Bundespatentgericht, Urteil vom 01.07.2014, Az. 3 Ni 14/13 (EP)

3. Senat | REWIS RS 2014, 4452

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 137 766

([X.])

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie des Richters [X.], der Richterin [X.]. [X.], der Richterin [X.]. [X.] sowie der Richterin [X.]. Dr. Wagner

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 137 766 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgenden Wortlaut erhalten:

„1. Use of an anti-interleukin-12 antibody for the preparation of a pharmaceutical formulation for the treatment of psoriasis, wherein said antibody is the only agent used in said treatment of psoriasis which has the capability of affecting the severity of psoriasis.

2. The use according to claim 1, wherein said anti-interleukin-12 antibody is a monoclonal antibody.

3. The use according to claim 2, wherein said anti-interleukin-12 antibody is capable of neutralizing interleukin-12.”

 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 8. Dezember 1999 als internationale Patentanmeldung PCT/[X.]/29123 angemeldeten, die Priorität der [X.] 111642 P vom 9. Dezember 1998 in Anspruch nehmenden und u. a. mit Wirkung für die [X.] vor dem [X.] in der regionalen Phase in der Amtssprache [X.] erteilten [X.] Patents EP 1 137 766 [X.] (Streitpatent), dessen Erteilung am 28. September 2005 veröffentlicht worden ist und das vom [X.] unter der Nummer 699 27 520 geführt wird. Das Streitpatent, das in vollem Umfang und hilfsweise eingeschränkt mit acht Hilfsanträgen verteidigt wird, trägt die Bezeichnung „[X.] [X.]  [X.]  TO  [X.]   PSORIASIS “ (Verwendung von [X.] Antikörpern zur Behandlung von Psoriasis) und umfasst 11 Patentansprüche, die folgendermaßen lauten:

2

„1. Use of an anti-interleukin-12 antibody for preparing a pharmaceutical formulation for treating psoriasis.2. The use according to claim 1, wherein said anti-interleukin-12 antibody is a  monoclonal  [X.] use according to claim 2, wherein said monoclonal antibody is capable of binding interleukin-12 with a binding affinity of at least 108 [X.].

3

4. The use according to claim 2, wherein said anti-interleukin-12 antibody is capable of neutralizing interleukin-12.5. The use according to any one of claims 2 to 4, wherein said monoclonal antibody is a  chimeric  monoclonal antibody or a humanized monoclonal antibody.6. The use according to claim 5, wherein said monoclonal antibody is 5F2, [X.], [X.], or 20E11 in a  chimeric  or humanized form.7. The use according to any one of claims 2 to 4, wherein said monoclonal antibody is a human monoclonal antibody.8. The use according to any one of the claims 1 to 7, [X.], [X.], [X.], intramuscularly, [X.], wherein said pharmaceutical formulation is suitable to administer anti-interleukin-12 antibody in [X.]kg body weight.10. The use according to claim 9, wherein said anti-interleukin-12 antibody is in a dose of 0.1-10 mg/kg body weight.11. The use according to any one of claims 1 to 10, wherein said treatment is suitable to reduces  [X.]  by at least 50%.”

4

In [X.] Übersetzung lauten die Patentansprüche:

5

„1. Verwendung eines Anti-[X.]-Antikörpers zur Herstellung einer pharmazeutischen Formulierung zur Behandlung von Psoriasis.2. Verwendung nach Anspruch 1, wobei der Anti-[X.]-Antikörper ein monoklonaler Antikörper ist.3. Verwendung nach Anspruch 2, wobei der monoklonale Antikörper in der Lage ist, [X.] mit einer Bindungsaffinität von mindestens 108 [X.] zu binden.4. Verwendung nach Anspruch 2, wobei der Anti-[X.]-Antikörper in der Lage ist, [X.] zu neutralisieren.5. Verwendung nach einem der Ansprüche 2 bis 4, wobei der monoklonale Antikörper ein  chimerer  monoklonaler Antikörper oder ein humanisierter monoklonaler Antikörper ist.6. Verwendung nach Anspruch 5, wobei der monoklonale Antikörper 5F2, [X.], [X.] oder 20E11 in  chimerer  oder humanisierter Form ist.7. Verwendung nach einem der Ansprüche 2 bis 4, wobei der monoklonale Antikörper ein humaner monoklonaler Antikörper ist.8. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, wobei die pharmazeutische Formulierung geeignet ist, einem Patienten oral, topisch, subkutan, intramuskulär oder [X.] verabreicht zu werden.9. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, wobei die pharmazeutische Formulierung geeignet ist, Anti-[X.]-Antikörper in einer Dosis von 0,01 bis 100 mg/kg Körpergewicht zu verabreichen.10. Verwendung nach Anspruch 9, wobei der Anti-[X.]-Antikörper in einer Dosis von 0,1 bis 10 mg/kg Körpergewicht vorliegt.11. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, wobei die Behandlung geeignet ist,  [X.]  um mindestens 50 % zu reduzieren.“

6

Die Klägerin, die das Patent in vollem Umfang angreift, stützt ihre Nichtigkeitsklage auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Ausführbarkeit und der fehlenden Patentfähigkeit. Sie stützt ihr Vorbringen im Wesentlichen auf folgende Dokumente:

7

[X.] EP 1 137 766 [X.] (Streitpatent)

8

[X.] [X.] 60/111 642 (Prioritätsbeleg)

9

[X.] [X.] ([X.] Übersetzung des Streitpatents)

[X.] Übertragungserklärung von [X.] und [X.] vom 10. Februar 2000

[X.] Übertragungserklärung von [X.] vom 25. April 2000

NK06 WO 00/34459 [X.] (dem Streitpatent zugrunde liegende Patentanmeldung)

[X.]/16248 [X.]

[X.] WO 98/22137 [X.]

[X.]/41232 A2

[X.] WO 00/56772 [X.]

[X.] [X.] et al., [X.], 1999, 162, Seite 7480 bis 7491

[X.]  [X.]  et al., [X.], 1998, Seite 512 bis 513

[X.] Adorini et al., [X.]. [X.]. [X.], [X.], 1997, 68, Seite 175 bis 197

[X.]  Yarwalkar  et al.,  [X.]/[X.]/SID Abstracts, März 1998, 16 [X.]. 1, Seite S193

NK34b Arachnid, [X.] v. Merit Industries, [X.], 939 [X.]1574 ( Westlaw  Abstract)

NK34c [X.], [X.] v. MLB Advanced Media, [X.], 517 F.3d 1284 ( Westlaw  Abstract)

NK34d Board of Trustees of the Leland Stanford Junior University v. Roche Molecular Systems, [X.], 583 F.3d 832 ( Westlaw  Abstract)

NK34e  Ipventure , [X.], v. Prostar Computer, [X.], 503 F.3d 1324 ( Westlaw  Abstract)

[X.]  [X.] , [X.], 1993, 14, Seite 335 bis 338

[X.] Auszug aus dem Lehrbuch „Psoriasis", 3. Aufl., Hrsg.  [X.]  und [X.], Verlag [X.], [X.], [X.] (1998), Seite 191 bis 208

[X.] et al., [X.], 1996, 9, Seite 532 bis 562

NK41 [X.] und  [X.] , [X.]. Med., 1996, 89, Seite 315 bis 319

NK42 Auszug aus dem Lehrbuch „Immunology“, 5. Aufl.,  [X.] ,  [X.]  und Male, [X.]., [X.] (1998), Seite [X.] bis v[X.] und 121 bis 138

[X.]  [X.]  und [X.], [X.], 1998, 110, Seite 459 bis 460

Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent könne die Priorität der [X.]-An-meldung 111642 P ([X.]) sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen nicht wirksam in Anspruch nehmen.

Im Falle der Wirksamkeit der Priorität sei die Verwendung gemäß Patentanspruch 1 jeweils gegenüber den Druckschriften [X.], [X.] oder [X.] nicht neu. Für den Fall, dass die beanspruchte [X.]-Priorität unwirksam sei, handele es sich zudem bei den Dokumenten [X.] und [X.] um neuheitsschädlichen Stand der Technik.

Die erfinderische Tätigkeit sei ausgehend vom Dokument [X.] in Verbindung mit einem oder mehreren der Dokumente [X.], [X.], [X.] und [X.] nicht gegeben.

Die Lehre des Streitpatents sei außerdem nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, denn die Beispiele des Streitpatents beträfen ein Mausmodell, mit dem lediglich gezeigt werde, dass durch die Neutralisierung einer künstlich erzeugten Störung die Wirkung der Störung abgeschwächt werden könne, was allerdings die Hypothese der Erfinder, dass Anti-IL12-Antikörper zur Behandlung von Psoriasis beim Menschen eingesetzt werden könnten, nicht bestätige.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent 1 137 766 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der [X.], 1 bis 4, 6 oder 7 gemäß Schriftsatz vom 12. Mai 2014, in dieser Reihenfolge, weiter hilfsweise die Fassung des [X.] gemäß Schriftsatz vom 30. Mai 2014, jeweils in [X.], erhält.

