Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.07.2023, Az. 6 AZR 161/22

6. Senat | REWIS RS 2023, 6049

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Gegenstand

Angestellte Lehrkraft - Stellenhebung - Beförderung


Leitsatz

Bewertet der Besoldungsgesetzgeber vor dem Hintergrund einer strukturellen Neuordnung der Besoldung ein Amt höher, folgt hieraus noch keine schematische Anpassung der Besoldung des jeweiligen Beamten. Dieser muss, sofern der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt hat, sämtliche beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen. Das gilt wegen der Verweisung im TV EntgO-L auf das Beamtenrecht auch für im Landesdienst angestellte Lehrkräfte.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. März 2022 - 3 Sa 377/20 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. September 2020 - 9 [X.] 1408/20 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen [X.]nspruch der Klägerin auf eine [X.]nzulage für die Tätigkeit als Leiterin einer Grundschule.

2

Die Klägerin ist bei dem beklagten Freistaat (im Folgenden Beklagter) seit 1991 als Lehrerin angestellt. Seit 2009 wird sie als Leiterin einer Grundschule beschäftigt, an der mehr als 120 und weniger als 360 Schüler unterrichtet werden. [X.]uf das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien finden [X.] der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung [X.]nwendung.

3

Nach § 44 Nr. 2a TV-L iVm. § 1 des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder ([X.]) vom 28. März 2015 idF des [X.] Nr. 3 vom 2. März 2019 gelten für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen Sonderregelungen. § 12 TV-L idF des § 3 [X.] lautet wie folgt:

        

„§ 12 Eingruppierung

        

(1)     

1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte ([X.]nlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der [X.], in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der [X.] eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.

        

…“    

        

4

Die Klägerin unterfällt als sog. Nichterfüllerin dem [X.]bschn. 2 der [X.]nlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum [X.] (im [X.]). Diese sieht ua. folgende Regelungen vor:

        

2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst

        

Vorbemerkungen

                 

1.    

Dieser [X.]bschnitt gilt für Lehrkräfte,

                          

bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind,

                          

in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst.

                          

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

                 

…       

        

1.    

(1) 1Die Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule,

                 

die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hat,

                 

ist in der [X.] eingruppiert, die nach Satz 4 der beim [X.]rbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 und 3 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie nach [X.]bschluss ihres Lehramtsstudiums zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte. 3Sind in dem beim [X.]rbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Satz 4 entsprechende [X.] unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wobei sich die jeweils geltende beamtenrechtliche Beförderungswartezeit um fünf Jahre verlängert. 4Es entspricht

                 

der Besoldungsgruppe

die [X.]

                 

[X.] 12, 12a

11*)**)

                 

[X.] 13   

13*)   

                 

[X.] 14   

14*)   

                 

[X.] 15   

15*). 

                 

*)    

Für ab 1. [X.]ugust 2015 neu zu begründende [X.]rbeitsverhältnisse: Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2

                 

**)     

Lehrkräfte in dieser [X.] erhalten eine monatliche [X.]ngleichungszulage gemäß [X.]nhang 1

                 

…       

                 

(4) 1Die Lehrkraft im Sinne von [X.]bsatz 1 Satz 1 erhält eine [X.]nzulage, wenn sie - stünde sie im Beamtenverhältnis - nach dem beim [X.]rbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe [X.]nspruch auf eine Zulage hätte. …

                 

3Soweit die besoldungsrechtliche Zulage als Beförderungsamt gewährt wird, gilt für die Gewährung der [X.]nzulage [X.]bsatz 1 Satz 3 entsprechend. 4Die Höhe der [X.]nzulage entspricht der Höhe der Zulage nach dem beim [X.]rbeitgeber geltenden Besoldungsrecht. 5Die [X.]nzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig, soweit die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage nicht ruhegehaltfähig ist.“

5

Das [X.] vom 18. Dezember 2013 ([X.], SächsGVBl. S. 970, 1005) sah in seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (aF) die Zuordnung der [X.] zu den Besoldungsgruppen [X.] 13 und [X.] 14 vor ([X.]nlage 1 zu § 24 [X.]bs. 1 [X.] aF). Die Planstelle eines [X.] der Besoldungsgruppe [X.] 13 konnte nach Maßgabe des Haushaltsplans mit einer [X.] ausgestattet werden ([X.]. 1 zur Besoldungsgruppe [X.] 13 der [X.]nlage 1 zu § 24 [X.]bs. 1 [X.] aF). [X.]uf der Grundlage von § 92 [X.]bs. 1 [X.] wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2017 die Verwaltungsvorschrift des [X.] zur Zuordnung von Schulleitungsfunktionen zu Ämtern der [X.] vom 27. Juni 2017 (im Folgenden [X.] 2017) erlassen. Darin hieß es in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung auszugsweise:

        

I.    

