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PDF anzeigen [X.][X.] vom 1. Juni 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und Dr. Detlev [X.] am 1. Juni 2006 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 27. Zivilsenats des [X.] vom 8. November 2005 wird [X.]. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft und daher ge-mäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Vorschriften der §§ 6, 7 [X.] finden auf Prozesskos-tenhilfeentscheidungen keine Anwendung (vgl. [X.], 78 ff; [X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in [X.]Z 156, 92 nicht abgedruckt; v. 30. März 2006 - [X.] ZA 30/05). Die Nichtzulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar. Ganter [X.] [X.]
[X.] [X.] - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.08.2005 - 11 O 499/04 - [X.], Entscheidung vom 08.11.2005 - 27 W 74/05 -
Meta
01.06.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2006, Az. IX ZA 33/05 (REWIS RS 2006, 3274)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3274
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