Die Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 1 (ehemals Hilfsantrag 5) unterscheiden sich von der erteilten Fassung darin, dass der Patentanspruch 1 den Wortlaut

„Use of an anti-interleukin-12 antibody for the preparation of a pharmaceutical formulation for the treatment of psoriasis, wherein said antibody is the only agent used in [X.] psoriasis.”

erhält, die erteilten [X.] und 5 bis 11 gestrichen werden und der erteilte Patentanspruch 4 zu Patentanspruch 3 wird.

Wegen des Wortlauts der weiteren Hilfsanträge wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 12. Mai 2014 und vom 30. Mai 2014 mit Anlagen verwiesen.

Die Beklagte stützt sich auf folgende Dokumente:

[X.], [X.], 1999, 24, Seiten 291 bis [X.], [X.], 1999, 112, Seiten 405 bis 410IB03 Arbeitsvertrag zwischen [X.] und [X.] vom 18. Februar 1997IB04 Arbeitsvertrag zwischen [X.] und [X.] vom 30. Juni 1997IB05 [X.] an [X.] vom 2. Dezember 1996IB06 [X.] an [X.] vom 23. Juni 1997IB07 [X.]. v. Allied-Signal [X.], 939 [X.] 1568 ([X.]. [X.]. 1991)IB08 [X.]. v. [X.]., 990 [X.] 1237 ([X.]. [X.]. 1993)IB09 [X.] v. Marathon Oil Co. 684 F.3d 1276 ([X.]. [X.]. 2012)I[X.]0 [X.] et al., „Klassifikation der Erkrankungen des Bewegungsapparates“, [X.]  4, [X.], [X.], 1979, Seiten 4 bis 7I[X.]1  [X.]  et al., [X.], 1999, 38, Seiten 241 bis 251I[X.]2 Fachinformationen der Firma  [X.]  zu  [X.]® , 45 mg Injektionslösung in einer Fertigspritze, September 2010I[X.]3 Reddy et al., Cellular Immunology, 2007, 247, Seiten 1 bis 11I[X.]4 [X.] et al., [X.]. [X.]. Diseases, 1992, 51, Seiten 1039 bis 1043I[X.]5 [X.] et al., [X.], 1987, Seiten 893 bis 895I[X.]6 [X.] et al., [X.], 1989, 142, Seiten 1500 bis 1505I[X.]7 Erklärung von Prof. Dr. [X.] vom 24. Juli 2013 mit AnlageI[X.]8 Beglaubigte [X.] Übersetzung von Abschnitten aus IB03I[X.]9 Rechtsgutachten von [X.] vom 15. November 2013I[X.]9A [X.] Übersetzung von [X.] et al., Eur. [X.], 1996, 26, Seiten 187 bis 191IB21 [X.] et al., [X.], 1996, 47, Seiten 1531 bis 1534IB22 [X.] et al., Arthritis [X.]., 1993, 36, Seiten [X.] bis [X.]  [X.], [X.], 1988, 140, Seiten 1506 bis 1510IB24 [X.], Eur. [X.]., 1994, 24, Seiten 1434 bis 1440IB25 [X.], Scand. [X.], 1996, 44, Seiten 607 bis 614IB26  [X.]  et al., Immunology, 1998, 95, Seiten 31 bis 37IB27 [X.] et al., [X.] . [X.]. ( [X.] ), 1994, [X.]. 186, Seiten 9 bis 11IB28 [X.] et al., Eur. [X.]., 1994, 24, Seiten 2377 bis 2382IB29  [X.]  et al., [X.]. [X.]. [X.]., 1997, 289, Seiten 399 bis 403IB30  Bresnihan  et al, Arthritis & [X.]atism, 1998, 41 (12), Seiten 2196 bis 2204IB31 [X.] et al., [X.]. [X.]., 1990, 95 ([X.]), Seiten 24S bis 26SIB32 [X.] et al., [X.]. Acad. [X.]., 1996, 34, Seiten 365 bis 367IB33 Urteil „[X.], [X.]“ vom 13. Mai 2010, [X.] District Court for the District of Massachusetts, [X.]. 10-10133-WGYIB34 Erklärung von [X.] vom 6. Mai 2014 mit [X.] Prof. Dr. [X.], Gutachterliche Stellungnahme zu Fragen des [X.] in den [X.]A vom 27. Mai 2014IB36 Auszug aus „Kurzes Lehrbuch der Immunologie“,  [X.]  et al, [X.], [X.], 1995, Seiten 82 bis 88

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie ist insbesondere der Meinung, die Erstanmelder hätten bereits mit ihren Arbeitsverträgen automatisch sämtliche Rechte im Zusammenhang mit der Voranmeldung – und damit auch das Prioritätsrecht – rechtswirksam und unwiderruflich mit dinglicher Wirkung auf ihre Arbeitgeberin und Rechtsvorgängerin der Patentinhaberin übertragen. Die Priorität werde auch materiell zu Recht beansprucht, weil die Behandlung von Patienten mit einer manifestierten Psoriasis mit Anti-IL12-Antikörpern im Prioritätsdokument u. a. im Anspruch 25 explizit genannt werde.

Die vorveröffentlichten Entgegenhaltungen [X.], [X.] oder [X.] könnten die Verwendung des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen. Nach Ansicht der Beklagten finde sich in der [X.] keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung für eine erfolgversprechende therapeutische Behandlung von Psoriasis mit Anti-IL12-Antikörpern. Mit dem in [X.] beschriebenen Kombinationspräparat werde nicht die Hauterkrankung „Psoriasis“ sondern vielmehr die Gelenkserkrankung „psoriatische Arthritis“ behandelt und in [X.] sei der Anti-IL12-Antikörper nur als einer von vielen [X.] Antagonisten und Psoriasis lediglich in einer großen Liste von Krankheiten genannt.

Die von der Klägerin genannten Entgegenhaltungen offenbarten nach Ansicht der Beklagten zudem weder allein noch im Zusammenhang mit anderen Dokumenten eine Veranlassung für den Fachmann Psoriasis mit Antikörpern gegen [X.] zu behandeln.

Der Gegenstand des Streitpatents sei zudem so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann ihn auch ausführen könne, da der in den patentgemäßen Beispielen 1 und 2 beschriebene Antikörper sowohl die [X.] von [X.] alleine, als auch im Zusammenhang mit dem [X.] erkenne. Einen Beleg für die Wirksamkeit eines solchen Antikörpers bei der Behandlung von Psoriasis liefere die Klägerin selbst, da sie einen entsprechenden Antikörper in ihrem Produkt „ [X.] “ verwende. Zudem sei das im Streitpatent beschriebene Mausmodell ein in der Fachwelt für die Psoriasisforschung anerkanntes Modell.

Entscheidungsgründe

Die auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ und Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ) gestützte Klage ist zulässig und erweist sich auch teilweise als begründet.

[X.]

[X.] und die diesem zu Grunde liegende [X.] vom 8. Dezember 1999, die als Anmelderin die Protein Designs Labs, [X.] nennen, nehmen zu Recht die Priorität der im Namen der Erfinder [X.] und [X.] hinterlegten [X.] 111642 P vom 9. Dezember 1998 in Anspruch. Die Protein Design Labs, [X.] ist Rechtsnachfolgerin der Erfinder [X.] und [X.], da deren Rechte an der Erfindung bereits zum Zeitpunkt der prioritätsbegründenden [X.] und der dem [X.] zu Grunde liegenden [X.] wirksam übertragen waren.

1. Gemäß Art. 87 Abs. 1 EPÜ genießt der Anmelder einer Ersthinterlegung oder sein Rechtsnachfolger ein Prioritätsrecht (vgl. auch Art. 4 Buchst. A. Abs. 1 [X.]), das als selbständiges vermögenswertes Recht übertragbar ist (Benkard/Grabinski, EPÜ, 2. Aufl., Art. 87 [X.]r. 3 m. w. N.).

Eine derartige Vereinbarung ist vorliegend getroffen worden. Die Erfinder [X.] und [X.] haben dem Angebot über eine Anstellung bei der Protein Design Labs, [X.] ([X.]) zugestimmt, wie die Dokumente [X.] und [X.] belegen, und als Abschluss eines Arbeitsvertrags anzusehen sind. Die nähere vertragliche Ausgestaltung erfolgte durch die von der Arbeitgeberin vorformulierten Verträge vom 18. Februar 1997 ([X.]) und vom 30. Juni 1997 ([X.]). Diese Verträge enthalten u. a. unter Ziffer 2.2 „Regelungen betreffend die Übertragung von [X.]n“ und unter Ziffer 2.4 „Patentanmeldungen“ Regelungen betreffend die Mitwirkungspflicht der Arbeitnehmer bei der Anmeldung von [X.] durch die Arbeitgeberin. Dabei heißt es jeweils unter Ziffer 2.2. in deutscher Übersetzung:

„…. stimmt der Mitarbeiter zu, dass alle [X.], die der Mitarbeiter während seines oder ihres Anstellungsverhältnisses bei [X.] erfindet, Eigentum von [X.] sind und der Mitarbeiter tritt unwiderruflich dauerhaft jegliche und sämtliche Rechte des Mitarbeiters (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, sämtliche Patente, Urheberrechte, [X.] und andere Eigentumsrechte) an jeglichen und sämtlichen [X.]n an [X.] ab und wird diese unwiderruflich abtreten („[X.] and will irrecovably assign“). Der Mitarbeiter stimmt weiterhin zu, jegliche und sämtliche weiteren Schritte zu unternehmen, die eventuell erforderlich sind, um der Abtretung der Rechte des Mitarbeiters an derartigen [X.]n Wirkung zu verleihen und um [X.]s Rechte nachzuweisen und zu vervollkommnen. [X.] kann ohne weitere Verpflichtung gegenüber dem Mitarbeiter weltweit jede Nutzung oder Nichtnutzung der [X.] vornehmen.“ (Übersetzung laut [X.]; [X.] und [X.] Originalformulierung jeweils in Klammern hinzugefügt).

