27. November 2000 -
II
ZR 190/99, [X.]O unter [X.] [X.]).

Nach dieser Maßgabe hat der [X.] schon für die Vorgängerregelung des Art.
1 § 1 [X.] ausgesprochen, dass der Erwerb und die Einziehung [X.] abgetretenen Forderung nicht dem An-wendungsbereich des [X.]es unterfallen, weil die Gewäh-33
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rung eines Kredits im Vordergrund stehe ([X.]surteil vom 3. Mai 1972
-
VIII
ZR 170/71, [X.]O [X.]7; siehe auch [X.]raxmaier, LM [X.] Art. 1 § 1 Nr.
21) und die Vorfinanzierung für den [X.] der entscheidende Vorteil des [X.] sei (vgl. [X.]surteil vom 23.
Januar 1980
-
VIII
ZR 91/79, [X.]O S. 125 f.).

(b) Von dieser [X.]eurteilung unter Geltung des Rechtsdienstleistungsge-setzes abzugehen, besteht entgegen dem [X.] kein Anlass.

([X.]) Wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich belegt, fällt auch die Forderungsabtretung im Wege des unechten [X.], bei dem das [X.] bei dem ursprünglichen Forderungsinhaber verbleibt, nicht in den Anwen-dungsbereich des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die Abtretung erfolgt in diesen Fällen erfüllungshalber zur Kreditsicherung und damit nicht im Rahmen eines eigen-ständigen
Inkassobetriebs (so [X.]T-Drucks. 16/3655, S.
49). Diese [X.] Wertung entspricht der nahezu einhelligen Ansicht im Schrifttum (siehe [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2.
Aufl., § 2 [X.] Rn.
60; [X.], [X.], 4.
Aufl., § 2 [X.] Rn.
59; [X.]/[X.], HG[X.], [X.]., [X.]and 10.2, Kreditgeschäft Rn. 471; [X.]/Offermann-[X.]urckart, [X.], 2.
Aufl., §
2 Rn. 133, 149; Decken-brock/Henssler, [X.], 4.
Aufl., § 2 Rn. 79; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]unte/[X.], [X.], [X.]., § 102 Rn. 88; [X.] in Langenbucher/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., [X.]. 18 [X.] Rn. 24 f.; [X.], [X.]G[X.], 15.
Aufl., Vorbemerkung vor § 488 Rn. 61; Wagner in [X.]/[X.]oujong/[X.]/[X.], HG[X.], 3. Aufl., [X.]ank-
und [X.]örsen-recht, Rn.
V
10; Kleine-Cosack, [X.], 3.
Aufl., § 3 Rn. 125).

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Eine vereinzelt vertretene Auffassung hält dies zwar für zweifelhaft, weil das Debitorenmanagement in der Regel zu den zentralen Leistungen des Fac-toring-Unternehmens gehöre ([X.]eckOGK-[X.]G[X.]/[X.], Stand: 1.
Dezember 2017, §
453 Rn.
970). Dies ist jedoch -
ungeachtet des in andere Richtung [X.] gesetzgeberischen Willens -
in der Sache schon deshalb nicht ent-scheidend, weil diese Tätigkeit lediglich die Voraussetzungen dafür schafft, um die Tilgung des dem Factoringkunden gewährten Kredits auf dem im Factoring-vertrag vorgesehenen Weg, nämlich durch Einziehung der abgetretenen [X.] zu ermöglichen ([X.]surteil vom 3. Mai 1972 -
VIII ZR 170/71,
[X.]O [X.]7 f.).

([X.]) Allerdings ist, wie die Revision im Ansatz zu Recht ausführt, nicht stets ausgeschlossen, dass ein Factoring-Unternehmen die Forderungseinzie-hung als "eigenständiges Geschäft" im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] vor-nimmt (vgl. [X.]/[X.], [X.]G[X.], Neubearb. 2015, § 488 Rn. 716b). Unter besonderen Umständen kann die Einziehung der abgetretenen Forderung das Hauptgeschäft des [X.] bilden. Dies hat der [X.]undesge-richtshof im Hinblick auf die in dem betreffenden Rechtsstreit vom [X.]erufungsge-richt getroffenen Feststellungen für den Fall der Abtretung einer Forderung ei-nes Unfallgeschädigten auf Erstattung von Sachverständigenkosten an den be-auftragten [X.] und die Weiterabtretung der Forderung durch diesen an ein Factoring-Unternehmen angenommen
([X.], Urteil vom 21.
Oktober 2014 -
VI [X.], [X.]O Rn. 12; dazu [X.], FLF
2015, 201, 205 f.). Nach den zweitinstanzlichen Feststellungen war das Factoring-Unternehmen in jenem Fall verpflichtet, "in jedem Einzelfall die Erfolgsaussich-ten der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche [zu] prüfen" ([X.], Urteil vom 24. Oktober 2013 -
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S
27/13, nicht veröffentlicht). Dies unter-scheidet sich maßgeblich von der hier zu beurteilenden Fallgestaltung.
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(1) Zwar hängt die [X.]eurteilung, ob sich der Forderungseinzug durch das Factoring-Unternehmen als eigenständiges Geschäft oder lediglich als [X.] dargestellt, vom Inhalt der Tätigkeit ab, der unter anderem maßgeblich durch die -
objektiv zu beurteilende -
[X.]edeutung der Rechtsfrage für den Recht-suchenden bestimmt wird ([X.]T-Drucks. 16/3655, [X.]; [X.], Urteil vom 30.
Oktober 2012 -
XI [X.], [X.]O Rn. 28, zu abgetretenen Schadenser-satzansprüchen von [X.]italanlegern).

