Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. 1 StR 58/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3335

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[X.] vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2006 - soweit es die Ange-klagten betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] und neun Monaten sowie den Angeklagten [X.]wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Revision, mit der sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachli-chen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Verfahrensrüge [X.]. 1 Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer die Verletzung der Urteils-verkündungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO. 2 - 3 - Der [X.] hat folgendes ausgeführt: 3 "Die Beweisaufnahme wurde am 8. Hauptverhandlungstag, dem 29. Mai 2006, geschlossen ([X.]. [X.]). Am selben Tag hielten Staats-anwaltschaft und Verteidigung ihre Schlussvorträge; die Angeklagten hatten das letzte Wort ([X.]. 2865 ff. d.A.). Der Vorsitzende verkün-dete zum Schluss der Sitzung folgende Verfügung: 'Die heutige [X.] wird unterbrochen und fortgesetzt am Montag, den 12. Juni 2006, 10.30 Uhr (–)' ([X.]. [X.]). Tatsächlich konnte die Hauptverhandlung mit der Urteilsverkündung aber erst am 19. Juni 2006 fortgesetzt werden ([X.]. 2871 ff. d.A.), weil der beisitzende [X.] dem Vermerk vom 8. Juni 2006 zufolge erkrankt war und es deshalb zu einer Terminsverlegung kam ([X.]. 3260 d.A.)." Damit hat das [X.] gegen § 268 Abs. 3 StPO verstoßen. [X.] muss, sofern das Urteil nicht am Schluss der Verhandlung verkündet wird, die Verkündung des Urteils spätestens am 11. Tage danach erfolgen; [X.] ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen. Die Elftagefrist begann am 29. Mai 2006 und endete bereits am Freitag, den 9. Juni 2006, also noch vor dem ursprünglich festgelegten Termin zur Urteilsverkündung. Eine Verlängerung der Frist, wie im Fall des § 229 Abs. 2 StPO, gibt es bei der Un-terbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor der Urteilsverkündung nicht. § 268 Abs. 3 Satz 3 StPO verweist hierzu ausdrücklich nur auf § 229 Abs. 3 StPO, nicht aber auf § 229 Abs. 2 StPO ([X.], 52; NStZ 2007, 235). 4 Nach der Rechtsprechung des [X.] kann nur in [X.] ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausgeschlossen werden ([X.] aaO, [X.]R StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2). Besondere Um-stände, die einen solchen Ausnahmefall begründen könnten, sind vorliegend 5 - 4 - nicht ersichtlich. Der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden und des beisit-zenden [X.]s der [X.] vom 14. Mai 2007 kann hierzu entnommen werden, dass die abschließende Urteilsberatung mit den Schöffen erst am 19. Juni 2006 unmittelbar vor der Urteilsverkündung, also erheblich nach Ablauf der Frist des § 268 Abs. 3 StPO erfolgt ist. Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 30. November 2006 entschieden, dass sich nichts anderes aus den Regelungen des [X.] vom 24. August 2004 ([X.], 2198) ergibt. Dieses [X.] hat die Fristenregelung in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO unberührt gelassen, so dass es bei der als zwingendes Recht ausgestalteten Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO verblieben ist (NStZ 2007, 235). Dem verschließt sich der Senat nicht. 6 Auf die erhobenen Sachrügen kam es daher nicht mehr an. Die Sache ist, soweit sie die Beschwerdeführer betrifft, insgesamt neu zu verhandeln. 7 [X.]Wahl Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 58/07

20.06.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. 1 StR 58/07 (REWIS RS 2007, 3335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3335

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