Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. X ZR 48/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3744

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 48/99Verkündet am:25. März 2003WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 25. März 2003 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und [X.] Meier-Beckund Asendorf für Recht erkannt:Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Be-rufung der Klägerin das Urteil des 2. [X.]s ([X.])des [X.] vom 1. Dezember 1998 abgeändert:Das [X.] Patent 43 32 497 wird in vollem Umfang für nichtigerklärt.Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Die Beklagten sind Inhaber des [X.]n Patents 43 32 497 (Streitpa-tent), das am 24. September 1993 angemeldet worden ist und ein chirurgischesInstrument betrifft. Patentanspruch 1 lautet:- 3 [X.] Instrument mit zwei ineinander verschiebbaren [X.] (6, 7), wobei mit einem verschiebbaren Element (7) zumin-dest ein [X.] (10, 11) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet,daß beide Elemente (6, 7) über eine Rasteinrichtung (19, 20) lösbarmiteinander verbunden sind und ein Abstand zwischen dem Endedes einen verschiebbaren Elements (7) und dem [X.] (10, 11)veränderbar, jedoch durch ein Festlegen des zumindest einen[X.]s (10, 11) unveränderbar ist."Wegen der Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Patentschrift Bezuggenommen.Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand der [X.] bis 8 sei durch die am 10. März 1993 angemeldete und am 15. [X.] veröffentlichte ältere [X.] Patentanmeldung ([X.] 539) vorweggenommen. Sie hat weiter behauptet, die als Anlage [X.] zuden Akten gereichte Zange der [X.]nehme den Gegenstand [X.] 1 bis 9 vorweg und habe die Merkmale der [X.]0 und 11 nahegelegt. Derartige chirurgische Instrumente seien ihr- der Klägerin - vor dem [X.] des [X.] geliefert und von ihr [X.] 1992 an die [X.](B... ) weiterverkauft worden. Ferner habe siediese Instrumente vom 15. bis 18. Juni 1993 auf der Messe "[X.]" in [X.]ausgestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] [X.] Klägerin eine weitere offenkundige Vorbenutzung ([X.]) geltend ge-macht und dazu Fotokopien aus dem Firmenprospekt "P. [X.]. " [X.] 4 -Das [X.] hat das Streitpatent im Umfang der [X.] bis 9 für nichtig erklärt. Patentanspruch 10 hat es für nichtig erklärt,soweit dieser nicht sämtliche Merkmale aus den Patentansprüchen 1 bis 9 ent-hält. Patentanspruch 11 hat es für nichtig erklärt, soweit er nicht auf den so be-schränkten Patentanspruch 10 zurückbezogen ist. Im übrigen hat das [X.] die Klage abgewiesen.Dagegen wenden sich die Klägerin und die Beklagten mit ihren Berufun-gen.Die Klägerin möchte mit ihrer Berufung die vollständige [X.] erreichen und beruft sich ergänzend zu ihrem [X.] auf ein zerlegbares chirurgisches Instrument, das die [X.]... in [X.]zusammen mit der [X.] in[X.] bereits Ende 1992 entwickelt, am 5. März 1993 an die [X.]in [X.]vertrieben und mit dem [X.] 8... " mit dem Druckdatum 1993 noch im Mai 1993 so-wie auf der Messe "[X.]" im Juni 1993 angeboten haben soll. Die [X.] erstreben mit ihrer Berufung die Abweisung der Nichtigkeitsklage und ver-teidigen das Streitpatent hilfsweise in folgender Fassung seines Patentan-spruchs 1:"Chirurgisches Instrument mit einem verschiebbaren Zug- bzw.Druckelement (7) in einem Rohr (6), wobei mit einem Zug- bzw.Druckelement (7) zumindest ein [X.] (10, 11) verbunden ist und- 5 -beide Elemente (6, 7) über eine Rasteinrichtung (19, 20) lösbarmiteinander verbunden sind und ein Abstand zwischen dem Endedes Zug- und Druckelements (7) und dem [X.] (10, 11) verän-derbar, jedoch durch ein Festlegen des zumindest einen [X.]s(10, 11) unveränderbar ist, wobei das Rohr (6) mit einem [X.]