        

Zuordnung der Schulleitungsfunktionen

        

Die Zuordnung von Schulleitungsfunktionen zu den in der [X.]nlage 1 zum Sächsischen Besoldungsgesetz ausgebrachten Ämtern für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter an öffentlichen Schulen des [X.] erfolgt nach Maßgabe der [X.]nlage zu dieser Verwaltungsvorschrift.

        

…       

        

[X.]nlage

        

(zu Ziffer I)

        

Zuordnung der Schulleitungsfunktionen

        

I.    

Vorbemerkungen:

        

1.    

Für die Zuordnung eines [X.]mts zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von [X.] entsprechend den nachfolgenden Übersichten ist die Schülerzahl nach der letzten amtlichen Schulstatistik maßgebend. Die Überschreitung eines Schwellenwertes begründet allein keinen [X.]nspruch auf Besoldung aus diesem [X.]mt. Ernennungen und Einweisungen in Planstellen sind nicht vorzunehmen und [X.] nicht zu gewähren, wenn aufgrund einer aktuellen Schülerzahlprognose davon auszugehen ist, dass der Schwellenwert in den folgenden fünf Schuljahren unterschritten wird. Wird der Beamte zum Leiter mehrerer Schulen bestimmt, sind die maßgebenden Schülerzahlen dieser Schulen zu addieren.

        

…       

        
        

II.     

Zuordnung der Schulleitungsfunktionen nach Ziffer I Nummer 1 der Vorbemerkungen

        

1.    

Zuordnung an Grundschulen

        

[X.]mtsbezeichnung

Funktion

Besoldungsgruppe

        

Grundschulrektor

als Leiter einer Grundschule mit bis zu 120 Schülern

[X.] 13   

        

Grundschulrektor

als Leiter einer Grundschule mit mehr als 120 bis zu 360 Schülern

[X.] 13 zuzüglich [X.]

        

Grundschulrektor

als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern

[X.] 14   

        

…“    

                 

6

Die Klägerin erhielt im März 2017 eine [X.]nlassbeurteilung mit der Gesamtbewertung „übertrifft im Wesentlichen die [X.]nforderungen“. Sie wurde daraufhin in die [X.] 13 TV-L höhergruppiert und erhielt eine [X.]nzulage in Höhe der [X.] zur Besoldungsgruppe [X.] 13 von zuletzt 208,16 Euro brutto. Hierüber schlossen die Parteien am 1. März 2018 einen auf den 1. Januar 2017 rückwirkenden Änderungsvertrag. In der [X.] 13 TV-L war die Klägerin zuletzt der Stufe 6 zugeordnet.

7

[X.]ufgrund des Gesetzes zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im [X.] vom 11. Dezember 2018 (im [X.], SächsGVBl. S. 714) ist das [X.]mt des [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2019 den Besoldungsgruppen [X.] 14 und [X.] 15 zugeordnet ([X.]nlage 1 zu § 24 [X.]bs. 1 [X.]). Entsprechend der Vorgängerregelung kann die Planstelle eines [X.] der Besoldungsgruppe [X.] 14 nach Maßgabe des Haushaltsplans mit einer [X.] ausgestattet werden ([X.]. 3 zur Besoldungsgruppe [X.] 14 der [X.]nlage 1 zu § 24 [X.]bs. 1 [X.]). Vor dem Hintergrund dieser Hebung der Besoldung von [X.] wurde auch die [X.] 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 geändert (im Folgenden [X.] 2019). Sie lautet nunmehr auszugsweise:

        

[X.]nlage

        

(zu Ziffer I)

        

…       

        

II.     

Zuordnung der Schulleitungsfunktionen nach Ziffer I Nummer 1 der Vorbemerkungen

        

1.    

Zuordnung an Grundschulen

        

[X.]mtsbezeichnung

Funktion

Besoldungsgruppe

        

Grundschulrektor

als Leiter einer Grundschule mit bis zu 120 Schülern

[X.] 14   

        

Grundschulrektor

als Leiter einer Grundschule mit mehr als 120 bis zu 360 Schülern

[X.] 14 [X.] [X.]