        

2. Nach Auffassung des [X.]s haben diese Vereinbarungen die Übertragung der Rechte an der dem [X.] zu Grunde liegenden Erfindung an die [X.] bewirkt.

2.1. Nach welchem nationalen Recht die Wirksamkeit einer Übertragung des Rechts zur Inanspruchnahme der Priorität einer Patentanmeldung zu beurteilen ist, bestimmt sich nach den Regelungen des internationalen Privatrechts. Danach unterfällt die Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme der Priorität dem Recht des Staates der ersten Anmeldung, hier also dem [X.] Recht (Benkard/Grabinski, EPÜ, 2. Aufl., Art. 87 [X.]r. 5; [X.] 2013, 712 – [X.]), wobei sich die Feststellung des ausländischen Rechts nach § 293 ZPO richtet (vgl. dazu auch [X.], ZPO, 35. Aufl. § 293 Rn. 1ff.). Die ausländischen Rechtssätze sind, sofern diese dem Gericht unbekannt sind, Beweisgegenstand. Den Parteien obliegt insofern eine Mitwirkungspflicht. Das Gericht ist dabei allerdings nicht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise beschränkt. [X.] darf aber in aller Regel als richtig zu Grunde gelegt werden ([X.] a. a. O., [X.]. 4)

2.2. Dem [X.] liegen mehrere von den Parteien eingereichte Gutachten der Professoren [X.], [X.] und [X.] sowie Entscheidungen von US-Gerichten zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen vor. Die Gutachten stimmen betreffend den hier maßgeblichen Fragen des materiellen Rechts im Wesentlichen überein und betreffen folgende Annahmen:

        

2.3. Das [X.] kennt keine Regelungen, die die Rechtsnachfolge von [X.] regeln, sondern dies ist eine Frage freier vertraglicher Gestaltung, die üblicherweise durch den Arbeitsvertrag erfolgt. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Erfindung um eine während des Dienstverhältnisses gemachte Erfindung, die grundsätzlich der Arbeitgeberin zusteht.Ein Patent insgesamt und Rechte aus dem Patent können im Voraus vertraglich übertragen werden, auch, wenn diese noch nicht entstanden sind. Das Eigentumsrecht am Patent umfasst alle Rechte an einer gemachten Erfindung, also auch das Prioritätsrecht. Die Übertragungserklärung muss eindeutig und unmissverständlich sein.

        

Es gibt im [X.] zwei vertragliche Möglichkeiten, das Recht am Patent zu übertragen. Einmal ist es möglich, eine vertragliche Verpflichtung zur Übertragung festzulegen. Dann ist zur Übertragung des Patentes ein weiterer Übertragungsakt erforderlich. Zum anderen ist es auch möglich, vertraglich sogleich die (dingliche) Übertragung des Patentes zu vereinbaren, d.h. eine Verfügung zu treffen, so dass das Patent sofort ohne weiteren Übertragungsakt („automatisch“) übergeht.

        

Auch der [X.] hat keine Zweifel, dass diese durch dem [X.] vorliegende Rechtsprechungsdokumente von US-Gerichten belegten Ausführungen zutreffen.

        

3. Entscheidend ist somit die Vertragsauslegung, nämlich festzustellen, ob eine „automatische Übertragung“ (Verfügung über das künftige Recht) oder nur eine Verpflichtung zur Übertragung zwischen den Erfindern und der Arbeitgeberin Protein Design Labs, [X.] vorliegt. Maßgeblich ist hierbei, ob die Formulierung „[X.]and will irrevocably assign“ als rein schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung anzusehen ist oder ob sie einen „automatischen“ Übergang des [X.]s (mit dinglicher Wirkung) bewirkt hat.

4. Die Vertragsauslegung nach [X.] Recht orientiert sich ähnlich wie nach [X.] Recht an der Auslegung der Erklärungen unter Berücksichtigung des Erklärungszusammenhangs. Dabei sind allerdings die Eigenarten des [X.] Vertragsrechts zu berücksichtigen. Auch nach Kenntnis des [X.]s enthalten Verträge nach [X.] Recht nicht wie Verträge nach [X.] Recht im Allgemeinen möglichst abstrakte, umfassende Formulierungen, sondern bestehen – entsprechend der [X.] Fall-Rechtsprechung – aus sehr vielen Einzelfallregelungen und Fallbeispielen, um möglichst alle Lücken auszufüllen und auch unerwartete und gegenwärtig noch nicht absehbare Fallgestaltungen explizit zu erfassen. Dabei kann es – wie auch auf den Seiten 8 und 9 des Gutachtens [X.] ausgeführt wird, zu Doppelbenennungen, Überschneidungen und scheinbar nicht kompatiblen Formulierungen kommen. Entsprechend dem vor allem auf obergerichtliche Entscheidungen von Präzedenzfällen abstellenden [X.] Rechtssystem sind bei der Formulierung und Auslegung von Verträgen daher Entscheidungen insbesondere der Obergerichte in vergleichbaren Fällen von besonderer Bedeutung.

        

5. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt hier eine wirksame (dingliche) Verfügung über das Recht vor. Nach Auffassung des [X.]s ist der vorliegende Fall vergleichbar mit dem, der der Entscheidung „Stanford v. [X.]“ ([X.]) zu Grunde lag, die allerdings den Wortlaut „I will assign and do hereby assign“ zum Gegenstand hatte und zu dem Ergebnis kam, dass eine „automatische Übertragung“ vorgelegen habe.5.1. Einer Übertragung des Ergebnisses dieses Präzedenzfalles auf den vorliegenden Fall steht weder entgegen, dass sich die Entscheidung „Stanford v. [X.]“ auf die Aktivlegitimation in einem Verletzungsstreit bezog, noch dass dort eine „inverse Formulierung“ verwendet worden ist.Wie aus der Entscheidung und den weiteren von den Beteiligten vorgelegten Entscheidungen hervorgeht, war nach den einschlägigen Vorschriften des [X.] Rechts Voraussetzung für die Aktivlegitimation die Berechtigung bzw. das Eigentum am [X.]. Es ist aber nicht einzusehen und von der Klägerin auch nicht substantiiert in Abrede gestellt worden, weshalb und inwieweit für die Frage des Eigentums (bzw. der Berechtigung) am [X.] in Verbindung mit der Aktivlegitimation etwas anders gelten soll als für die Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme der Priorität.

        

Auch die im Vergleich zu der Entscheidung „Stanford v. [X.]“ „inverse Formulierung“ in den Vertragstexten [X.] und [X.] („übertragen wird und hiermit überträgt“) vermag nichts daran zu ändern. Denn nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung gemäß [X.] Rechtsprechung ist vom Vertragswortlaut und vom Gesamtzusammenhang des Vertrages auszugehen. Aus den Verträgen [X.]/[X.] ist aber zu ersehen, dass eine umfassende Übertragung der Rechte an [X.] der Beschäftigten gewollt war, wie nicht nur die Nennung der verschiedensten gewerblichen Schutzrechte unter Punkt 2.2. sowie die umfassenden Definitionen unter 2.1. zeigen, sondern auch die „salvatorische Klausel“ belegt, dass der Arbeitnehmer jegliche sämtliche weiteren Schritte unternehmen wird die erforderlich sind, um der Übertragung der Rechte des Arbeitnehmers an derartigen [X.]n Wirkung zu verleihen (Punkt 2.2.). Die Formulierung „überträgt unwiderruflich dauerhaft jegliche und sämtliche Rechte des Arbeitnehmers… an jeglichen und sämtlichen [X.]n auf [X.] und wird diese unwiderruflich übertragen“ erscheint auch sachgerecht, da diese Formulierung laut Klammerzusatz „(including but not limited to all patent, copyright, [X.], and other proprietary rights)“ eine Vielzahl verschiedener Schutzrechte erfassen soll, bei denen die Entstehungs- und Übertragungsvoraussetzungen möglicherweise unterschiedlich und Entstehung und/oder Übertragung von formellen Handlungen abhängig sein könnten. Daraus ergibt sich, dass der Vertrag ersichtlich alle möglicherweise entstehenden Rechte und Möglichkeiten des Übergangs dieser Rechte an geistigem Eigentum auf den Arbeitgeber bzw. der Übertragung auf den Arbeitgeber abdecken soll. Die Klauseln der Verträge regeln deshalb eindeutig und unmissverständlich, dass – soweit rechtlich und nach der Sachlage möglich – die Rechte übergehen sollen, ohne dass weitere Übertragungshandlungen erforderlich sind, und dass bei Rechten, für deren Übertragung weitere Mitwirkungshandlungen erforderlich sind, ganz gleich, ob konstitutiv, deklaratorisch oder formell, der Arbeitnehmer verpflichtet ist, diese auszuführen.

