Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2001, Az. 2 StR 181/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2429

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[X.]/01vom30. Mai 2001in der Strafsachegegenwegenschweren Menschenhandels- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß der Angeklagte des [X.] des schweren Menschenhandels schuldig ist.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Menschenhandels (§ 181Nr. 1 StGB a.F.) und (...) Menschenhandels (§ 181 Nr. 1 StGB a.F.) oder (...)schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.)" zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hierge-gen eingelegte, auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützteRevision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; sie führt allein [X.] des [X.] Das von der Revision behauptete Verfahrenshindernis des Strafkla-geverbrauchs besteht nicht, da der vom [X.] abgeurteilte Sachverhalt,wie die Revision selbst vorträgt, nicht Gegenstand des früheren Verfahrensgewesen ist.- 3 -2. [X.] sind aus den vom [X.] zutref-fend ausgeführten Gründen unzulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. So-weit der Angeklagte in seiner zu Protokoll erklärten Revisionsbegründung eineVerletzung der Aufklärungspflicht zulässig gerügt hat, ist die [X.] Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat einenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Jedoch war [X.] zu ändern, da es nach den Feststellungen an einer Grundlagefür die wahldeutige Verurteilung hinsichtlich der zweiten Tat fehlt. Die Tat [X.], mithin nach Inkrafttreten der Änderung des § 181 [X.] das [X.] vom 14. Juli 1992, beendet; anzuwenden ist daher gemäߧ 2 Abs. 2 StGB die zu dieser [X.] geltende Neufassung des § 181 (vgl. [X.], 276; Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl. § 2 Rdn. 3). Daß das [X.] denvor der Gesetzesverschärfung liegenden Tatteilen ein zu hohes Gewicht bei-gemessen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1999 - 2 StR 301/99),ist nach den Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung ausgeschlossen.[X.] Rothfuß [X.] Elf

Meta

2 StR 181/01

30.05.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2001, Az. 2 StR 181/01 (REWIS RS 2001, 2429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2429

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