Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. 1 StR 27/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4741

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 27/07 vom 15. März 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. März 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2006 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Diebstahls zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. 1 Hinsichtlich der unter anderem auf eine Rüge des § 261 StPO gestützten Re-vision hat der [X.] ausgeführt: 2 "Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO durch den Beschwerdeführer dringt durch, da das Gericht Feststellungen im Urteil getroffen hat, die nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft worden sind. Dies führt zur [X.]. - 3 - Der Vorsitzende hat in der Hauptverhandlung am 5. Oktober 2006 laut [X.] festgestellt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist ([X.]. 1184 [X.]). In der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2006 hat der Vorsitzende [X.] hinaus festgestellt, dass der Angeklagte ausweislich der Bundeszentral-registerauskunft nicht vorbestraft ist ([X.]. 1187 [X.]). Das Protokoll ist nicht fehlerhaft. Der Vorsitzende und der Berichterstatter haben in ihren dienstlichen Erklärun-gen vom 12.12.2006 die Richtigkeit dieser Feststellungen dadurch - indirekt - bestätigt, dass das Vorbringen von Rechtsanwalt [X.]in seiner Revisions-begründung unter Buchst. e) und f) als zutreffend angesehen wird ([X.]. 1481 bzw. [X.]. 1478 [X.]). Das Vorbringen von Rechtsanwalt B. enthält unter Buchst. e) die Angabe, dass der Vorsitzende festgestellt hat, der Ange-klagte [X.] sei ausweislich der [X.] nicht vorbe-straft ([X.]. 1381 [X.]). Die Staatanwaltschaft hat in ihrer [X.] vom 20.12.2006 diesen Feststellungen des Beschwerdeführers nicht wi-dersprochen ([X.]. 1485 [X.]). Demgegenüber stellt das Urteil fest, dass der Angeklagte durch Urteil des [X.] vom 19.04.2000 ([X.].:

), rechts-kräftig seit dem 27.04.2000, wegen Diebstahls und besonders schweren Dieb-stahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt worden ist, verurteilt wurde. [X.] Angaben enthält das Protokoll der Hauptverhandlung indessen nicht. Die Strafzumessungserwägungen des Urteils beruhen auf diesem Verfahrens-fehler, da die [X.] darin den Umstand der einschlägigen Vorstrafe ei-nerseits maßgeblich strafschärfend berücksichtigt, andererseits bei der Frage der Strafaussetzung gemäß § 56 StGB an vorderster Stelle zu Rate gezogen hat ([X.], [X.] bzw. [X.])." - 4 - Dem schließt sich der Senat an. 3 Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 [X.]

Wahl

Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 27/07

15.03.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. 1 StR 27/07 (REWIS RS 2007, 4741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4741

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