        

Ebenso kann der [X.] keinen wesentlichen Unterschied darin erkennen, dass im streitgegenständlichen Vertragstext nicht wie in der Entscheidung „Stanford v. [X.]“ die Formulierung „hereby assign“ verwendet wird, denn durch den Wortlaut „irrevocably assigns and will irrevocably assign“ wird in gleicher Weise eindeutig die Ernsthaftigkeit, Unwiderruflichkeit und Endgültigkeit der Übertragungserklärung dokumentiert.Damit greift die Argumentation der Klägerin nicht durch, die Formulierungen der Verträge seien für gesonderte Vertragsabschlüsse nach Antritt des Arbeitsverhältnisses gedacht gewesen, da nur Vereinbarungen über die Übertragung schon bestehender Rechte sinnvoll gewesen seien, so dass es sich bezüglich der zukünftigen [X.] nur um eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung gehandelt habe. Nach Kenntnis des [X.]s ist es auch nicht unüblich, zunächst einen Rahmenarbeitsvertrag zu schließen, der durch einen weiteren Vertrag vor Arbeitsantritt näher spezifiziert wird.

        

5.2. Die Übertragungserklärungen hinsichtlich der [X.] sowie das bei der Anmeldung der [X.] Anmeldung eingereichte Formblatt „Erfinderbenennung“ veranlassen ebenfalls nicht zu einer anderen Auslegung (vgl. [X.] und [X.] ist es auch im [X.] anerkannt, dass die Wiederholung einer bereits wirksamen Übertragung nicht schadet, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung hat.Außerdem handelt es sich sowohl bei der Patentanmeldung in [X.] – ebenso wie in [X.] und in anderen Ländern und vor dem [X.] – um ein formalisiertes Verfahren, bei dem die Verwendung von Formblättern und standardisierten Erklärungen erforderlich ist. Es ist durchaus nahe liegend, dass in solchen Verfahren nochmals rein deklarative Erklärungen abgegeben werden, um einen bereits wirksam erfolgten [X.] eindeutig und aktenkundig zu belegen. Dies besonders, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Übertragung des Rechts sich lediglich aus einem Dienstvertrag ergibt, der außerdem noch ausgelegt werden muss, und aus dem Umstand heraus, dass die Erfindung in einer gewissen Zeit mit Mitteln des Arbeitgebers gemacht worden ist. Denn in diesem Fall ist die „automatische“ Rechtsnachfolge für das Patentamt weder ersichtlich noch eindeutig dokumentiert und belegbar.

        

5.3. Auch die weiteren von der Klägerin angeführten [X.] Entscheidungen können das Ergebnis der Auslegung nicht in Frage stellen, weil diese jeweils Formulierungen betreffen, die entweder eindeutig auf eine „automatische“ Übertragung ([X.] – NK34c) oder eine Verpflichtung ( [X.]  vs. PROSTAR – NK34e;  [X.]  vs. [X.] – [X.]) hinweisen und diese Formulierungen und Klauseln nicht mit denen im vorliegenden Fall vergleichbar sind.5.4. Dieses Ergebnis wird vielmehr auch durch die in ihrer Präjudizwirkung umstrittene Entscheidung „[X.]“ ([X.]) bestätigt, die sich auf ihrer Seite 10 mit der sehr ähnlichen und in Sinn und Regelungszweck übereinstimmenden Formulierungen beschäftigt, wie sie in den Verträgen von [X.] und von [X.] ([X.], [X.]) vorkommen („hereby assigns and agrees to assign“). Anders als die Klägerin bzw. deren Gutachter meint, beschäftigt sich diese Entscheidung unter Berücksichtigung der Grundsätze der einschlägigen Rechtsprechung intensiv mit der rechtlichen Bewertung dieser Klausel und zwar in vergleichbarem Umfang und unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung wie die übrigen Entscheidungen. Dass die Bewertung als „automatische Übertragung“ zwischen den dortigen Parteien unumstritten war, kommt ergänzend hinzu. Auch wenn diese Entscheidung möglicherweise nicht als Präjudiz-Entscheidung im Sinne des [X.]s anzusehen sein sollte, so kann sie doch als gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Vertragsauslegung des [X.]s gesehen werden.

        

6. Der Erholung eines Rechtsgutachtens (§ 99 Abs. 1 [X.], § 293 ZPO) bedurfte es nicht, da zu den entscheidungserheblichen Rechtsgrundsätzen im Wesentlichen übereinstimmende Rechtsgutachten sowie die maßgeblichen [X.] Entscheidungen vorliegen und die Rechtsanwendung im konkreten Fall allein dem erkennenden [X.] obliegt.

        

7 Die [X.] vom 9. Dezember 1998 wird vom [X.] auch in der erteilten Fassung auch materiell wirksam in Anspruch genommen.

Voraussetzung für die materiell wirksame Inanspruchnahme der Priorität ist, dass [X.] und Nachanmeldung dieselbe Erfindung enthalten. Identität der Erfindung bedeutet dabei allerdings nicht wörtliche Übereinstimmung, sondern sachliche Kongruenz. Entscheidend ist dabei, dass Vor- und Nachanmeldung auf dem gleichen Gedanken beruhen (vgl. [X.], [X.], 9. Auflage, § 41 [X.]. 35). Dies ist vorliegend der Fall.

Im Patentanspruch 1 des [X.]s wird die Verwendung eines gegen [X.] gerichteten Antikörpers zur Behandlung von Psoriasis gelehrt. Ein entsprechender Erfindungsgedanke findet sich auch im [X.] [X.] So wird im Anspruch 25 des [X.]s ein Verfahren zur Behandlung eines an Psoriasis leidenden Patienten beschrieben, bei dem dem Patienten u. a. ein Anti-[X.]-Antikörper verabreicht wird. Der Einsatz dieses Verfahrens zur kurativen Behandlung einer bereits bestehenden Psoriasis wird ferner dadurch deutlich, dass mit dem in [X.] beschriebenen [X.] nach Substanzen gesucht wird, die das Fortschreiten der Krankheit beeinflussen (vgl. [X.], [X.], [X.] 3 bis 8). Zudem wird das im [X.] beschriebene [X.] dazu verwendet, um damit Substanzen zu identifizieren, mit denen ein Rückgang bestehender Läsionen erreicht werden kann und die bereits beim Ausbruch der Erkrankung einsetzbar sind, was ebenfalls eine existierende Psoriasis voraussetzt (vgl. [X.], [X.]/15, seitenübergreifender Satz). Damit zielt auch das in [X.] offenbarte [X.] auf einen kurativen Behandlungsansatz ab.

Das Argument der Klägerin, der im [X.] verwendete Begriff „treating“ bzw. „Behandlung“ ziele nur auf die prophylaktische Behandlung der Psoriasis ab und könne daher die kurative Behandlung des [X.]s nicht stützen, vermag nicht zu überzeugen. Es mag zwar zutreffend sein, dass die im [X.] [X.] offenbarte Lehre den Erfindungsgedanken mit einschließt, Anti-[X.]-Antikörper bereits prophylaktisch und damit zur Vermeidung des Entstehens von Psoriasis einsetzen zu können. Diese Form der Behandlung stellt allerdings nur eine von zwei gleichrangig nebeneinander im [X.] [X.] genannten Behandlungsmethoden dar. Denn sowohl im Anspruch 25 als auch im letzten Satz der Beschreibung des [X.]s wird darauf hingewiesen, dass mit dem darin beschriebenen Einsatz von Antikörpern, die u. a. gegen [X.] gerichtet sein können, auch eine kurative Behandlung der Psoriasis beabsichtigt ist (vgl. [X.], Anspruch 25, [X.], [X.] 26 bis 28). Die beiden Alternativen, bestehend aus prophylaktischer und [X.] Behandlung, finden im [X.] [X.] – wie bereits zuvor erwähnt – darüber hinaus auch im darin beschriebenen [X.] Berücksichtigung (vgl. [X.], [X.], [X.] 10 bis [X.], [X.] 2).

