Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2012, Az. NotZ (Brfg) 3/12

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2012, 4390

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Gegenstand

Klage gegen eine dienstliche Beurteilung im Anwärterdienst für Notarassessoren in Nordrhein-Westfalen: Bewertungskriterien für die dienstlichen Leistungen


Leitsatz

1. Die Bewertung der Leistungen der Notarassessoren während des Anwärterdienstes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 NotAssAusbV NW stellt ausschließlich eine Äußerung über die Eignung des Notarassessors für das Amt des Notars auf der Grundlage von Erkenntnissen aus dem Verhalten des Notarassessors während des Anwärterdienstes ohne Berücksichtigung der Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung dar.

2. Die Gewichtung des Examensergebnisses im Verhältnis zur dienstlichen Beurteilung obliegt ausschließlich der die Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO treffenden Justizverwaltung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 20. Dezember 2011 abgeändert und neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Überbeurteilung der [X.] vom 27. Mai 2011 zu der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 11. Mai 2011. Der am 14. Januar 1975 geborene Kläger legte am 18. Dezember 1999 die erste juristische Staatsprüfung mit der Note "gut" (13 Punkte) und am 6. November 2003 die zweite juristische Staatsprüfung gleichfalls mit der Note "gut" (12,26 Punkte) ab. Mit Verfügung vom 27. April 2006 wurde er in den Anwärterdienst für das Amt des Notars übernommen. Er befand sich von Dezember 2006 bis April 2008 bei einem Notar in Ausbildung. Von Mai 2008 bis Oktober 2010 war er beim [X.] in [X.] tätig. Seit Oktober 2010 ist er zur Ausbildung Notar [X.] zugewiesen. Im Januar 2008 wurde der Kläger in einer dienstlichen Beurteilung mit "vollbefriedigend" (10 Punkte) bewertet, im Juni 2008 mit "vollbefriedigend" (11 Punkte) und im Januar 2011 mit "sehr gut" (16 Punkte). Der Kläger bewarb sich auf eine im Justizministerialblatt für [X.] vom 15. März 2011 ausgeschriebene [X.]. Aus diesem Anlass erstellte die Beigeladene die dienstliche Beurteilung vom 11. Mai 2011, der die Beklagte in der Überbeurteilung vom 27. Mai 2011 nicht entgegentrat und die lautet:

2

"Unter Bezugnahme auf den Beurteilungsbeitrag von Notar [X.] aus D. vom 2. Mai 2011 und im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Personal- und Standesangelegenheiten der [X.] beurteile ich die Fähigkeiten und fachlichen Leistungen des Notarassessors mit der Note "sehr gut" (16 Punkte). Das Dienstalter des Notarassessors beläuft sich bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 15. April 2011 auf [X.]. Ausweislich des vorliegenden Beurteilungsbeitrags hat er sich als Mitarbeiter und Vertreter seines [X.] bestens bewährt. Ich halte den Notarassessor für das Notaramt für besonders geeignet."

3

Dieser Beurteilung ist der Kläger in einer Gegenäußerung vom 25. Mai 2011 entgegengetreten, weil sie die positive Einschätzung des Notars [X.], die im Einklang mit früheren Beurteilungen stehe und durch die Referententätigkeit für das [X.], für die Beigeladene und das [X.] gestützt werde, nicht nachvollziehe. Die Beklagte nahm die folgende Überbeurteilung vom 27. Mai 2011 zur Personalakte:

4

"Der vorstehenden Beurteilung trete ich nach Anhörung des Präsidenten des [X.] nicht entgegen."

5

Mit Bescheid vom 20. Juni 2011 lehnte die Beklagte eine Abänderung der Überbeurteilung ab.

