Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2012, Az. NotZ (Brfg) 4/12

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2012, 4381

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
[X.]([X.]) 4/12
Verkündet am:

23. Juli 2012

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 4 Satz 2; § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2
Im Hinblick auf die nach §
4 Satz 2 [X.] gebotene Wahrung einer geordneten Al-tersstruktur des [X.]s darf die Justizverwaltung im Auswahlverfahren nach §
6 Abs.
3 Satz
1 [X.] bei annähernd gleich geeigneten Bewerbern um das Amt des Notars die Dauer des [X.] als weiteren Gesichtspunkt für eine Differen-zierung heranziehen.
[X.], Urteil vom 23. Juli 2012 -
[X.]([X.]) 4/12 -
[X.]

wegen Besetzung einer [X.]
-

2

-

Der [X.], [X.], hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
23.
Juli 2012
durch den Vorsitzenden [X.], die [X.]innen [X.]derichsen
und
von Pentz, die Notarin Dr.
Doyé und den Notar [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] des [X.] vom 20.
Dezember
2011 abgeändert und neu gefasst.

[X.] Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
[X.] Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des [X.], eine von ihm angestrebte [X.] mit dem Beigeladenen zu 1 zu besetzen.

Der am 14.
Januar 1975 geborene Kläger legte
am 18.
Dezember 1999 die
erste juristische St[X.]tsprüfung
mit der Note "gut" (13 Punkte) und am 6.
November 2003 die
zweite juristische St[X.]tsprüfung
gleichfalls mit der Note 1
2
-

3

-

"gut" (12,26 Punkte) ab. Mit Verfügung vom 27.
April 2006 wurde er in den An-wärterdienst für das Amt des Notars übernommen. Der am 18.
Mai 1970 gebo-rene Beigeladene
zu 1
erreichte
in der
ersten
juristischen
St[X.]tsprüfung
am 24.
Januar 1998
die Note "vollbefriedigend" (9,36 Punkte) und in der
am 23.
August 2000 abgelegten
zweiten
juristischen
St[X.]tsprüfung ebenfalls die Note "vollbefriedigend" (11,19 Punkte). Er wurde
mit Verfügung vom 7.
September 2004 in den Anwärterdienst für das Amt des Notars übernommen.
Auf eine im Justizministerialblatt für Nordrhein-Westfalen
vom 15.
März 2011 ausgeschriebene [X.] in Rh. bewarben sich der Kläger und der Beigela-dene
zu 1. Der Präsident der Beigeladenen zu 2
bewertete in seiner dienstli-chen Beurteilung vom 11.
Mai 2011, der die Präsidentin des [X.] in ihrer Überbeurteilung vom 27.
Mai 2011 nicht entgegentrat, die Fä-higkeiten und fachlichen Leistungen des [X.] mit der Note "sehr gut" (16 Punkte). Der Kläger sei für das Amt des Notars besonders geeignet.

[X.] Fähigkeiten und fachlichen Leistungen des Beigeladenen zu 1 beno-tete der Präsident der Beigeladenen zu 2
in der dienstlichen Beurteilung vom 11.
Mai 2011 mit "sehr gut"
(17 Punkte). Der Beigeladene zu 1 sei für das Amt des Notars hervorragend geeignet. Auch dieser Beurteilung ist die Präsidentin des [X.] in ihrer Überbeurteilung nicht entgegengetreten.

Der Beklagte bewertete
aufgrund des
einerseits
um 1,07 Punkte besse-ren Ergebnisses
des [X.]
im zweiten juristischen
St[X.]tsexamen und ande-rerseits der besseren dienstlichen Beurteilung
des
Beigeladenen zu 1 beide Bewerber als fachlich annähernd gleich
geeignet. Wegen der um insgesamt ca. 10 Monate längeren [X.]nstzeit zog er nach §
6 Abs.
3 Satz
2
[X.] den Beige-ladenen
zu 1 dem Kläger, der den zweiten Platz hinter dem Beigeladenen
zu 1
belegt,
vor.

