Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2001, Az. 3 StR 135/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2199

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[X.]/01vom20. Juni 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwaltes und der Beschwerdeführer am 20. Juni 2001 gemäß § 260 Abs. 3,§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. Oktober 2000 mit den Feststellungenaufgehoben.Das Verfahren gegen den Angeklagten [X.]wird [X.], soweit dieser wegen des Geschehens am 1. Mai 2000auf dem Parkplatz in [X.]([X.] Nebenklägerin mit dem [X.] "A. " in dessen Fahr-zeug) verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des [X.] und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten [X.] zur Last.Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kostender Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen schweren [X.] in Tateinheit mit Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Frei-heitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten [X.]wegen [X.] schweren Menschenhandel in Tateinheit mit Vergewaltigung in drei [X.] einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren- 3 -hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten jeweils die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel haben mit der Sach-rüge Erfolg, so daß es eines [X.] auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.1. Nach den Feststellungen fragte der Angeklagte [X.] oder Abend des 29. April 2000 den Angeklagten [X.], ob dieser [X.] zu einer Frau vermitteln könne, die zu sexuellem Verkehr mit ihm [X.]. Der Angeklagte [X.] rief die Nebenklägerin an, die ihm ihre Wohnungeinige Wochen lang als Unterkunft überlassen hatte, und vereinbarte mit [X.] für denselben Abend ein Treffen, bei welchem die Nebenklägerin [X.] zurückerhalten solle. Nachdem die Angeklagten die [X.] getroffen hatten, fuhren sie im Pkw des Angeklagten [X.]zuder Arbeitsstelle des Angeklagten [X.] , wo sich die Wohnungsschlüsselangeblich befanden. Spätestens während dieser Fahrt faßte der Angeklagte[X.] den Entschluß, die Nebenklägerin "sexuell zu mißbrauchen und aus-zubeuten", indem er sie auf seine Rechnung als Prostituierte arbeiten ließ.Durch die Drohung, er werde sie und ihre Familie fertig machen und umbrin-gen, wenn sie sich widersetze, im weiteren Verlauf aber auch durch Tätlich-keiten brachte der Angeklagte [X.]die Nebenklägerin dazu, in der Woh-nung des Zeugen M. mit ihm und dem Angeklagten [X.]den [X.] zu vollziehen sowie mit dem Zeugen M. andere sexu-elle Handlungen vorzunehmen. Daß für diese sexuellen Handlungen ein Ent-gelt gezahlt wurde oder werden sollte, ist nicht festgestellt. Der Angeklagte[X.] ließ sich allerdings von der Vorstellung leiten, daß die [X.] keinen Widerstand mehr leisten werde, sei sie erst einmal mehrfachund in kurzer Zeit zu sexuellen Handlungen gezwungen worden. Dem Ange-klagten [X.]war bereits durch das Verhalten des Angeklagten [X.] - 4 -während der Autofahrt zu der auf seinen Vorschlag aufgesuchten [X.] Zeugen M. bewußt geworden, daß der Angeklagte [X.] sich [X.] gegebenenfalls auch unter Einsatz körperlicher Gewalt sexuellgefügig machen und sie ausbeuten wolle. Er billigte dies, weil er unbedingt mitder Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr vollziehen wollte, und entschloßsich daher, den Angeklagten [X.] zu unterstützen.Außerdem mußte die Nebenklägerin in dieser Nacht noch mit dem [X.] [X.], dem der Angeklagte [X.] Geld schuldete, zweimal den [X.] ausüben. Die Angeklagten verbrachten die Nebenklägerinschließlich in deren Wohnung, wo jeder mit ihr nochmals den [X.] vollzog, und ließen sie dort sodann allein zurück. Sie holten sie, wie [X.] [X.] bereits am Vortag angekündigt, in den [X.] des 30. April 2000 wieder ab und fuhren sie im Pkw des Angeklagten[X.] zu dem Zeugen [X.]