Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. III ZR 124/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 317

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 124/13

Verkündet am:

12. Dezember 2013

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

BGB §§ 307 Bk, [X.], 346, 357, 652; [X.] §§ 61, 62

a)
Ein Versicherungsvertreter kann sich von seinem Kunden für die Vermittlung einer Lebensversicherung mit [X.] eine Vergütung versprechen las-sen.

b)
Zu den Beratungs-
und Hinweispflichten des [X.] im Fal-le des Abschlusses einer selbständigen Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden.

c)
Zur Bemessung des [X.] des [X.], wenn der Kunde die Vergütungsvereinbarung widerrufen hat.

[X.], Urteil vom 12. Dezember 2013 -
III ZR 124/13 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 13. März 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die -
damals noch unter S.

Vertriebsmanagement GmbH firmie-rende -
Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Vergütung für die am 22. August 2007 erfolgte Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens-
und Ren-tenversicherung ("[X.]"
nach dem Tarif "L.

1") bei der A.

Lebensversicherung S. A. ([X.]) in Anspruch.

Bei der vermittelten Versicherung handelte es sich um eine sogenannte [X.], bei der die zu zahlenden Versicherungsprämien keinen Provisions-anteil für die Vermittlung des Vertrags enthielten. Stattdessen schlossen die 1
2
-

3

-

Parteien eine vorformulierte "Vergütungsvereinbarung", wonach sich die [X.] verpflichtete, an die Klägerin eine (Vermittlungs-)Vergütung in Höhe von -
bei einem angegebenen Barzah-

%
-
zu [X.]. In Nummer 1 der Vergütungsvereinbarung wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin "als Versicherungsvertreter von Lebensversicherungen im Auftrag der A.

Lebensversicherung S.A. tätig"
sei und in dieser Eigenschaft dem Kunden die angebotene Lebens-
und Rentenversicherung [X.]. In Nummer 2 der Vereinbarung wird mit Fettdruck hervorgehoben, dass der Versicherungsvermittler vom Kunden für die Vermittlung und für seine Bera-tungs-
und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des [X.] eine einmalige Vergütung erhalte, der Versicherungstarif keine Abschlusskosten enthalte und der Versicherungsvermittler deshalb von der Versicherungsgesellschaft für seine Tätigkeit keine Provision oder sonstige Vergütung erhalte. In Nummer 4 und 5 wird mit Fettdruck darauf hingewiesen, dass der Vergütungsanspruch des [X.] mit Zustandekom-men des [X.] entstehe und der Kunde wegen der rechtlichen Unabhängigkeit der Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag auch bei vorzeitiger Beendigung des [X.] zur Zahlung der Vergü-tung verpflichtet sei. Am Ende enthält das verwendete Formular folgende Wi-derrufsbelehrung:

"Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Beleh-rung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab-

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-

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfan-genen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzun-gen (z.B. Zinsen) herauszugeben."

Versicherungsbeginn war der 1.
November 2007. Die Beklagte zahlte für die Monate November 2007 bis November 2008 insgesamt 13 Raten an die Klägerin. Ab Dezember 2008 stellte sie die Zahlungen ein. Nach Gesamtfällig-stellung berechnete die Klägerin eine restliche Vergütungsforderung von 825,09

macht. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Oktober 2011 erklärte die Beklagte den Widerruf der Vergütungsvereinbarung.

Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, die [X.] sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Im Übrigen habe sie die Vereinbarung wirksam widerrufen. Auf einen Wertersatzanspruch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen, weil ihr als Wertersatz nicht mehr als der bereits ver-einnahmte Betrag zustehe. Zudem sei
die Klägerin ihr, der Beklagten, wegen Aufklärungspflichtverletzungen zum Schadensersatz verpflichtet.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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6
-

5

-

I.