Nicht zu überzeugen vermag im Zusammenhang mit der Beurteilung der materiellen Wirksamkeit der [X.] auch das Argument der Klägerin, im [X.] finde sich keine Stütze für eine kurative Behandlung mit einem Anti-[X.]-Antikörper, weil im Anspruch 27 nur Antikörper genannt würden, die nicht gegen [X.] gerichtet seien, so dass nach der Lehre des [X.]s Anti-[X.]-Antikörper für einen therapeutischen Einsatz nicht vorgesehen seien. Der Inhalt der [X.] bestimmt sich jedoch nach der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen und nicht nur nach dem Inhalt der dortigen Ansprüche (vgl. [X.], [X.], 9. Auflage, § 41 [X.]. 33). So wird in der Beschreibung des [X.]s [X.] neben den Antikörpern des Anspruchs 27 auch einem gegen [X.] gerichteten Antikörper besondere Beachtung geschenkt, da den Versuchstieren in den Ausführungsbeispielen zur Prophylaxe ausschließlich ein monoklonaler Anti-[X.]-Antikörper verabreicht wird (vgl. [X.], [X.], [X.] 15/16 i. V. m [X.]1, [X.] 7 bis 9 und 24 bis 30). Aber auch der kurative Einsatz dieses Antikörpers findet, anders als von der Klägerin angenommen, im [X.] eine Stütze. Denn zum einen findet sich in der Beschreibung der [X.] der Hinweis, dass sich prophylaktisch wirksame Behandlungen häufig auch bei der Behandlung der manifestierten Erkrankung als wirksam erweisen, wodurch selbst ein zur Prophylaxe eingesetzter Anti-[X.]-Antikörper bereits als kurativ wirksame Substanzen qualifiziert wird (vgl. [X.], [X.], [X.] 1/2). Zum anderen finden sich in der Beschreibung des [X.]s Tierversuche, die mit der Überschrift „Einleitung und Behandlung psoriatischer Läsionen bei [X.]“ umschrieben werden und bei denen [X.] am [X.] und 35 nach der Auslösung der Krankheit ein Anti-[X.]-Antikörper verabreicht wird. In den anschließenden Kapiteln „Klinische Bewertung“ sowie „Histopathologische Analyse und Immunhistologie der Hautgewebeproben“ werden semiquantitative klinische Werte erläutert, die bei der Beurteilung der Schwere des Krankheitsverlaufs bei den einzelnen Versuchstieren herangezogen werden (vgl. [X.], [X.], [X.] 6 bis [X.], [X.] 18). Daraus ergibt sich, dass der am [X.] und 35 nach Induktion der Psoriasis verabreichte Anti-[X.]-Antikörper bei diesen Versuchen auch auf seine kurative Wirkung getestet wird.

Nachdem die im [X.] [X.] genannten Antikörper als humanisiert, monoklonal und als die biologische Wirkung von [X.] neutralisierend charakterisiert werden, kann auch für die in den erteilten Patentansprüchen 2 und 4 sowie 5 und 7 – soweit diese auf die Patentansprüche 2 und 4 rückbezogen sind – beschriebene Lehre die [X.] vom 9. Dezember 1998 wirksam in Anspruch genommen werden (vgl. [X.], Anspruch 26 und [X.], [X.] 11 bis 14).

        

I[X.]     

 1. [X.] betrifft die Verwendung von Anti-[X.]-Antikörpern zur Behandlung von Psoriasis.Psoriasis ist eine chronische Hauterkrankung, die durch Schuppen und Entzündungen gekennzeichnet ist. Wenn sich eine Psoriasis entwickelt, werden Teile der Haut dick, gerötet und überziehen sich mit silbrigen Schuppen, die als Plaques bezeichnet werden. Etwa 10% der Menschen mit Psoriasis entwickeln zudem eine Gelenksentzündung, die Arthritissymptome erzeugt. Eine psoriatische Haut ähnelt auf vielerlei Weise der Hautheilung in einer Wunde oder einer Reaktion auf einen Auslöser, wie eine Infektion, bei der die  Keratinozyten  vom normalen [X.] auf eine regenerative Zellreifung umschalten. Die genaue Ursache für Psoriasis beim Menschen ist jedoch nicht bekannt, obwohl allgemein angenommen wird, dass sie eine genetische Komponente hat und in neueren Untersuchungen festgestellt wurde, dass sie auch eine Autoimmunkomponente besitzt. Die chronische Hautentzündung der Psoriasis steht mit hyperplastischen epidermalen  Keratinozyten  und infiltrierenden mononukleären Zellen, einschließlich [X.], [X.] und [X.], in Verbindung. Wegen dieses stark gemischten Entzündungsbilds und der sich daraus ergebenden komplexen Zusammenhänge zwischen diesen unterschiedlichen Zellen ist es sehr schwierig, die Mechanismen zu analysieren, die der Einleitung und dem Fortschreiten der Erkrankung zugrunde liegen. In der Fachwelt sind daher zahlreiche und sehr unterschiedliche Behandlungsstrategien bekannt (vgl. [X.], Abs. [0002 bis 0005] i: V. m. Tabelle 1).

2. Ausgehend davon ist die dem [X.] objektiv zugrunde liegende Aufgabe – die im [X.] selbst nicht formuliert wird – darin zu sehen, ein wirksames Mittel bei der Behandlung der Psoriasis zu verwenden.

Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur richtet sich die Formulierung der Aufgabe allein nach dem tatsächlich, d.h. objektiv, Erfundenen. Die Aufgabe muss daher auf das Ergebnis der Erfindung abgestellt sein, weshalb Ausgangspunkt das gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich Geleistete ist. Ferner kann sie nur an solchen Problemen orientiert werden, die durch die Erfindung tatsächlich gelöst werden (vgl. [X.] 2010, 607, [X.]. 18 – [X.] w. N.).

Vorliegend ist demzufolge zu berücksichtigen, dass die patentgemäß beanspruchte Problemlösung auf die Verwendung von Anti-[X.]-Antikörpern zur gezielten Behandlung der Psoriasis gerichtet ist. Die Leistung des vorliegend Erfundenen besteht folglich darin, aus einer Vielzahl bereits bekannter, pharmazeutisch wirksamer Substanzen einerseits die Stoffklasse der Antikörper herauszugreifen und daraus andererseits einen Antikörper auszuwählen, der gegen das [X.] gerichtet ist. Von einer Aufgabenstellung, die auf die Bereitstellung eines alternativen Anti-Zytokin-Antikörpers zur Behandlung der Psoriasis gerichtet ist, wie sie die Klägerin schriftsätzlich formuliert hat, kann demzufolge nicht ausgegangen werden, da die Verwendung eines Anti-Zytokin-Antikörpers bereits Teil des Lösungsprinzips ist und daher nicht der Aufgabe zugerechnet werden kann (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 12. November 2013, [X.], unten; [X.], [X.], 9. Auflage, § 1 [X.]. 48 Punkt a)).

3. Die Aufgabe wird durch die Verwendung mit den im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag genannten Merkmalen gelöst:

1. Verwendung eines Anti-[X.]-Antikörpers

2. zur Herstellung einer pharmazeutischen Formulierung

3. zur Behandlung von Psoriasis.

4. Bei dem zuständigen Fachmann handelt es sich um einen in der klinischen Forschung tätigen Facharzt der Dermatologie, der mit einem auf dem Gebiet der Immunologie promovierten und berufserfahrenen Biochemiker oder Biologen in einem Team zusammenarbeitet (vgl. [X.] 2010, 123, 125 [X.]. [27] – Escitalopram; [X.] 2007, 404, 406 [X.]. [26] – Carvedilol II).

II[X.]

Die Klage hat insoweit Erfolg, als sich die im geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beschriebene Verwendung als nicht patentfähig erweist.

Ob der [X.] der mangelnden Ausführbarkeit vorliegt, weil - wie von der Klägerin vorgetragen wurde - im [X.] keine beim Menschen therapeutisch wirksamen Antikörper offenbart seien, kann dahingestellt bleiben, da die Verwendung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag jedenfalls nicht neu ist.

1. Im Rahmen der vor der Prüfung auf Patentfähigkeit vorzunehmenden Auslegung sind Begriffe in den Patentansprüchen so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht (vgl. [X.] 2001, 232, [X.]. – [X.] und 1999, 909, 2. [X.]. – [X.]annschraube).

Die Lehre des [X.]s ist auf die Behandlung von Psoriasis gerichtet (vgl. [X.], Abs. [0001]). Diese Erkrankung wird im [X.] als eine chronische Hauterkrankung definiert, in deren Folge sich die Haut verdickt, rötet und mit silbrigen Schuppen überzieht. Nach Angaben des [X.]s sind am häufigsten Hautstellen an den Ellenbogen, Knien, der Kopfhaut, dem unteren Rücken, im Gesicht sowie an Händen und Füßen betroffen (vgl. [X.], Abs. [0002]). Im [X.] findet der Fachmann des Weiteren Angaben dazu, dass sich psoriatische Haut ähnlich verhält, wie die Haut einer Wunde (vgl. [X.], Abs. [0003]). In Kenntnis dessen wird der Fachmann, bei dem es sich - wie bereits zuvor unter Punkt I[X.]4 ausgeführt – u. a. um einen in der Klinik tätigen Facharzt der Dermatologie handelt, unter dem Begriff „Psoriasis“ ausschließlich eine Hauterkrankung verstehen, zumal auch die in den Beispielen des [X.]s zur Bewertung der klinischen Ergebnisse sowie der histopathologischen Analysen verwendeten Kriterien gezielt auf den Nachweis einer Hauterkrankung ausgerichtet sind (vgl. [X.], Abs. [0025, 0026 und 0054 bis 0057]). An einem solchen Verständnis der Psoriasis ändert auch die im [X.] enthaltene Aussage nichts, dass 10% der an Psoriasis erkrankten Patienten [X.] aufweisen, die Arthritissymptome erzeugen, da sich diese entsprechend den Angaben in der [X.]schrift für den Fachmann als Begleiterkrankung der Hauterkrankung Psoriasis darstellen und er deshalb auch in den genannten 10% eine Untergruppe von Psoriasis-Patienten mit einer dermatologischen Grunderkrankung erkennt (vgl. [X.], Abs. [0002], letzter Satz).