. , mit dem der Angeklagte [X.] verein-bart hatte, er werde ihm die Nebenklägerin zur Ausübung des [X.]s gegen Entgelt zuführen. Der Angeklagte [X.] "vermutete entspre-chende Zusammenhänge zumindest, nahm sie billigend in [X.]uf und leistete dieerforderlichen Fahrdienste, weil er sich dadurch die Möglichkeit zu weiteremGeschlechtsverkehr erhoffte". Die Nebenklägerin vollzog mit [X.]. [X.] und wurde sodann zu ihrer Wohnung zurückgebracht. DerAngeklagte [X.]erhielt von [X.]. als Gegenleistung [X.] DM.Am Abend des 1. Mai 2000 holte der Angeklagte [X.]in [X.] unbekannten [X.] die Nebenklägerin wiederum in deren Wohnung ab.Man fuhr in dem Pkw des [X.] zu einem Parkplatz bei der "[X.]", [X.] 5 -der Angeklagte [X.]das Fahrzeug verließ. Der unbekannte [X.] wolltenunmehr mit der Nebenklägerin in seinem Pkw den Geschlechtsverkehr aus-üben, argwöhnte aufgrund deren Verhaltens jedoch, sie sei hierzu nicht ausfreiem Willen bereit. Er stieg aus und führte mit dem Angeklagten [X.]einstreitiges Gespräch, worauf dieser zu der Nebenklägerin in das Fahrzeug stieg,sie an den Haaren zog und auf sie einschlug. Hierdurch wollte er erreichen,daß die Nebenklägerin nicht durch eine entsprechende Körpersprache ihremUnwillen an der Ausübung der sexuellen Handlung Ausdruck verlieh. Die [X.] hielt daraufhin Gegenwehr für zwecklos und vollzog mit dem unbe-kannten [X.] den Geschlechtsverkehr. Zur Höhe des dem Angeklagten[X.] gezahlten Entgelts konnten keine Feststellungen getroffen werden.Der unbekannte [X.] fuhr den Angeklagten [X.] und die Neben-klägerin sodann zu einem Parkplatz in [X.] , wo nach einemTelefonat mit dem Angeklagten [X.]ein [X.] namens "A. " erschienund in seinem Fahrzeug mit der Nebenklägerin, die wiederum auf jegliche Ge-genwehr verzichtete, den Geschlechtsverkehr vollzog. Zur Höhe des [X.] den Angeklagten [X.] konnten keine Feststellungen getroffen werden.Schließlich verbrachte der Angeklagte die Nebenklägerin mit einemweiteren unbekannten [X.] zu deren Wohnung und erklärte ihr sinngemäß,sie wisse schon, was sie zu tun habe. Die Nebenklägerin nahm den Unbe-kannten aus Angst vor Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen des Ange-klagten [X.]mit in ihre Wohnung und übte mit jenem dort den [X.] aus. Der unbekannte [X.] hatte dem Angeklagten währendder Fahrt oder später vor der Wohnung der Nebenklägerin 150 [X.] -Am 2. Mai 2000 verbrachten beide Angeklagten die Nebenklägerin imFahrzeug des Angeklagten [X.] , der seine Fahrdienste aus denselbenGründen wie am 30. April 2000 leistete, erneut zu dem Zeugen [X.]. . [X.] vollzog im Schlafzimmer seiner Wohnung den Geschlechtsverkehr mit [X.], die dies über sich ergehen ließ, weil sie sich wegen der [X.] des Angeklagten [X.] nicht traute, des-sen Willen zuwiderzuhandeln. Als die Nebenklägerin danach wieder im [X.] erschien, war der Angeklagte [X.] aufgebracht, weil er fand, [X.] sei nicht lange genug bei [X.]. geblieben. Um ihre Angstzu vertiefen, zog er sie an den Haaren und schlug ihr mit der Hand ins Gesicht.Anschließend verlangte er, daß sie nochmals mit [X.]. den Geschlechts-verkehr ausübe, was die Nebenklägerin, die sich nicht zu widersetzen wagte,erneut tat. Der Angeklagte [X.]erhielt von [X.]. für die "Überlassung"der Nebenklägerin 60 DM.Am 3. Mai 2000 erschienen beide Angeklagten in der Wohnung der [X.]. Auf Aufforderung des Angeklagten [X.]vollzog die Neben-klägerin mit diesem den Geschlechtsverkehr. Die Nebenklägerin gab sich ihm"aus denselben Gründen wie in den Fällen zuvor" hin. Der Angeklagte [X.]nutzte bewußt die Tatsache aus, "daß sich die Nebenklägerin der Einwir-kung des Angeklagten [X.]schutzlos ausgeliefert sah, weil jener sich inder Wohnung befand und sie die Anwendung von Gewalt gegen sich [X.] nächsten Tag erstattete die Nebenklägerin bei der Polizei [X.] die Angeklagten.