-griff (1) und das Zug- bzw. Druckelement (7) lösbar über eine Halte-rung (22) mit einem weiteren [X.]griff (2) und beide [X.]-griffe (1, 2) wiederum über ein Gelenk (3) miteinander verbundensind, dadurch gekennzeichnet, daß die Rasteinrichtung (19, 20)durch ein Halten des zumindest einen [X.]s in [X.] undein Bewegen der [X.]griffe 1, 2 lösbar ist."Der [X.] hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. [X.], , eingeholt, das der ge-richtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-gänzt hat. Außerdem hat der [X.] durch Vernehmung der Zeugen [X.]und[X.]über die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung des alsAnlage [X.] zu den Akten gereichten chirurgischen Instruments auf der Messe"[X.]" 1993 Beweis [X.] 6 -Entscheidungsgründe:Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Dagegen hat die Berufungder Klägerin Erfolg und führt zur Nichtigerklärung des [X.], da [X.] patentfähig ist (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 [X.] Patentanspruch 1 des [X.] betrifft ein chirurgisches Instru-ment mit zwei ineinander verschiebbaren Elementen, von denen eines mit [X.] einem [X.] verbunden ist. Bei den [X.]en kann es sich [X.], [X.], Klemmen, Pinzetten und dergleichen handeln (Beschrei-bung Spalte 1, Zeilen 11 - 13). Derartige chirurgische Instrumente werden, wieder gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten (S. 3 bis 7) dargelegthat, im Bereich der minimal-invasiven Chirurgie wie laparoskopischen und tho-rakoskopischen [X.]en eingesetzt, bei denen die chirurgischen Instru-mente durch [X.] geführt und zum Einsatz gebracht werden.Instrumente dieser Art werden entweder als Einmaltrokare oder als wie-derverwendbare Metalltrokare hergestellt und angeboten, wobei [X.] nach der [X.] gereinigt und sterilisiert werden müssen.Bei einem Teil derartiger Instrumente ist es erforderlich, bereits während der[X.] Maßnahmen wie das Spülen von Kanälen mit steriler Lösung, Ent-fernen von Geweberesten und unmittelbar nach dem Eingriff das Zerlegen [X.] des Instruments durchzuführen. Wie sich aus der Beschreibung(Spalte 1, Zeilen 14 - 21) des [X.] ergibt, bezieht sich sein Gegenstandauf wiederverwendbare Instrumente, die diesem Erfordernis entsprechend aufeinfache Art und Weise in Einzelteile zerlegt und gereinigt werden [X.] 7 -1. Der Beschreibung des [X.] zufolge war am [X.] daszerlegbare Instrument nach der [X.] Patentanmeldung 0 513 471 [X.], bei dem zumindest ein [X.] mit dem Zugelement verbunden und [X.] mit einem umfangenden Rohr bewegt wird. An diesem In-strument wird bemängelt, daß das [X.] mit dem Zugelement aus dem [X.] werden kann (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 22 - 27). Bei dem aus derUS-Patentschrift 5 147 357 bekannten Instrument werden der [X.] zufolge zwei ineinander verschiebbare Elemente über [X.] und einen Verbindungsstift miteinander verbunden; bei diesemchirurgischen Instrument sieht es die Beschreibung als nachteilig an, daß [X.] dem Außenrohr durch eine Schraubverbindung aufgesetzt ist,so daß ein Lösen des Zwischenstücks von dem Außenrohr zeitaufwendig ist(Spalte 1, Zeilen 28 - 35). Dies gilt der Beschreibung zufolge auch für das ausdem [X.]n Gebrauchsmuster 92 02 132 bekannte Instrument, bei