Jedoch ist die Klägerin nach dem Inhalt des [X.] mit der [X.] weder verpflichtet, Rechtsfragen, wie etwa den [X.]estand und die Durch-setzbarkeit der ihr abgetretenen Forderungen, zu klären, noch ist eine Verpflich-tung der Klägerin zum Inkasso Vertragsgegenstand. Erhebt ein Schuldner der [X.] Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung, ist die Klägerin nach Nr.
15.6 Satz 3 des [X.] "zwar berechtigt, nicht aber ver-pflichtet, bestrittene Forderungen oder Forderungsteile weiterzuverfolgen". [X.] Nr.
15.6. Satz 5 ist die Klägerin zudem berechtigt, in entsprechendem [X.] künftig fällige [X.]evorschussungsbeträge herabzusetzen, wenn ein Schuld-ner der [X.] seine Zahlungsverpflichtung bestreitet. [X.] und der Schwer-punkt der Tätigkeit der Klägerin liegen daher insgesamt auf wirtschaftlichem Gebiet (zu diesem Kriterium siehe [X.]T-Drucks. 16/3655, S.
38).

(2) Anders als bei dem im Streitfall zu beurteilenden unechten Factoring entspricht es auch nicht der Zielrichtung des [X.], die Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus Anlass von [X.] im Wege des Factoring vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen. Dem vorliegend praktizierten Factoring in Gestalt eines rahmen-vertraglich geregelten, laufenden Erwerbs von Forderungen aus Lieferungen
oder Leistungen kommt -
anders als Schadensersatzansprüchen -
eine zentrale 39
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-

Funktion als Finanzierungsinstrument gerade kleiner und mittelständischer Un-ternehmen mit einem beträchtlichen Anteil von [X.] zu, weil diese vielfach externe Finanzierungsquellen benötigen und darauf angewiesen sind, ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sogleich zu Finanzierungs-zwecken einzusetzen. Aus diesem Grund wird das Factoring in Gestalt der Un-ternehmensfinanzierung durch Forderungsabtretung vom Gesetzgeber des [X.] als wirtschaftlich besonders relevant erachtet ([X.]T-Drucks. 16/3655, [X.]) und sollte vom Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erfasst werden, weil Forderungen im Wirtschaftsleben schnell und übertragbar sein und grundsätzlich auch als Finanzierungsinstrument zur Verfügung stehen müssen, und es Ziel des [X.] ist, wirtschaftliche Tä-tigkeit nicht zu behindern, sondern zu fördern ([X.]T-Drucks., [X.]O S.
37).

2. Der Forderungsabtretung an die Klägerin
steht das zwischen der [X.] und der [X.]eklagten in ihrem Rahmenvertrag vom 7./22. Mai 2013 vereinbarte Abtretungsverbot nicht entgegen.

a) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß §
399 Alt. 2 [X.]G[X.] ausgeschlossen,
so ist die Abtretung ge-mäß § 354a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HG[X.], der bezweckt, die [X.] zur Kreditsicherheit zu erleichtern ([X.]eschussempfeh-lung und [X.]ericht des Rechtsausschusses, [X.]T-Drucks. 12/7912, S. 24; [X.]s-urteil vom
26. Januar 2005 -
VIII
ZR 275/03, NJW-RR 2005, 624 unter II 2 b [X.]; siehe auch [X.]surteil vom 26. Juni 2002 -
VIII ZR 327/00, NJW 2002, 2865 unter [X.]) gleichwohl wirksam, wenn das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist. So ist es hier, denn die streitgegenständliche Forderung beruht auf einem beiderseitigen Handelsge-schäft der [X.] mit der [X.]eklagten (§ 6 Abs. 1, §§ 343, 344 Abs. 1 HG[X.]).
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-
18
-