- 7 -2. Das [X.] ist der Ansicht, der Angeklagte [X.]habe sichauf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts einer einzigen Tat desschweren Menschenhandels in Tateinheit mit Vergewaltigung in fünf [X.] gemacht. Es sieht die fünf Vergewaltigungen darin, daß die Neben-klägerin gegen ihren Willen am 29. April 2000 je zweimal zum Geschlechts-verkehr mit beiden Angeklagten und am 1. Mai 2000 auf dem Parkplatz in[X.] zum Geschlechtsverkehr mit dem [X.] "A. " ge-zwungen worden sei. Die Vergewaltigungen stünden in Tateinheit mit demschweren Menschenhandel, da die Einzelakte der "Menschenhandelstat" sichmit den Vergewaltigungen deckten und sie daher zu einem [X.] klammerten. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.Die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen schweren Menschen-handels (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB) kann schon deshalb keinen Bestand haben,weil sich den Feststellungen nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmenläßt, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Nebenklägerin [X.] dieses Angeklagten die Prostitution aufgenommenhat oder durch derartige Handlungen zur Fortsetzung der Prostitution gebrachtwurde. Darüber hinaus sind nicht für alle als Vergewaltigung abgeurteilten Ta-ten die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB be-legt. Des weiteren hat das [X.] das Konkurrenzverhältnis der abgeur-teilten Taten unzutreffend beurteilt. Für eine Aburteilung der [X.] 1. Mai 2000 auf dem Parkplatz in [X.]([X.] Nebenklägerin mit dem [X.] "A. ") fehlt es schon an der [X.] einer zugelassenen [X.]) Des schweren Menschenhandels gemäß § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGBmacht sich unter anderem schuldig, wer eine andere Person durch Gewalt oderDrohung mit einem empfindlichen Übel zur Aufnahme oder Fortsetzung [X.] bestimmt. Die Prostitution übt aus, wer auf gewisse, nicht [X.] längere Dauer wiederholt mit wechselnden Partnern sexuelle Handlungengegen Entgelt vornimmt ([X.], 86; 2000, 368, 369), wobei es ohneBelang ist, wo und wie die Partner geworben werden und wer das Entgelt [X.] (vgl. jew. m.w.Nachw. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 180 a Rdn. 5; Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl. § 180 a Rdn. 2). [X.] wird die [X.] mit der ersten Handlung des Ta-topfers, die unmittelbar auf eine derartige entgeltliche sexuelle Handlung ab-zielt ([X.], 86, 87; NStZ-RR 1997, 294; BGHR StGB § 181 a Abs. 1Nr. 1 Konkurrenzen 3). Wird das Tatopfer durch eine der in § 181 Abs. 1 Nr. 1StGB genannten Nötigungsmittel zur Aufnahme der Prostitution bestimmt, istbereits mit der ersten derartigen Handlung das Verbrechen des schwerenMenschenhandels vollendet und abgeschlossen; denn bei § 181 Abs. 1 Nr. 1StGB handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt, das sich über den gesamtenZeitraum der erzwungenen [X.] erstreckt und bei dem wie-derholte Nötigungshandlungen gegen das Tatopfer als unselbständige Ein-zelakte einer einheitlichen Tat gewertet werden könnten. Setzt der Täter daherzur Erzwingung weiterer sexueller Handlungen des Tatopfers wiederum Gewaltoder Drohungen ein, macht er sich erneut nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB in [X.] des Bestimmens zur Fortsetzung der Prostitution strafbar, wenn dieWeigerung des Opfers zur Vornahme der sexuellen Handlungen darauf beruht,daß es die [X.] aufgeben will (vgl. BGHR StGB § 181 aAbs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 3).- 9 -b) Die Feststellungen des [X.]s belegen nicht, ob und durchwelche Handlungen konkret die Nebenklägerin aufgrund des nötigenden Ver-haltens des Angeklagten [X.]die Prostitution aufgenommen oder - nachAufnahme der Prostitution und dem Entschluß, diese wieder aufzugeben - fort-gesetzt hat. Das [X.] hat sich den Blick auf eine zutreffende rechtlicheBewertung des Tatgeschehens von vornherein dadurch verstellt, daß es denschweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB fälschlich als Dauer-delikt angesehen und auf dieser Grundlage eine über den gesamten Tatzeit-raum andauernde einheitliche Straftat nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB ange-nommen hat, die alle aus seiner Sicht während dieses Zeitraums gegen [X.] begangenen weiteren Taten nach § 177 StGB