Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. III ZR 557/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5010

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BUNDESGERICHTSHO[X.]

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 557/13

Verkündet am:

5. Juni 2014

Kiefer

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB §§ 134, 307 Bk, [X.]; [X.] § 169 ([X.]: 23. November 2007)
Ein Versicherungsvertreter kann mit seinem Kunden vereinbaren, dass für die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit [X.] (ratenweise) eine Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des [X.] zur [X.]ortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt. §
169 Abs.
3 Satz 1 und Abs.
5 Satz 2 [X.] n.[X.]. stehen der Wirksamkeit dieser Vereinbarung nicht entgegen (Bestätigung und [X.]ortführung des [X.] vom 12. Dezember 2013 -
III
ZR 124/13, [X.], 240 und des Urteils des [X.] von 12. März 2014 -
IV
ZR 295/13, [X.], 567).
[X.], Urteil vom 5. Juni 2014 -
III ZR 557/13 -
LG [X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 28. Juni 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Vergütung für die am 27. Dezember 2007 erfolgte Vermittlung von zwei fondsgebundenen Le-bensversicherungen bei der A.

Lebensversicherung S. A. ([X.]) in Anspruch.

Bei den vermittelten Versicherungen handelte es sich
um sogenannte [X.]n, bei denen die zu zahlenden Versicherungsprämien keinen Provi-sionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthielten. Stattdessen schlossen die Parteien zwei vorformulierte "Vergütungsvereinbarungen",
wonach sich die 1
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3

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Beklagte jeweils verpflichtete, an die Klägerin eine (Vermittlungs-)Vergütung in

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bei einem angegebenen 3,36
%
-
zu entrichten. In Nummer 1 der Vergütungsvereinbarungen wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin "als Versicherungsvertreter von Lebensversi-cherungen im Auftrag der A.

Lebensversicherung S.A. tätig"
sei und in dieser Eigenschaft dem Kunden die angebotene Lebensversicherung mit wählbaren Zusatzversicherungen vermittele. In Nummer 2 der Vereinbarung wird mit [X.]ettdruck hervorgehoben, dass der Versicherungsvermittler vom Kun-den für die Vermittlung und für seine Beratungs-
und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des [X.] eine einmalige Vergütung erhalte, der Versicherungstarif keine Abschlusskosten enthalte und der Versicherungsvermittler deshalb von der Versicherungsgesellschaft für sei-ne Tätigkeit keine Provision oder sonstige Vergütung erhalte. In Nummer 4 und 5 wird mit [X.]ettdruck darauf hingewiesen, dass der Vergütungsanspruch des [X.] mit Zustandekommen des [X.] ent-stehe und der Kunde wegen der rechtlichen Unabhängigkeit der Vergütungs-vereinbarung vom Versicherungsvertrag auch bei vorzeitiger Beendigung des [X.] zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sei. Am Ende enthält das verwendete [X.]ormular folgende Widerrufsbelehrung:

"Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, [X.]ax, E-Mail) widerrufen. Die [X.]rist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Beleh-rung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige [X.] des Widerrufs. Der Widerruf is

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-

Widerrufsfolgen

Im [X.]alle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfan-genen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzun-gen (z.B. Zinsen) herauszugeben."

Versicherungsbeginn war jeweils der 1.
[X.]ebruar 2008. Die Beklagte er-klärte mit Schreiben vom 14. März 2008 die Kündigung der beiden vermittelten Lebensversicherungen nebst Vergütungsvereinbarungen
und mit [X.] vom 30. September 2008 den Widerruf der [X.]. [X.]ür die Monate [X.]ebruar bis April 2008 zahlte sie insgesamt sechs Raten l-lung berechnete die Klägerin eine restliche Vergütungsforderung von insgesamt t Zinsen und Kosten geltend macht.

Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, die [X.] sei gemäß §
307 BGB unwirksam. Im Übrigen habe sie die Vereinbarung wirksam widerrufen. Auf einen Wertersatzanspruch könne sich die Klägerin nicht
mit Erfolg stützen, weil ihr als Wertersatz nicht mehr als der bereits ver-einnahmte Betrag zustehe. Zudem sei die Klägerin ihr, der Beklagten, wegen [X.] zum Schadensersatz verpflichtet.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren
weiter.

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5

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Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Vergütungsanspruch der Klägerin mit der Begründung verneint, dass die Vergütungsvereinbarung gemäß §
307 Abs.
1 Satz 1, Abs.
2 Nr.
1 BGB unwirksam sei. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Bei der streitgegenständlichen Vergütungsregelung handele es sich um eine kontrollfähige allgemeine Geschäftsbedingung, die den Kunden (hier: die Beklagte) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Entgegen dem Leitbild des §
87 HGB erhalte der Versicherungs-vertreter die ihm zustehende Provision nicht von seinem Geschäftsherrn, dem Versicherer, sondern vom Versicherungsnehmer. Aus den §§
87a, 92 Abs.
4 HGB ergebe sich ferner der Grundgedanke, dass das Schicksal des Provisi-onsanspruchs eines [X.] vom Bestand des Prämienan-spruchs aus dem vermittelten Versicherungsvertrag abhänge. Von diesem Schicksalsteilungsgrundsatz weiche die hier zu beurteilende [X.] ab, wonach die Vergütung auch dann in voller Höhe zu zahlen sei, wenn der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag vorzeitig kündige. Hierdurch werde die Kündigungsmöglichkeit des Kunden bezüglich des Versi-cherungsvertrags faktisch in erheblicher Weise eingeschränkt. Der im Lager des Versicherers stehende Versicherungsvertreter sei mit einem Versiche-rungsmakler nicht vergleichbar.

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-

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die [X.] nicht gemäß §
307 Abs.
1 und 2 BGB unwirksam.

Ob es sich bei dieser Regelung, wie die Revision meint, um eine gemäß §
307 Abs.
3 Satz 1 BGB der Kontrolle nach §
307 Abs. 1 und 2 BGB entzoge-ne
(reine) Preisvereinbarung handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist eine ge-gen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Kun-den zu verneinen.

a) In seinem nach Verkündung des angefochtenen Berufungsurteils er-gangenen Urteil vom 12. Dezember 2013 ([X.], [X.], 240, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen) hat der erkennende Senat im [X.] an den [X.] (Urteil vom 6. November 2013 -
I
ZR 104/12, [X.], 64) ausgesprochen, dass ein Versicherungsvertreter ebenso wie ein Versiche-rungsmakler mit seinem Kunden wirksam vereinbaren kann, dass für die [X.] eines Lebensversicherungsvertrags mit [X.] (ratenweise) eine Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des [X.] zur [X.]ortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt. Einer solchen Vereinbarung stehen weder zwingende Vorschriften des [X.] noch §
305c Abs.
1, §
307 BGB entgegen (Senat aaO S. 241 ff Rn. 9 ff mwN). Dieser
Rechtsprechung ist der
IV. Zivilsenat nicht entgegengetreten
(Urteil vom 12. März 2014 -
IV
ZR 295/13, [X.], 567, 8
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570 Rn.
33, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen; s. insoweit auch [X.], [X.], 571, 574).

