Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2012, Az. NotZ (Brfg) 3/12

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2012, 4376

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
[X.]([X.]) 3/12
Verkündet am:

23. Juli 2012

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 6 Abs. 3 Satz 1; [X.] NW § 3 Abs. 3 Satz 1
a)
[X.] Bewertung der Leistungen der [X.] während des Anwärterdiens-tes nach §
3 Abs.
3 Satz
1 [X.] NW stellt ausschließlich eine Äußerung über die Eignung des Notarassessors für das Amt des Notars auf der Grundlage von Erkenntnissen aus dem Verhalten des Notarassessors während des [X.] ohne Berücksichtigung der Ergebnisse der zweiten juristischen St[X.]tsprüfung dar.
b)
[X.] Gewichtung des [X.] im Verhältnis zur dienstlichen Beurtei-lung obliegt ausschließlich der die Auswahlentscheidung nach §
6 Abs.
3 Satz
1 [X.] treffenden Justizverwaltung.
[X.], Urteil vom 23. Juli 2012 -
[X.]([X.]) 3/12 -
[X.]

wegen dienstlicher Beurteilung
-

2

-

Der [X.], [X.], hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
23.
Juli 2012
durch den Vorsitzenden [X.], die [X.]innen
[X.]derichsen
und
von [X.], die Notarin Dr.
Doyé und den Notar [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der
[X.] wird das Urteil des [X.] des [X.] vom 20.
Dezember
2011 abgeändert und neu gefasst.

[X.] Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
[X.] Beige-ladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Überbeurteilung der [X.] vom 27. Mai 2011 zu der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 11. Mai 2011.
Der am 14.
Januar 1975 geborene Kläger legte
am 18.
Dezember 1999 die
erste juristische St[X.]tsprüfung
mit der Note "gut" (13 Punkte) und am 6.
November 2003 die
zweite juristische St[X.]tsprüfung
gleichfalls mit der Note "gut" (12,26 Punkte) ab. Mit Verfügung vom 27.
April 2006 wurde er in den [X.]
-

3

-

wärterdienst für das Amt des Notars übernommen. Er befand sich von [X.] 2006 bis April 2008 bei einem Notar
in Ausbildung. Von Mai 2008 bis Okto-ber 2010 war er beim [X.] in [X.] tätig. Seit Oktober 2010 ist er zur Ausbildung Notar [X.] zugewiesen. Im Januar 2008 wurde der Kläger in einer dienstlichen Beurteilung mit "vollbefriedigend"
(10 Punkte) bewertet, im Juni 2008 mit "vollbefriedigend"
(11 Punkte) und im Januar 2011 mit "sehr gut"
(16 Punkte).
Der
Kläger
bewarb sich auf eine im Justizministerialblatt für Nord-rhein-Westfalen
vom 15.
März 2011 ausgeschriebene [X.]. Aus diesem Anlass erstellte die
Beigeladene
die dienstliche Beurteilung vom 11.
Mai 2011, der die Beklagte
in der Überbeurteilung vom 27.
Mai 2011 nicht entgegentrat
und
die lautet:

"Unter Bezugnahme auf den Beurteilungsbeitrag von Notar [X.] aus [X.] vom 2. Mai 2011 und im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Personal-
und Standesangelegenheiten der [X.] beurteile ich die Fä-higkeiten und fachlichen Leistungen des Notarassessors mit der Note "sehr gut"
(16 Punkte). Das [X.]nstalter des Notarassessors beläuft sich bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 15. April 2011
auf vier Jahre und vier Monate. [X.] des vorliegenden Beurteilungsbeitrags hat er sich als Mitarbeiter und Ver-treter seines [X.] bestens bewährt. Ich halte den Notarassessor für das Notaramt für besonders geeignet."