3
4
-

4

-

Mit Bescheid vom 27.
Juni 2011 hat
der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle einem Mitbewerber zu über-tragen.
Hiergegen und gegen die Überbeurteilung der Präsidentin des Oberlan-desgerichts [X.] (Parallelverfahren Aktenzeichen [X.]([X.]) 3/12) hat der Kläger geklagt. Er begehrt
im vorliegenden Verfahren, den [X.] unter Aufhebung des Bescheides vom 27.
Juni 2011 zu verpflichten,
seine Bewerbung vom 3.
April 2011 neu zu bescheiden
und meint, ihm hätten in der dienstlichen Beur-teilung ebenfalls "17 Punkte"
zugebilligt werden müssen. [X.] [X.] orientiere sich nicht an Eignung und Leistung, sondern am [X.]nstalter. Es liege ein Fall der sogenannten Handsteuerung vor. Bei vorgerücktem [X.]nstal-ter würde durch Anhebung auf über 16 Punkte das (wiederholte) Überholen ei-nes dienstälteren Notarassessors durch [X.]nstjüngere und damit der "ewige Notarassessor"
verhindert. Erhebliche Zweifel an der Auswahlentscheidung [X.] selbst bei Zugrundelegung der Benotung des Beigeladenen zu 1 mit 17 Punkten. Das Beurteilungssystem sei generell unbrauchbar und werde [X.] schematisch gehandhabt.

Der Beklagte verteidigt die von ihm getroffene Auswahlentscheidung. [X.] Überbeurteilung der Präsidentin des [X.] sei nicht zu [X.]. [X.] Auswahlentscheidung wäre nicht anders ausgefallen, wenn die Examensergebnisse -
der Rechtsauffassung des [X.]s entspre-chend
-
bereits im Rahmen der Beurteilungen berücksichtigt worden wären, da die Ergebnisse der zweiten juristischen St[X.]tsprüfung jedenfalls in die verglei-chenden Eignungsbewertungen nach §
6 Abs.
3 Satz 1 [X.] einbezogen worden seien. Auch sei unerheblich, ob bei Einbeziehung der Examensergeb-nisse in die dienstlichen Beurteilungen beide Bewerber 17 Punkte erhalten hät-5
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ten. Der Gleichstand hätte jedenfalls dazu geführt, dass dem Beigeladenen zu 1 der Vorrang gemäß §
6 Abs.
3 Satz 2 [X.] eingeräumt worden wäre.

Das [X.] hat den [X.] verurteilt, den Kläger auf seine Bewerbung vom 3. April 2011 erneut zu bescheiden.
Mit der vom Oberlandes-gericht zugelassenen
Berufung verfolgt der Beklagte die Abänderung
des Ur-teils und die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das [X.] hat ausgeführt, im Parallelverfahren ([X.].: [X.] (Not) 14/11) sei die Überbeurteilung der Präsidentin des [X.], die Grundlage der Besetzungsentscheidung sei, als rechtswidrig aufgehoben worden, weil die Präsidentin des [X.],
der Beurteilung der Beigeladenen zu 2 folgend, von einem anderen
Eignungsbegriff als dem nach §
6 Abs.
1 und 3 [X.] ausgegangen sei
und rechtswidrig das Ergebnis des zweiten St[X.]tsexamens nicht berücksichtigt habe. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck
von
§
6 Abs.
3 [X.] und §
3 NotAssAusbV NW könne angenommen werden, dass das zweite St[X.]tsexamen als objektives und jederzeit greifbares Kriterium erst bei der Auswahlentscheidung eine Rolle spiele und den Vorschriften verschiedene Eignungsbegriffe zugrunde lägen. Das spätere Besetzungsverfahren wäre
für die Bewerber nicht nur berechenba-rer, sondern auch akzeptabler, weil die Konkurrenten dann ihre eigene Stellung im [X.] vorab
sicherer einschätzen könnten, wenn in der [X.] zu 2 alle tragenden Kriterien angeführt und ab-7
8
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6