dem diebeiden [X.] durch eine zwei Teilhülsen verbindende Überwurf-oder Bajonettverbindung und eine Schraubverbindung lösbar verbunden wer-den (Spalte 1, Zeilen 36 - 41). An den aus der [X.] undaus den [X.] 4 813 407 und 2 113 246 bekannten Instrumentenbemängelt die Beschreibung des [X.], daß die dort vorgeschlagenenlösbaren Verbindungen aufwendig zu handhaben und jeweils gesonderte Me-chanismen für das Festlegen vorgesehen sind (Spalte 1,Zeilen 42 - 47).2. Den genannten Mängeln und Nachteilen will das Streitpatent abhelfenund ein chirurgisches Instrument schaffen, bei dem ein Lösen der [X.]e zu-- 8 -sammen mit dem mit ihnen verbundenen Element von dem anderen der bei[X.] verschiebbaren Elemente leicht möglich ist. Außerdem soll das Öff-nen bzw. Schließen des Instruments nicht mehr von dem anderen Element ab-hängen (Spalte 1, Zeilen 48 - 53).Dieses Problem wird nach Patentanspruch 1 des [X.] gelöst,indem das chirurgische Instrument wie folgt gestaltet [X.] Das Instrument weist zwei ineinander verschiebbare Elemente (6, [X.]uf.2. Mit dem einen Element ([X.]) ist mindestens ein [X.] (10, 11) verbunden;b) zwischen dem Ende des Elements (7) und dem [X.] bestehtein Abstand;c) der Abstand ist veränderbar,d) jedoch durch Festlegen des zumindest einen [X.]s (10, 11)unveränderbar.3. Die Elemente (6, 7) werden durch eine Rasteinrichtung lösbar mit-einander verbunden.Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachtenund in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, ist Fachmannauf dem hier einschlägigen Gebiet ein Fachhochschulabsolvent mit einemSchwerpunkt der Ausbildung auf dem Gebiet der [X.] und [X.] in den Fächern Konstruktionslehre und Fertigungstechnik, dermehrjährig Erfahrung im Entwicklungsbereich gesammelt hat und mit der medi-- 9 -zinischen Anwendung von Instrumenten der minimal-invasiven Chirurgie [X.] ist (Gutachten S. 12).Über den Aufbau und die Funktionsweise eines mit den Merkmalen [X.] 1 ausgebildeten chirurgischen Instruments entnimmt [X.] der Beschreibung des [X.] zunächst, daß es sich bei [X.] verschiebbaren Elementen (Merkmal 1) um ein [X.](7) und ein dieses umgreifendes Rohr (6) handeln kann (Beschreibung [X.], Zeilen 32 - 34; Spalte 4, Zeilen 47 - 49).Die Beschreibung des [X.] weist den Fachmann ferner daraufhin, daß die Verbindung des [X.] (7) mit zumindest einem[X.] (10, 11; Merkmal 2) bevorzugt durch einen als Kniehebelmechanismus(Scherenanordnung) ausgebildeten Öffnungs-/Schließmechanismus erfolgenkann, der einerseits durch ein Gelenk an dem [X.] befestigt(Spalte 2, Zeilen 12 - 18; Spalte 3, Zeilen 47 - 52) und andererseits mit einerDrehachse (13) in einem [X.] (12) gelagert wird, so daß sich eine aufdas [X.] ausgeübte Kraft in eine Bewegung dieses Elementsumsetzt, die die Scherenanordnung zusammendrückt oder auseinanderzieht,und auf diese Weise das zumindest eine [X.] um die Drehachse (13) [X.] (12) verschwenkt (Beschreibung Spalte 3, Zeilen 56 - 65). Wie dergerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt und inder mündlichen Verhandlung näher erläutert hat, sieht der Fachmann daraus,daß es sich bei der Drehachse (13) um eine im [X.] ortsfest gelagerteDrehachse handeln muß, da eine in der [X.] verschiebbare Drehachse (13) nicht in der Lage wäre, die von der- 10 -Stange ausgehende Bewegung in eine Schwenkbewegung des [X.]s um-zusetzen (Gutachten S. 14). Eine solche Ausbildung der Verbindung zwischen[X.] und [X.] wird nach der Beschreibung des [X.] bevorzugt, das Streitpatent soll hierauf aber nicht beschränkt sein ([X.], Zeilen 15 - 18).Durch die Verbindung des Endes des [X.] mit dem[X.] durch einen zwischen ihnen gelagerten Kniehebelmechanismus(Merkmal 2 a) weisen diese beiden Teile einen den Bewegungen des [X.] folgenden und mithin sich ändernden Abstand auf ([X.] 2 b, c). Wird der Kniehebelmechanismus gesperrt, indem das [X.]