6

Mit der Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, die Überbeurteilung vom 27. Mai 2011 und den Bescheid vom 20. Juni 2011 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Dazu hat er in einem Parallelverfahren ([X.]([X.]) 4/12) gegen den Bescheid des Präsidenten des [X.] vom 27. Juni 2011 geklagt. In dem Bescheid ist ihm mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene [X.] einem Mitbewerber zu übertragen. Der Kläger sei gegenüber dem Mitbewerber bei weniger guter dienstlicher Beurteilung - "sehr gut" (16 Punkte) gegenüber "sehr gut" (17 Punkte) - aber um 1,07 Punkte und einer Notenstufe besserem Ergebnis im zweiten juristischen Staatsexamen - "gut" (12,26 Punkte) gegenüber "vollbefriedigend" (11,19 Punkte) - fachlich annähernd gleich geeignet, so dass dem Mitbewerber wegen seiner insgesamt längeren Dienstzeit der Vorrang zu geben sei.

7

Zum Streitfall meint der Kläger, ihm hätten "17 Punkte" zugebilligt werden müssen. Das Beurteilungssystem sei generell unbrauchbar und werde rechtswidrig schematisch gehandhabt. Die Beigeladene habe wegen der Fertigung der Beurteilung durch die "drei Weisen", die der Überbeurteilung der [X.] zugrunde liege, die Zuständigkeitsregelung nach § 69 [X.] verletzt. Seine Vortragstätigkeit, seine Veröffentlichungen und seine Tätigkeit für das [X.] seien sachwidrig nicht berücksichtigt worden. Der für eine Benotung mit "17 Punkten" von der [X.] geforderte Eignungsvorsprung sei von § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung von [X.] und [X.] vom 18. Oktober 1999 ([X.]) nicht gedeckt.

8

Das [X.] hat die Klage zugesprochen. Mit der vom [X.] zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte die Abänderung des Urteils und die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

I.

9

Das [X.] hat ausgeführt, die Überbeurteilung der [X.] sei rechtswidrig, weil die Beklagte der Beurteilung der Beigeladenen folgend, von einem anderen Eignungsbegriff als dem der [X.] zugrundeliegenden ausgehe und das Ergebnis des zweiten Staatsexamens nicht berücksichtige. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 6 Abs. 3 [X.] und § 3 NotAssAusbV NW könne angenommen werden, dass das zweite Staatsexamen als objektives und jederzeit greifbares Kriterium erst bei der Auswahlentscheidung eine Rolle spiele und den Vorschriften verschiedene Eignungsbegriffe zugrunde lägen. Für die gleiche Terminologie der Verordnung über die Ausbildung der [X.] und [X.] und die der [X.] spreche entscheidend, dass die Ausbildungsverordnung auf § 7 Abs. 5 Satz 2 [X.] basiere. [X.]s gelte insbesondere für Begriffe, denen im Zusammenspiel beider Normen eine wesentliche Bedeutung zukomme, wie hier dem Begriff der "Eignung" für das Amt des Notars, der an der Schnittstelle zu der die Ausbildung des [X.] beendenden Bestellung zum Notar oder Entlassung aus dem [X.]nst stehe. [X.] "Eignung" nach den Vorschriften in § 7 Abs. 6, § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 und 3 [X.] beziehe sich jeweils auf das Amt des Notars. Sie enthalte eine persönliche und eine fachliche Komponente, § 6 Abs. 1 [X.]. Wesentliche Gesichtspunkte bei der Beurteilung der fachlichen Eignung nach § 6 [X.] seien zum einen die bei der Vorbereitung auf den [X.] gezeigten Leistungen und zum anderen das Ergebnis des zweiten Staatsexamens. Dass abweichend hiervon die Eignungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 NotAssAusbV NW nur eingeschränkt, nämlich hinsichtlich der fachlichen Seite ohne Berücksichtigung des zweiten Staatsexamens erfolgen solle, ergebe sich aus dem Wortlaut der Verordnung nicht und sei auch sonst nicht begründbar. Aus der das Anwaltsnotariat betreffenden Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] lasse sich nichts anderes herleiten. [X.] notarielle Fachprüfung beschränke sich zwar auf eine Feststellung der fachlichen Leistung des [X.]. [X.] Beurteilung nach § 3 Abs. 3 NotAssAusbV NW solle sich hingegen nicht nur über die fachlichen Leistungen des [X.] verhalten, sondern darüber hinaus über seine Persönlichkeit, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben, seine Fähigkeiten, seine Kenntnisse sowie über seine Eignung für das Notaramt. Das spätere Besetzungsverfahren würde für die Bewerber berechenbarer und akzeptabler, wenn in der Eignungsbeurteilung alle tragenden Kriterien angeführt und abschließend bewertet würden. [X.] Konkurrenten könnten dann ihre eigene Stellung im [X.] vorab sicherer einschätzen. [X.] die Beigeladene ihre Eignungsbeurteilungen generell und nicht jeweils bezogen auf ein konkretes Besetzungsverfahren ab, bleibe sie bei anderen Besetzungsverfahren an ihre eigenen Bewertungen gebunden und entfalle mithin der Verdacht der unzulässigen "Handsteuerung".