-

schließend bewertet würden. [X.] die Beigeladene zu 2 ihre [X.] generell und nicht jeweils bezogen auf ein konkretes Besetzungsverfah-ren ab, bleibe sie bei anderen Besetzungsverfahren an ihre eigenen Bewertun-gen gebunden und entfalle der Verdacht der unzulässigen "Handsteuerung".
Eine fiktive Beurteilung des [X.] mit "sehr gut"
(17 Punkten) könne nicht oh-ne weiteres zu der Beurteilung des Beigeladenen zu 1 in Bezug gesetzt wer-den, weil auch dessen dienstliche Beurteilung nicht den rechtlichen Vorgaben entspreche.

II.

[X.] zulässige Berufung (§
111d
Satz
1 [X.]) des [X.] hat Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung des [X.]s entspricht
die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zu 2, die in Gestalt
der
Überbeurtei-lung der Präsidentin des [X.]
zur Grundlage der [X.] Besetzungsentscheidung geworden ist,
den rechtlichen Vorgaben.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]s, dass die Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars einheitlich zu beur-teilen ist. §
6 Abs.
1 Satz
1 [X.] legt fest, dass für die Eignung neben der Persönlichkeit die Leistungen des Bewerbers bestimmend sind. [X.] fachliche Eignung nach §
6 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist Voraussetzung für die Einbeziehung in die Auswahl mehrerer grundsätzlich geeigneter Bewerber (vgl. [X.], [X.], Beschluss vom 13. Dezember
1993 -

[X.] 56/92, [X.]Z 124, 327, 331 f.). [X.] Eignungsprognose nach §
6 Abs.
3 Satz
1 [X.] betrifft hin-gegen die Auswahl nach der besseren Eignung aus einem Kreis von im Sinne 9
10
11
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7

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des § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] geeigneten Bewerbern (vgl. [X.], Senat für No-tarsachen, Beschluss vom 13. Dezember 1993 -

[X.] 56/92, [X.]Z 124, 327, 330).