        

Grundschulrektor

als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern

[X.] 15   

        

…“    

                 

8

Im Haushaltsplan des Haushalts 2019/2020 waren Planstellen für [X.] der Besoldungsgruppe [X.] 14 mit [X.] sowie für Beschäftigte der [X.] 14 TV-L mit Zulage ausgewiesen.

9

[X.]uf der Grundlage der Ermächtigung nach § 27 [X.]bs. 6 des [X.] ([X.]) beschloss der Landespersonalausschuss in seiner Sitzung vom 6. Dezember 2018 vor dem Hintergrund der gesetzlichen Stellenhebung, [X.]usnahmen vom [X.] und vom Verbot der Sprungbeförderung bis zu einer Beförderung in das [X.]mt der Besoldungsgruppe [X.] 14 zuzulassen.

[X.]m 2. Mai 2019 schlossen die Parteien rückwirkend zum 1. Januar 2019 einen weiteren Änderungsvertrag, nach dem die Klägerin in die [X.] 14 TV-L eingruppiert ist. Eine Regelung zur Gewährung einer [X.]nzulage enthielt der Änderungsvertrag nicht mehr. Die Klägerin wurde in der [X.] 14 TV-L tarifgerecht der Stufe 5 zugeordnet. Durch die Kombination aus Stufenrückfall und Einstellung der Zahlung der Zulage erlitt die Klägerin einen Entgeltverlust, den der Beklagte durch die Gewährung eines übertariflichen „Bestandsschutzes“ ausglich.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung einer [X.]nzulage entsprechend einer [X.] zur Besoldungsgruppe [X.] 14 ab dem 1. Januar 2019 geltend gemacht. Sie hat die [X.]nsicht vertreten, die gesetzliche [X.]nhebung der Besoldungsgruppen für [X.] sei keine Beförderung, da es sich nicht um die Zuweisung eines anderen höherwertigen [X.]mts handele. Der Beklagte sei auch zur Wahrung des [X.]bstandsgebots verpflichtet, weiterhin eine [X.]nzulage zu gewähren. Im Übrigen sei der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass ihr seit dem 1. Januar 2019 die [X.]nzulage zur [X.] 14 TV-L entsprechend der [X.] der Besoldungsgruppe [X.] 14 des SächsBesG zu gewähren ist.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die [X.]uffassung vertreten, die Höhergruppierung der Klägerin in die [X.] 14 TV-L habe beamtenrechtlich einer Beförderung entsprochen. Einer weiteren „Beförderung“ in die [X.] 14 TV-L mit Zulage stünden jedoch beamtenrechtlich ein [X.] und die Notwendigkeit einer zusätzlichen Wartezeit entgegen. Zudem bedürfe eine solche „Beförderung“ auch nach [X.]blauf dieser Zeiten einer [X.]uswahlentscheidung unter Beachtung des [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG. [X.]llein der Einsatz der Klägerin an einer Schule mit der für die begehrte [X.]nzulage maßgeblichen Schülerzahl genüge nicht.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist begründet. [X.]as [X.] hat die [X.]erufung des [X.]eklagten gegen das klagestattgebende Urteil des [X.]rbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. [X.]ie Klägerin hat keinen [X.]nspruch auf die begehrte [X.]nzulage.

I. [X.]ie zulässige Klage ist unbegründet. [X.]ie Gewährung der begehrten Zulage unterliegt auch bei angestellten [X.] den [X.] [X.]nforderungen nach dem [X.] [X.]esoldungsrecht. [X.]ie Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. [X.]as [X.] hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin hätte als [X.]eamtin unmittelbar kraft Gesetzes [X.]nspruch auf die [X.]ienstbezüge aus der [X.]esoldungsgruppe [X.] 14 mit [X.]mtszulage gehabt, weil die [X.]esoldungsordnung lediglich strukturell geändert worden sei.

1. [X.]ie Eingruppierung und damit das Entgelt der Klägerin bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher [X.]ezugnahme gemäß § 44 Nr. 2a [X.] nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] idF des § 3 TV EntgO-L in Verbindung mit der [X.] [X.]a die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis nicht erfüllt (sog. [X.]in), richten sich die [X.]nspruchsvoraussetzungen für eine [X.]nzulage nach [X.]bschn. 2 Ziff. 1 [X.]bs. 4 Satz 1 und Satz 3 [X.] [X.]anach steht einer angestellten Lehrkraft eine [X.]nzulage nur zu, wenn eine vergleichbare [X.]e Lehrkraft einen entsprechenden [X.]nspruch auf eine [X.]mtszulage hat. Zudem verlängert sich die jeweilige [X.]e [X.]eförderungswartezeit für sog. [X.] nach [X.]bschn. 2 Ziff. 1 [X.]bs. 1 Satz 3 EntgO-L um weitere fünf Jahre.