Das Berufungsgericht hat einen Vergütungs-
oder Wertersatzanspruch der Klägerin mit der Begründung verneint, dass die Vergütungsvereinbarung (jedenfalls) gemäß § 307 Abs. 1, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB unwirksam sei. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Bei der streitgegenständlichen Vergütungs-regelung handele es sich um eine kontrollfähige allgemeine Geschäftsbedin-gung. Die formularmäßige Abbedingung des in §§ 165, 174, 178 [X.] a.F. (§§
168, 165, 171 [X.] n.F.) niedergelegten [X.]sgrundsatzes, wonach der Provisionsanspruch vom (Fort-)Bestand des [X.], sei zwar für den Vergütungsanspruch des Versicherungsmaklers als zulässig anerkannt. Der Versicherungsvertreter unterscheide sich aber wesent-lich vom Versicherungsmakler. Während der Versicherungsvertreter, als wel-cher die Klägerin hier gehandelt habe, im Lager des Versicherers stehe und dessen Interessen wahrzunehmen habe, habe der Versicherungsmakler die Position eines unabhängigen neutralen Mittlers zwischen dem Kunden und dem Versicherer. Anders als im Maklerrecht (§ 652 BGB) gebe es im Recht des [X.] keine gesetzliche Regelung, deren Inhalt mit dem durch die Vergütungsvereinbarung intendierten Regelungszweck (Schicksalstren-nung) unmittelbar in Einklang zu bringen sei. Der wesentliche Grundgedanke der §§ 87, 87a Abs. 2 und § 92 Abs. 4 HGB begründe vielmehr eine Rechtsla-ge, in welcher das Schicksal des Provisionsanspruchs vom Bestand eines Prä-mienanspruchs abhänge ([X.]). Davon weiche die hier verwendete formularvertragliche Regelung in nicht zu vereinbarender Weise ab. Die [X.] von Versicherungsprämie und [X.] er-schwere dem Kunden in tatsächlicher Hinsicht eine vorzeitige Kündigung des auf eine sehr langfristige Dauer (hier 31 Jahre) angelegten [X.]. Die [X.] biete nicht stets eine transparentere Kostenstruktur 7
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und sei auch nicht zwingend preisgünstiger als eine [X.]. Wolle sich ein Versicherungsvermittler eine vom Fortbestand des [X.] un-abhängige Provision versprechen lassen, so stehe es ihm frei, als Versiche-rungsmakler aufzutreten und die damit verbundenen erhöhten Beratungspflich-ten mitsamt der Verwirkungsmöglichkeit nach § 654 BGB zu tragen.

II.

Diese Beurteilung
hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Vergütungsregelung nicht gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam.

Ob es sich
bei dieser Regelung, wie die
Revision meint,
um eine gemäß § 307 Abs. 3
Satz 1 BGB der Kontrolle nach §
307 Abs. 1 und 2 BGB entzoge-ne
(reine) Preisvereinbarung handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist eine ge-gen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Kun-den zu verneinen.

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann ein Versiche-rungsmakler mit seinen Kunden wirksam vereinbaren, dass der Kunde bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit [X.] (ratenweise) eine Maklerprovision zu zahlen hat und der Kunde auch bei einer Kündigung des [X.] zur Fortzahlung der vereinbarten [X.] bleibt. Einer solchen Vereinbarung stehen weder zwingende Vorschriften des [X.]gesetzes (§ 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 [X.] a.F.; jetzt: § 168 Abs. 1, § 165 Abs. 1 und §
171 [X.]) noch § 305c Abs. 1, 8
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-

§
307 BGB entgegen. Auch ist in diesem Fall der "[X.]sgrund-satz", wonach bei einer [X.] -
bei der die [X.] in die Versicherungsprämie "eingepreist"
ist
-
die Cour-tage des Versicherungsmaklers das Schicksal der Versicherungsprämie teilt, im Verhältnis der Maklervertragsparteien nicht anwendbar (grundlegend hierzu Senatsurteile vom 20. Januar 2005 -
III
ZR 251/04, [X.]Z 162, 67, 72 ff sowie [X.], [X.], 404 ff; siehe auch Urteile vom 19. Mai 2005 -
III ZR 240/04, [X.], 1144, 1145;
III [X.], NJW-RR 2005, 1425 f sowie III
ZR 322/04, [X.], 978, 979).