b) Allerdings ist der Schuldner, der sich wegen § 354a Abs. 1 Satz 1 HG[X.] durch die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes nicht schützen kann, gemäß § 354a Abs. 1 Satz 2 HG[X.] wahlweise befugt, nicht nur an den neuen, sondern -
ebenfalls mit schuldbefreiender Wirkung -
auch an den bisherigen Gläubiger zu leisten. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Schuldner von der Abtretung weiß. Zu Recht hat das [X.]erufungsgericht jedoch angenommen, dass die Zahlung der [X.]eklagten an die [X.] gleichwohl keine schuldbefreiende Wirkung hatte, weil die [X.]eklagte auf ihre [X.]efugnis, mit befreiender Wirkung auch an den bisherigen Gläubiger der Forderung zu leisten (§
354a Abs. 1 Satz 2 HG[X.]), wirksam verzichtet hat. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.

[X.]) Der Prokurist der [X.]eklagten hat den im Schreiben der Klägerin vom 2.
Mai 2013 enthaltenen Zusatz "[X.]itte bestätigen Sie den Erhalt/Akzeptanz des Schreibens sowie dass alle zukünftigen Zahlungen an das Konto der [Klägerin] u-fungsgericht vorgenommene Auslegung als Verzicht der [X.]eklagten auf die ihr durch §
354a Abs. 1 Satz 2 HG[X.] gewährte [X.]efugnis, trotz der ihr bekannten Forderungsabtretung noch mit befreiender Wirkung an die [X.] zu leisten, ist frei von Rechtsfehlern.

(1) Zwar sind an das Vorliegen des Willens einer Partei, auf ihr einge-räumte Rechtspositionen zu verzichten, strenge Anforderungen zu stellen. Der Verzichtswille darf nicht vermutet werden, sondern muss -
unter [X.]erücksichti-gung sämtlicher [X.]egleitumstände -
unmissverständlich sein (st. Rspr.; [X.], Urteile vom 15. Juli 2016 -
V [X.], [X.], 2344 Rn. 35, insoweit in [X.]Z nicht abgedruckt; vom 10. Juni 2015 -
VIII
ZR 99/14, NJW 2015, 2324 Rn. 19; vom 22. April 2015 -
IV ZR 504/14, juris Rn. 15; vom 18. September 2012 -
II
ZR 178/10, WM
2012, 2231 Rn. 22; vom 26. Oktober 2009 -
II ZR 44
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19
-

222/08, [X.], 64 Rn. 18; vom 21. November 2006 -
VI [X.], [X.], 368 Rn. 9; [X.]eschlüsse vom 14. Februar 2017 -
VI Z[X.] 24/16, [X.], 1887 Rn.
13; vom 10. Mai 2016 -
VIII ZR 214/15, NJW-RR 2016, 982 Rn. 14; jeweils mwN).

(2) Dies ist nach den vom [X.]erufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedoch der Fall. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass die -
in Kenntnis des [X.] erklärte -
[X.]estätigung der [X.]eklagten, alle zukünftigen Zahlungen auf das Konto der Klägerin zu leisten, nicht nur verdeutlichen soll, vom [X.] Kenntnis genommen zu ha-ben. Nach dem klaren Wortlaut der Erklärung ist ihr vielmehr ein weitergehen-der Sinngehalt beizumessen,
der nur als Verzicht auf die dem Schuldner von §
354a Abs. 1 Satz 2 HG[X.] eingeräumte [X.]efugnis, an den bisherigen Gläubiger leisten zu können, verstanden werden kann.

[X.]) Dem mit der Klägerin vereinbarten Verzicht auf das der [X.]eklagten von § 354a Abs. 1 Satz 2 HG[X.] gewährte Wahlrecht steht § 354a Abs. 1 Satz 3 HG[X.] nicht entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass abweichende Vereinba-rungen unwirksam sind. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die [X.] erfasse auch eine nach der Abtretung und in Kenntnis des Factoring-vertrages mit dem Factoring-Unternehmen getroffene Vereinbarung des Schuldners, Zahlungen auf Forderungen, die Gegenstand der Factoringabrede sind, künftig an das Factoring-Unternehmen zu leisten.

(1) Zwar wird im Schrifttum (insbesondere von Wagner, WM
2010, 202, 207; ders., WM
Sonderbeilage 1/1996, S. 3 f.; siehe auch Ruß in [X.] Kommentar zum HG[X.], 7. Auflage, § 354a Rn. 5) unter Hinweis auf den Wortlaut des §
354a Abs. 1 Satz 3 HG[X.], der eine dahingehende Einschränkung nicht 47
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enthält, und auf die systematische Stellung der Vorschrift vertreten, dass das von §
354a Abs. 1 Satz 2 HG[X.] eingeräumte Wahlrecht des Schuldners nicht durch eine in Kenntnis der Abtretung an den neuen Gläubiger getroffene [X.] a[X.]edungen werden könne.