2. [X.]ie Klägerin hätte im Fall ihrer Verbeamtung aufgrund der fehlenden beförderungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem [X.] [X.]esoldungsrecht keinen [X.]nspruch auf eine [X.]mtszulage der [X.]esoldungsgruppe [X.] 14. Ihrer Zuweisung in das [X.]mt einer Grundschulrektorin der [X.]esoldungsgruppe [X.] 14 mit [X.]mtszulage stünde das [X.]eförderung[X.]indernis des Verbots der Sprungbeförderung entgegen. [X.]arüber hinaus hat sie die für sie erforderliche Mindestdienstzeit von insgesamt acht Jahren seit ihrer Höhergruppierung in die [X.] 14 [X.] zum 1. Januar 2019 nach wie vor nicht erbracht.

a) [X.]as Statusamt des Rektors einer Grundschule der [X.]esoldungsgruppe [X.] 14 mit [X.]mtszulage ist gegenüber dem [X.] eines [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] 14 (ohne [X.]mtszulage) ein [X.]eförderungsamt. Für eine Einweisung in dieses [X.]mt müssen daher die [X.]en Voraussetzungen erfüllt sein.

aa) Ein [X.]eförderungsamt iSd. § 26 [X.][X.]esG unterscheidet sich vom [X.] iSd. § 25 [X.][X.]esG dadurch, dass es sich um ein anderes Statusamt mit höherem Endgrundgehalt handelt (§ 27 [X.]bs. 1 [X.]). Ein solches [X.]eförderungsamt liegt auch dann vor, wenn zu einem als [X.] festgelegten Statusamt eine [X.]mtszulage ausgewiesen ist. Nach § 44 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.][X.]esG gelten [X.]mtszulagen als [X.]estandteil des Grundgehalts iSv. § 22 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.][X.]esG. Mit der Gewährung der [X.]mtszulage erhält der [X.]eamte de[X.]alb ein gegenüber seiner bi[X.]erigen [X.]esoldung erhöhtes Grundgehalt. [X.]amit handelt es sich bei Ämtern gleicher [X.]esoldungsgruppe mit und ohne [X.]mtszulage nach gefestigter verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter, weil das statusrechtliche [X.]mt durch das Endgrundgehalt der [X.]esoldungsgruppe gekennzeichnet ist (vgl. [X.]VerwG 19. November 2015 - 2 [X.] - Rn. 6; 30. Oktober 2013 - 2 [X.] 23.12 - Rn. 43, [X.]VerwGE 148, 217; 17. Januar 2013 - 2 [X.] 129.11 - Rn. 7; 16. [X.]pril 2007 - 2 [X.] 25.07 - Rn. 4), und demzufolge bei einem [X.]mt mit Zulage um ein [X.]eförderungsamt (vgl. [X.]VerwG 17. November 2016 - 2 [X.] 27.15 - Rn. 25, [X.]VerwGE 156, 272; 19. November 2015 - 2 [X.] - Rn. 6).

[X.]) In diesem Sinn erfüllt das [X.]mt eines [X.] an einer Schule wie die der Klägerin mit mehr als 120 bis zu 360 Schülern die [X.]nforderungen an ein [X.]eförderungsamt.

Nach der [X.] Zuordnung Schulleitungsfunktionen 2019 ist das [X.] für den Grundschulrektor nicht mehr der [X.]esoldungsgruppe [X.] 13, sondern der [X.]esoldungsgruppe [X.] 14 zugeordnet. [X.]as [X.]mt des Rektors einer Grundschule mit mehr als 120 bis zu 360 Schülern ist dagegen der [X.]esoldungsgruppe [X.] 14 mit [X.]mtszulage zugeordnet und führt zu einem höheren Grundgehalt. [X.]amit bewirkt die Zulagengewährung eine Veränderung des statusrechtlichen [X.]mts.