b) Die Frage, ob auch dann, wenn es sich bei dem Versicherungsvermitt-ler im Sinne des § 59 Abs. 1 [X.] n.F. (= § 42a Abs. 1 [X.] a.F.) nicht um ei-nen Versicherungsmakler, sondern um einen Versicherungsvertreter handelt, Lebensversicherungen in Form von "[X.]n"
-
also in der Form, dass der Versicherungsvermittler im [X.] seine Vergütung vereinbarungsgemäß vom Versicherungsnehmer und nicht vom Versicherer erhält
-
vertrieben wer-den können, ist bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur werden derartige Vereinbarungen wohl überwiegend für zulässig ge-halten (bejahend insbesondere [X.], [X.], 1034, 1036; s. im Übrigen die Übersicht bei [X.], [X.], 645, 647 f
und [X.], 525, 531). Auch nach Auffassung des erkennenden Senats können Vergütungsab-reden der vorliegenden Art wirksam getroffen werden.

aa) Auch wenn nach der herkömmlichen Übung der Versicherungsmak-ler -
ebenso wie der Versicherungsvertreter -
im [X.] seine Provision vom Versicherer und nicht vom Versicherungsnehmer erhält (so genannte [X.]), so besteht doch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versi-12
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8

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cherungsmakler ein "vollwertiger"
Maklervertrag. Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers und daher zu einer umfassen-den Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer ent-sprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm zu vermittelnden oder bereits vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet (Senatsurteile vom 20. Januar 2005 -
III ZR 251/04 aaO S. 78; vom 19. Mai 2005 -
III [X.] aaO S. 1426; vom 14. Juni 2007 -
III ZR 269/06, NJW-RR 2007, 1503, 1504 Rn. 10 und vom 16.
Juli 2009 -
III ZR 21/09, NJW-RR 2009, 1688 Rn. 8).

Im Unterschied dazu steht der
Versicherungsvertreter im Lager des [X.], dessen Interessen er bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu be-halten hat (vgl. § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB). Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Versicherungsvertreter aufgrund der gegenüber dem Versicherer bestehenden Loyalitätspflichten von vornherein nicht in der Lage
ist, den Versicherungsnehmer -
wie in der Vergütungsverein-barung versprochen -
in einer dessen Bedürfnissen und Interessen angemes-sen Rechnung tragenden Art und Weise zu beraten. Einer derartigen Sichtwei-se steht schon entgegen, dass durch das -
vorliegend bereits einschlägige
-
Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 ([X.]) dem Versicherungsvermittler allgemein (also sowohl dem Versicherungsmakler als auch dem Versicherungsvertreter, vgl. § 42a Abs.
1 [X.] a.F.; jetzt § 59 Abs. 1 [X.]) umfassende Beratungs-
und [X.] gegenüber dem Versicherungsnehmer auferlegt worden sind (§§ 42c, 42d [X.] a.F.; jetzt §§ 61, 62 [X.]). Diese Pflichten (auch) des [X.] sind derart zentral (vgl. [X.]/[X.], [X.], 28. Aufl., § 61 Rn. 1), dass er bei Verletzung dieser Pflichten dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 42e [X.] a.F.; jetzt § 63 [X.]). Angesichts dieser Normenlage wäre es wenig verständlich, 14
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9

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wenn man es dem Versicherungsvertreter verwehren wollte, [X.] -
die in erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind -
zum [X.] vertraglicher Entgeltvereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer zu machen. Denn die vertraglich nochmals bekräftigten
Beratungspflichten
des [X.] unterscheiden sich -
soweit sie die Frage betreffen, ob die (wahrheitsgemäß dargestellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedürfnissen und Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen
-
in ihrem
Umfang und in ihrer Intensität nicht von den
Pflichten des
[X.]
([X.], Urteil vom 6. November 2013 -
I [X.], BeckRS 2013, 20765
Rn. 21).

