Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2012, Az. 9 AZR 461/10

9. Senat | REWIS RS 2012, 8967

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Gegenstand

Auslösungsanspruch nach § 7 Nr 4 BauRTV bei Verlegung des Betriebssitzes - Einstellungsort als maßgeblicher Bezugspunkt - Möglichkeit einer einvernehmlichen Änderung des Bezugspunkts


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2010 - 5 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über tarifliche [X.]uslösung.

2

Der Kläger ist bei der [X.], die [X.] ausführt, seit Mai 1974 als Kraftfahrer beschäftigt. [X.]uf das [X.]rbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der Fassung des [X.] vom 20. [X.]ugust 2007 ([X.]) [X.]nwendung. In § 7 [X.] heißt es:

        

„Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und [X.]uslösung

        

1.    

[X.]llgemeines

                 

Der [X.]rbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen [X.]rbeitsstellen ([X.]rbeitsstelle) des Betriebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem [X.]rbeitstag erreichen kann.

        

2.    

Begriffsbestimmungen

        

2.1     

Entfernungen

                 

Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der [X.]rbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft) des [X.]rbeitnehmers zu bestimmen.

        

2.2     

Betrieb

                 

[X.]ls Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des [X.]rbeitgebers, in welcher der [X.]rbeitnehmer eingestellt wird. Wird der [X.]rbeitnehmer auf einer [X.]rbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des [X.]rbeitgebers als Betrieb.

        

...     

        
        

4.    

[X.]rbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt

                 

[X.]rbeitet der [X.]rbeitnehmer auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten [X.]rbeitsstelle und beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur [X.]rbeitsstelle mehr als 1 1/4 Stunden, so hat er nach folgender Maßgabe [X.]nspruch auf eine [X.]uslösung.

                 

Die [X.]uslösung ist Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung im Sinne der steuerlichen Vorschriften.

        

4.1     

[X.]uslösung

                 

Die [X.]uslösung beträgt für jeden Kalendertag 34,50 Euro.

        

…“    

        

3

Die Beklagte unterhielt bis zum 29. Februar 2008 nur in [X.] einen Betrieb. Niederlassungen, Filialen oder Zweigstellen hatte sie nicht. Zum 1. März 2008 verlegte sie ihren Sitz nach [X.]. Der Kläger arbeitete im [X.]pril 2008 auf einer Baustelle in E und von Mai bis Dezember 2008 auf einer Baustelle in [X.] Diese Baustellen waren weniger als 50 km vom Betrieb der [X.] in [X.], jedoch mehr als 50 km vom vormaligen Betriebssitz in [X.] entfernt. Die Beklagte zahlte dem Kläger für die insgesamt 128 Einsatztage auf diesen Baustellen nicht die [X.]uslösung nach § 7 Nr. 4.1 [X.] [X.]. 34,50 Euro für jeden Kalendertag, sondern eine „freiwillige [X.]uslösung“ [X.]. 20,50 Euro pro [X.]rbeitstag.

4

Der Kläger ist der [X.]uffassung, ihm stehe der Differenzbetrag [X.]. 1.792,00 Euro zu. Die Verlegung des [X.] der [X.] von [X.] nach [X.] habe seinen [X.]nspruch auf tarifliche [X.]uslösung nicht berührt. Maßgebend sei nach § 7 Nr. 2.2 [X.], dass die Beklagte bei [X.]bschluss des [X.]rbeitsvertrags ihren Betriebssitz in [X.] gehabt habe.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm 1.792,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die [X.]uffassung vertreten, die tariflichen Voraussetzungen für den [X.]nspruch auf [X.]uslösung seien aufgrund der Entfernung von weniger als 50 km zwischen den Baustellen in [X.] I und ihrem Betrieb in [X.] nicht erfüllt. Die Regelung in § 7 Nr. 2.2 [X.] gelte nur für Unternehmen mit mehreren Betrieben im Sinne dieser Vorschrift. Im Übrigen habe der Kläger mit der Fortführung des [X.]rbeitsverhältnisses einer einvernehmlichen Verlegung des Mittelpunktes seines [X.]rbeitsverhältnisses nach [X.] konkludent zugestimmt.