b) §
6 Abs.
3 Satz 1 [X.] greift den Eignungsbegriff in §
6 Abs.
1 Satz
1 [X.] auf und macht das Maß, in dem seine Merkmale bei dem [X.] Bewerber ausgeprägt sind, mithin
auch dessen Leistungen, zum umfas-senden Auswahlkriterium. Nach §
6 Abs.
3 Satz
1 [X.] richtet sich die für das Auswahlverfahren entscheidende fachliche Eignung ausdrücklich nach den bei der Vorbereitung auf den [X.] gezeigten Leistungen und den Ergebnis-sen der zweiten juristischen St[X.]tsprüfung. Für das Auswahlverfahren hat der Gesetzgeber die Ausbildungsleistungen des Bewerbers für den juristischen Be-ruf als solchen, die sich im Ergebnis der zweiten juristischen St[X.]tsprüfung [X.], ausdrücklich abgesetzt gegenüber den Vorbereitungsleistungen des Bewerbers auf den [X.] (vgl. [X.], [X.], [X.] vom 13.
Dezember 1993 -
[X.]
56/92, [X.]Z 124, 327 juris Rn.
23; [X.] 110, 304, juris Rn.
71 a.E.). [X.] Vorbereitungsleistungen auf den [X.] sind Gegenstand der dienstlichen Beurteilung, die gemäß der Rege-lung in §
3 Abs.
3 NotAssAusbV NW über den aufgrund der Vorbereitung auf das Amt des Notars aktuellen Leistungsstand Aufschluss zu geben hat. In ihr ist die Tätigkeit des Notarassessors während des [X.] in den Blick zu nehmen. [X.] Bewertung der Leistungen der [X.] während des An-wärterdienstes nach §
3 Abs.
3 Satz 1 NotAssAusbV NW stellt ausschließlich eine Äußerung über die Eignung des Notarassessors für das Amt des Notars auf der Grundlage von Erkenntnissen aus dem Verhalten des Notarassessors während des [X.] ohne Berücksichtigung der Ergebnisse der zweiten juristischen St[X.]tsprüfung dar. Auch wenn die Ergebnisse der zweiten juristischen St[X.]tsprüfung nicht selten in der weiteren dienstlichen Eignung 12
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fortwirken, weil sie regelmäßig eine gute allgemeine juristische Befähigung [X.], die für die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben eines Notars zentrale Bedeutung hat, lässt mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fort-schreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der [X.] für den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand im Allgemeinen nach (vgl. Senatsbeschluss vom 18.
Juli 2011 -
[X.]([X.]) 1/11, NJW-RR 2012, 53, Rn.
28; vom 11. August 2009 -
[X.]
4/09, D[X.] 2010, 467 juris Rn.
23 und vom 9.
Dezember
2008 -
[X.]
25/07, juris Rn.
24; [X.] 110, 304, 333
ff.). Ihre Einbeziehung schon in die dienstliche Beurteilung würde den Blick auf den zwischenzeitlich erreichten berufsspezifischen Leistungsstand verunklaren. [X.] Beurteilung allein der dienstlichen Leistungen im Anwärter-dienst ist deshalb unverzichtbare Grundlage für die differenzierende verglei-chende Bewertung des aktuellen Leistungsstandes der einzelnen Bewerber. [X.] Gewichtung des [X.] im Verhältnis zur dienstlichen Beur-teilung obliegt danach ausschließlich der die Auswahlentscheidung nach §
6 Abs.
3 Satz
1 [X.] treffenden Justizverwaltung.

c) Folgte man der Auffassung des [X.]s,
käme den Notar-kammern und Präsidenten der [X.]e über die dienstlichen Beur-teilungen ein Gewicht im Rahmen des Auswahlverfahrens zu, das der Vertei-lung der Zuständigkeiten im Besetzungsverfahren nicht entspricht.
[X.] [X.] nach §
6 Abs.
3 Satz
1 [X.] steht allein der für die Beset-zung der [X.]n zuständigen Justizverwaltung und nicht der Notarkammer zu.

Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Gefahr bestünde, die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung in unzulässiger Weise mit der dienstlichen Beurteilung zu präjudizieren, würden die Eignungsprognose nach 13
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-

§
6 Abs.
3 [X.] und die dienstliche
Beurteilung der Beigeladenen
zu 2
und der Präsidentin des [X.]
auf denselben Anknüpfungstatsa-chen beruhen und im Aussagegehalt gleich sein. Der Beurteilungsspielraum der Besetzungsbehörde würde eingeengt werden auf die Besetzung gemäß der Vorgabe der dienstlichen Beurteilung. [X.]s ist nicht damit vereinbar, dass die Auswahlentscheidung von der Justizverwaltung im Hinblick auf eine bestimmte Stelle zu treffen ist. [X.] dienstliche Beurteilung der Beigeladenen
zu 2
und die ihr folgende Überbeurteilung der Präsidentin des [X.]
sollen den aktuellen Leistungsstand des Bewerbers aufzeigen. Sie vermögen
keine Bindung oder auch nur eine künftige Erfolgsaussicht für weitere Bewerbungs-verfahren zu begründen. Schon der unterschiedliche
[X.] für die je-weilige [X.] fordert die Möglichkeit einer freien Besetzungsentscheidung der Justizverwaltung, der -
im Rahmen der Auswahl nach §
6 Abs.
3 Satz
1 [X.]
-
die Eignungsprognose aufgrund der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegt.