bb) Die getroffene Vergütungsvereinbarung steht auch nicht in [X.] zu einem gesetzlichen Leitbild (so auch [X.] aaO). Zwar kann insoweit zur Rechtfertigung der Abrede nicht auf § 652 BGB verwiesen werden, da ein Versicherungsvertreter aufgrund seiner Stellung zum Versiche-rer nicht in der Lage ist, eine dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Makler-tätigkeit zu entfalten. Andererseits kann auch bei der vorliegenden Konstellation die Wirksamkeit der Abrede
nicht mit der Begründung verneint werden, sie ver-stoße gegen den [X.]sgrundsatz (so zutreffend [X.], [X.], 645, 650
und [X.], 525,
531 f). Auch hier gilt, dass die Vorschriften des §
87a Abs. 2 und des § 92 Abs. 4 HGB lediglich den
Risikoausgleich zwischen dem Handels-
beziehungsweise Versicherungsvertreter und dem Unternehmer im Auge haben (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2005 -
III ZR 251/04 aaO S.
76 f) und nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsvermittler betreffen. Da es vorliegend nur um das letzte-re Verhältnis geht, kann auch offen bleiben, ob die Regelungen des Handelsge-setzbuchs über die Provision des [X.] überhaupt Vereinba-rungen zulassen, wonach der Versicherungsvertreter vom Versicherer keinerlei 15
-

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-

Vergütung erhält, dafür aber selbständige Vergütungsvereinbarungen mit sei-nen Kunden schließen darf (s. dazu [X.]
aaO
S. 653
bzw.
[X.]3).

cc) Schutzwürdige Interessen des Versicherungsnehmers, die so ge-wichtig wären, dass selbständigen Vergütungsvereinbarungen mit dem Versi-cherungsvertreter die Wirksamkeit versagt werden müsste, sind nicht ersicht-lich. Insbesondere gleicht sich unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Umstand, dass sich der Versicherungsnehmer
einem Provisionsanspruch des [X.] ausgesetzt sieht, bei regulärem Versicherungsverlauf dadurch aus, dass die vermittelte "provisionsbereinigte"
[X.]-Lebensver-sicherung als solche preisgünstiger ist als eine herkömmliche [X.]-Le-bensversicherung (vgl. [X.], [X.], 645,
651
und [X.], 525,
532). Da der Vermittler bei der vorgenommenen Trennung zwischen Vermittlungs-
und Versicherungsgeschäft
nach ordnungsgemäßer Beratung bereits mit [X.] des [X.] seine Pflichten vollständig erfüllt hat, ist es nur folgerichtig, dass eine spätere Kündigung des [X.] auf die Höhe seiner Vergütung keinen Einfluss hat. Andererseits ist
nicht zu verkennen, dass sich der Kunde im Falle einer vorzeitigen
Kündigung des [X.] bei einer [X.] deutlich schlechter stellen kann als bei einer (dem [X.]sgrundsatz unterliegenden) [X.]. Auf den
Umstand, dass der Kunde bei der [X.] auch dann zur Zahlung der (vollen) Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird, muss der Versicherungsvertreter im Rahmen seiner Beratung deshalb deutlich
hinweisen. Denn er kann bei seinen Kunden nicht als allgemein bekannt voraussetzen, dass die bei wirtschaftlicher Betrach-tungsweise scheinbar "aufkommensneutrale"
-
weil auf den ersten Blick ledig-lich die Art und Weise des Aufbringens der Kosten des Vertriebs der Versiche-rungsprodukte modifizierende -
gesonderte Vergütungsvereinbarung sich im 16
-

11

-

Falle einer vorzeitigen Kündigung derart nachteilig auswirken kann (entgegen [X.]
aaO S. 656
bzw. [X.]). Die Situation stellt sich insoweit beim Versiche-rungsvertreter anders dar als beim Versicherungsmakler, bei dem eine Vergü-tungsabrede vergleichbaren Inhalts dem gesetzlichen Leitbild des § 652 BGB entspricht (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juni 2007 aaO S. 1504 f Rn. 12).

