Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2009, Az. XII ZB 107/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 894

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[X.][X.]/09 vom 28. Oktober 2009 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2009 durch [X.], Weber-Monecke, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 25. Mai 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Wert: 1.191.042 • Gründe: [X.] Der auf Zahlung von Zugewinnausgleich gerichtete Antrag der Antrags-gegnerin (Ehefrau) wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 18. November 2008, der Ehefrau zugestellt am 20. November 2008, abgewiesen. 1 Mit einem am 5. Dezember 2008 eingegangenen Antrag begehrte die Ehefrau, "ihr für die beigefügte Berufung – Prozesskostenhilfe zu gewähren"; die Berufung sollte "erst nach bewilligter Prozesskostenhilfe zugestellt werden". Die Erfolgsaussichten lägen vor; das werde die noch anzufertigende [X.] ergeben. Dem [X.] war eine formge-rechte und vom Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau unterzeichnete [X.] beigefügt. Auf Antrag der Ehefrau wurde die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 20. Februar 2009 verlängert. 2 - 3 - Mit Beschluss vom 23. Februar 2009, der Ehefrau zugestellt am 27. [X.] 2009, versagte das [X.] die Gewährung von Prozesskosten-hilfe. Mit einem am 27. März 2009 eingegangenen Fax-Schreiben legte die Ehefrau gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. In der Begründung verweist die Ehefrau auf "das Dilemma", das darin liege, dass sie "die Berufungsbegrün-dung nicht veranlassen kann, weil über die Prozesskostenhilfe nicht endgültig entschieden ist", und deshalb "das [X.] auch nur die in vielen Punkten voll-kommen falsche Darstellung des Amtsgerichts" kenne. Im Folgenden setzte sich die Ehefrau sodann "zur Begründung der Beschwerde –, ohne die [X.] vorwegnehmen zu wollen", mit dem vom Amtsgericht festge-stellten Sachverhalt und dessen Würdigung durch das [X.]. 3 Nach einem Hinweis des [X.]s (auf § 567 ZPO) nahm die Ehefrau mit einem am 7. April 2009 eingegangenen Schriftsatz die Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des [X.] zurück und beantragte nunmehr, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Gleichzeitig erklärte sie, Berufung einzulegen und dazu die sich (daran im selben Schriftsatz) anschließende Berufungsbegründung zu überrei-chen. 4 Das [X.] hat der Ehefrau Gelegenheit gegeben, zu [X.] Stellung zu nehmen, die gegen die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Berufungsbegründungsfrist bestünden. Nachdem die Ehefrau in ihrer Stellungsnahme erneut Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt hatte, hat das [X.] die Berufung als unzulässig verworfen und die Anträge auf Wiedereinsetzung zu-rückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der Rechtsbeschwerde. 5 - 4 - I[X.] 6 Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen ihrer Auffassung wird die Ehefrau durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Verfahrensgrundrecht auf effek-tiven Rechtsschutz nicht verletzt. Eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung ist deshalb nicht erforder-lich. 1. Das [X.] geht zutreffend und von der [X.] unangegriffen davon aus, dass die Ehefrau bereits mit der ihrem Gesuch auf Prozesskostenhilfe beigefügten Berufungsschrift rechtzeitig und auch sonst wirksam Berufung eingelegt hat. Das Gesuch der Ehefrau auf Wiedereinset-zung in die Berufungsfrist war deshalb gegenstandslos. 7 2. Ebenso zutreffend geht das [X.] davon aus, dass die Ehefrau die bis zum 20. Februar 2009 verlängerte Frist zur Berufungsbegrün-dung nicht gewahrt hat und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in diese Frist nicht vorliegen. 8 Zwar war die Ehefrau zunächst gehindert, ihre Berufung zu begründen. Mit der Zustellung der Entscheidung über die von ihr begehrte Prozesskosten-hilfe am 27. Februar 2009 war dieses Hindernis jedoch entfallen. Die Ehefrau hätte deshalb innerhalb der von § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung vorgeschriebenen Monatsfrist jedenfalls gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO die Berufung begründen müssen. Das hat die Ehe-frau nicht getan. 9 - 5 - a) Die erst am 7. April 2009 eingegangene Berufungsbegründung wahrt die von § 236 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 234 ZPO vorgeschriebene (Monats-) Frist zur Nachholung der versäumten [X.] auch dann nicht, wenn man der Ehefrau einen diese Frist verlängernden Überlegungszeit-raum von drei bis vier Tagen einräumt (vgl. dazu etwa [X.] Beschluss vom 20. Januar 2009 - [X.] 21/08 - [X.], 186, 187). 10 b) Der zuvor am 27. März 2009 - und damit innerhalb der Monatsfrist - eingegangene Schriftsatz der Ehefrau ist entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde nicht als Berufungsbegründung anzusehen. Zwar kann ein Schrift-satz, der sich - wie hier - gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wendet, zugleich eine Berufungsbegründung darstellen, sofern er den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt. Eine solche Be-stimmung seines Schriftsatzes muss der Berufungskläger nicht ausdrücklich hervorheben. Es genügt, dass sich eine entsprechende Bestimmung aus dem Zusammenhang und den Begleitumständen ergibt. Da im [X.] die mit der Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, ist anzunehmen, dass eine inhalt-lich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechende Beschwerde ge-gen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss auch als Berufungs-begründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers anzunehmen ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Juni 2007 Œ [X.] ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727 f.). Letzteres ist hier indes der Fall. Zwar mag für sich genommen unschädlich sein, dass der am 27. März 2009 eingegangene Schriftsatz der Ehefrau nur als "Beschwerde" gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des [X.]s überschrieben ist und keine ausformulierten Anträge enthält. Entscheidend ist jedoch, dass die Ehefrau in dieser Beschwerdeschrift darlegt, dass sie derzeit - vor der endgültigen Ent-scheidung über die Prozesskostenhilfe - eine "Berufungsbegründung nicht ver-11 - 6 - anlassen kann" und deshalb die weiteren Ausführungen der Beschwerdeschrift zur Begründung der Beschwerde, aber "ohne die Berufungsbegründung vor-wegnehmen zu wollen", erfolgen. Damit wird unmissverständlich klargestellt, dass in diesem Schriftsatz gerade noch keine Berufungsbegründung liegt, diese vielmehr einem späteren Schriftsatz vorbehalten bleiben soll. An dieser eigenen Beurteilung muss sich die Ehefrau festhalten lassen. Dose Weber-Monecke [X.] Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.11.2008 - 4 F 294/97 - [X.] Celle, Entscheidung vom [X.] - 19 UF 208/08 -

Meta

XII ZB 107/09

28.10.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2009, Az. XII ZB 107/09 (REWIS RS 2009, 894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 894

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