7

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]uf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage stattgegeben. Die Beklagte verfolgt mit der vom [X.] zugelassenen Revision ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht weitere [X.]uslösung iHv. 1.792,00 [X.]uro brutto nebst Zinsen zu.

9

I. Der [X.]nspruch des [X.] auf den Differenzbetrag iHv. 1.792,00 [X.]uro brutto zwischen der von der [X.] gezahlten und der tariflichen [X.]uslösung folgt aus § 7 [X.]. 4 [X.]. Darüber, dass die tariflichen Voraussetzungen für die vom Kläger beanspruchte [X.]uslösung erfüllt sind, wenn bezüglich der [X.]ntfernung zwischen dem Betrieb und den [X.]rbeitsstellen in [X.] bzw. I sowie des Zeitaufwands für den Weg des [X.] von der Wohnung zu diesen [X.]rbeitsstellen auf den vormaligen Betriebssitz der [X.] in [X.] abgestellt wird, besteht kein Streit. Dies gilt auch für die Wahrung der tariflichen [X.]usschlussfristen bei der Geltendmachung des [X.]nspruchs.

II. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass „Betrieb“ im Sinne des § 7 [X.]. 4 [X.] der Betrieb ist, in den der [X.]rbeitnehmer eingestellt wurde, und eine spätere Verlegung des [X.] an einen anderen Ort den [X.]nspruch des [X.]rbeitnehmers auf tarifliche [X.]uslösung grundsätzlich nicht berührt. [X.]uch soweit das [X.] eine konkludente Vertragsänderung der Parteien bezüglich des neuen [X.] als maßgeblichen Bezugspunkt für die tarifliche [X.]uslösung verneint hat, hat die Revision keinen Rechtsfehler des [X.]s aufgezeigt.

1. Die [X.]uslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] den für die [X.]uslegung von Gesetzen geltenden Regeln ([X.] 20. Januar 2009 - 9 [X.] - Rn. 35, [X.][X.] 129, 131; 24. Januar 2007 - 4 [X.] - Rn. 13, [X.][X.] 121, 80). Danach ist zunächst vom [X.] auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der [X.]rklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. [X.]bzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser [X.]nhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie [X.]uslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für [X.]rbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die [X.]ntstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. [X.]uch die Praktikabilität denkbarer [X.]uslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Die [X.]uslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht in vollem Umfang übergeprüft werden ([X.] 18. Mai 2006 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.], 42).

2. Das Berufungsurteil hält dieser uneingeschränkten Kontrolle stand.

a) In § 7 [X.]. 2.2 [X.] haben die Tarifvertragsparteien den Bezugspunkt für die [X.]uslösung nach § 7 [X.]. 4 [X.] festgelegt und angeordnet, dass die ständige Vertretung des [X.]rbeitgebers maßgebend ist, in welcher der [X.]rbeitnehmer eingestellt wird ([X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.] 2000, 238). Der Wortlaut „in welcher der [X.]rbeitnehmer eingestellt wird“ schließt die [X.]nnahme der [X.] aus, maßgeblicher Bezugspunkt für die [X.]uslösung sei nach einer Verlegung des [X.] der neue Betriebssitz. Wenn § 7 [X.]. 2.2 [X.] davon spricht, dass die ständige Vertretung des [X.]rbeitgebers maßgebend ist, in welcher der [X.]rbeitnehmer eingestellt wird, differenziert die Vorschrift dem Wortlaut nach entgegen der [X.]nsicht der [X.] auch nicht zwischen Betrieben mit und Betrieben ohne Niederlassungen, Filialen, Zweigstellen und sonstigen ständigen Vertretungen des [X.]rbeitgebers. [X.]us dem Ort der [X.]instellung ergibt sich vielmehr der zunächst privatautonom geschaffene und danach von den Tarifvertragsparteien mit normativer Wirkung aufgegriffene Mittelpunkt des [X.]rbeitsverhältnisses. [X.]r bleibt dies grundsätzlich für die Dauer des [X.]rbeitsvertrags ([X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: Bau [X.]. 224 = [X.]z[X.] TVG § 4 Bauindustrie [X.]. 96). Organisatorische Veränderungen durch den [X.]rbeitgeber des Baugewerbes reichen für eine Änderung der tarifvertraglich maßgeblichen „Vertretung des [X.]rbeitgebers, in welcher der [X.]rbeitnehmer eingestellt wird“, nicht (vgl. [X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu I 2 a der Gründe, aaO). Dies gilt auch für eine Verlegung des [X.] (vgl. [X.]/[X.] BRTV 8. [X.]ufl. S. 535).