2.
Der Wirksamkeit einer die Provisionspflicht des Versicherungsnehmers (auch) gegenüber einem Versicherungsvertreter begründenden Vereinbarung stehen auch keine zwingenden, zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führenden [X.] des [X.]gesetzes entgegen. Unter dem insoweit maßgeblichen Aspekt einer Erschwerung des dem Versicherungsnehmer un-abdingbar eingeräumten Rechts zur vorzeitigen Kündigung der [X.] macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die [X.] mit einem Versicherungsmakler (s. dazu nur Senatsurteil vom 20. Januar 2005 -
III ZR 251/04 aaO S.
72 ff) oder einem Versicherungsvertre-ter abgeschlossen wird. Diesbezüglich dürfte sich die Rechtslage im Übrigen auch dann nicht anders darstellen, wenn -
was hier nicht der Fall ist -
die Le-bensversicherung nach dem 1. Januar 2008 abgeschlossen worden ist und deshalb die Vorschrift des § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] n. F. über den Mindestrückkaufswert im Fall des Frühstornos und die Bestimmung des § 169 Abs. 5 Satz 2 [X.] n.F. über das Abzugsverbot zur Anwendung kommen
(s. dazu [X.], [X.], 645,
647, 651 und [X.], 525,
528 f, 532
-
unter Hinweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des [X.]rechts, BT-Drucks. 16/3945, [X.] und S. 102).

3.
Trotz (anfänglicher) Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung kann die Klägerin von der Beklagten freilich die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht 17
18
-

12

-

beanspruchen, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss der Vergütungsverein-barung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Dies haben beide Vorinstanzen zutreffend dargelegt.

a) Auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis sind gemäß Art.
229 §
22 Abs.
2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch
und die BGB-Informations-pflichten-Verordnung in der bis zum 11.
Juni 2010 geltenden Fassung [X.], weil der fragliche [X.] geschlossen worden ist und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art.
229 §
22 Abs.
3 EGBGB handelt.

b) Der Beklagten stand das ausgeübte Widerrufsrecht nach §
355 Abs.
1 [X.] zu. Da die Vergütung für die Vermittlung der fraglichen Versicherung in Teilzahlungen zu erbringen war, handelte es sich um ein Teilzahlungsge-schäft im Sinne von §
499 Abs.
2 [X.] Gemäß §
501 Satz
1 i.V.m. §
495 Abs.
1 und §
355 Abs.
1 Satz
2 [X.] konnte die Beklagte ihre auf [X.] der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung deshalb in-nerhalb von zwei Wochen widerrufen. Diese Frist war zum Zeitpunkt ihrer [X.] nicht abgelaufen. Denn der in dem verwendeten Formular [X.] Hinweis, die Frist für den Widerruf beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und darüber hinaus entsprach das verwendete Formular nicht in jeder
Hinsicht dem Muster der Anlage
2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.], so dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden war (vgl. dazu im Einzelnen die wortgleiche Widerrufsbelehrungen betreffenden Senatsurteile vom 1. März 2012 -
III ZR 83/11, [X.] 2012, 427, 428 f Rn. 14 ff; vom 19. Juli 2012 -
III ZR 252/11, [X.]Z 194, 150, 154 ff Rn. 12 ff; vom 18. Oktober 2012 -
III ZR 106/11, 19
20
-

13

-

NJW 2012, 3718, 3719 Rn. 22 und vom 17. Januar 2013 -
III ZR 145/12, NJW-RR 2013, 885, 886 Rn. 9 ff, jeweils mwN).

4.
Allerdings kommt ein Wertersatzanspruch der Klägerin nach § 357 Abs.
1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in einer die von ihr bisher vereinnahmten Beträge übersteigenden Höhe in Betracht.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Vermittlung einer Le-bens-
und Rentenversicherung durch einen Versicherungsmakler eine Makler-leistung im Sinne des § 652 BGB dar, die mit Abschluss des vermittelten [X.] vollständig erbracht ist und in Natur nicht zurückgegeben werden kann. Als Wertersatz wird indessen nicht entsprechend
§
346 Abs.
2 Satz
2 Halbsatz
1 BGB das vertraglich vereinbarte Entgelt geschuldet. Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts für bis dahin erbrachte Maklerleistungen des Unternehmers gewähren muss, ist vielmehr der objektive Wert der Makler-leistung, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt (s. hierzu Se-natsurteile vom 19. Juli 2012 aaO [X.] ff Rn. 18 ff und vom 17. Januar 2013 aaO [X.] Rn. 13 f). Insoweit ist im Ausgangspunkt, wie bei Dienstleistungen allgemein, auf die übliche oder (bei Fehlen einer solchen) auf die angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 15. April 2010 -
III ZR 218/09, [X.]Z 185, 192, 201 ff Rn.
23
ff), nicht dagegen auf den konkret-individuellen Wert des [X.] für den Schuldner (Senatsurteile vom 19. Juli 2012 aaO [X.] Rn. 25 und vom 17.
Januar 2013 aaO S. 887 Rn. 15).