Bei der Auslegung des im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag enthaltenen Begriffs „treating“ bzw. „Behandlung“ ist zu berücksichtigen, dass eine Patentschrift im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt (vgl. [X.] 1999, 909, 2. [X.]. – [X.]annschraube). Der Fachmann entnimmt dem [X.] in diesem Zusammenhang, dass mit der patentgemäßen Verwendung der „Psoriasis Area Severity Index“ ([X.]) reduziert werden soll, was nur bei einer bereits bestehenden psoriatischen Erkrankung möglich ist (vgl. [X.], Abs. [0014] [X.] Anspruch 11). Darüber hinaus werden im patentgemäßen Beispiel 2, mit dem die Wirksamkeit der verwendeten Antikörper nachgewiesen wird, die Anti-[X.]-Antikörper entweder bei einer akuten psoriatischen Erkrankung oder aber einer späten Stufe der Erkrankung verwendet (vgl. [X.], Abs. [0054 bis 0057]). Eine prophylaktische Behandlung, wie sie nach Ansicht der Klägerin unter dem allgemein genannten Begriff „treating“ bzw. „Behandlung“ ebenfalls zu subsumieren sei, assoziiert der Fachmann im Hinblick auf die im [X.] objektiv offenbarte Lösung demzufolge nicht, sondern ausschließlich die kurative Behandlung einer bereits bestehenden Psoriasis. Dabei ist es allerdings unerheblich, ob es sich um eine akute Form der Psoriasis oder die symptomfreie Phase einer manifestierten Psoriasis handelt.

Da eine Auslegung unterhalb des Wortlauts eines Patentanspruchs generell nicht zulässig ist und im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag weder die Anti-[X.]-Antikörper noch die Art der Behandlung näher spezifiziert werden, umfasst dieser Patentanspruch nach geltender Rechtsprechung sämtliche Antikörper, die eine immunologische Bindung mit [X.] eingehen und auch alle bei der Verwendung von Antikörpern üblichen Behandlungsformen. Die allgemeine Formulierung des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag schließt darüber hinaus nicht aus, dass außer einem Anti-[X.]-Antikörper noch weitere Substanzen verwendet werden (vgl. [X.], 2007, 309, 1. [X.]. – Schussfädentransport).

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber der Druckschrift [X.] nicht neu.

Für die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, ist maßgeblich, welche technische Information dem Fachmann im Gesamtinhalt der Vorveröffentlichung unmittelbar und eindeutig offenbart wird. Dabei setzt die Neuheit einer medizinischen Indikation voraus, dass die Verwendung des Arzneimittels in der Art seiner Anwendung oder für sein medizinisches Einsatzgebiet noch nicht als wirksam oder zumindest erfolgversprechend vorbeschrieben oder vorbenutzt ist (vgl. [X.], [X.], 9. Auflage, § 3 [X.]. 93 bis 96, 157 Teilpunkt i) und 177; Busse/Keukenschrijver, [X.], 7. Aufl., § 3 [X.]. 134 und 165; Benkard/Melullis, [X.], 10. Aufl., § 3 [X.]. 91c; [X.], [X.], 999, [X.]. 31, 33 – Memantin). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Verwendung eines Arzneimittels mit einem Anti-[X.]-Antikörper als Wirkstoff zur Behandlung von Psoriasis war zum Prioritätszeitpunkt im Stand der Technik bereits als wirksam vorbeschrieben.

Die vor dem [X.] veröffentlichte Druckschrift [X.] offenbart im Patentanspruch 11 die kurative oder prophylaktische Behandlung einer Autoimmunerkrankung, bei der dem Patienten ein Inhibitor von [X.] verabreicht wird. Gemäß den Patentansprüchen 12 und 13 werden als Inhibitoren Antikörper, bevorzugt monoklonale Antikörper eingesetzt. Folglich wird in der Druckschrift [X.] die therapeutische Anwendung einer pharmazeutischen Formulierung mit einem Anti-[X.]-Antikörper als Wirkstoff im Sinne der streitpatentgemäßen Merkmale 1 und 2 beschrieben. Die mit einer solchen pharmazeutischen Formulierung behandelbare Autoimmunerkrankung wird im Patentanspruch 18 als Psoriasis definiert und damit auch das streitpatentgemäße Merkmal 3 unmittelbar und eindeutig in der Druckschrift [X.] offenbart. Die streitpatentgemäße Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mit den Merkmalen 1 bis 3 ist in den Patentansprüchen 11, 13 und 18 der Druckschrift [X.] somit neuheitsschädlich vorbeschrieben.

Den Ausführungen der [X.]n, dass es sich bei der Druckschrift [X.] schon deshalb nicht um neuheitsschädlichen Stand der Technik handeln könne, weil die darin offenbarte Lehre wegen des gleichzeitig zu verwendenden Antigens bei der Behandlung von Psoriasis nicht ausführbar sei, da ein solches Antigen bis heute nicht bekannt sei, kann sich der [X.] nicht anschließen.

Der [X.]n ist zwar insofern zuzustimmen, als eine [X.] nur dann neuheitsschädlich ist, wenn die offenbarte Lehre auch ausführbar ist (vgl. [X.], [X.], 9. Auflage, § 3 [X.]. 94, letzter Abs.). Die Ausführbarkeit der in [X.] beschriebenen Lehre ist jedoch gegeben. In der Fachwelt wurden zum [X.] von verschiedenen Fachleuten bereits unterschiedliche Antigene im Zusammenhang mit der Entstehung von Psoriasis diskutiert. So findet sich in der Druckschrift [X.] der Hinweis auf ein als „[X.]“ bezeichnetes Autoantigen, das mit einer Prädisposition für Psoriasis in Verbindung gebracht wird (vgl. [X.], [X.], re. [X.], erster Abs.). In der [X.] wird grundsätzlich die Rolle von Superantigenen, [X.] und pathogenen T-Zellen bei der Entstehung von Psoriasis diskutiert (vgl. [X.], [X.], li. [X.]., zweiter Abs.) und im Kapitel „[X.]“ der Druckschrift [X.] wird auf die seit vielen Jahren bekannte Tatsache hingewiesen, dass einer akuten Psoriasis häufig eine durch Streptokokken ausgelöste Rachenentzündung vorausgeht (vgl. [X.], [X.], letzter Abs. bis [X.], [X.] 13). Eine solche durch Streptokokken ausgelöste Infektion wird auch in der im Prioritätsintervall veröffentlichten Druckschrift [X.] als Ursache für die Manifestation einer Psoriasis erörtert (vgl. [X.], [X.], [X.]. 2). In Kenntnis dessen, waren dem Fachmann somit mehrere mit Psoriasis assoziierte Antigene bzw. Autoantigene mit den in [X.] definierten Eigenschaften bekannt, die er bei der Nacharbeitung der in [X.] beschriebenen Lehre einsetzen konnte (vgl. [X.], [X.], [X.] 6 bis 21).

Daran ändert auch die von der [X.]n aus dem Stand der Technik zitierte Aussage nichts, dass das (die) für die Entstehung von Psoriasis verantwortliche(n) Antigen(e) noch nicht identifiziert sei(en) (vgl. [X.], [X.] li [X.], spaltenübergreifender Satz; [X.], [X.], re. [X.]., letzter Satz). Diese Aussage signalisiert lediglich, dass in der Fachwelt – wie üblich – weiterhin nach einem universellen Antigen gesucht wird, das in Zukunft einen gesicherten diagnostischen Nachweis sowie eine noch zuverlässigere Behandlung von Psoriasis als bisher ermöglicht. Der Fachmann orientiert sich bei seiner täglichen Arbeit allerdings weiterhin an den ihn bekannten Forschungsergebnissen, so dass er die zuvor erwähnten und bereits identifizierten Antigene/Autoantigene, die im Zusammenhang mit der Entstehung von Psoriasis in der Fachliteratur diskutiert werden, nach wie vor als erfolgversprechend ansehen wird. Demzufolge verwundert es nicht weiter, dass auch im [X.] für das Einleiten einer psoriatischen Erkrankung bei [X.] ein Lipopolysaccharid ([X.]) von Salmonella enteritidis sowie [X.] verwendet wird (vgl. [X.], Abs. [0023]).

Da an die [X.] einer Entgegenhaltung die gleichen Maßstäbe wie an die [X.] einer Patentanmeldung oder -schrift anzulegen sind und die Wirksamkeit eines gegen [X.] gerichteten Antikörpers sowohl im [X.] als auch in der [X.] lediglich anhand eines Tiermodells nachgewiesen wird, vermag auch der Einwand der [X.]n nicht durchzugreifen, dass die Ausführbarkeit der in [X.] beschriebenen Lehre nicht gegeben sei, da diese nur für ein allgemeines Tiermodell gezeigt werde, nicht aber für die Behandlung am Menschen.

