Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. IX ZA 30/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4196

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[X.][X.] vom 30. März 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 30. März 2006 beschlossen: Dem Antragsteller wird die für die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 24. Oktober 2005 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 1 Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das [X.] im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ist die Rechtsbeschwerde nicht durch § 7 [X.] eröffnet. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 [X.] setzt voraus, dass das Rechtsmittel der [X.] Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 [X.] gegen eine Entscheidung des [X.] eröffnet war ([X.], 212, 214; [X.]. v. 29. April 2004 - [X.] ZB 168/03, [X.], 456; ständige Rechtsprechung). Dies ist bei Ent-scheidungen, die im zivilrechtlichen Klageverfahren über ein Prozesskostenhil- 2 - 3 - fegesuch ergehen, auch dann nicht der Fall, wenn der Klage eine Insolvenzan-fechtung zugrunde liegt ([X.], [X.]. v. 7. Juli 2005 - [X.] ZB 125/05, n.v.). [X.][X.] [X.] [X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.06.2005 - 2 O 4291/04 - [X.], Entscheidung vom 24.10.2005 - 13 W 1044/05 -

Meta

IX ZA 30/05

30.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. IX ZA 30/05 (REWIS RS 2006, 4196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4196

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