d) Mit Recht macht der
Beklagte hierzu geltend, dass das Oberlandesge-richt nicht hinreichend zwischen den verschiedenen Aufgaben der [X.] zu 2 differenziert. [X.] Aufgabe der Notarkammern, die [X.] zu beurteilen, ist zu unterscheiden von der Aufgabe, [X.] zu unterbreiten und sich in [X.] zu äußern. Weichen Beset-zungsvorschläge von dienstlichen Beurteilungen ab, wird dadurch nicht die Vermutung der Berücksichtigung sachwidriger Gesichtspunkte begründet. [X.]en haben den aktuellen Leistungsstand des einzelnen Be-werbers
zu berücksichtigen, aber auch dem [X.] für die jeweilige [X.] Rechnung zu tragen.
15
-

10

-

Der Einwand der mangelnden Transparenz, auf den das Oberlandesge-richt seine Auffassung stützt, dass dienstliche Beurteilungen sich in den Beset-zungsentscheidungen für freie [X.]n nicht kontinuierlich widerspiegeln, greift dagegen nicht. [X.]s erweist sich auch bei Betrachtung des vom Oberlan-desgericht beispielhaft herangezogenen Besetzungsverfahrens betreffend eine [X.] in [X.], in dem der gegenüber dem Kläger nunmehr vorgezogene Be-werber Dr. L. gegenüber einem anderen ebenso wie der Kläger beurteilten [X.] hätte zurücktreten müssen. Darin läge nicht zwingend ein Wider-spruch zu der hier getroffenen Auswahlentscheidung. Im Bezirk des [X.] und der Präsidentin des [X.] stehen offenbar mehrere
-
sowohl nach dem Ergebnis des zweiten juristischen St[X.]tsexamens wie nach den im Anwärterdienst gezeigten Leistungen
-
besonders hoch qualifizierte [X.] für die Ernennung zum Notar an. Wenn die Justizverwaltung in dem nach §
6 Abs.
3 Satz
1 [X.] gebotenen Auswahlverfahren zu dem Ergebnis kommt, Bewerber seien annähernd gleich geeignet und dann anhand des Kriteriums "Dauer des [X.]"

6 Abs.
3
Satz
2 [X.])
weiter differenziert, kann dies grundsätzlich nicht als rechtlich bedenklich angesehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2004 -
[X.]
20/03, D[X.] 2004, 883, 885). [X.] angemessene Berücksichtigung der Dauer des [X.] trägt auch der nach
§
4 Satz
2 [X.] gebotenen Wahrung einer geordneten Altersstruktur des [X.]s Rechnung (vgl. [X.] in
Eylmann/V[X.]sen, [X.] BeurkG, 3.
Aufl. 2011, §
6 [X.] Rn.
46 b, siehe auch Rn.
46
f.). Der
Beklagte weist zudem darauf hin, dass sich
weder die Notarkammer in ihrem Besetzungsvorschlag noch die für die [X.] zuständige Präsidentin des [X.] mit der Frage befasst haben, ob dem Kläger gegenüber dem bei der [X.] in [X.] zum Zuge ge-kommenen Bewerber der Vorrang hätte eingeräumt werden müssen, weil sich der Kläger auf diese Stelle nicht beworben habe. Zu einer Entscheidung gegen 16
-

11

-

den im Streitfall erfolgreichen Beigeladenen zu 1
sei es nicht gekommen, weil er seine Bewerbung zurückgenommen habe.

e) Entgegen der Auffassung des [X.] leidet die Beurteilung der Bei-geladenen
zu 2
in Gestalt
der Überbeurteilung der Präsidentin des Oberlandes-gerichts [X.] auch im Übrigen nicht unter einem durchgreifenden formellen oder materiellen Rechtsmangel. Dazu ist -
soweit veranlasst
-
noch zu bemerken:

[X.]) Der Senat teilt die grundsätzlichen Bedenken des [X.] gegen die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit der Regelungen in §
3 der [X.] über die Ausbildung der [X.] und [X.] nicht. Auch erweist sich der Vorwurf des [X.], die Beigeladene
zu 2
habe [X.] ein eigenes Beurteilungsrecht dadurch geschaffen, dass die Art und [X.] der Durchführung der Beurteilung aufgrund von Vorgaben der Beigeladenen
zu 2

an die Ausbildungsnotare nach [X.] Regelungen durchgeführt werde, als haltlos. Den für die Beurteilung zuständigen Stellen steht es frei,
im Interesse der Gleichbehandlung der Bewerber Hinweise zur Beurteilung (vgl. "Vermerk Beurteilung von [X.] und [X.]"
vom 9.
Juli 2009) zu geben. Bei diesem Vermerk handelt es sich auch nicht um eine Rechtsnorm, die einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm bedürfte. Er
soll ledig-lich den Ausbildungsnotaren als Orientierungshilfe dienen.

[X.] Beurteilung durch die
Beigeladene
zu 2
wird entgegen der [X.] des [X.] auch nicht von drei ausgewählten Mitgliedern der [X.] gefertigt. [X.]se haben im Interesse der Gleichbehandlung lediglich bei der Vorbereitung der Beurteilung beratende Funktion. Darauf hat der Präsident der Beigeladenen
zu 2
in den Stellungnahmen vom 14. Juni 2011 und vom 19.
August 2011 hingewiesen.
17
18
19
-

12

-

bb) Mit Recht weist der
Beklagte darauf hin, dass die sich aus den Beur-teilungen ergebende ähnliche Leistungsentwicklung der [X.] und [X.], die der Kläger unter dem Vorwurf einer fehlenden Diffe-renzierung in den Blick nimmt, auf einem sorgfältigen Auswahlverfahren und der hohen Qualifikation der Bewerber beruht. Das Differenzierungserfordernis ergibt sich aus §
3 Abs.
3 NotAssAusbV NW und dem Wesen einer Beurteilung. Es bedarf keiner weiteren gesetzlichen Regelung.

cc) Auch die Angriffe des [X.] gegen die konkrete Beurteilung gehen ins Leere.

(1) Mit Recht weist der
Beklagte darauf hin, dass abweichende Wertun-gen in einzelnen Beurteilungsbeiträgen keiner Begründung bedürfen. [X.] [X.] Beiträge sind lediglich Hilfsmittel für die Bildung der dem Beurteiler zu-stehenden abschließenden Wertung. Einer "[X.]"
bedurfte es im Streitfall im Übrigen schon mangels einer Abweichung nicht. Der [X.] zu 2 hat aufgrund der sehr positiven Beurteilungsbeiträ-ge, so dem Beitrag des [X.] vom 30. Dezember 2010,
die fachli-chen Fähigkeiten und Leistungen des [X.] mit
der Note "sehr gut" (16 Punk-te) und "besonders geeignet"
bewertet. Er
hat wegen fehlender Anhaltspunkte für eine innerhalb der letzten vier Monate außergewöhnlich angestiegene [X.] im Mai 2011 an der Beurteilung vom 12. Januar 2011 festgehalten und den Kläger punktemäßig und im Eignungsurteil "besonders geeignet"
gleich, aber unter Hinweis darauf, dass er sich "bestens" bewährt ha-be, beurteilt. Eine begründungsbedürftige Abweichung ergibt sich daraus nicht. Sie wird auch nicht deshalb
erforderlich, weil nunmehr der mit dem Kläger kon-20
21
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kurrierende Beigeladene zu 1
im Hinblick auf seine Leistungssteigerungen mit 17 Punkten beurteilt worden ist.