zu Tateinheitverklammert. Abgesehen davon, daß es bereits äußerst zweifelhaft erscheint,ob das mit einer geringeren Strafandrohung versehene Verbrechen nach § 181Abs. 1 Nr. 1 StGB für sich selbständige Taten nach § 177 StGB überhaupt zuTateinheit verklammern kann, hat das [X.] nicht differenziert, durchwelches individuelle Nötigungsmittel der Angeklagte [X.]der Nebenkläge-rin je welche konkrete Handlung abgezwungen hat, und es daher unterlassen,auf dieser Grundlage die einzelnen Handlungen des Angeklagten unter [X.] zutreffenden Strafnorm(en) zu subsumieren. Im einzelnen:Soweit der Angeklagte [X.] die Nebenklägerin am Abend [X.] April 2000 zunächst durch Drohungen und später auch durch [X.] mehrmaligen Geschlechtsverkehr mit ihm, dem Angeklagten [X.] unddem Zeugen [X.] sowie zu sonstigen sexuellen Handlungen mit dem [X.] veranlaßte, belegen die Feststellungen zwar hinreichend eine Strafbar-keit des Angeklagten [X.] nach § 177 Abs. 1 StGB und, soweit er selbst mitihr den Geschlechtsverkehr ausübte, auch nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB.- 10 -Jedoch beinhaltet dieses Tatgeschehen schon deshalb keine Aufnahme [X.] durch die Nebenklägerin, weil die sexuellen Handlungen nicht [X.] vorgenommen wurden oder vorgenommen werden sollten. Allein [X.], daß der Angeklagte [X.]die sexuellen Handlungen auch deswe-gen erzwang, um die Nebenklägerin für eine künftige [X.]gefügig zu machen, genügt zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 181Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.Zwar hat der Zeuge [X.]. für die Ausübung des [X.]s mit der Nebenklägerin am 30. April 2000 an den Angeklagten [X.] 60 DM gezahlt. Damit ist jedoch noch nicht belegt, daß die [X.] den sexuellen Kontakt zu dem Zeugen die Prostitution aufnahm. Denn esist weder festgestellt, daß die Nebenklägerin Kenntnis von der Zahlung [X.] erlangte, noch, daß sie davon ausging, in der Folge werde es [X.] für eine gewisse Dauer zu gleichen oder anderen entgeltlichen [X.] mit anderen Personen kommen. Ähnliches gilt bezüglich der wei-teren sexuellen Handlungen der Nebenklägerin am 1. und 2. Mai 2000.Die Ausübung des Geschlechtsverkehrs durch den Angeklagten [X.] mit der Nebenklägerin in deren Wohnung am 3. Mai 2000 war wiederumunentgeltlich und kann daher schon aus diesem Grunde wiederum nicht [X.] oder Fortsetzung der [X.] bewertet werden.Nach den bisherigen Feststellungen des [X.]s bleibt damit offen,durch welche Handlung konkret die Nebenklägerin die [X.]aufgenommen haben soll bzw. erkannt hat, daß sie für eine gewisse Dauerwiederholt und mit wechselnden Partnern sexuelle Handlungen gegen Entgelt- 11 -vornehmen sollte. Hinzu kommt folgendes: Wenn die Nebenklägerin - etwadurch den Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen [X.]. am 30. April 2000 -die Prostitution aufgenommen haben sollte, wäre nach den oben dargelegtenGrundsätzen damit das Verbrechen des schweren Menschenhandels vollendet.Allein dadurch, daß er der Nebenklägerin danach weitere Freier zuführte, hätteder Angeklagte [X.]sich nicht erneut nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB straf-bar gemacht (vgl. [X.], 170, 171). Dies käme vielmehr nurdann in Betracht, wenn die Nebenklägerin zwischenzeitlich den Entschluß ge-faßt hätte, die Prostitution aufzugeben, und der Angeklagte [X.] sie [X.] der in § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Tatmittel zu einer erneutenentgeltlichen sexuellen Handlung mit einem [X.] und damit gleichzeitig zurFortsetzung der Prostitution bestimmte. Hierin läge dann aber [X.] selbständige Tat, die zu dem ersten - in der Tatbestandsalternative [X.] zur Prostitutionsaufnahme begangenen - Verbrechen des schwe-ren Menschenhandels in Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) stünde ([X.]