- z.B. von Hand - festgehalten wird, ist nicht nur das [X.] festgelegt (nichtmehr verschwenkbar), sondern auch der Abstand festgelegt (unveränderbar;Merkmal 2 [X.] Ausbildung der Rasteinrichtung (Merkmal 3) zieht der [X.] den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich meh-rere Möglichkeiten in Betracht. Dazu gehören [X.], die - wie [X.] - durch eine axiale und eine Schwenkbewegung eineform- und/oder kraftschlüssige Verbindung zwischen den zu verbindendenElementen herzustellen in der Lage sind; dazu gehören aber auch Sperrvor-richtungen, die die zu verbindenden Elemente nur in axialer Richtung [X.]/oder kraftschlüssig lösbar miteinander verbinden. Allerdings weist die [X.] des [X.] den Fachmann an, die Anordnung so zu wählen,daß einerseits bei einem ungestörten Bewegen des [X.]s das Zug-/Druck-element in Raststellung verbleibt und andererseits dann, wenn ein [X.]- 11 -festgehalten (festgelegt) und damit auch der Abstand zwischen dem [X.]und dem Ende des [X.] festgelegt (unveränderbar) wird, das[X.] und das andere Element aus ihrer Rastlage gelangen(Spalte 2, Zeilen 4 - 11). Dies kann nach der Beschreibung in bevorzugter [X.] durch die Verwendung des bereits genannten Kniehebelverschlusses alsÖffnungs-/Schließmechanismus geschehen. Für den Fall der Verwendung an-derer Öffnungs-/Schließmechanismen ist nach der Beschreibung allein wesent-lich, daß in [X.] des Instruments der Abstand zwischen dem [X.], mit dem die Scherenanordnung an der Zugstange befestigt ist, und [X.], mit der die Scherenanordnung am [X.] festgelegt ist, verän-derbar ist, daß jedoch bei einem Festlegen des [X.]s dieser Abstandebenfalls festgelegt wird und damit bei einer Kraftausübung auf das eine ver-schiebbare Element dieses aus seiner Raststellung gelangt (Spalte 2, Zeilen 18- 23).Nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen [X.] in seinem schriftlichen Gutachten und in der mündlichen Verhandlung er-kennt der Fachmann aus diesen Angaben, daß das Lösen der Elemente deschirurgischen Instruments auf einfache Weise dadurch erreicht wird, daß durchdas Festlegen eines [X.]s ein auf das [X.] wirkender Druckauf die Rasteinrichtung gelenkt wird und diese löst, wenn der Druck die Halte-kraft der Rasteinrichtung überschreitet (Gutachten S. 15). Das deckt sich [X.] Angaben der Beschreibung zur Funktionsweise des Instruments. [X.] sich das Instrument mit geschlossener Rasteinrichtung in Gebrauchs-lage; das [X.] betätigt die [X.]e über den Öffnungs-/Schließmechanismus. Soll das Instrument auseinandergenommen [X.] -werden die [X.]e in [X.] gehalten. Dadurch wird der Öffnungs-/Schließmechanismus festgelegt und die Kniehebelanordnung gesperrt. [X.] die [X.]griffe bewegt und dadurch ein Druck (Zug) auf die Zugstangeausgeübt, wirkt dieser auf die Drehachse (13). Da die Drehachse im [X.]festgelegt ist, überträgt sich dieser Druck auf das [X.] und über dieses aufdie mit dem [X.] verbundene Rasteinrichtung. Diese wird mithin durch dievon der [X.] [X.] gelöst. Der Fachmann [X.] diesen Wirkungsangaben, daß die Rasteinrichtung so auszubilden ist,daß sie durch axiale Bewegungen ein- und ausrastet.II. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 7 des [X.] istnicht patentfähig, da das Streitpatent in diesem Umfang durch das offenkundigvorbenutzte und als Anlage [X.] zu den Akten gereichte chirurgische Instrumentder [X.]vorweggenommen ist (§ 3 Abs. 1 [X.] Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des[X.]s fest, daß die [X.]das als [X.] zu den Akten gereichte chirur-gische Instrument Ende 1992 entwickelt und Anfang 1993 an die Klägerin aus-geliefert hat, die ihrerseits im Juni 1993 entsprechende Instrumente auf [X.] "[X.]" angeboten hat. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisauf-nahme in einer Weise geschehen, die es erlaubt hat, daß beliebige Dritte [X.] auch die Fachkreise von der technischen Ausbildung dieser [X.] nehmen konnten.Der Zeuge [X.]hat glaubhaft bekundet, daß er als Inhaber der[X.]die Klägerin seit 1990 mit chirurgischen Instrumenten beliefert- 13 -hat und von der Klägerin 1992 auf die Entwicklung zerlegbarer chirurgischer In-strumente für minimal-invasive Chirurgie angesprochen worden ist. Der [X.] dargelegt, daß er auf die Anregung durch die Klägerin 1992 mit der Ent-wicklung entsprechender Instrumente begonnen hat und Anfang 1993 mit die-ser Entwicklung soweit vorangeschritten war, daß die ersten Prototypen desfertig entwickelten Instruments gefertigt und einem Professor für klinische Testsübergeben werden konnten. Der Zeuge hat die technische Ausbildung diesesInstruments dem [X.] zeichnerisch dargestellt, wobei der Vergleich mit demals Anlage [X.] vorgelegten Instrument zur Überzeugung des [X.]s ergebenhat, daß es sich bei der vom Zeugen zeichnerisch dargestellten [X.] dem Instrument nach der Anlage [X.] um ein und dasselbe chirurgische In-strument handelt. Die Anlage [X.] wurde dem Zeugen nach der zeichnerischenDarstellung seiner Entwicklung vorgelegt und von diesem als von ihm auf [X.] der Entwicklungsarbeiten 1992 gefertigtes und der Klägerin gelie-fertes Instrument identifiziert.Der Zeuge hat weiter glaubhaft bekundet, daß die Klägerin dieses vonihm entwickelte Instrument auf der Messe "[X.]" im Juni 1993 ausstellenwollte und ihn deshalb gedrängt hat, einen Satz derartiger Instrumente [X.] herzustellen und an sie auszuliefern, obwohl der Zeuge das Instrumentals Gebrauchsmuster anmelden wollte und dies bis zur Messe nicht mehr mög-lich war. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang eindringlich geschildert, daßer von der Klägerin bedrängt wurde, ein komplettes Sortiment entsprechenderInstrumente für den Messebesuch der Klägerin anzufertigen und auszuliefern,was er schließlich auch getan hat, weil die Klägerin ein guter Kunde war. [X.] hat schließlich auch bekundet, daß nach der Messe im [X.] -1993 in erheblichem Umfang Aufträge der Klägerin eingingen, so daß er, umdie Aufträge ausführen zu können, Material - wie sich der Zeuge ausgedrückthat - "im [X.]" bestellen mußte.Diese in sich schlüssigen und glaubhaften Bekundungen des Zeugen[X.]sind durch den Zeugen [X.]bestätigt worden.Der Zeuge [X.]konnte sich zwar an technische Einzelheiten der auf [X.] "[X.]" 1993 in [X.] von der Klägerin ausgestellten chirurgischenInstrumente nicht mehr erinnern; die von ihm bei seiner Vernehmung im Se-natstermin angefertigte Skizze stellte allenfalls in Teilen ein chirurgisches In-strument von der Art des als Anlage [X.] zu den Akten gereichten [X.]