aa) Auch wenn der Versicherungsvertreter anders als der
Versiche-rungsmakler typischerweise im Lager des Versicherers steht, dessen Interes-sen er bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu behalten hat (vgl. §
86 Abs.
1 Halbs.
2 [X.]. §
92 Abs.
2 HGB), ist zu berücksichtigen, dass dem Versiche-rungsvermittler allgemein (also sowohl dem Versicherungsmakler als auch dem Versicherungsvertreter, vgl. §
42a Abs.
1 [X.] a[X.]; jetzt §
59 Abs.
1 [X.]) um-fassende Beratungs-
und Dokumentationspflichten gegenüber dem Versiche-rungsnehmer auferlegt worden sind (§§
42c, 42d [X.] a[X.]; jetzt §§
61, 62 [X.]). Diese Pflichten (auch) des [X.] sind derart zentral, dass er bei Verletzung dieser Pflichten dem Versicherungsnehmer gegenüber persön-lich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§
42e [X.] a[X.]; jetzt §
63 [X.]). [X.] dieser Normenlage wäre es wenig verständlich, wenn man es dem Versi-cherungsvertreter verwehren wollte, Beratungstätigkeiten -
die in erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind
-
zum Gegenstand vertraglicher Entgeltvereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer zu machen. Denn die vertraglich nochmals bekräftigten Beratungspflichten des Versicherungsvertre-ters unterscheiden
sich -
soweit sie die [X.]rage betreffen, ob die (wahrheitsge-mäß dargestellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedürfnissen und Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen
-
in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von den Pflichten des Versicherungsmaklers ([X.], Ur-teil vom 6. November 2013 aaO [X.] Rn. 21; Senat aaO S. 242 Rn. 14).

bb) Die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung steht nicht in
Widerspruch zu einem gesetzlichen Leitbild. Die Vorschriften des §
87a Abs.
2 und des §
92 Abs.
4 HGB haben lediglich den Risikoausgleich zwischen dem 12
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Handels-
beziehungsweise Versicherungsvertreter und dem Unternehmer im Auge und betreffen nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungs-nehmer und dem Versicherungsvermittler (Senat aaO
Rn. 15).

cc) Schutzwürdige Interessen des Versicherungsnehmers, die so ge-wichtig wären, dass selbständigen Vergütungsvereinbarungen mit dem Versi-cherungsvertreter die Wirksamkeit versagt werden müsste, sind nicht ersicht-lich. Insbesondere gleicht sich unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Umstand, dass sich der Versicherungsnehmer einem Provisionsanspruch des [X.] ausgesetzt sieht, bei regulärem Versicherungsverlauf dadurch aus, dass die vermittelte "provisionsbereinigte"
[X.]-Lebensver-sicherung als solche preisgünstiger ist als eine herkömmliche [X.]-Le-bensversicherung. Da der
Vermittler bei der vorgenommenen Trennung zwi-schen Vermittlungs-
und Versicherungsgeschäft nach ordnungsgemäßer Bera-tung bereits mit Zustandekommen des [X.] seine Pflichten vollständig erfüllt hat, ist es nur folgerichtig, dass eine spätere Kündigung des [X.] auf die Höhe seiner Vergütung keinen Einfluss hat. [X.] ist nicht zu verkennen, dass sich der Kunde im [X.]alle einer vorzeitigen
Kündigung des [X.] bei einer [X.] deutlich schlechter stellen kann als bei einer (dem Schicksalsteilungsgrundsatz unterliegenden) [X.]. Auf den Umstand, dass der Kunde bei der [X.] auch dann zur Zahlung der (vollen) Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte [X.] nach kurzer Zeit beendet wird, muss der [X.] im Rahmen seiner Beratung deshalb deutlich hinweisen. Denn er kann bei seinen Kunden nicht als allgemein bekannt voraussetzen, dass die bei wirt-schaftlicher Betrachtungsweise scheinbar "aufkommensneutrale"
-
weil auf den ersten Blick lediglich die Art und Weise des Aufbringens der Kosten des Ver-triebs der Versicherungsprodukte modifizierende
-
gesonderte Vergütungsver-14
-

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einbarung sich im [X.]alle einer vorzeitigen Kündigung derart nachteilig auswirken kann (Senat aaO Rn.
16).

2.
Der Wirksamkeit einer die Provisionspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber einem Versicherungsvertreter begründenden Vereinbarung stehen auch keine zwingenden, zur Nichtigkeit nach §
134 BGB führenden Vorschriften des [X.]gesetzes entgegen (Senat aaO S. 242 f Rn. 17).