[X.]ser Beurteilung ist der Kläger in einer Gegenäußerung vom
25. Mai 2011 entgegengetreten, weil sie die positive Einschätzung des Notars [X.], die im Einklang mit früheren Beurteilungen stehe und durch die
Referententä-tigkeit für das [X.], für die Beigeladene und das Institut des [X.]
gestützt werde, nicht nachvollziehe. [X.] Beklagte nahm die folgende Überbeurteilung
vom 27. Mai 2011 zur Personalakte:

2
3
-

4

-

"Der vorstehenden Beurteilung trete ich nach Anhörung des Präsidenten des [X.] nicht entgegen."

Mit Bescheid vom 20. Juni 2011 lehnte die Beklagte eine Abänderung der Überbeurteilung ab.

Mit der Klage
verlangt
der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, die Über-beurteilung vom 27. Mai 2011 und den
Bescheid vom 20. Juni 2011
aufzuheben
und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Dazu hat er in einem Parallelverfahren ([X.]([X.]) 4/12) gegen den Bescheid des Präsidenten des [X.] vom 27. Juni
2011 geklagt. In dem Bescheid ist ihm mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene [X.] einem Mitbewerber zu übertragen. Der Kläger sei gegenüber dem Mitbewerber bei weniger guter dienstlicher Beurteilung -
"sehr gut"
(16 Punkte) gegenüber "sehr gut"
(17 Punkte)
-
aber um 1,07 Punkte und einer Notenstufe besserem Ergebnis im zweiten juristischen St[X.]tsexamen
-
"gut"
(12,26 Punkte) gegenüber "vollbefriedigend"
(11,19 Punkte)
-
fachlich [X.] gleich geeignet, so dass dem Mitbewerber wegen seiner insgesamt längeren [X.]nstzeit der Vorrang zu geben sei.

Zum Streitfall meint der Kläger, ihm hätten "17 Punkte"
zugebilligt wer-den müssen. Das Beurteilungssystem sei generell unbrauchbar und werde rechtswidrig schematisch gehandhabt.
[X.] Beigeladene
habe
wegen der Ferti-gung der Beurteilung
durch die "drei Weisen", die der Überbeurteilung der [X.] zugrunde liege, die Zuständigkeitsregelung nach §
69 [X.]
verletzt. Seine Vortragstätigkeit, seine Veröffentlichungen und seine Tätigkeit für das [X.]
seien sachwidrig
nicht berücksichtigt
worden. Der für 4
5
6
7
-

5

-

eine Benotung mit "17 Punkten"
von der [X.] geforderte Eignungsvor-sprung sei von §
3 Abs.
3 der Verordnung über die Ausbildung von Notarasses-sorinnen und [X.] vom 18. Oktober 1999 ([X.] NW) nicht gedeckt.

Das [X.] hat die
Klage
zugesprochen. Mit der vom Ober-landesgericht zugelassenen
Berufung verfolgt die
Beklagte die Abänderung
des Urteils und die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das [X.] hat ausgeführt, die Überbeurteilung der [X.]
sei rechtswidrig, weil die Beklagte
der Beurteilung der Beigeladenen fol-gend, von einem anderen
Eignungsbegriff als dem der [X.] zugrundeliegenden ausgehe
und das Ergebnis des zweiten St[X.]tsexamens nicht berücksichtige. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Regelungen
in §
6 Abs.
3 [X.] und §
3 [X.] NW könne angenommen werden, dass das zweite St[X.]tsexamen als objektives und jeder-zeit greifbares Kriterium erst bei der Auswahlentscheidung eine Rolle spiele und den Vorschriften verschiedene Eignungsbegriffe zugrunde lägen. Für die
glei-che
Terminologie der Verordnung über die Ausbildung der [X.] und [X.] und die
der [X.] spreche entscheidend, dass die Ausbildungsverordnung auf §
7 Abs.
5 Satz
2 [X.] basiere.
[X.]s gelte insbesondere für Begriffe, denen im Zusammenspiel beider Normen
eine wesentliche Bedeutung zukomme, wie hier dem Begriff der "Eignung"
für das 8
9
-

