Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. 3 StR 11/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4983

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/05

vom 16. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a. - 2 -

Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. August 2004 wird verworfen; jedoch wird der [X.] dahin ergänzt, daß die in [X.] erlittene [X.] im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-dels in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Auf die Sachrüge war die Urteilsformel um die Festsetzung des [X.] für die von dem Angeklagten in [X.] erlittene Auslieferungshaft zu ergänzen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Im Hinblick darauf, daß Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht er-sichtlich sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrech-nungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3; Tröndle/[X.], StGB 52. Aufl. § 51 Rdn. 18, 19). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] be-- 3 -

merkt der Senat: Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Ange-klagte wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen auch in der Alternative des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO (Vernehmung des Ermittlungsrichters [X.]) ist jedenfalls unbe-gründet, weil die Angeklagten geständig waren und der Senat deshalb aus-schließen kann, daß das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruht. [X.]

[X.]von [X.]

[X.]

[X.]

Meta

3 StR 11/05

16.02.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. 3 StR 11/05 (REWIS RS 2005, 4983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4983

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