/[X.] aaO § 181 Rdn. 18 a. E.) und wegen Erzwingens der sexuellen Hand-lung tateinheitlich mit einer sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB zu-sammentreffen könnte.Die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen schweren Menschen-handels kann daher keinen Bestand haben. Schon dies führt zur Aufhebungauch des Schuldspruchs wegen der vom [X.] tateinheitlich hierzu ab-geurteilten Vergewaltigung in fünf Fällen (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1;Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Im übrigen hat das [X.] verkannt, daß eine Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen Verge-waltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) nur in den Fällen in [X.], in denen er selbst mit der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr voll-- 12 -zog ([X.], 452 f.). Soweit er die Nebenklägerin zum Geschlechts-verkehr mit einem anderen nötigte, ist der Angeklagte daher auch dann nur dersexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wenn [X.] der [X.] handelten und deswegen das [X.] § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllt ist.c) Soweit der Angeklagte [X.] wegen der Geschehnisse am 1. [X.] auf dem Parkplatz in [X.] (wegen Vergewaltigung in Ta-teinheit mit schwerem Menschenraub) verurteilt wurde, ist das Verfahren ge-mäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen; denn es fehlt insoweit an der [X.] einer zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage.Die Vorgänge auf dem Parkplatz in [X.] sind nicht Ge-genstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 13. Juli2000. [X.] wurde nicht erhoben. Dies wäre indessen [X.]. Wenn sich der Angeklagte [X.] dadurch, daß er die Nebenkläge-rin zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit dem [X.] "A. " auf demgenannten Parkplatz veranlaßte, tatsächlich nach § 177 StGB und gegebe-nenfalls auch nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben sollte, lä-ge hierin nämlich (im Gegensatz zu dem einheitlichen Geschehen in der Woh-nung des Zeugen [X.]. am 2. Mai 2000, zu dem das [X.] von derzugelassenen Anklage abweichende Feststellungen lediglich über den Sexual-partner der Nebenklägerin beim zweiten Geschlechtsverkehr trifft) eine geson-derte Tat im prozessualen Sinne des § 264 Abs. 1 StGB; denn § 181 Abs. 1Nr. 1 StGB ist kein Dauerdelikt und bei den genannten Geschehnissen handeltes sich um einen selbständigen Lebenssachverhalt, der sich nach [X.], [X.] und Sexualpartner der Nebenklägerin von den anderen in der [X.] -schrift dargestellten Vorgängen unterscheidet, sich insbesondere deutlich vonden vorangegangenen Geschehnissen auf dem Parkplatz bei der"[X.] "und den nachfolgenden Ereignissen auf der Fahrt zu und an-schließend vor und in der Wohnung der Nebenklägerin abhebt.Daß der Angeklagte [X.]durch eine einheitliche, über den gesam-ten Tatzeitraum fortwirkende Nötigungshandlung im Sinne des § 177 Abs. 1StGB sämtliche festgestellten sexuellen Handlungen der Nebenklägerin mitihm, dem Mitangeklagten [X.]oder [X.] erzwungen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 177 Rdn. 28 m.w.Nachw.) und auf diese Weise ein einheitlichesVerbrechen gemäß § 177 StGB begangen hätte, ist ebenfalls nicht festgestellt.Vielmehr liegen zwischen den der Nebenklägerin abverlangten [X.] teilweise deutliche Zäsuren, insbesondere die Nächte zwischenden Tattagen, die die Nebenklägerin von den Angeklagten unbehelligt allein inihrer Wohnung verbrachte. Allerdings ist es nach den Feststellungen auchnicht ausgeschlossen, daß einige der festgestellten sexuellen Handlungen,insbesondere solche des ersten Tattages, zu Tateinheit zusammenzufassensind.3. Die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen Beihilfe zumschweren Menschenraub in Tateinheit mit Vergewaltigung in drei Fällen, [X.] deswegen keinen Bestand haben, weil eine vollendete Haupttat des An-geklagten [X.] nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht rechtsfehlerfrei [X.] wurde und die daher gebotene Aufhebung des Schuldspruchs gegen [X.] [X.] nach § 181 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB auch auf die ta-teinheitlich mitabgeurteilten drei Fälle der Vergewaltigung zu erstrecken ist(s. oben).