Unter dem Aspekt einer Erschwerung des dem Versicherungsnehmer unabdingbar eingeräumten Rechts zur vorzeitigen Kündigung der abgeschlos-senen Lebensversicherung macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die [X.] mit einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungs-vertreter abgeschlossen wird. Eine Unwirksamkeit der [X.] folgt auch nicht daraus, dass die hier vermittelten [X.] erst nach dem 1. Januar 2008 und damit nach Inkrafttreten des §
169 [X.] n[X.] entstanden sind. Entgegen der Meinung der Beklagten
laufen die zwi-schen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen nicht auf eine nach §
134 BGB unzulässige Umgehung
der Vorschrift des §
169 Abs.
3 Satz 1 Halbs.
1 [X.] n[X.]
über den Mindestrückkaufswert im [X.]all des [X.]rühstornos und der
Bestimmung des §
169 Abs.
5 Satz 2 [X.] n[X.]
über das Abzugsverbot hin-aus. Aus den Motiven des Gesetzgebers sowie dem Wortlaut, dem [X.] Zusammenhang und dem Zweck dieser Regelungen ergibt sich nämlich, dass hiervon allein die [X.]älle der Einrechnung der Abschlusskosten in die [X.] ([X.]) betroffen sind und die Möglichkeit, die Zahlung von Abschlusskosten gesondert zu vereinbaren, unberührt bleiben soll ([X.], Urteil vom 12. März 2014 aaO [X.] Rn. 17 ff mwN; zustimmend [X.], [X.], 571, 573).

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3.
Trotz (anfänglicher) Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung kann die Klägerin von der Beklagten freilich die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht beanspruchen, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss der Vergütungsverein-barung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.

a) Auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis sind gemäß Art.
229 §
22 Abs.
2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informations-pflichten-Verordnung in der bis zum 11.
Juni 2010 geltenden [X.]assung [X.], weil der fragliche [X.] geschlossen worden ist und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art.
229 §
22 Abs.
3 EGBGB handelt.

b) Der Beklagten stand das ausgeübte Widerrufsrecht nach §
355 Abs.
1 BGB a[X.]
zu. Da die Vergütung für die Vermittlung der fraglichen Versicherung in Teilzahlungen zu erbringen war, handelte es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne von §
499 Abs.
2 BGB a[X.]. Gemäß §
501 Satz
1 [X.]. §
495 Abs.
1 und §
355 Abs.
1 Satz
2 BGB a[X.]
konnte die Beklagte ihre auf Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung deshalb innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Diese [X.]rist war zum Zeitpunkt ihrer [X.] nicht abgelaufen. Denn der in dem verwendeten [X.]ormular enthaltene [X.], die [X.]rist für den Widerruf beginne "frühestens mit Erhalt dieser Beleh-rung", genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a[X.]
und darüber hinaus entsprach das verwendete [X.]ormular nicht in jeder Hinsicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 [X.], so dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden war (vgl. dazu im Einzelnen die wortgleiche Wi-derrufsbelehrungen betreffenden Senatsurteile vom 1.
März 2012 -
III
ZR 83/11, [X.] 2012, 427, 428 f Rn.
14 ff; vom 19. Juli 2012 -
III
ZR 252/11, [X.]Z 194, 150, 154 ff Rn. 12 ff; vom 18. Oktober 2012 -
III
ZR 106/11, NJW 2012, 3718, 17
18
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-

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-

3719 Rn. 22; vom 17. Januar 2013 -
III
ZR 145/12, NJW-RR 2013, 885, 886 Rn.
9 ff und vom 12. Dezember 2013 aaO [X.] Rn. 19 f, jeweils mwN).

4.
Allerdings kommt ein Wertersatzanspruch der Klägerin nach §
357 Abs.
1 Satz 1 [X.]. §
346 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 BGB in einer die von ihr bisher vereinnahmten Beträge übersteigenden Höhe in Betracht (s. hierzu und zum [X.]olgenden: Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 aaO [X.] Rn. 21 ff mwN).