. Der Zeuge konnte sich aber deutlich und in glaubhafter Weise daran erin-nern, daß die Klägerin auseinandernehmbare chirurgische Instrumente für dieminimal-invasive Chirurgie zur Messe "[X.]" 1993 durch die [X.] hatte entwickeln und anfertigen lassen, daß diese Instrumente rechtzeitig [X.] geliefert, auf der Messe ausgestellt und Kunden auf der Theke [X.] gezeigt worden sind. Der Zeuge konnte sich insbesondere inzeitlicher Hinsicht daran erinnern, daß die Instrumente auf der "[X.]" 1993gezeigt wurden, denn nach seiner Erinnerung waren chirurgische Instrumentefür endoskopische und laparoskopische Verfahren auf dieser Messe ein aktu-elles Thema, so daß die von der Klägerin angebotenen Instrumente Aufsehenerregten, was sich dem Zeugen eingeprägt hat. Die zeitlich genaue [X.] Messe hat der Zeuge auch dadurch vorgenommen, daß er im Vorfeldseiner Vernehmung in die Firmenunterlagen Einblick genommen hat. [X.] konnte er sich daran erinnern, daß es wegen der für die Messe zu- 15 -druckenden Kataloge wegen der Abbildungen der Instrumente zeitliche Schwie-rigkeiten gegeben hatte.Die Aussagen der Zeugen [X.]und [X.]stimmen in [X.] über-ein und sind in sich stimmig. Der Zeuge [X.], der inzwischen sein [X.] Unternehmen [X.]aufgegeben hat und anderweitbeschäftigt ist, hat kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang [X.]. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit [X.] könnten, sind bei seiner Vernehmung nicht hervorgetreten. Zwar ist einwirtschaftliches Interesse des Zeugen [X.]am Ausgang des Rechtsstreits [X.] zu weisen, da er Gesellschafter der Klägerin ist. Darüber [X.] aber keine Anhaltspunkte, die Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit be-gründen könnten, in seiner Vernehmung hervorgetreten; solche sind von [X.] auch nicht geltend gemacht worden. Der [X.] hat daher keine Be-denken, den Aussagen der Zeugen [X.]und [X.]zu folgen. Deshalb ist nachdem Ergebnis der Beweisaufnahme erwiesen, daß die chirurgischen Instru-mente nach der zu den Akten gereichten Anlage [X.] jedenfalls infolge des [X.] auf der Messe "[X.]" am [X.] offenkundig vorbenutzt warenund daher zum Stand der Technik zählten (§ 3 Abs. 1 [X.] Der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 7 des [X.] istdurch das chirurgische Instrument nach Anlage [X.] vorweggenommen.a) Das mit [X.] bezeichnete Instrument offenbart dem Fachmann zweigegeneinander verschiebbare Elemente in Form eines Rohres und einer[X.] (Patentanspruch 1, Merkmal 1).- 16 -Am Ende der gesondert als [X.] vorgelegten [X.] des In-struments [X.] erkennt der Fachmann zwei [X.]e, die mit der [X.] über einen scherenförmigen Öffnungs-/Schließmechanismus verbundensind. Daraus folgt, daß sich zwischen dem Ende der [X.] und den[X.]en ein Abstand befindet, der infolge der Verwendung eines Scheren-elements beim Öffnen und Schließen der [X.]e verändert und durch Festle-gen der [X.]e ebenfalls festgelegt (= unveränderbar) wird ([X.], Merkmal 2).Mit dem [X.] dieses Instruments und den Abstand zwischen[X.] und [X.] teilweise übergreifend ist ein geschlitzterrohrförmiger und mit einer Bohrung versehener Fortsatz des [X.]s ange-ordnet, der in einen Kegelstumpf mit einem gegenüber dem Durchmesser der[X.] etwas größeren Durchmesser übergeht. Dieses Bauteil stehtmit dem Rohr des Instruments in Eingriff, wenn sich das Instrument in zusam-mengebautem Zustand befindet. Setzt man das Instrument zusammen, rastetdas Bauteil mit seinem kegelstumpfförmigen Ansatz am Rohr ein. Wird das[X.] geöffnet und in diesem Zustand festgelegt, verändert sich infolge derim [X.] angeordneten Scherenanordnung der Abstand zwischen dem Endeder [X.] und dem [X.]