b) [X.]ie Übertragung eines entsprechenden [X.]mts stellt [X.] eine [X.]eförderung dar ([X.][X.]G 25. Mai 2022 - 4 [X.]ZR 331/20 - Rn. 28; [X.]. [X.] 20. Juli 2021 - 2 [X.] 41/19 - Rn. 41; [X.]ayVGH 25. Oktober 2013 - 3 [X.]E 13.1839 - Rn. 23 ff.; 9. Januar 2012 - 3 [X.]E 11.1690 - Rn. 27). Um die [X.]esoldung aus diesem [X.]mt verlangen zu können, genügt allein die Erfüllung der normierten Funktionsmerkmale, hier der erforderlichen Schüleranzahl, für sich genommen jedoch nicht. Ein der Tarifautomatik des [X.] entsprechender [X.]ufstieg in ein höher besoldetes [X.]mt ist dem [X.]eamtenrecht - worauf der [X.] in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verweist (vgl. [X.][X.]G 25. Mai 2022 - 4 [X.]ZR 331/20 - Rn. 29 f., 34) - fremd. In einem [X.]rbeitsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte müssen daher für ihre Höhergruppierung ebenso wie für den [X.]nspruch auf eine [X.]nzulage nach [X.]bschn. 2 Ziff. 1 [X.]bs. 4 Satz 1 EntgO-L die für [X.]eamte geltenden beförderungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (vgl. [X.][X.]G 30. September 2004 - 8 [X.]ZR 551/03 - zu II 3 b [X.] (3) der Gründe). [X.]ies ist bei der Klägerin nicht der Fall. [X.]e[X.]alb kommt es nicht darauf an, dass der [X.]eklagte kein Ermessen dahin ausgeübt hat, der Klägerin das [X.]eförderungsamt zu übertragen.

aa) Eine [X.]eförderung setzt nach § 29 Nr. 7 [X.] in Verbindung mit der [X.]ischen Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 ([X.]GV[X.]l. S. 530, 532) idF vom 4. März 2016 ([X.]LVO, [X.]GV[X.]l. [X.]) ua. voraus, dass der [X.]eamte nach Eignung, [X.]efähigung und fachlicher Leistung ausgewählt wurde (§ 19 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]LVO), kein [X.]eförderungsverbot vorliegt (§ 19 [X.]bs. 1 Nr. 3 [X.]LVO iVm. § 27 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.]) und die Mindestdienstzeit seit der letzten [X.]eförderung eingehalten ist (§ 27 [X.]bs. 4 Satz 2 [X.], § 19 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.]LVO). Gemäß § 27 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] dürfen zudem Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden (Verbot der Sprungbeförderung). Nach § 21 Satz 1 [X.]LVO sind die Ämter der [X.]esoldungsordnung [X.] des [X.][X.]esG regelmäßig zu durchlaufen.

[X.]) [X.]er Gewährung der [X.]nzulage an die Klägerin ab dem 1. Januar 2019 stehen bereits das [X.]eförderungsverbot des § 27 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] und die fehlende Erreichung der Mindestdienstzeit seit ihrer letzten [X.]eförderung nach § 19 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.]LVO entgegen (vgl. [X.]ayVGH 25. Oktober 2013 - 3 [X.]E 13.1839 - Rn. 28 zu [X.]rt. 17 des [X.] Leistungslaufbahngesetzes).

(1) Gemäß § 27 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] ist eine [X.]eförderung vor [X.]blauf eines Jahres seit der letzten [X.]eförderung nur zulässig, wenn das derzeitige [X.]mt ausnahmsweise nicht durchlaufen werden muss. Eine solche [X.]usnahme besteht vorliegend nicht.

(a) [X.]ie Klägerin erfüllte zwar aufgrund des [X.] vom 6. [X.]ezember 2018 trotz ihrer zum 1. Januar 2017 erfolgten Höhergruppierung in die [X.] 13 [X.] mit Zulage die Voraussetzungen für eine weitere [X.]eförderung in die [X.]esoldungsgruppe [X.] 14 zum 1. Januar 2019 und damit für die Höhergruppierung in die [X.] 14 [X.]. Weitergehende [X.]usnahmen von den im [X.] [X.]esoldungsrecht vorgesehenen [X.]eförderungsverboten hat der [X.]usschuss jedoch nicht zugelassen. [X.]ie Einordnung in die [X.] 14 [X.] mit [X.]nzulage zum 1. Januar 2019 und damit eine weitere, zeitgleiche [X.]eförderung verstieße de[X.]alb gegen das in § 27 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] normierte [X.]eförderungsverbot.