Die mit dem Abschluss des vermittelten [X.] vollstän-dig erbrachte Leistung des
[X.] kann in Natur nicht zurück-gegeben werden. Als Wertersatz wird indessen nicht entsprechend §
346 Abs.
2 Satz
2 Halbs.
1 BGB das vertraglich vereinbarte Entgelt geschuldet. Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gewähren muss, ist vielmehr der objektive Wert der Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt. Insoweit ist im Ausgangspunkt, wie bei Dienstleistungen allgemein, auf die übliche oder (bei [X.]ehlen einer solchen) auf die angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist, nicht dagegen auf den [X.] des [X.] für den
Schuldner. Eine Kündigung des [X.] hat dabei für sich genommen auf die Höhe des [X.] keine Auswirkungen.

5.
Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
1 Satz 1 und
Abs. 3 ZPO).

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-

[X.]ür das weitere Verfahren weist der Senat auf [X.]olgendes hin:

a) Das Berufungsgericht wird sich mit dem Vorbringen der Beklagten zu befassen haben, im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vergütungsverein-barung sei keine ordnungsgemäße Beratung erfolgt. Hinsichtlich des Umfangs der Belehrungs-
und Hinweispflichten ist zu beachten, dass auch über die [X.] des Abschlusses einer [X.] im [X.]all einer vorzeitigen Kündi-gung aufzuklären ist. Wie diese Aufklärung im Einzelnen zu geschehen hat, hängt von dem erkennbaren Aufklärungsbedürfnis des Kunden und den sonsti-gen Umständen des Einzelfalls ab. Hierzu hat das Berufungsgericht zwar Über-legungen angedeutet, aber noch keine abschließenden [X.]eststellungen getrof-fen. Bei seiner Würdigung wird das Berufungsgericht die diesbezüglichen Ein-wände der Revision
mit zu berücksichtigen haben. [X.]ehlt es an einer ordnungs-gemäßen Belehrung, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beklagte bei gehöriger Belehrung nicht für eine "[X.]"
entschieden hätte (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 aaO [X.] Rn. 27). An diesen Grundsätzen hält der erkennende Senat trotz der Kritik von [X.] ([X.], 243, 244 f, 246) fest.

b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Klä-gerin ein Wertersatzanspruch zusteht, so ist bei der [X.]rage, welche Vergütung vorliegend als üblich beziehungsweise als angemessen anzusehen ist, [X.]olgen-des zu beachten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 aaO [X.] Rn. 29; zustimmend [X.], [X.], 243, 246):

Die übliche Vergütung, die ein Versicherungsvertreter bei Abschluss ei-nes [X.] als ([X.] vom Versicherer erhält, kann nicht ohne weiteres als Vergleichsmaßstab verwendet werden, weil 23
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durch sie die für den Versicherer erbrachte Vermittlungsleistung entlohnt wird und nicht die Beratungs-
und Vermittlungsleistung für den [X.]. Insoweit liegt es näher, sich an der üblichen Provision eines [X.] zu orientieren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn man dem Versicherungsvertreter im [X.]alle eines eigenständigen [X.] mit dem Versicherungsnehmer umfängliche Beratungs-
und Hinweispflichten auferlegt, der Wert einer Versicherungsvertreterberatung be-ziehungsweise -vermittlung bei der gebotenen typisierten und objektivierten Be-trachtungsweise deutlich unter dem Wert einer Versicherungsmaklerleistung liegt. Denn eine der wesentlichen Pflichten des Versicherungsmaklers, seiner Beratung eine größere Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsver-trägen und von Versicherern zu Grunde zu legen (§
42b Abs.
1 Satz 1 [X.] a[X.]; jetzt §
60 Abs.
1 Satz 1 [X.]), kann der Versicherungsvertreter nicht oder nur

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unzureichend erfüllen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Klägerin [X.] ausschließlich im Auftrag der A.

Lebensversiche-rung S.A. vermittelt haben sollte.

[X.]
[X.]
[X.]

Remmert
Reiter

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2012 -
1 [X.]/08 -

LG [X.], Entscheidung vom 28.06.2013 -
8 [X.]/12 Ka -

Meta

III ZR 557/13

05.06.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. III ZR 557/13 (REWIS RS 2014, 5010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5010

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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