II.

[X.] zulässige Berufung (§ 111d Satz 1 [X.]) der [X.] hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist die dienstliche Beurteilung des [X.] durch die Beklagte in Gestalt der Überbeurteilung zur dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen nicht rechtswidrig. Sie entspricht den rechtlichen Vorgaben und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]s, dass die Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars einheitlich zu beurteilen ist. § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] legt fest, dass für die Eignung neben der Persönlichkeit die Leistungen des Bewerbers bestimmend sind. [X.] fachliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist Voraussetzung für die Einbeziehung in die Auswahl mehrerer grundsätzlich geeigneter Bewerber (vgl. [X.], [X.], Beschluss vom 13. Dezember 1993 - [X.] 56/92, [X.]Z 124, 327, 331 f.). [X.] Eignungsprognose nach § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] betrifft hingegen die Auswahl nach der besseren Eignung aus einem Kreis von im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] geeigneten Bewerbern (vgl. [X.], [X.], Beschluss vom 13. Dezember 1993 - [X.] 56/92, [X.]Z 124, 327, 330).

a) § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] greift den Eignungsbegriff in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf und macht das Maß, in dem seine Merkmale bei dem einzelnen Bewerber ausgeprägt sind, mithin auch dessen Leistungen, zum umfassenden Auswahlkriterium. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] richtet sich die für das Auswahlverfahren entscheidende fachliche Eignung ausdrücklich nach den bei der Vorbereitung auf den [X.] gezeigten Leistungen und den Ergebnissen der zweiten juristischen Staatsprüfung. Für das Auswahlverfahren hat der Gesetzgeber die Ausbildungsleistungen des Bewerbers für den juristischen Beruf als solchen, die sich im Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung widerspiegeln, ausdrücklich abgesetzt gegenüber den Vorbereitungsleistungen des Bewerbers auf den [X.] (vgl. [X.], [X.], Beschluss vom 13. Dezember 1993 - [X.] 56/92, [X.]Z 124, 327 juris Rn. 23; [X.] 110, 304, juris Rn. 71). [X.] Vorbereitungsleistungen auf den [X.] sind Gegenstand der dienstlichen Beurteilung, die gemäß der Regelung in § 3 Abs. 3 NotAssAusbV NW über den aufgrund der Vorbereitung auf das Amt des Notars aktuellen Leistungsstand Aufschluss zu geben hat. In ihr ist die Tätigkeit des [X.] während des [X.] in den Blick zu nehmen. [X.] Bewertung der Leistungen der [X.] während des [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 1 NotAssAusbV NW stellt ausschließlich eine Äußerung über die Eignung des [X.] für das Amt des Notars auf der Grundlage von Erkenntnissen aus dem Verhalten des [X.] während des [X.] ohne Berücksichtigung der Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung dar. Auch wenn die dienstliche Eignung nicht selten in den bei der zweiten juristischen Staatsprüfung gezeigten Leistungen angelegt erscheinen kann, weil sie regelmäßig eine gute allgemeine juristische Befähigung widerspiegeln, die für die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben eines Notars zentrale Bedeutung hat, lässt mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der [X.] für den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand im Allgemeinen nach (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - [X.] ([X.]) 1/11, NJW-RR 2012, 53, Rn. 28; vom 11. August 2009 - [X.] 4/09, D[X.] 2010, 467 juris Rn. 23 und vom 9. Dezember 2008 - [X.] 25/07, juris Rn. 24; [X.] 110, 304, 333 ff.). Ihre Einbeziehung schon in die dienstliche Beurteilung würde den Blick auf den zwischenzeitlich erreichten berufsspezifischen Leistungsstand verunklaren. [X.] Beurteilung allein der dienstlichen Leistungen im Anwärterdienst ist deshalb unverzichtbare Grundlage für die differenzierende vergleichende Bewertung des aktuellen Leistungsstandes der einzelnen Bewerber. [X.] Gewichtung des [X.] im Verhältnis zur dienstlichen Beurteilung obliegt danach ausschließlich der die Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] treffenden Justizverwaltung.