Der weitere von der [X.]n vorgetragene Einwand, dass die in der Fachliteratur bekannten Antigene – wie das [X.] – bei einer oralen Verabreichung durch die Magensäure zerstört würden, so dass der Fachmann diese von vornherein als wirkungslos erkenne, führt zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage. Denn der teilweise Abbau eines Antigens durch die Magensäure findet bei [X.] oral verabreichten Antigenen statt, was die Fachwelt jedoch nicht davon abhält, an der oralen Gabe von Antigenen weiterhin festzuhalten, da allgemein bekannt ist, dass auch das Bruchstück eines Antigens noch immunstimulierende Eigenschaften aufweisen kann.

Ein Wirkungsnachweis ist entgegen der Auffassung der [X.]n zum Nachweis einer medizinischen Indikation, wie sie in der [X.] beschrieben wird, im Übrigen nicht erforderlich. Vielmehr ist es ausreichend, dass der Stand der Technik dem Fachmann den Stoff und seine Anwendung in einem medizinischen Verfahren so deutlich und vollständig offenbart, dass er eine bestimmte Krankheit erfolgreich behandeln kann (vgl. [X.], [X.], 9. Auflage, § 3 [X.]. 142, Punkt c)). Für die Neuheitsschädlichkeit der [X.] ist es dabei unerheblich, dass in der [X.] das Antigen als wirksame Substanz zur Behandlung der Psoriasis beschrieben wird, während im Anti-[X.]-Antikörper lediglich ein Mittel zu dessen Verstärkung gesehen wird, dem selbst keine pharmazeutische Wirkung zugeschrieben wird. Denn die Neuheitsschädlichkeit einer Entgegenhaltung ist auch dann gegeben, wenn sich der darin beschriebene Erfolg bisher nur zufällig oder unbewusst einstellte, auf Grund der neuen Anweisung nunmehr aber bewusst und planmäßig erzielt wird. Einen Beleg dafür, dass mit dem Verfahren der [X.] die Behandlung einer Psoriasis tatsächlich erzielbar ist, liefert vorliegend das [X.] selbst, da darin nachgewiesen wird, dass der verwendete Anti-[X.]-Antikörper per se bereits eine therapeutische Wirkung entfaltet, auch wenn dies in der [X.] noch nicht beschrieben ist (vgl. [X.], [X.], [X.] 14 bis 18 und [X.], [X.] 10 bis 12).

Zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage führt auch das von der [X.]n vorgebrachte Argument, bei der Psoriasis handle es sich nur um eine von vielen mit der in [X.] beschriebenen Methode behandelbaren Erkrankungen, weshalb die Psoriasis darin im Sinne der [X.]-Entscheidung [X.] nicht unmittelbar und eindeutig offenbart sei. Es mag zwar zutreffend sein, dass auf der von der [X.]n zitierten Seite 5 in der Beschreibung der [X.] Psoriasis in einer längeren Liste von Autoimmunerkrankungen erwähnt wird (vgl. [X.], [X.], [X.] 15). Im Patentanspruch 18 wird die technische Lehre der [X.] jedoch expressis verbis auf die Behandlung von Psoriasis fokussiert, so dass der Fachmann keine Auswahl aus einer Vielzahl von Erkrankungen treffen muss, um die Möglichkeit der Behandlung von Psoriasis mit der in [X.] beschriebenen Lehre erkennen zu können - vielmehr drängt sie sich ihm beim Studium der [X.] auf ([X.] 2009, 382, [X.]. 25 und 26 – [X.]).

Die Neuheitsschädlichkeit der [X.] wird – anders als von der [X.]n angenommen – auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die [X.] keine Beispiele zur Behandlung der Psoriasis offenbart, da der maßgebliche Inhalt einer neuheitsschädlichen Entgegenhaltung durch den Gesamtinhalt des Dokuments bestimmt wird, zu dem nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht nur die Beschreibung, sondern auch die Patentansprüche zählen, die hinsichtlich der [X.] gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. [X.], [X.], 9. Auflage, § 3 [X.]. 92 und 93 m. w. N.). Demzufolge ist die im Patentanspruch 18 der [X.] genannte Behandlung von Psoriasis für eine unmittelbare und eindeutige [X.] ausreichend.

Der Einwand der [X.]n, dass nach der Lehre der [X.] für eine erfolgversprechende Behandlung der Psoriasis keine Monotherapie mit einem Anti-[X.]-Antikörper im streitpatentgemäßen Sinn sondern vielmehr eine Kombinationstherapie, bestehend aus der parenteralen Verabreichung eines Anti-[X.]-Antikörpers und der gleichzeitigen oralen Gabe eines mit der Autoimmunerkrankung assoziierten Antigens als erforderlich erachtet werde, kann ebenfalls nicht durchgreifen. Denn aus den bereits zuvor unter Punkt II[X.]1 genannten Gründen, schließt der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgrund seiner allgemeinen Formulierung den Einsatz mehrerer pharmazeutischer Formulierungen wie in [X.], die zur gleichen Zeit aber getrennt voneinander verabreicht werden, nicht aus, da es der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag lediglich erfordert, dass eine der dabei verwendeten pharmazeutischen Formulierungen einen Anti-[X.]-Antikörper enthält. Dies wird bei der in [X.] beschriebenen Behandlung von Psoriasis bereits realisiert (vgl. [X.], [X.], [X.] 28 bis 31).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist somit vom Stand der Technik neuheitsschädlich vorbeschrieben und hat daher keinen Bestand.

3. Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 11 des [X.] bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die [X.] in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt (vgl. [X.] 2007, 862 – [X.]; [X.] 1997, 120 – Elektrisches [X.]eicherheizgerät; B[X.] GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren).

IV.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag 1 (ehemals Hilfsantrag 5) sind bestandsfähig.

1. Ergänzend zu den vorangegangenen Ausführungen unter Punkt II[X.]1 bedarf das vorliegend im Vergleich zum Patentanspruch 1 des [X.] zusätzlich aufgenommene Merkmal 4, welches besagt, dass der Antikörper der einzige bei der Behandlung von Psoriasis verwendete Wirkstoff ist, der die Fähigkeit besitzt, den Schweregrad der Psoriasis zu beeinflussen, einer Auslegung.

Dem [X.] entnimmt der Fachmann den Hinweis, dass das Antikörper-Medikament bei der Behandlung einer akuten Psoriasis sowie nach der induzierten Remission der Krankheit jeweils mit dem alleinigen Ziel verabreicht wird, die Schwere der Psoriasis zu reduzieren (vgl. [X.], Abs. [0013 bis 0015]). Demzufolge geht der Fachmann davon aus, dass die Beschränkung des streitpatentgemäßen Merkmals 4 auf die alleinige Verwendung des Anti-[X.]-Antikörpers zur Behandlung von Psoriasis abzielt. Ferner wird der Fachmann die in Tabelle 1 des [X.]s genannten immunsuppressiven Medikamente oder Therapien, die gemäß einer Ausführungsform der streitpatentgemäßen Lehre nach oder in Kombination mit dem Antikörper-Medikament verabreicht werden können, nur als eine beispielhafte Aufzählung der bei der Behandlung von Psoriasis einsetzbaren Mittel interpretieren. Denn letztendlich muss der Fachmann in jedem Einzelfall in Abhängigkeit von Schwere und Verlauf der Psoriasis sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Vorerkrankungen und Allgemeinzustand des Patienten aufgrund seines allgemeinen Könnens und Wissens entscheiden, welches Mittel er bei der Therapie des Patienten einsetzt. Auf Grund dessen muss der Fachmann zur Verminderung der Schwere einer Psoriasis unter Umständen auch solche Mittel in Betracht ziehen, die in der Tabelle 1 des [X.]s nicht genannt werden. Demzufolge wird er die Aufzählung in Tabelle 1 des [X.]s nicht als abschließend erachten (vgl. [X.], Abschnitt „Relevante Literatur“, erster Absatz). Aus diesem Grund ist die mit dem patentgemäßen Merkmal 4 getroffene Beschränkung aus fachmännischer Sicht so zu verstehen, dass damit nicht nur alle im [X.] in Tabelle 1 genannten Wirkstoffe ausgenommen werden, sondern auch alle weiteren Substanzen, die ebenfalls mit der Reduzierung des Schweregrades einer Psoriasis in direktem Zusammenhang stehen. Das streitpatentgemäße Merkmal 4 lässt folglich keinen Zweifel daran erkennen, dass demnach nur ein Anti-[X.]-Antikörper als pharmazeutisch wirksame Komponente zur Behandlung von Psoriasis eingesetzt werden soll.

2. Die [X.] vom 9. Dezember 1998 wird für die Patentansprüche 1 bis 3 des [X.] wirksam in Anspruch genommen.

Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach [X.] mit dem zuvor unter Punkt [X.] dargelegten Sinngehalt findet im [X.] eine Stütze, da an mehreren Stellen im [X.] eine Behandlung von Psoriasis mit einem Anti-[X.]-Antikörper angesprochen wird, ohne dass in diesem Zusammenhang weitere therapeutische Maßnahmen erwähnt werden. So wird im Anspruch 25 des [X.]s eine auf der Verabreichung eines Antikörpers basierende Methode zur Behandlung von Psoriasis beschrieben, bei der in einer Alternative ein Antikörper gegen [X.] verabreicht wird. Von einer Monotherapie mit einem Anti-[X.]-Antikörper geht auch das im [X.] genannte Beispiel aus, bei dem Mäuse mit psoriatischen Läsionen ausschließlich mit einem Anti-[X.]-Antikörper behandelt werden (vgl. [X.], [X.], [X.] 24 bis 27). Nachdem die im [X.] genannten Antikörper zudem als monoklonale Antikörper beschrieben werden, die Lymphokine neutralisieren, sind auch die Merkmale der Patentansprüche 2 und 3 des [X.] Teil der im [X.] offenbarten Lehre (vgl. [X.], [X.], [X.] 26 bis 28 und [X.], [X.] 11 bis 14).