. Dabei wird der durch die Schlitze fe-dernd ausgebildete kegelstumpfförmige Fortsatz am [X.] in eine korre-spondierende Ausnehmung am Ende der [X.] gedrückt. Dies hatzur Folge, daß sich der Umfang des kegelstumpfförmigen Endes des Maulhal-terfortsatzes verringert, wodurch das bei geschlossenem Instrument [X.] des kegelstumpfförmigen Endes des [X.]s hinter eine- 17 -Verdickung im umgebenden Rohr freigegeben wird und das Mauteil mit der[X.] aus dem Rohr entnommen werden kann. Beim [X.] Festlegung öffnet sich das kegelstumpfförmige Ende infolge der Federwir-kung im Rohr und greift in seiner von der Spitze abgewandten Seite hinter [X.]. Damit tritt eine Rastwirkung ein.Das Instrument verfügt damit über eine Rasteinrichtung, durch die [X.] verschiebbaren Elemente des chirurgischen Instruments linearüber eine Rasteinrichtung lösbar miteinander verbunden sind ([X.], Merkmal 3). Wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Se-nats dargelegt hat, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] demzufolge durch die offenkundige Vorbenutzung des chirurgischen In-struments der [X.]vorweggenommen.b) Dieses Instrument verfügt, wie ein Blick in den Öffnungs- undSchließmechanismus zeigt, über eine Kniehebelanordnung zwischen den[X.]en und dem Ende des [X.], der die [X.]e öffnet undschließt (Patentanspruch 2). An der als [X.] vorgelegten Zugstange sind [X.] und eine Drehachse zu erkennen, wobei das [X.] mittelseines Gelenks mit dem Schließmechanismus verbunden ist und die [X.]edurch eine Drehachse, um die sie schwenken, im [X.] festgelegt sind(Patentansprüche 3 und 4). Die als [X.] vorgelegte Druckstange befindet sichim Gebrauchszustand des Instruments zudem in seinem Rohr ([X.] weist insbesondere eine Zange auf, deren einer Zan-gengriff mit dem Rohr und deren anderer [X.]griff lösbar mit der [X.] verbunden sind; beide [X.]griffe sind durch ein Gelenk [X.] (Patentanspruch 6).Wie bereits ausgeführt, ist die das Rohr und das [X.]verbindende Rasteinrichtung an dem den Schließmechanismus umgreifendenBauteil ausgebildet und geht mit dem Rohr eine lösbare Rastverbindung ein(Patentanspruch 7).Danach ist der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 7 des [X.] durch die von der [X.]entwickelten und von der Klägerin [X.] Messe "[X.]" Juni 1993 ausgestellten chirurgischen Instrumente nachAnlage [X.] vorweggenommen.III. [X.] ist auch im übrigen für nichtig zu erklären.Zwar unterscheidet sich der Gegenstand des [X.] dadurch vondem chirurgischen Instrument nach Anlage [X.], daß die am [X.] ange-ordneten Rastmittel nach Patentanspruch 8 des [X.] aus Zapfen be-stehen, die in am Rohr ausgebildete [X.] eingreifen sollen. [X.] ist das am [X.] angeordnete Rastmittel bei dem Instrument [X.] einauf das Rohr gerichteter, geschlitzter Kegelstumpf, der demzufolge nicht [X.], sondern in eine ringförmige Ausnehmung am Ende des Rohres ein-greift. Das chirurgische Instrument nach dem Streitpatent ist daher neu, [X.] 19 -eine Rasteinrichtung in der Form des Patentanspruchs 8 am [X.] [X.] ist.Der Gegenstand nach Patentanspruch 8 des [X.] beruht [X.] auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 [X.]). Wie der gerichtliche Sachverstän-dige in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt hat, ist die Ausbil-dung einer Rastverbindung mittels Rastzapfen, die in [X.] eingreifen,eine dem Fachmann naheliegende handwerkliche Maßnahme, wenn er [X.] ausbilden will, die sich auf [X.] hin öffnenoder schließen soll.Nichts anderes gilt für den Gegenstand nach den Patentansprüchen 9bis 11 des [X.].Die Patentansprüche 9 und 10 betreffen die Halterung des proximalenEndes des [X.] in dem beweglichen Teil der Greifzange mittelseines längenveränderbaren Lochs, in das eine Kugel eingreift, die am Ende [X.] angeordnet ist (Teil 27 in [X.]