(2) Soweit der Kläger bemängelt, dass seine Referententätigkeit im Rahmen eines [X.] für fachkundige Notarmitarbeiter und im Rahmen von Vorbereitungskursen für die notarielle Fachprüfung sowie seine fachspezifischen Veröffentlichungen nicht hinreichend in die Beurteilung Ein-gang gefunden hätten, handelt es sich nicht um nach dem Zweck der Beurtei-lung zwingend zu erwähnende Umstände. [X.] Beigeladene zu 2 hat zu Recht darauf hingewiesen, dass von allen [X.] und [X.] ein Engagement im Rahmen der Aus-
und Fortbildung der Mitarbeiter erwartet wird, wie dies §
7 Abs.
4 Satz
2 i.V.m. §
30 [X.] vorsieht. Dass der Kläger dabei in einer Weise hervorgetreten wäre, die auf eine bessere Eignung als die vom [X.] angenommene besondere Eignung hindeutete, ist nicht erkenn-bar.

[X.] Tätigkeit als Referent des [X.] erfolgte außer-halb des [X.]. Der Kläger nahm dafür Erholungsurlaub und erhielt unmittelbar vom [X.] die Vergütung. Nebentätigkeiten können grundsätzlich nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie auf
Verlan-gen des [X.]nstherrn übernommen werden
(vgl. [X.], [X.] dienstliche Beurteilung der Beamten und der [X.], 32. Aktualisierung Mai 2010, Rn.
349).
Zudem ist wiederum ein Anhalt für eine die sehr hohe Qualifikation des [X.] steigernde Leistung nicht gegeben.

[X.] vom Kläger angeführten Tätigkeiten sind außerdem nicht vollständig unberücksichtigt geblieben, sondern nach dem ihnen zukommenden Gewicht in die Beurteilung eingeflossen. [X.] Beurteilungen haben allerdings primär den 23
24
25
-

14

-

Zweck, Fortschritte in der Ausbildung der [X.] mit Blick auf das Ziel, die Eignung zur Übernahme des Amtes des Notars zu erlangen, zu doku-mentieren und zu bewerten. Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick darauf, dass die [X.] bereits beträchtliches wis-senschaftliches Potential einbringen und oft während der Ausbildung mit wis-senschaftlichen Aufgaben betraut werden, nicht geboten, Tätigkeiten der Be-werber beim [X.], wissenschaftlichen Veröffentlichungen und steuerrechtlichen Fachkenntnissen ein besonderes, zusätzliches Gewicht beim Leistungsvergleich beizumessen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2004 -
[X.]
19/03, juris Rn.
18).

[X.] Besetzungsentscheidung des [X.] hat mithin nicht schon [X.] keinen Bestand, weil die ihr zugrunde liegende Überbeurteilung der Präsi-dentin des [X.] rechtswidrig
und deshalb aufzuheben wäre.

2. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Besetzungsentscheidung des [X.] auch nicht aus
anderen Gründen rechtlich zu beanstanden.

a) Das Vorgehen der Justizverwaltung bei der Auswahlentscheidung nach §
6 Abs.
3 Satz
1 [X.] unterliegt wegen des ihr
zuzubilligenden Beurtei-lungsspielraums nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
Nur bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers nach §
6 Abs.
1 Satz
1 [X.] steht der Justizverwaltung weder ein Ermessensspielraum noch ein Beurteilungsspiel-raum zu, weil es insoweit auf einen Vergleich mit Mitbewerbern nicht ankommt
(vgl. Beschlüsse
vom
14. August 1989 -
[X.]
2/89, D[X.] 1991, 69 = [X.]R [X.] §
6, Eignung 2; vom
2.
August 1993, [X.] 32/92 und 35/92
und [X.] vom 13. Dezember 1993 -
[X.]
56/92, [X.]Z 124, 327, 330
f.). Bei der Auswahlentscheidung im Falle des §
6 Abs.
3 [X.] geht es hingegen darum, 26
27
28
-