b) Folgte man der Auffassung des [X.]s, käme den [X.]n und Präsidenten der [X.]e über die dienstlichen Beurteilungen ein Gewicht im Rahmen des Auswahlverfahrens zu, das der Verteilung der Zuständigkeiten im Besetzungsverfahren nicht entspricht. [X.] Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] steht allein der für die Besetzung der [X.]n zuständigen Justizverwaltung und nicht der [X.] zu.

Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Gefahr bestünde, die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung in unzulässiger Weise mit der dienstlichen Beurteilung zu präjudizieren, würden die Eignungsprognose nach § 6 Abs. 3 [X.] und die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen und der [X.] auf denselben Anknüpfungstatsachen beruhen und im Aussagegehalt gleich sein. Der Beurteilungsspielraum der Besetzungsbehörde würde eingeengt werden auf die Besetzung gemäß der Vorgabe der dienstlichen Beurteilung. [X.]s ist nicht damit vereinbar, dass die Auswahlentscheidung von der Justizverwaltung im Hinblick auf eine bestimmte Stelle zu treffen ist. [X.] dienstliche Beurteilung der Beigeladenen und die ihr folgende Überbeurteilung der [X.] sollen den aktuellen Leistungsstand des Bewerbers aufzeigen. Sie vermögen keine Bindung oder auch nur eine künftige Erfolgsaussicht für weitere Bewerbungsverfahren zu begründen. Schon der unterschiedliche [X.] für die jeweilige [X.] fordert die Möglichkeit einer freien Besetzungsentscheidung der Justizverwaltung, der - im Rahmen der Auswahl nach § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] - die Eignungsprognose aufgrund der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegt.

c) Mit Recht macht die Beklagte hierzu geltend, dass das [X.] nicht hinreichend zwischen den verschiedenen Aufgaben der Beigeladenen differenziert. [X.] Aufgabe der [X.]n, die [X.] zu beurteilen, ist zu unterscheiden von der Aufgabe, [X.] zu unterbreiten und sich in [X.] zu äußern. Weichen [X.] von dienstlichen Beurteilungen ab, wird dadurch nicht die Vermutung der Berücksichtigung sachwidriger Gesichtspunkte begründet. Auswahlentscheidungen haben den aktuellen Leistungsstand des einzelnen Bewerbers zu berücksichtigen, aber auch dem [X.] für die jeweilige [X.] Rechnung zu tragen.