b) Sinn und Zweck der tariflichen [X.]uslösung bestätigen dieses [X.]rgebnis.

aa) Die [X.]uslösung knüpft an die durch die auswärtige Tätigkeit verursachten erhöhten Kosten des [X.]rbeitnehmers an und soll diese ausgleichen (vgl. [X.] 29. Juli 1992 - 4 [X.] - zu II 3 b der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: Bau [X.]. 155). Dies zeigt § 7 [X.]. 4 [X.]bs. 2 [X.], wonach die [X.]uslösung [X.]rsatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist. Die Tarifvertragsparteien des [X.] haben es als Normalfall angesehen, dass ein [X.]rbeitnehmer des Baugewerbes in der Nähe seiner Wohnung eingestellt wird ([X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: Bau [X.]. 224 = [X.]z[X.] TVG § 4 Bauindustrie [X.]. 96). Mit der Wahl der dem [X.]instellungsort zugeordneten Vertretung des [X.]rbeitgebers als maßgeblichem [X.]usgangspunkt für den pauschalierten [X.]ufwendungsersatz durch eine [X.]uslösung werden die privaten und die betrieblichen Interessen der Beteiligten angemessen berücksichtigt. [X.]inerseits kann der [X.]rbeitgeber des Baugewerbes entsprechend den Besonderheiten der Branche den [X.]rbeitsort weitergehend als im allgemeinen [X.]rbeitsrecht üblich bestimmen, indem er auch [X.]rbeitsorte festlegt, die der [X.]rbeitnehmer von seiner Wohnung aus nicht an jedem [X.]rbeitstag erreichen kann, wenn sie nur dem betreffenden Betrieb zugeordnet sind. [X.]ndererseits hat der [X.]rbeitnehmer die Planungssicherheit, dass der [X.]ufwand, der erforderlich ist, um die auswärtige Baustelle von seiner Wohnung aus zu erreichen, ausgeglichen wird ([X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu II 2 b der Gründe, aaO).

bb) [X.]uch Sinn und Zweck der tariflichen [X.]uslösung hindern das Verständnis, dass ein Bauarbeitgeber durch die Verlegung seines [X.] den Bezugspunkt für die tarifliche [X.]uslösung einseitig ändern kann, wenn er nur einen Baubetrieb ohne Niederlassungen, Filialen, Zweigstellen oder sonstige ständige Vertretungen unterhält. Die durch die auswärtige Tätigkeit verursachten erhöhten Kosten des [X.]rbeitnehmers vermindern sich nicht, wenn sein [X.]rbeitgeber nur einen Betrieb unterhält.

c) [X.]ine Differenzierung zwischen Bauarbeitgebern mit nur einem Betrieb und solchen mit mehreren Betrieben im Sinne von § 7 [X.]. 2.2 [X.] führte bei der [X.]rmittlung der [X.]uslösung auch zu nicht sachgerechten [X.]rgebnissen. Hätte die Beklagte in [X.] einen neuen Betrieb, eine Niederlassung oder Zweigstelle eröffnet, ohne den Betrieb in [X.] stillzulegen, stünde dem Kläger auch nach ihrem Verständnis die tarifliche [X.]uslösung zu. Dass die Tarifvertragsparteien des [X.] den [X.]nspruch auf [X.]uslösung im Falle einer Betriebsverlegung daran binden wollten, ob der Bauarbeitgeber nur einen oder mehrere Betriebe im Sinne von § 7 [X.] 2.2 [X.] unterhält, und damit die in Bezug auf die erhöhten Kosten aufgrund der [X.]uswärtstätigkeit gleich gelagerten Fälle unterschiedlich behandeln wollten, kann ihnen nicht unterstellt werden. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Im [X.]rgebnis besteht dennoch eine Bindung der autonomen Rechtssetzungsmacht der Tarifvertragsparteien an [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] (vgl. [X.] 18. März 2010 - 6 [X.]ZR 156/09 - Rn. 30, [X.][X.] 133, 354; [X.]rfK/[X.] 12. [X.]ufl. [X.]rt. 3 [X.] Rn. 25). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ([X.] 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 ua. - Rn. 150, [X.][X.] 121, 317). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien [X.]rbeitgeber und [X.]rbeitnehmer hinsichtlich der Berechnung der [X.]uslösung gleich behandeln wollten, unabhängig davon, ob der [X.]rbeitgeber über eine oder mehrere ständige Vertretungen verfügt.