15

-

das verschiedene Maß der Eignung von Bewerbern, die allesamt dem Mindest-standard des §
6 Abs.
1 Satz 1 [X.] genügen, vergleichend zu ermitteln. [X.] als bei der Feststellung der Eignung als solcher reicht es nicht, das Vorlie-gen der beiden Merkmale, der persönlichen und fachlichen Qualifikation, über-haupt festzustellen. Vielmehr müssen beide Gesichtspunkte in ihrem Verhältnis zueinander gewichtet werden. [X.] höhere Komplexität der [X.] schließt eine gerichtliche Kontrolldichte, wie sie bei der Prüfung der [X.] als solcher möglich ist, aus
(vgl. Beschluss vom 13. Dezember 1993 -
[X.]
56/92, [X.]Z 124, 327, 332).
[X.] mithin nur eingeschränkt überprüfbaren Erwägungen des [X.] befassen sich hinreichend mit den maßgeblichen
Umständen und wägen sie umfassend ab. Ihnen setzt
der Kläger lediglich eine in seinem Sinne günstigere Gewichtung
entgegen. In seiner Person gegebene weitere maßgebliche Umstände, die außer Betracht geblieben wären, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen.

b) Der Beklagte hat, wie es geboten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11.
August 2009 -
[X.] 4/09, D[X.] 2010, 467 juris Rn.
22;
vom 9.
Dezember 2008 -
[X.] 25/07, juris Rn.
24
und
-
[X.] 49/07,
juris Rn.
18),
den aktuellen Leistungsstand beider Bewerber zu dem nach §
6b Abs.
4 Satz
1 [X.] maß-geblichen Zeitpunkt in den Blick genommen. Insoweit kommt dem Kläger
-
wie ausgeführt
-
kein signifikanter Eignungsvorsprung zu [X.]. Anhaltspunkte für eine ungerechtfertigte bessere Beurteilung der dienstlichen Leistungen
des Beigeladenen
zu 1
infolge der Berücksichtigung von Umständen, die nach dem [X.] eingetreten sind, sind
nicht gegeben.
Sie vermag
auch
der Kläger nicht aufzuzeigen. Gegen die Möglichkeit einer erheblichen Verbesse-rung des Leistungsspektrums des Beigeladenen zu
1 greift der Einwand des [X.], dass er am 12. Januar 2011
-
erstmals
-
mit dem Beigeladenen zu 1 punktgleich mit 16 Punkten bewertet worden sei, ersichtlich nicht durch. [X.] 29
-

16

-

Anhebung der Beurteilung des Beigeladenen
zu 1
um einen Punkt, hat der [X.] nachvollziehbar und ausreichend damit begründet, dass dieser sich
in seinen fachlichen Leistungen vervollkommnet habe. Er
kann sich dazu
auf den Beurteilungsbeitrag des [X.] des Beigeladenen zu 1 stützen. Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung begründen könnten, sind nicht gegeben.

Danach
ist nicht zu bemängeln, dass der Beklagte beide Bewerber
trotz der
Berücksichtigung des besseren Ergebnisses des [X.] im
zweiten St[X.]tsexamen
für fachlich annähernd gleich
geeignet bewertet
und dem Beige-ladenen zu 1 im Hinblick auf dessen höheres [X.]nstalter (vgl. §
6 Abs.
3 Satz 2 [X.]) den Vorzug gegeben hat.

3. Ist nach alledem die Besetzungsentscheidung des [X.] rechtlich nicht zu beanstanden, ist das Urteil des [X.]s abzuändern
und die Klage abzuweisen.

4. [X.] Kostenentscheidung beruht auf §
111d
Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
1, §
162 Abs.
3
VwGO.

30
31
32
-

17

-

[X.] Wertfestsetzung ergibt sich aus §
111g Abs.
2 Satz
1 [X.].

Galke
[X.]derichsen
von Pentz

Doyé
[X.]

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.12.2011 -
[X.] (Not) 13/11 -

33

Meta

NotZ (Brfg) 4/12

23.07.2012

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2012, Az. NotZ (Brfg) 4/12 (REWIS RS 2012, 4381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4381

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