(b) [X.]uch wenn die Höhergruppierung der Klägerin in die [X.] 14 [X.] zum 1. Januar 2019 außer [X.]cht gelassen würde, käme die von ihr begehrte Höhergruppierung aus [X.] 13 [X.] mit Zulage unmittelbar in die [X.] 14 [X.] mit Zulage nicht in [X.]etracht, da sie gegen das Verbot der Sprungbeförderung nach § 27 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] verstieße. [X.]as [X.]mt eines [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] 14 ist nach § 21 Satz 1 [X.]LVO zu durchlaufen. [X.]ie Voraussetzungen für eine [X.]usnahme iSd. § 21 Satz 2 [X.]LVO, insbesondere einer zulässigen Sprungbeförderung iSd. § 27 [X.]bs. 5 Satz 2 [X.], liegen nicht vor. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine [X.]usnahme vom Verbot der Sprungbeförderung nach § 27 [X.]bs. 5 Satz 5 [X.] erfüllt. Eine Überleitungsregelung - wie sie [X.]rt. 2 Nr. [X.] mit der Einfügung des § 94 [X.][X.]esG für Fachberater an Oberschulen und Förderschulen enthält -, die für [X.]e [X.]estandsschulrektoren eine automatische Hochstufung von [X.]esoldungsgruppe [X.] 13 mit [X.]mtszulage nach [X.]esoldungsgruppe [X.] 14 mit [X.]mtszulage normiert, sieht [X.]rt. 2 Nr. [X.] für die Neufassung der [X.]esoldungsgruppen [X.] 11 bis [X.] 14 nicht vor.

(c) [X.]anach liegt - entgegen der [X.]uffassung der Klägerin - auch keine gesetzwidrige „Entziehung“ der Zulage vor. [X.]ie in § 44 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.][X.]esG geregelte Unwiderruflichkeit einer [X.]mtszulage iSd. § 44 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.][X.]esG bezieht sich auf das gegenwärtig übertragene Statusamt und damit auf die jeweilige [X.]mtszulage zu der konkreten [X.]esoldungsgruppe. [X.]as wäre die Zulage der Klägerin zur [X.] 13 [X.]. [X.]iese ist jedoch nicht widerrufen bzw. „entzogen“ worden.

(2) [X.]ie Klägerin hat zudem die für sie geltende Mindestdienstzeit nach § 27 [X.]bs. 4 Satz 2 [X.], § 19 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.]LVO iVm. [X.]bschn. 2 Ziff. 1 [X.]bs. 4 Satz 1 und Satz 3 iVm. [X.]bs. 1 Satz 3 EntgO-L seit ihrer letzten Höhergruppierung zum 1. Januar 2019 nicht erbracht.

(a) Nach § 19 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.]LVO beträgt die Mindestdienstzeit für [X.]eamte seit der letzten [X.]eförderung, die - wie die Klägerin - ausweislich des [X.] der letzten dienstlichen [X.]eurteilung die [X.]nforderungen im Wesentlichen übertreffen, drei Jahre. [X.]iese Wartezeit verlängert sich nach [X.]bschn. 2 Ziff. 1 [X.]bs. 4 Satz 1 und Satz 3 iVm. [X.]bs. 1 Satz 3 EntgO-L für tarifbeschäftigte „[X.]“ wie die Klägerin um fünf Jahre und beträgt damit insgesamt acht Jahre.

(b) [X.]ie Klägerin wurde aufgrund der Stellenhebung zum 1. Januar 2019 in die [X.] 14 [X.] höhergruppiert. [X.]amit wird ihre Mindestdienstzeit am 1. Januar 2019 in Gang gesetzt und endet mit [X.]blauf des 31. [X.]ezember 2026. [X.]ie begehrte Zulage stünde ihr - vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - erst ab dem 1. Januar 2027 zu. Nach § 235 [X.]bs. 2 Satz 2 SG[X.] VI iVm. § 33 [X.]bs. 1 [X.]uchst. a [X.] endet das [X.]rbeitsverhältnis der am 21. November 1959 geborenen Klägerin jedoch spätestens zum 31. Januar 2026 und damit bereits vor [X.]blauf der erforderlichen Mindestwartezeit.