III. Das [X.] ist im [X.]inklang mit der Rechtsprechung des [X.] davon ausgegangen, dass die [X.]rbeitsvertragsparteien grundsätzlich nicht daran gehindert sind, den für den [X.]uslösungsanspruch maßgeblichen Ort im laufenden [X.]rbeitsverhältnis einvernehmlich zu ändern (vgl. [X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: Bau [X.]. 224 = [X.]z[X.] TVG § 4 Bauindustrie [X.]. 96; 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu I 2 a cc der Gründe, [X.] 2000, 238). Wenn es eine solche einvernehmliche Änderung nicht angenommen hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die [X.]uslegung des Verhaltens der Parteien unterliegt entsprechend der [X.]uslegung atypischer Willenserklärungen nur einer eingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht. Individuelle Willenserklärungen können vom Revisionsgericht - anders als typische [X.]rklärungen - nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht [X.]uslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und [X.]rfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat ([X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.]ZR 373/08 - Rn. 32 mwN, [X.][X.] 134, 269; 17. Juli 2007 - 9 [X.]ZR 819/06 - Rn. 19, [X.]P ZPO § 50 [X.]. 17 = [X.]z[X.] TzBfG § 8 [X.]. 17).

2. [X.]ngesichts des Wortlauts des § 7 [X.]. 2.2 [X.], der den Betrieb, in welchem der [X.]rbeitnehmer eingestellt wurde, für maßgeblich erklärt, und der Interessenlage der [X.]rbeitsvertragsparteien im Baugewerbe genügt für die [X.]nnahme einer einvernehmlichen Änderung des Bezugpunkts für die [X.]uslösung nicht, dass der [X.]rbeitnehmer eine vom [X.]rbeitgeber vorgenommene Neuorganisation lediglich hinnimmt. [X.]s bedarf vielmehr einer ausdrücklichen oder mit hinreichender Deutlichkeit zum [X.]usdruck kommenden konkludenten Vertragsänderung, wenn der für den [X.]ufwendungsersatz maßgebliche Vertragsmittelpunkt geändert werden soll ([X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu II 2 c der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: Bau [X.]. 224 = [X.]z[X.] TVG § 4 Bauindustrie [X.]. 96). Hierzu reicht nicht allein die Befolgung von Weisungen, die eine andere als die bisherige Vertretung des [X.]rbeitgebers erteilt, oder der Umstand, dass [X.] an einen anderen Betrieb gesendet werden als den, in welchen der [X.]rbeitnehmer ursprünglich eingestellt worden ist. [X.]rforderlich ist eine zweifelsfreie räumliche Neuorientierung des [X.]rbeitsverhältnisses in dem beiderseitigen Bewusstsein, damit den [X.]rbeitsmittelpunkt und die Grundlage für den pauschalierten [X.]ufwendungsersatz nach § 7 [X.] neu festzulegen ([X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu II 2 c der Gründe, aaO). Deshalb ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das [X.] allein in der Fortführung des [X.]rbeitsverhältnisses nach der Information über die Verlegung des [X.] keine Vereinbarung über die Änderung des für die [X.]uslösung maßgeblichen Bezugspunkts gesehen hat.

IV. Der Zinsanspruch des [X.] ist jedenfalls ab dem 1. Januar 2009 (§ 308 [X.]bs. 1 Satz 2 ZPO) unter dem Gesichtspunkt des [X.] nach §§ 286, 288 [X.]bs. 1 BGB begründet.

V. Die Beklagte hat gemäß § 97 [X.]bs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

        

        

    Pielenz    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZR 461/10

21.02.2012

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 16. Dezember 2009, Az: 4b Ca 12629/08 F, Urteil

§ 1 Abs 1 TVG, § 7 Nr 4 BauRTV, § 7 Nr 2.2 BauRTV, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2012, Az. 9 AZR 461/10 (REWIS RS 2012, 8967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8967

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