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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 137/07 vom 24. September 2009 - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 24. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] des [X.] vom 9. Juli 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der vorgenannten Beschwerde wird abgelehnt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 32.480 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat mitnichten seiner Entscheidung den - falschen - Obersatz zugrunde gelegt, die [X.] sei auch bei inkongruen-ter Deckung anwendbar. Es ist vielmehr von einer kongruenten Deckung aus-gegangen. Damit liegt weder ein Rechtsanwendungsfehler mit symptomatischer Bedeutung noch eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. 2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 - 4 - Mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde konnte die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO). 4 Ganter [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.05.2006 - 10 O 444/04 - [X.], Entscheidung vom 09.07.2007 - 3 U 94/06 -
Meta
24.09.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. IX ZR 137/07 (REWIS RS 2009, 1508)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1508
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