6

-

Amt des Notars, der an der Schnittstelle zu der die Ausbildung des Notarasses-sors beendenden Bestellung zum Notar oder Entlassung aus dem [X.]nst stehe. [X.] "Eignung"
nach den
Vorschriften in §
7 Abs.
6, §
7 Abs.
7 Satz 2 Nr.
1, §
6 Abs.
1 und 3
[X.] beziehe sich jeweils auf das Amt des Notars. Sie enthalte eine persönliche und eine fachliche Komponente, §
6 Abs.
1 [X.]. Wesentli-che Gesichtspunkte bei der Beurteilung der fachlichen Eignung nach §
6 [X.] seien zum einen die bei der Vorbereitung
auf den [X.] gezeigten Leis-tungen und zum anderen das Ergebnis des zweiten St[X.]tsexamens. Dass [X.] hiervon die Eignungsbeurteilung nach §
3 Abs.
3 [X.] NW nur eingeschränkt, nämlich hinsichtlich der fachlichen Seite ohne Berücksichti-gung des zweiten St[X.]tsexamens erfolgen solle, ergebe sich aus dem Wortlaut der Verordnung nicht und sei auch sonst nicht begründbar. Aus der
das An-waltsnotariat betreffenden
Regelung in §
6 Abs.
3 Satz
3 [X.]
lasse sich nichts anderes herleiten. [X.] notarielle Fachprüfung beschränke sich
zwar auf eine Feststellung der fachlichen Leistung des [X.]. [X.] Beurteilung nach §
3 Abs.
3 [X.] NW solle sich
hingegen
nicht nur über die fachlichen Leistungen des Notarassessors verhalten, sondern darüber hinaus über seine Persönlichkeit, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben, seine Fähigkeiten, seine Kenntnisse sowie über seine Eignung für das Notaramt. Das spätere Besetzungsverfahren würde für die Bewerber berechenbarer
und
ak-zeptabler, wenn in
der Eignungsbeurteilung alle tragenden Kriterien angeführt und abschließend bewertet würden. [X.] Konkurrenten
könnten
dann ihre eige-ne Stellung im [X.] vorab sicherer einschätzen. [X.] die Beigeladene ihre Eignungsbeurteilungen generell und nicht jeweils bezogen auf ein konkre-tes Besetzungsverfahren ab, bleibe sie bei anderen Besetzungsverfahren an ihre eigenen Bewertungen gebunden und entfalle mithin der Verdacht der unzu-lässigen "Handsteuerung".

-

7

-

II.

[X.] zulässige Berufung (§
111d
Satz
1 [X.]) der
[X.] hat Erfolg.
Entgegen der Auffassung des [X.]s ist
die dienstliche Beurteilung des [X.] durch die Beklagte in
Gestalt der
Überbeurteilung zur dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen nicht rechtswidrig. Sie entspricht den rechtlichen Vorgaben
und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]s, dass die Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars einheitlich zu beur-teilen ist. §
6 Abs.
1 Satz
1 [X.] legt fest,
dass
für die Eignung neben der Persönlichkeit die Leistungen des Bewerbers bestimmend sind. [X.] fachliche Eignung nach §
6 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist Voraussetzung für die Einbeziehung in die Auswahl mehrerer grundsätzlich geeigneter
Bewerber
(vgl. [X.], [X.], Beschluss vom 13. Dezember 1993 -
[X.]
56/92, [X.]Z 124, 327, 331
f.). [X.] Eignungsprognose nach §
6 Abs.
3 Satz
1 [X.] betrifft
hin-gegen
die Auswahl nach der besseren
Eignung aus einem Kreis von im Sinne des §
6 Abs.
1 Satz 1 [X.] geeigneten Bewerbern
(vgl. [X.], Senat für No-tarsachen, Beschluss vom 13. Dezember 1993 -
[X.]
56/92, [X.]Z 124, 327, 330).