Der Einwand der mangelnden Transparenz, auf den das [X.] seine Auffassung stützt, dass dienstliche Beurteilungen sich in den Besetzungsentscheidungen für freie [X.]n nicht kontinuierlich widerspiegeln, greift dagegen nicht. [X.]s erweist sich auch bei Betrachtung des vom [X.] beispielhaft herangezogenen Besetzungsverfahrens betreffend eine [X.] in [X.], in dem der gegenüber dem Kläger nunmehr vorgezogene Bewerber [X.] gegenüber einem anderen ebenso wie der Kläger beurteilten Bewerber [X.] hätte zurücktreten müssen. Darin läge nicht zwingend ein Widerspruch zu der hier getroffenen Auswahlentscheidung. Im Bezirk der Beigeladenen stehen offenbar mehrere - sowohl nach dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens wie nach den im Anwärterdienst gezeigten Leistungen - besonders hoch qualifizierte [X.] für die Ernennung zum Notar an. Wenn die Justizverwaltung in dem nach § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] gebotenen Auswahlverfahren zu dem Ergebnis kommt, Bewerber seien annähernd gleich geeignet und dann anhand des Kriteriums "Dauer des [X.]" (§ 6 Abs. 3 Satz 2 [X.]) weiter differenziert, kann dies grundsätzlich nicht als rechtlich bedenklich angesehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - [X.] 20/03, D[X.] 2004, 883, 885). [X.] angemessene Berücksichtigung der Dauer des [X.] trägt auch der nach § 4 Satz 2 [X.] gebotenen Wahrung einer geordneten Altersstruktur des [X.]s Rechnung (vgl. [X.] in [X.]/Vaasen, [X.] BeurkG, 3. Aufl. 2011, § 6 [X.] Rn. 46 b, siehe auch Rn. 46 f.). [X.] Beklagte weist zudem darauf hin, dass sich weder die [X.] in ihrem Besetzungsvorschlag noch die Beklagte mit der Frage befasst haben, ob dem Kläger gegenüber dem bei der [X.] in [X.] zum Zuge gekommenen Bewerber der Vorrang hätte eingeräumt werden müssen, weil sich der Kläger auf diese Stelle nicht beworben habe. Zu einer Entscheidung gegen den im Streitfall erfolgreichen Bewerber [X.] sei es nicht gekommen, weil er seine Bewerbung zurückgenommen habe.

d) Entgegen der Auffassung des [X.] leidet die Beurteilung der Beigeladenen in Gestalt der Überbeurteilung der [X.] auch im Übrigen nicht unter einem durchgreifenden formellen oder materiellen Rechtsmangel. Dazu ist - soweit veranlasst - noch zu bemerken:

aa) Der Senat teilt die grundsätzlichen Bedenken des [X.] gegen die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit der Regelungen in § 3 der Verordnung über die Ausbildung der [X.] und [X.] nicht. Auch erweist sich der Vorwurf des [X.], die Beigeladene habe rechtswidrig ein eigenes Beurteilungsrecht dadurch geschaffen, dass die Art und Weise der Durchführung der Beurteilung aufgrund von Vorgaben der Beigeladenen an die Ausbildungsnotare nach [X.] Regelungen durchgeführt werde, als haltlos. Den für die Beurteilung zuständigen Stellen steht es frei, im Interesse der Gleichbehandlung der Bewerber Hinweise zur Beurteilung (vgl. "Vermerk Beurteilung von [X.] und [X.]" vom 9. Juli 2009) zu geben. Bei diesem Vermerk handelt es sich auch nicht um eine Rechtsnorm, die einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm bedürfte. Er soll lediglich den Ausbildungsnotaren als Orientierungshilfen dienen.

[X.] Beurteilung durch die Beigeladene wird entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht von drei ausgewählten Mitgliedern der [X.] gefertigt. [X.]se haben im Interesse der Gleichbehandlung lediglich bei der Vorbereitung der Beurteilung beratende Funktion. Darauf hat der Präsident der Beigeladenen in den Stellungnahmen vom 14. Juni 2011 und vom 19. August 2011 hingewiesen.

bb) Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die sich aus den Beurteilungen ergebende ähnliche Leistungsentwicklung der [X.] und [X.], die der Kläger unter dem Vorwurf einer fehlenden Differenzierung in den Blick nimmt, auf einem sorgfältigen Auswahlverfahren und der hohen Qualifikation der Bewerber beruht. Das Differenzierungserfordernis ergibt sich aus § 3 Abs. 3 NotAssAusbV NW und dem Wesen einer Beurteilung. Es bedarf keiner weiteren gesetzlichen Regelung.

cc) Auch die Angriffe des [X.] gegen die konkrete Beurteilung gehen ins Leere.