3. [X.]ie Erfüllung der [X.]en Voraussetzungen durch die Klägerin ist auch nicht entbehrlich, weil mit [X.]rt. 2 ÄnderungsG das [X.]mt des [X.] von den [X.]esoldungsgruppen [X.] 13 und [X.] 14 lediglich in die [X.]esoldungsgruppen [X.] 14 und [X.] 15 gehoben wurde, ohne dass sich der [X.]ufgaben- und Verantwortungsbereich geändert hat. [X.]ies führt entgegen der [X.]nnahme des [X.]s nicht dazu, dass der Klägerin ein [X.]nspruch auf die begehrte [X.]nzulage kraft Gesetzes zusteht. [X.]er Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, im Zuge einer Neuordnung der [X.]esoldung die Einstufung eines vorhandenen [X.]mts in das von ihm strukturell geänderte [X.]esoldungsgefüge nach der an einem bestimmten Stichtag tatsächlich ausgeübten Funktion auszurichten und eine damit verbundene Höherstufung unmittelbar wirksam werden zu lassen ([X.]VerwG 15. März 1984 - 2 [X.] 44.81 - juris-Rn. 23). Nach dem aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG abgeleiteten Grundsatz der Gesetzesbindung der [X.]esoldung, der es verbietet, einem [X.]eamten eine gesetzlich nicht vorgesehene [X.]esoldung zu gewähren ([X.]VerwG 21. September 2017 - 2 [X.] 30.16 - Rn. 13, [X.]VerwGE 159, 375), ist dafür jedoch eine gesetzliche (Überleitungs-)Regelung erforderlich. [X.]n dieser fehlt es vorliegend.

a) [X.]ei einer strukturellen Neuausrichtung des [X.]esoldungsrechts hat der Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit (st. Rspr., vgl. z[X.] [X.]VerfG 15. Juli 1999 - 2 [X.]vR 544/97 - zu 2 der Gründe mwN; 22. Oktober 1990 - 2 [X.]vR 943/88 - zu 3 a der Gründe mwN; 5. Juli 1983 - 2 [X.]vR 460/80 - zu [X.] I 2 der Gründe, [X.]VerfGE 64, 367; 4. Februar 1981 - 2 [X.]vR 570/76 ua. - zu [X.] I 1 der Gründe, [X.]VerfGE 56, 146; 4. Juni 1969 - 2 [X.]vR 343/66 ua. - zu [X.] II 4 der Gründe, [X.]VerfGE 26, 141; [X.]. auch [X.]VerfG 28. November 2018 - 2 [X.]vL 3/15 - Rn. 35, [X.]VerfGE 150, 169). [X.]iese Gestaltungsfreiheit erstreckt sich auch auf die [X.]ewertung eines [X.]mts und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung (vgl. [X.]VerfG 4. Juni 1969 - 2 [X.]vR 343/66 ua. - aaO; Thüringer [X.] 14. Februar 2018 - 2 [X.] - Rn. 8 mwN).

b) Zwar steht die [X.]nhebung der [X.]esoldung der [X.] durch den [X.]esoldungsgesetzgeber im Zusammenhang mit der Hebung der [X.]esoldung der Grundschullehrer im [X.] von [X.]esoldungsgruppe [X.] 12 auf [X.]esoldungsgruppe [X.] 13 und dient damit der „Wahrung einer passfähigen Ämterstruktur“ ([X.]. LT-[X.]rs. 6/14443 S. 51 f.). [X.]llerdings hat der [X.]esoldungsgesetzgeber in [X.]. 3 der [X.]nlage 1 zu § 24 [X.]bs. 1 [X.][X.]esG zur [X.]esoldungsgruppe [X.] 14 lediglich bestimmt, dass die jeweiligen Planstellen nach Maßgabe des Hau[X.]altsplans mit einer [X.]mtszulage ausgestattet werden können. [X.]amit hat er die entsprechenden Ämter nicht schematisch mit einer Zulage versehen, sondern die [X.]usstattung mit einer [X.]mtszulage unter den Vorbehalt weitergehender Voraussetzungen wie der [X.]usweisung im Hau[X.]altsplan gestellt und deren Zahlung von einer Einzelfallentscheidung über die Überführung der jeweiligen [X.]eamten in die neue Ämterstruktur nach Erfüllung der [X.]en [X.]eförderungsvoraussetzungen abhängig gemacht, soweit darauf nicht im [X.]eschluss des [X.] vom 6. [X.]ezember 2018 verzichtet worden ist. [X.]ementsprechend fehlt es - wie in Rn. 28 ausgeführt - an einer entsprechenden strukturellen Überleitungsregelung für die [X.]estandslehrkräfte und damit auch für die [X.]. Insoweit ist der Gesetzgeber ersichtlich gerade nicht den im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gemachten Vorschlägen einiger Sozialpartner ([X.]. LT-[X.]rs. 6/14443 S. 127 ff.) bzw. des [X.]ischen Schulleitungsverbands (Stellungnahme vom 2. Juli 2018, LT-[X.]rs. 6/14443 S. 135 f.) gefolgt, wonach durch eine Überleitungsvorschrift die bis zum 31. [X.]ezember 2018 berufenen Schulleiter und stellvertretenden Schulleiter der aufgeführten Schularten zum 1. Januar 2019 in das nächste [X.]eförderungsamt entsprechend der neu geregelten Ämterstruktur bei den Schulleitungen gehoben werden sollten.