a)
§
6 Abs.
3 Satz 1 [X.] greift den Eignungsbegriff in §
6 Abs.
1 Satz
1 [X.] auf und macht das Maß, in dem seine Merkmale bei dem [X.] Bewerber ausgeprägt sind, mithin auch dessen Leistungen, zum umfas-senden Auswahlkriterium. Nach §
6 Abs.
3 Satz
1 [X.] richtet sich die für das Auswahlverfahren entscheidende fachliche Eignung ausdrücklich nach den bei der Vorbereitung auf den [X.] gezeigten Leistungen
und den
Ergebnis-sen
der zweiten juristischen St[X.]tsprüfung.
Für das Auswahlverfahren
hat der 10
11
12
-

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-

Gesetzgeber die Ausbildungsleistungen
des Bewerbers
für den juristischen Be-ruf als solchen, die sich im Ergebnis
der
zweiten juristischen St[X.]tsprüfung wi-derspiegeln, ausdrücklich abgesetzt gegenüber den Vorbereitungsleistungen des Bewerbers auf den [X.]
(vgl. [X.], [X.], [X.] vom 13.
Dezember 1993 -
[X.]
56/92, [X.]Z 124, 327 juris Rn.
23; [X.] 110, 304, juris Rn.
71).
[X.] Vorbereitungsleistungen auf den [X.] sind Gegenstand der dienstlichen Beurteilung, die gemäß der Regelung in §
3 Abs.
3 [X.] NW über den aufgrund der Vorbereitung auf das Amt des Notars aktuellen Leistungsstand
Aufschluss zu geben hat. In ihr ist die Tä-tigkeit des Notarassessors während des [X.] in den Blick zu [X.]. [X.] Bewertung der Leistungen der [X.] während des [X.] nach §
3 Abs.
3 Satz
1 [X.] NW stellt ausschließlich eine Äußerung über die Eignung des Notarassessors für das Amt des Notars auf der Grundlage von Erkenntnissen aus dem Verhalten des Notarassessors während des [X.] ohne Berücksichtigung der Ergebnisse der zweiten juris-tischen St[X.]tsprüfung dar.
Auch wenn die dienstliche Eignung nicht selten in den bei der zweiten juristischen St[X.]tsprüfung gezeigten Leistungen angelegt erscheinen kann, weil sie regelmäßig eine
gute allgemeine juristische Befähi-gung widerspiegeln, die für die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben eines Notars zentrale Bedeutung hat, lässt
mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der St[X.]tsexamenser-gebnisse für den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen [X.] nach (vgl. Senatsbeschluss vom 18.
Juli 2011 -
[X.] ([X.]) 1/11, NJW-RR 2012, 53, Rn.
28; vom 11.
August 2009 -
[X.] 4/09, D[X.] 2010, 467
juris Rn.
23 und vom 9.
Dezember 2008 -
[X.]
25/07, juris Rn.
24; [X.] 110, 304, 333
ff.). Ihre Einbeziehung schon in die dienstliche Beurteilung würde den Blick auf den zwischenzeitlich erreichten berufsspezifi-schen Leistungsstand verunklaren. [X.] Beurteilung
allein der
dienstlichen
Leis--

9

-

tungen im Anwärterdienst ist deshalb unverzichtbare Grundlage
für die differen-zierende vergleichende
Bewertung des aktuellen Leistungsstandes der
[X.] Bewerber. [X.] Gewichtung des [X.] im Verhältnis zur dienstlichen Beurteilung obliegt danach ausschließlich der die Auswahlent-scheidung nach §
6 Abs.
3 Satz
1 [X.] treffenden Justizverwaltung.

b) Folgte man
der Auffassung des [X.]s,
käme den
Notar-kammern und Präsidenten der [X.]e über die
dienstlichen Beur-teilungen
ein Gewicht im Rahmen des Auswahlverfahrens zu, das der Vertei-lung der Zuständigkeiten im Besetzungsverfahren nicht entspricht.
[X.] [X.] nach §
6 Abs.
3 Satz
1 [X.]
steht allein der für die Beset-zung der
[X.]n zuständigen Justizverwaltung
und nicht der [X.] zu.

Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die
Gefahr bestünde, die
Auswahlentscheidung der Justizverwaltung
in unzulässiger Weise mit der dienstlichen Beurteilung zu präjudizieren, würden die Eignungsprognose nach §
6 Abs.
3 [X.] und die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen und der [X.] auf denselben Anknüpfungstatsachen beruhen und im Aussagege-halt
gleich sein.
Der Beurteilungsspielraum der Besetzungsbehörde würde [X.] werden auf die Besetzung gemäß der Vorgabe der
dienstlichen Beurtei-lung.
[X.]s ist
nicht damit vereinbar, dass die
Auswahlentscheidung von der [X.] im Hinblick
auf eine bestimmte Stelle zu treffen ist. [X.] dienstliche Beurteilung der Beigeladenen und die ihr folgende Überbeurteilung der [X.] sollen den aktuellen Leistungsstand des Bewerbers aufzeigen. Sie vermö-gen
keine Bindung oder auch nur
eine künftige
Erfolgsaussicht für
weitere
Be-werbungsverfahren zu begründen. Schon der unterschiedliche
[X.] für die jeweilige [X.]
fordert die Möglichkeit einer
freien Besetzungsent-13
14
-

10

-

scheidung der Justizverwaltung, der -
im Rahmen der Auswahl nach §
6 Abs.
3 Satz 1 [X.]
-
die Eignungsprognose aufgrund der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegt.

c) Mit Recht macht die Beklagte hierzu geltend, dass das Oberlandesge-richt nicht hinreichend zwischen den verschiedenen Aufgaben der [X.] differenziert. [X.] Aufgabe
der [X.]n, die [X.] zu [X.], ist zu unterscheiden von der Aufgabe, [X.] zu unter-breiten und sich in [X.] zu äußern. Weichen Besetzungsvor-schläge von dienstlichen Beurteilungen ab, wird dadurch nicht die Vermutung der Berücksichtigung sachwidriger Gesichtspunkte begründet. [X.] haben den aktuellen Leistungsstand des einzelnen Bewerbers
zu berücksichtigen, aber auch dem [X.] für die jeweilige [X.] Rechnung zu tragen.

Der Einwand der mangelnden Transparenz, auf den das Oberlandesge-richt seine Auffassung
stützt, dass dienstliche Beurteilungen sich in den Beset-zungsentscheidungen für freie [X.]n nicht kontinuierlich widerspiegeln, greift dagegen nicht. [X.]s erweist sich auch bei Betrachtung des vom Oberlan-desgericht beispielhaft herangezogenen
Besetzungsverfahrens
betreffend eine [X.] in [X.], in dem der gegenüber dem Kläger nunmehr vorgezogene Be-werber
Dr. L. gegenüber einem anderen
ebenso wie der Kläger beurteilten Be-werber
H. hätte
zurücktreten müssen.
Darin läge nicht zwingend ein Wider-spruch zu der hier getroffenen Auswahlentscheidung. Im Bezirk der [X.] stehen offenbar mehrere -
sowohl nach dem Ergebnis des zweiten juristi-schen St[X.]tsexamens wie nach den im Anwärterdienst gezeigten Leistungen
-
besonders hoch qualifizierte [X.] für die Ernennung zum Notar an. Wenn die Justizverwaltung in dem nach §
6 Abs.
3 Satz
1 [X.] gebotenen 15
16
-

11

-

Auswahlverfahren zu dem Ergebnis kommt, Bewerber seien annähernd gleich geeignet und dann anhand des Kriteriums "Dauer des [X.]"