(1) Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass abweichende Wertungen in einzelnen [X.]n keiner Begründung bedürfen. [X.] einzelnen Beiträge sind lediglich Hilfsmittel für die Bildung der dem Beurteiler zustehenden abschließenden Wertung. Einer "[X.]" bedurfte es im Streitfall im Übrigen schon mangels einer Abweichung nicht. Der Präsident der Beigeladenen hat aufgrund der sehr positiven [X.], so dem Beitrag des [X.] vom 30. Dezember 2010, die fachlichen Fähigkeiten und Leistungen des [X.] mit der Note "sehr gut" (16 Punkte) und "besonders geeignet" bewertet. Er hat wegen fehlender Anhaltspunkte für eine innerhalb der letzten vier Monate außergewöhnlich angestiegene Eignung des [X.] im Mai 2011 an der Beurteilung vom 12. Januar 2011 festgehalten und den Kläger punktemäßig und im Eignungsurteil "besonders geeignet" gleich, aber unter Hinweis darauf, dass er sich "bestens" bewährt habe, beurteilt. Eine begründungsbedürftige Abweichung ergibt sich daraus nicht. Sie wird auch nicht deshalb erforderlich, weil nunmehr der mit dem Kläger konkurrierende Bewerber [X.] im Hinblick auf seine Leistungssteigerungen mit 17 Punkten beurteilt worden ist.

(2) Soweit der Kläger bemängelt, dass seine Referententätigkeit im Rahmen eines [X.] für fachkundige Notarmitarbeiter und im Rahmen von Vorbereitungskursen für die notarielle Fachprüfung sowie seine fachspezifischen Veröffentlichungen nicht hinreichend in die Beurteilung Eingang gefunden hätten, handelt es sich nicht um nach dem Zweck der Beurteilung zwingend zu erwähnende Umstände. [X.] Beigeladene hat zu Recht darauf hingewiesen, dass von allen [X.] und [X.] ein Engagement im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter erwartet wird, wie dies § 7 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 30 [X.] vorsieht. Dass der Kläger dabei in einer Weise hervorgetreten wäre, die auf eine bessere Eignung als die von der [X.] angenommene besondere Eignung hindeutete, ist nicht erkennbar.

[X.] Tätigkeit als Referent des [X.] erfolgte außerhalb des [X.]. Der Kläger nahm dafür Erholungsurlaub und erhielt unmittelbar vom [X.] die Vergütung. Nebentätigkeiten können grundsätzlich nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie auf Verlangen des [X.]nstherrn übernommen werden (vgl. [X.], [X.] dienstliche Beurteilung der Beamten und der [X.], 32. Aktualisierung Mai 2010, Rn. 349). Zudem ist wiederum ein Anhalt für eine die sehr hohe Qualifikation des [X.] nochmals steigernde Leistung nicht gegeben.

[X.] vom Kläger angeführten Tätigkeiten sind außerdem nicht vollständig unberücksichtigt geblieben, sondern nach dem ihnen zukommenden Gewicht in die Beurteilung eingeflossen. [X.] Beurteilungen haben allerdings primär den Zweck, Fortschritte in der Ausbildung der [X.] mit Blick auf das Ziel, die Eignung zur Übernahme des Amtes des Notars zu erlangen, zu dokumentieren und zu bewerten. Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick darauf, dass die [X.] bereits beträchtliches wissenschaftliches Potential einbringen und oft während der Ausbildung mit wissenschaftlichen Aufgaben betraut werden, nicht geboten, Tätigkeiten der Bewerber beim [X.], wissenschaftlichen Veröffentlichungen und steuerrechtlichen Fachkenntnissen ein besonderes, zusätzliches Gewicht beim Leistungsvergleich beizumessen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - [X.] 19/03, juris Rn. 18).

2. Ist nach alledem die Beurteilung durch die Beklagte rechtlich nicht zu beanstanden, ist das Urteil des [X.]s abzuändern und die Klage abzuweisen.

3. [X.] Kostenentscheidung beruht auf § 111d Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

[X.] [X.] ergibt sich aus § 111g Abs. 2 Satz 1 [X.].

Galke                                              [X.]derichsen                                             von Pentz

                           Doyé                                                  Müller-Eising

Meta

NotZ (Brfg) 3/12

23.07.2012

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Köln, 20. Dezember 2011, Az: 2 VA (Not) 14/11

§ 6 Abs 3 S 1 BNotO, § 3 Abs 3 S 1 NotAssAusbV NW

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2012, Az. NotZ (Brfg) 3/12 (REWIS RS 2012, 4390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4390

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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