[X.]ie Entscheidung des [X.]esoldungsgesetzgebers, die [X.]esoldungsgruppen und die Zulagen für die einzelnen Ämter nicht schematisch „eins zu eins“ anzuheben, lässt auch keinen Widerspruch zu dem mit der Hebung der [X.]esoldung verfolgten Ziel, die [X.]ttraktivität des Lehrerberufs im [X.] weiter zu steigern, um im bundesweiten Wettbewerb um neue Lehrer vergleichbare Einstellungs- und Vergütungsbedingungen anbieten zu können (LT-[X.]rs. 6/14443 S. 30), erkennen. [X.]er Verzicht auf eine solche schematische [X.]nhebung der Vergütung sämtlicher [X.]estandslehrkräfte unabhängig von der Erfüllung der [X.]en [X.]eförderungsvoraussetzungen führt nicht zu einer [X.]eeinträchtigung der Effektivität der gesetzlichen Neuregelung. [X.]ie [X.]ttraktivität des Lehrerberufs für neueingestellte Lehrkräfte wird durch eine solche Entscheidung nicht geschmälert.

c) [X.]em steht auch nicht die vom [X.] herangezogene Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1972 (- VI [X.] 11.70 - [X.]VerwGE 40, 229) entgegen. [X.]ieses Urteil ist zum [X.] ergangen und beruht auf einer überholten Rechtslage. Nach aktuellem Recht gilt die versorgungsrechtliche Wartefrist auch für Ämter, die aufgrund einer Stellenhebung verliehen worden sind ([X.]VerwG 6. [X.]pril 2017 - 2 [X.] 13/16 - Rn. 21 ff.).

4. [X.]ie Klägerin kann sich als angestellte Lehrkraft auch nicht auf das [X.]bstandsgebot als eigenständigen hergebrachten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums berufen, das aus dem [X.] in [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG und dem [X.]limentationsprinzip in [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG folgt und dem [X.]esoldungsgesetzgeber untersagt, den [X.]bstand zwischen verschiedenen [X.]esoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen ([X.]VerfG 23. Mai 2017 - 2 [X.]vR 883/14 ua. - Rn. 74 f., [X.]VerfGE 145, 304).

Ein etwaiger Verstoß gegen das [X.]bstandsgebot hätte zudem lediglich zur Folge, dass der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Regelungen z[X.] durch [X.]nhebung der [X.]esoldung anpassen müsste (vgl. [X.]VerfG 23. Mai 2017 - 2 [X.]vR 883/14 ua. - Rn. 122 ff., [X.]VerfGE 145, 304). [X.]ies ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. [X.]ie Klägerin begehrt die Gewährung einer [X.]nzulage, was bei [X.]eamten der Zuweisung eines höherbesoldeten [X.]mts entspricht. Ein Verstoß gegen das [X.]bstandsgebot begründete jedoch - auch für [X.]eamte - keinen [X.]nspruch auf ein höheres [X.]mt.

5. Ein [X.]nspruch der Klägerin folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (zu den Voraussetzungen [X.][X.]G 25. Januar 2023 - 10 [X.]ZR 29/22 - Rn. 26 f. mwN; 20. März 2018 - 3 [X.]ZR 861/16 - Rn. 28). [X.]as [X.] hat weder festgestellt noch ist von der Klägerin dargelegt worden, dass sie im Vergleich zu anderen [X.] des [X.]eklagten schlechtergestellt wird. [X.]ie Klägerin hat vielmehr selbst vorgetragen, dass keiner der anderen [X.] - gleich ob [X.] oder [X.] - eine entsprechende Zulage erhält.

II. [X.]ie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen.

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Freier    

        

    J. Kühner    

                 

Meta

6 AZR 161/22

20.07.2023

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 22. September 2020, Az: 9 Ca 1408/20, Urteil

§ 29 Nr 7 BG SN, Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 27 BG SN, § 19 LbV SN vom 04.03.2016, § 21 LbV SN vom 04.03.2016, § 12 Abs 1 TV-L, § 33 Abs 1 Buchst a TV-L, § 44 Nr 2a TV-L, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.07.2023, Az. 6 AZR 161/22 (REWIS RS 2023, 6049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6049

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