6 Abs.
3
Satz 2 [X.]) weiter differenziert, kann dies grundsätzlich nicht als rechtlich bedenklich angesehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2004 -
[X.]
20/03, D[X.] 2004, 883, 885). [X.] angemessene Berücksichtigung der Dauer des [X.] trägt auch der nach §
4 Satz
2 [X.] gebote-nen Wahrung einer geordneten Altersstruktur des [X.]s Rechnung (vgl. [X.] in [X.]/V[X.]sen, [X.] BeurkG, 3.
Aufl. 2011, §
6 [X.] Rn.
46 b, siehe auch Rn.
46 f.). [X.] Beklagte
weist zudem
darauf hin, dass sich weder die [X.] in ihrem Besetzungsvorschlag noch die Be-klagte
mit der Frage befasst haben, ob dem Kläger gegenüber dem bei der [X.] in [X.]
zum Zuge gekommenen Bewerber der Vorrang hätte einge-räumt werden müssen, weil sich der Kläger auf diese Stelle nicht beworben ha-be. Zu einer Entscheidung gegen den im Streitfall erfolgreichen Bewerber
Dr. L. sei
es nicht gekommen, weil er seine Bewerbung zurückgenommen habe.

d) Entgegen der Auffassung des [X.] leidet
die Beurteilung der Bei-geladenen in Gestalt
der Überbeurteilung der [X.]
auch im Übrigen nicht unter einem durchgreifenden
formellen oder materiellen Rechtsmangel. Dazu ist -
soweit veranlasst
-
noch zu bemerken:

[X.]) Der Senat teilt die grundsätzlichen Bedenken des [X.] gegen die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit der Regelungen in §
3 der [X.] über die Ausbildung der [X.] und [X.] nicht. Auch erweist sich der Vorwurf des [X.], die Beigeladene habe
rechtswidrig ein eigenes Beurteilungsrecht dadurch geschaffen, dass die Art und Weise der Durchführung der Beurteilung aufgrund von Vorgaben der Beigeladenen an die Ausbildungsnotare nach [X.] Regelungen durchgeführt werde, als 17
18
-

12

-

haltlos.
Den für die Beurteilung zuständigen Stellen
steht es
frei, im Interesse der Gleichbehandlung der Bewerber Hinweise zur Beurteilung (vgl. "Vermerk Beurteilung von [X.] und [X.]"
vom 9. Juli 2009) zu geben. Bei diesem Vermerk
handelt es sich auch nicht um eine Rechtsnorm, die einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm bedürfte.
Er
soll lediglich den Aus-bildungsnotaren als Orientierungshilfen dienen.

[X.] Beurteilung durch die Beigeladene wird entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht von drei ausgewählten Mitgliedern der [X.] gefertigt. [X.]se haben im Interesse der Gleichbehandlung lediglich bei der [X.] der Beurteilung beratende Funktion. Darauf hat der Präsident der Beigeladenen in den Stellungnahmen vom 14. Juni 2011 und vom 19. August 2011 hingewiesen.

bb) Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die sich aus den Beur-teilungen ergebende ähnliche Leistungsentwicklung der [X.] und [X.], die der Kläger unter dem Vorwurf einer fehlenden Diffe-renzierung in den Blick nimmt, auf einem sorgfältigen Auswahlverfahren und der hohen Qualifikation der Bewerber beruht.
Das Differenzierungserfordernis ergibt sich aus §
3 Abs.
3 [X.] NW und dem Wesen einer Beurteilung. Es bedarf keiner weiteren gesetzlichen Regelung.

cc) Auch die Angriffe des [X.] gegen die konkrete Beurteilung
gehen ins Leere.

(1) Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass abweichende Wertun-gen in einzelnen [X.]n keiner Begründung bedürfen. [X.] [X.] Beiträge sind lediglich Hilfsmittel für die Bildung der dem Beurteiler zu-19
20
21
22
-

13

-

stehenden abschließenden Wertung. Einer "[X.]"
bedurfte es im Streitfall im Übrigen schon mangels einer Abweichung nicht.
Der [X.] hat aufgrund der sehr positiven [X.],
so
dem Beitrag des [X.] vom 30. Dezember 2010,
die
fachlichen Fähigkeiten und Leistungen des [X.] mit der Note "sehr gut"
(16 Punkte)
und "besonders geeignet"
bewertet. Er hat
wegen fehlender
Anhaltspunkte für eine innerhalb der letzten vier Monate außergewöhnlich angestiegene Eignung des Notarassessors
im Mai 2011 an der Beurteilung vom 12. Januar 2011 fest-gehalten
und den Kläger punktemäßig und im Eignungsurteil "besonders geeig-net"
gleich, aber unter Hinweis
darauf, dass er sich "bestens"
bewährt habe, beurteilt. Eine begründungsbedürftige Abweichung ergibt sich daraus
nicht. Sie wird auch nicht deshalb erforderlich, weil
nunmehr der mit dem Kläger [X.] Bewerber Dr. L.
im Hinblick auf seine Leistungssteigerungen
mit 17 Punkten beurteilt worden ist.