21
22
-

14

-

Eine Kündigung des [X.] hat dabei für sich genommen auf die Höhe des [X.] des Versicherungsmaklers keine [X.]. Zwar entfaltet die Maklerleistung erst und nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert. Kommt es aber zum Abschluss des [X.], wird dieser Wert bereits realisiert; der Makler hat seine Leistung in vollem Umfang erbracht (s. dazu Senatsurteile vom 1. März 2012 aaO [X.] Rn. 19 mwN; vom 19. Juli 2012 aaO [X.] f Rn. 26 und vom 17. Januar 2013 aaO Rn. 16).

b) Diese Rechtsprechung ist
auf die vorliegende Fallgestaltung übertrag-bar. Die Klägerin hat, wovon im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts
auszugehen ist, die ihr obliegende Bera-tungs-
und Vermittlungsleistung vollständig erbracht. Der Erfolg, von dessen Eintritt die Vergütungspflicht -
und damit auch die Pflicht, im Falle eines [X.] zu leisten -
abhängig ist, ist mit Abschluss der vermittelten Ren-ten-
und Lebensversicherung eingetreten. Auch hier ist eine etwaige nachfol-gende Kündigung des [X.] ohne Auswirkungen auf die Höhe des [X.].

5.
Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
1 Satz 1 und
Abs. 3 ZPO).

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Das Berufungsgericht wird sich mit dem Vorbringen der Beklagten zu befassen haben, im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vergütungsverein-barung sei keine ordnungsgemäße Beratung erfolgt. Hinsichtlich des Umfangs 23
24
25
26
27
-

15

-

der Belehrungs-
und Hinweispflichten ist zu beachten, dass auch über die [X.] des Abschlusses einer [X.] im Fall einer vorzeitigen Kündi-gung aufzuklären ist. Fehlt es an einer solchen Belehrung, besteht eine tatsäch-liche Vermutung dafür, dass sich die Beklagte bei gehöriger Belehrung nicht für eine "[X.]"
entschieden hätte.

b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Klä-gerin ein Wertersatzanspruch zusteht, so ist bei der Frage, welche Vergütung vorliegend als üblich beziehungsweise als angemessen anzusehen ist, [X.] zu beachten:

Die übliche Vergütung, die ein Versicherungsvertreter bei
Abschluss ei-nes [X.] als (Handels-)[X.] vom Versicherer erhält, kann nicht ohne weiteres als Vergleichsmaßstab verwendet werden, weil durch sie die für den Versicherer erbrachte Vermittlungsleistung entlohnt wird und nicht die Beratungs-
und Vermittlungsleistung für den [X.]. Insoweit liegt es näher, sich an der üblichen Provision eines [X.] zu orientieren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn man dem Versicherungsvertreter im Falle eines eigenständigen [X.] mit dem Versicherungsnehmer umfängliche Beratungs-
und Hinweispflichten auferlegt, der Wert einer Versicherungsvertreterberatung be-ziehungsweise -vermittlung bei der gebotenen typisierten und objektivierten Be-trachtungsweise deutlich unter dem Wert einer Versicherungsmaklerleistung liegt. Denn eine der wesentlichen Pflichten des Versicherungsmaklers, seiner Beratung eine größere Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsver-trägen und von Versicherern zu Grunde zu legen (§ 42b Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F.; jetzt § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.]), kann der Versicherungsvertreter nicht oder nur unzureichend erfüllen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Klägerin Le-28
29
-

16

-

bensversicherungen ausschließlich im Auftrag der A.

Lebensversi-cherung S.A. vermittelt haben sollte.

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.07.2012 -
14 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 13.03.2013 -
4 [X.]/12 -

Meta

III ZR 124/13

12.12.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. III ZR 124/13 (REWIS RS 2013, 317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 317

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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