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5 StR 437/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. November 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Mordes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2013
beschlossen:
Die Revisionen der
Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. Februar 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den [X.] sowie der Neben-
und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. [X.] nach § 243 Abs. 4 StPO gestützten Verfahrensrügen der Angeklagten [X.], [X.]
und [X.]
sind jedenfalls mangels Beruhens (§ 337 Abs. 1 StPO) unbegründet (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2013
2 StR 47/13, NJW 2013, 3045; Beschlüsse vom 22. Au-gust
2013
5 StR 310/13, und vom 3. September 2013
1 [X.]
Rn. 8 f.).
2. Dass die Schwurgerichtskammer dem wegen Mordes verurteilten Ange-klagten [X.]
eine außerordentliche Strafmilderung nach den durch [X.], Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 19. Mai 1981
[X.], hat, begegnet durchgreifenden Bedenken, beschwert ihn jedoch nicht. Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze setzt jedenfalls in der Regel tat-bezogene Umstände von außergewöhnlicher unrechts-
und schuldmindern-der Wirkung voraus (vgl. [X.], Urteil vom 10. März 1995
5 [X.], [X.]St
41, 72, 93 f.). [X.] ist hier nicht im Ansatz ersichtlich und folgt -
3
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insbesondere nicht aus der nach dem Präklusionszeitpunkt geleisteten Auf-klärungshilfe. Dass der Gesetzgeber die Problematik der absoluten Strafe bei der Schaffung des § 46b Abs. 3 StGB mit der Folge einer Regelungslücke übersehen haben könnte, schließt der Senat aus.
[X.] Schneider
Dölp König
Meta
07.11.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2013, Az. 5 StR 437/13 (REWIS RS 2013, 1350)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1350
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