- 14 -Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum schweren Menschenhandel hättejedoch unabhängig hiervon rechtlicher Prüfung aufgrund der Sachrüge nichtstandgehalten; denn die diesbezügliche Beweiswürdigung des [X.]s istrechtsfehlerhaft. Seine Überzeugung, der Angeklagte [X.] habe erkannt,daß der Angeklagte [X.] die Nebenklägerin durch Gewalt bzw. Drohungenzur Aufnahme (oder später gegebenenfalls zur Fortsetzung) der Prostitutionbestimmen wollte, findet in den Feststellungen keine hinreichende Stütze. [X.] sich insoweit lediglich um eine Vermutung ohne hinreichende tatsächli-che Grundlage. Allein die Tatsache, daß der Angeklagte [X.] die Nöti-gungshandlungen des Angeklagten [X.]gegen die Nebenklägerin wahr-nahm und sich an den sexuellen Übergriffen gegen diese beteiligte, belegt [X.] nicht, daß er auch die vom Angeklagten [X.] mit der Nötigung verbun-dene Absicht erkannte, über das unmittelbare Ziel der Erzwingung sexuellerHandlungen hinaus die Nebenklägerin der Prostitution zuzuführen und hierfürgefügig zu machen. Das [X.] legt dementsprechend auch nicht dar, aufwelche durch die Beweisaufnahme nachgewiesenen Tatsachen es seine Über-zeugung stützt, der Angeklagte [X.] habe bereits während der erstenPkw-Fahrt am 29. April 2000 erkannt, daß der Angeklagte [X.] die Neben-klägerin habe sexuell gefügig und (gemeint wohl: finanziell) ausbeuten wollen([X.]), bzw. der Angeklagte [X.] habe am 30. April 2000 auf [X.] zu dem Zeugen [X.]. , dem der Angeklagte [X.] die Nebenkläge-rin zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt zuführte, "entspre-chende Zusammenhänge zumindest" vermutet ([X.]). Diesem Punkt [X.] der neuen Hauptverhandlung größere Aufmerksamkeit zuzuwenden sein.4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendeshin:- 15 -Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten [X.]jeden der inder Anklageschrift aufgeführten Sexualkontakte der Nebenklägerin mit einemder Angeklagten oder [X.] als Straftat nach § 177 StGB angelastet und ihmschweren Menschenhandel in Tateinheit mit vierzehn rechtlich zusammen-treffenden Fällen der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung vorgeworfen.Obwohl die vom [X.] zu den sexuellen Handlungen der Nebenklägeringetroffenen Feststellungen weitgehend mit der Tatschilderung des Anklage-satzes übereinstimmen, hat das [X.] diesen Angeklagten allein wegendes zweifachen Geschlechtsverkehrs der Nebenklägerin mit jedem der bei[X.] am 29. April 2000 und wegen des Geschlechtsverkehrs der [X.] mit dem [X.] "A. " am 1. Mai 2000 jeweils der [X.] schuldig gesprochen. Warum es in den übrigen Fällen, in denen [X.] unter der Einwirkung des Angeklagten [X.]sexuelleHandlungen mit anderen vornahm, eine Strafbarkeit dieses Angeklagten unterdiesem Gesichtspunkt verneint hat, teilt das Urteil nicht mit, obwohl es vor [X.] im Hinblick auf die festgestellten Tätlichkeiten des Angeklagten [X.]am 1. Mai 2000 (Geschehnisse auf dem Parkplatz bei der "[X.] ") [X.] Mai 2000 (Vorfälle in der Wohnung des Zeugen [X.]. ) nahelag, daßder Angeklagte [X.] die Nebenklägerin zumindest in diesen Fällen [X.] zu sexuellen Handlungen mit einem [X.] nötigte.- 16 -Um der gerichtlichen Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) zu [X.] die Anklage zu erschöpfen, wird demgemäß in der neuen Hauptverhand-lung hinsichtlich jeden Sexualkontakts, den die Nebenklägerin unter dem [X.] [X.]einging, zu prüfen sein, ob und gegebenenfallsdurch welches der in § 177 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Nötigungsmitteler der Nebenklägerin von diesem Angeklagten abgezwungen wurde.[X.] RiBGH [X.] ist urlaubs- bedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan von [X.]

Meta

3 StR 135/01

20.06.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2001, Az. 3 StR 135/01 (REWIS RS 2001, 2199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2199

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