Nach überwiegender Ansicht ist §
354a Abs. 1 Satz 3 HG[X.] jedoch ein-schränkend dahingehend auszulegen, dass eine nach und in Kenntnis der Ab-tretung erfolgte Vereinbarung des Schuldners mit dem Zessionar, Zahlungen künftig an diesen zu entrichten, nicht von der [X.] erfasst wird. Die entgegenstehende Auffassung berücksichtige nicht hinreichend, dass § 354a Abs. 1 Satz 2 HG[X.] dem Schutz des Schuldners diene. Deshalb könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber diesem die Möglichkeit nehmen wollte, nach einer ihm bekannt gewordenen Abtretung durch eine Absprache mit dem neuen Gläubiger auf die eingeräumte Rechtsposition zu verzichten ([X.], Urteil vom 13. November 2008 -
VII ZR 188/07, [X.]Z 178, 315 Rn. 26; MünchKommHG[X.]/[X.], 3. Aufl., §
354a Rn. 30; Ensthaler/[X.], GK-HG[X.], 8.
Auflage, § 354a Rn. 16; [X.]/[X.], HG[X.], [X.]., § 354a Rn. 23; Wagner in [X.]/[X.]oujong/[X.]/[X.], [X.]O, § 354a Rn. 4; [X.] in [X.]aumbach/[X.], HG[X.], 37. Aufl., § 354a Rn. 3; [X.]/[X.], HG[X.], 2. Aufl., §
354a Rn. 12; [X.], [X.], 988, 993; [X.], [X.][X.] 1995, 5, 8 f.).

(2) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. § 354a Abs. 1 Satz 3 HG[X.] ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Schuldner durch eine nach Abschluss und in Kenntnis des [X.] gegenüber dem [X.] abgegebene Erklärung, auf die durch § 354a Abs. 1 Satz 2 HG[X.] eingeräumte Wahlmöglichkeit verzichten kann, trotz der Abtretung schuld-befreiend an den bisherigen Gläubiger zu leisten. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 354a Abs. 1 Satz 2 HG[X.], der allein dem Schutz des Schuldners 50
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dient. Durch das dem Schuldner eingeräumte Wahlrecht, ungeachtet der Wirk-samkeit der Forderungsabtretung schuldbefreiend auch an den bisherigen Gläubiger leisten zu können, soll "das Interesse des [X.]s, sich nicht auf wechselnde Gläubiger einzustellen sowie Verrechnungen und uneingeschränkt gewahrt" werden ([X.]T-Drucks. 12/7912, S.
25; [X.], Urteile vom 26. Januar 2005 -
VIII ZR 275/03, [X.]O unter II 2 b [X.]; vom 13.
November 2008 -
VII ZR 188/07, [X.]O Rn. 21; siehe auch Urteil vom 25.
November 2010
-
VII
ZR 16/10, NJW 2011, 443 Rn.
18).

Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, im Rahmen der Neueinführung des § 354a Abs. 2 HG[X.], der es Kaufleuten wieder ermöglichen soll, beim Abschluss von [X.] ein Abtretungsverbot zu vereinbaren ([X.]T-Drucks. 16/9821, [X.], 19), durch das Gesetz zur [X.]egrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12. August 2008 ([X.] I S. 1666), eine entsprechende Klarstellung des § 354a Abs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] vorzunehmen. Denn dies gestattet nicht den Schluss auf einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Willen des Gesetzgebers.

Insbesondere bleibt der Schutz des Schuldners durch das ihm von §
354a Abs. 1 Satz 2 HG[X.]
eingeräumte Wahlrecht auch dann hinreichend ge-wahrt, wenn §
354a Abs. 1 Satz 3 HG[X.] mit Rücksicht auf die Privatautonomie des Schuldners einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass er durch eine Vereinbarung mit dem neuen Gläubiger nachträglich auf sein Wahlrecht ver-zichten kann, zumal er auch auf den vereinbarten Abtretungsausschluss (§ 399 Alt. 2 [X.]G[X.]) verzichten könnte. [X.] Interessen des bisherigen Gläubigers, der nach wirksamer Abtretung ohnehin nicht mehr Forderungsinha-52
53
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22
-

ber ist und eine Zahlung an sich selbst nicht beanspruchen kann, werden dadurch nicht berührt; auch die Revision macht das nicht geltend.

Dr. [X.]

[X.] [X.]

[X.]

Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2014 -
11 O 129/13 -

OLG [X.]randenburg, Entscheidung vom 14.12.2016 -
11 [X.] -

Meta

VIII ZR 17/17

21.03.2018

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. VIII ZR 17/17 (REWIS RS 2018, 11944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11944

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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