(2) Soweit der Kläger bemängelt, dass seine Referententätigkeit im Rahmen eines [X.] für fachkundige Notarmitarbeiter und im Rahmen von Vorbereitungskursen für die notarielle Fachprüfung sowie seine fachspezifischen Veröffentlichungen nicht hinreichend in die Beurteilung Ein-gang gefunden hätten,
handelt es sich nicht
um
nach dem Zweck der Beurtei-lung zwingend zu erwähnende
Umstände. [X.] Beigeladene hat zu Recht darauf hingewiesen, dass von allen [X.] und [X.] ein En-gagement
im Rahmen der Aus-
und Fortbildung der Mitarbeiter erwartet wird, wie dies §
7 Abs.
4 Satz 2 i.V.m. §
30 [X.] vorsieht. Dass der Kläger dabei in einer Weise hervorgetreten wäre, die auf eine bessere Eignung als die von der [X.] angenommene besondere
Eignung hindeutete, ist nicht erkennbar.

23
24
-

14

-

[X.] Tätigkeit als Referent des [X.] erfolgte
außer-halb des [X.]. Der Kläger nahm dafür Erholungsurlaub und erhielt unmittelbar vom [X.] die Vergütung. Nebentätigkeiten können grundsätzlich nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie auf Verlan-gen des [X.]nstherrn übernommen werden
(vgl. [X.], [X.] dienstliche Beurteilung der Beamten und der [X.], 32. Aktualisierung Mai 2010, Rn.
349).
Zudem ist wiederum ein Anhalt für eine die sehr hohe Qualifikation des [X.] nochmals steigernde Leistung nicht gegeben.

[X.] vom Kläger angeführten Tätigkeiten sind außerdem nicht vollständig unberücksichtigt geblieben, sondern nach dem ihnen zukommenden Gewicht
in die Beurteilung eingeflossen. [X.] Beurteilungen haben allerdings primär den Zweck, Fortschritte in der Ausbildung der [X.] mit Blick auf das Ziel, die Eignung zur Übernahme des Amtes des Notars zu erlangen, zu doku-mentieren und zu bewerten. Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick darauf, dass die [X.] bereits beträchtliches wis-senschaftliches Potential einbringen und oft während der Ausbildung mit wis-senschaftlichen Aufgaben betraut werden, nicht geboten, Tätigkeiten der Be-werber beim [X.], wissenschaftlichen Veröffentlichungen und steuerrechtlichen Fachkenntnissen ein besonderes, zusätzliches Gewicht beim Leistungsvergleich beizumessen (vgl. Senat, Beschluss vom 22.
März 2004 -
[X.]
19/03, juris Rn.
18).

2. Ist nach alledem die Beurteilung durch die Beklagte rechtlich
nicht zu beanstanden, ist das Urteil des [X.]s abzuändern
und die Klage abzuweisen.
25
26
-

15

-

3. [X.] Kostenentscheidung beruht auf §
111d
Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.1, § 162 Abs. 3
VwGO.

[X.] Wertfestsetzung ergibt sich aus §
111g Abs.
2 Satz 1 [X.].

Galke
[X.]derichsen
von [X.]

Doyé
[X.]

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.12.2011 -
2 VA (Not) 14/11 -

27
28

Meta

NotZ (Brfg) 3/12

23.07.2012

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2012, Az. NotZ (Brfg) 3/12 (REWIS RS 2012, 4376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4376

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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