. 4 des [X.]), das auf eine unterihm angeordnete Feder abgesenkt werden kann, wobei diese Vorrichtungen [X.] des [X.]teils anzuordnen sind. Die Anordnung von Kugeln amproximalen Ende des [X.], die in einen Schlitz eingreifen, umdas [X.] mit einem [X.]griff zu halten, ist beispielsweise ausder US-Patentschrift 5 147 357 ([X.]. 13), der [X.]([X.]. 1) aber auch von dem offenkundig vorbenutzten chirurgischen Instrumentder Anlage [X.] bekannt. Das Bauteil, in das die Kugel eingreift, verschiebbaranzuordnen und die Verschiebung durch einen federbeaufschlagten ([X.] 20 -spruch 11) Druckknopf zu ermöglichen, stellt, wie der gerichtliche Sachverstän-dige in seinem Ergänzungsgutachten dargelegt und in der mündlichen [X.] zur Überzeugung des [X.]s näher erläutert hat, eine dem Fach-mann naheliegende Maßnahme dar, die einen eigenen erfinderischen Gehaltnicht erkennen läßt.[X.] Die Beklagten verteidigen das Streitpatent auch in der Fassung [X.] ohne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Gegenstand des[X.] in der Fassung des [X.] bereits in den ursprünglichenUnterlagen des [X.] als zur Erfindung gehörend offenbart ist, denn erberuht jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 [X.]).Der Gegenstand des [X.] in der Fassung des [X.] istzwar neu, denn bei dem offenkundig vorbenutzten chirurgischen Instrument [X.] [X.] wird der Abstand zwischen dem Ende des [X.] undden [X.]en durch Verschwenken der [X.]e in geöffneten Zustand fest-gelegt und sodann die Rasteinrichtung gelöst, während die Festlegung des [X.] beim Gegenstand des [X.] nach dem Hilfsantrag bei geschlos-senem [X.] erfolgen soll. Die Umkehrung der Bewegungsrichtung der[X.]e beim Festlegen des Abstands ist jedoch eine naheliegende Maßnah-me, sobald erkannt ist, daß durch das Festlegen des Abstands ein auf das[X.] ausgeübter Druck die Rasteinrichtung löst, denn eine [X.] vorgesehene Scherenanordnung ist auch dann festgelegt, wenn die[X.]e in geschlossener Stellung festgehalten werden, so daß ein auf das[X.] ausgeübter Druck auf die Rasteinrichtung wirkt. [X.], die das Lösen der Rasteinrichtung bei geschlossenen [X.]en bewir-- 21 -ken und deren Ausbildung auf erfinderischer Tätigkeit beruhen könnte, werdenin Patentanspruch 1 des [X.] in der mit dem Hilfsantrag verteidigtenFassung nicht beansprucht. Das Rohr des chirurgischen Instruments mit demeinen [X.]griff und das [X.] mit dem anderen [X.]grifflösbar zu verbinden und die [X.]griffe um ein Gelenk schwenkbar zu ver-binden, ist aus dem Stand der Technik bekannt und läßt auch in [X.] den sonstigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der mit dem Hilfsantragverteidigten Fassung keine erfinderische Tätigkeit erkennen.[X.] Die Berufung der Beklagten ist demzufolge zurückzuweisen und [X.] auf die Berufung der Klägerin in vollem Umfang für nichtig zu erklä-ren.Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 [X.], §§ 91, 97 [X.]

Meta

X ZR 48/99

25.03.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. X ZR 48/99 (REWIS RS 2003, 3744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3744

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