Die Bevorzugung einer Kombinationstherapie im [X.] [X.] – wie sie von der Klägerin aufgrund der darin verwendeten Pluralformen des Begriffs „agents“ vermutet wird – ist aus den zuvor genannten Gründen somit nicht erkennbar. Im [X.] wird zudem festgelegt, dass die im Singular verwendeten Begriffe stets die Pluralform mit einschließen. Daraus wird ersichtlich, dass im [X.] die Singularform des Begriffs „agent“ in jedem Fall mit offenbart ist und somit zur Behandlung von Psoriasis nach der Lehre des [X.]s [X.] nicht zwingend mehrere Wirkstoffe verwendet werden müssen (vgl. [X.], [X.], [X.] 1 bis 5).

3. Die in den Patentansprüchen 1 bis 3 des [X.] vermittelte Lehre weist gegenüber der ursprünglichen [X.] keine unzulässige Erweiterung auf.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 11 sowie den Angaben im Absatz [0013] der [X.]schrift ableitbar (vgl. [X.]); sie gehen ferner auf die Patentansprüche 25 und 29 der Erstunterlagen sowie auf die Angaben der Seite 16, Zeilen 23 bis 34 in der Beschreibung der ursprünglich eingereichten Anmeldung zurück (vgl. [X.]).

Der Patentanspruch 2 basiert auf dem erteilten Patentanspruch 2 der [X.]schrift (vgl. [X.]); er geht ferner auf den Patentanspruch 31 der Erstunterlagen sowie auf die Angaben der Seite 14, Zeilen 31 und 32 in der Beschreibung der ursprünglich eingereichten Anmeldung zurück (vgl. [X.]).

Der Patentanspruch 3 basiert auf dem erteilten Patentanspruch 4 der [X.]schrift (vgl. [X.]); er geht ferner auf den Patentanspruch 31 der Erstunterlagen sowie auf die Angaben der Seite 14, Zeilen 27 bis 30 in der Beschreibung der ursprünglich eingereichten Anmeldung zurück (vgl. [X.]).

Entgegen den von der Klägerin geäußerten Bedenken wird der Patentanspruch 1 des [X.] auch nicht dadurch unzulässig erweitert, dass die Aufnahme des Merkmals 4 eine Kombinationstherapie ausschließt. Die Lehre des Anspruchs 25 der ursprünglichen Anmeldung [X.] stellt auf ein Verfahren zur Behandlung von Psoriasis ab, bei dem ein Antikörper verabreicht wird, der gegen [X.] gerichtet sein kann. Weitere Behandlungsschritte schließt der Wortlaut des Anspruchs 25 zwar nicht aus, sieht diese – anders als von der Klägerin angenommen – aber auch nicht als zwingend erforderlich an. Auch die Beschreibung der ursprünglichen Anmeldung [X.] schließt eine Monotherapie mit einem Anti-[X.]-Antikörper nicht aus. So geht aus den auf der Seite 16 in [X.] gewählten Formulierung, dass „… der Antikörper oft nach oder in Kombination mit einem oder mehreren anderen immunsupressiven Mitteln oder anderen Therapien verabreicht wird“ bzw. „…der Anti-[X.]-Antikörper auch zusammen oder in Kombination mit anderen Antikörpern verwendet werden kann“, eindeutig hervor, dass die Mono- und die Kombinationstherapie als gleichwertige Alternativen für den Einsatz eines Anti-[X.]-Antikörpers erachtet werden, ohne einer der genannten Alternativen eine bevorzugte Stellung einzuräumen (vgl. [X.], [X.], [X.] 29 bis 34).

Der Auffassung der Klägerin, die Aufnahme des Merkmals 4 in den Patentanspruch 1 des [X.] sei auch deshalb unzulässig, weil dadurch die medizinische Behandlung von Psoriasis und nicht die Verwendung selbst beschränkt werde, kann sich der [X.] ebenfalls nicht anschließen. Denn anders als von der Klägerin angenommen wird durch das Merkmal 4 nicht die Art der Behandlung eines an Psoriasis leidenden Patienten verändert, da diese nach wie vor aus einer in üblicher Weise erfolgenden Verabreichung eines Antikörpers besteht. Durch die Aufnahme des Merkmals 4 wird jedoch die Verwendung des Antikörpers dahingehend beschränkt, dass bei der Herstellung einer pharmazeutischen Formulierung nur mehr der Anti-[X.]-Antikörper als wirksame Komponente verwendet wird.

4. Die Verwendung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 mit dem zuvor unter Punkt [X.] angegebenen Sinngehalt wird nach Ansicht des [X.]s in der [X.]schrift auch so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann diese ausführen kann.Zunächst ist festzustellen, dass das im [X.] verwendete Mausmodell für die Ausführbarkeit der patentgemäßen technischen Lehre ausreichend ist, da im Patentrecht aus ethisch/moralischen Gründen regelmäßig keine klinischen Versuche am Menschen als Beleg für die Ausführbarkeit einer Erfindung gefordert werden.

Die Verwendung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 stellt auch keine Hypothese der Erfinder dar, sondern beruht auf Daten, die in experimentell nacharbeitbaren Versuchen ermittelt wurden. Diese Versuche werden insbesondere im patentgemäßen Beispiel 2 beschrieben. Dabei werden Mäuse, bei denen durch die Gabe von [X.], [X.] und [X.] Psoriasis induziert wird, in vier separaten Experimenten mit einem Anti-[X.]-Antikörper behandelt. Die Ergebnisse der Versuche zeigen, dass bei gut etablierter Krankheit die Behandlung mit einem Anti-[X.]-Antikörper äußerst wirksam ist und zu einer Verringerung der Symptome führt (vgl. [X.], Abs. [0054 bis 0057] [X.] [X.]. 2). Das Argument der Klägerin, die Anti-[X.]-Antikörper würden in den streitpatentgemäßen Beispielen nur präventiv und somit nicht zur Behandlung einer bestehenden psoriatischen Erkrankung verwendet, vermag daher nicht zu überzeugen.Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist auch in der vollen beanspruchten Breite für den Fachmann in Kenntnis der Beschreibung der [X.]schrift unter Einsatz seines Fachwissens ohne unzumutbare Schwierigkeiten ausführbar. Es mag zwar – wie von der Klägerin vorgetragen wurde - zutreffend sein, dass nicht alle im Patentanspruch 1 genannten Anti-[X.]-Antikörper eine Behandlung von Psoriasis im streitpatentgemäßen Sinn ermöglichen. Wie in der [X.]-Entscheidung „[X.]“ aufgezeigt wird die Ausführbarkeit einer Erfindung allerdings nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass ein Patentanspruch neben tauglichen auch untaugliche Varianten umfasst, sofern der Fachmann ohne große Schwierigkeiten die tauglichen Varianten herausfinden kann (vgl. [X.], 1991, 68, 2. [X.]. – [X.]). Dies ist vorliegend der Fall. Denn dem Fachmann sind mit [X.] nicht nur die stofflichen Eigenschaften des Antigens bekannt, sondern dem Grundsatz nach auch der strukturelle Aufbau sowie die Herstellung von Antikörpern (vgl. [X.], Abs. [0009 und 0010]). In Kenntnis dessen umfasst der Patentanspruch 1 des [X.] aufgrund der darin allgemein genannten Anti-[X.]-Antikörper keine unüberschaubare Vielzahl von Antikörpern, die der Fachmann nur durch das Prinzip von Versuch und Irrtum auffinden kann. Zudem hat die Klägerin keinen Anti-[X.]-Antikörper benannt, der die streitpatentgemäße Aufgabe nicht löst. Der [X.] sieht daher keine Veranlassung, an der Ausführbarkeit der im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beschriebenen Lehre zu zweifeln.

Der Einwand der Klägerin, die [X.] selbst habe mehrere Jahre benötigt um herauszufinden, dass sich insbesondere ein gegen die [X.] von [X.] gerichteter Antikörper bei der Behandlung von Psoriasis als wirksam erweise, ändert an diesem Sachverhalt nichts. Denn wie bereits zuvor ausgeführt, finden sich im [X.] ausreichende experimentelle Nachweise dafür, dass Anti-[X.]-Antikörper bei der Behandlung von Psoriasis wirksam eingesetzt werden können (vgl. [X.], Beispiel 2). Damit liefert das [X.] eine fachliche Darstellung der darin offenbarten Lehre, die es dem immunologisch versierten Fachmann aufgrund seiner fachlichen Qualifikation ermöglicht, die wirksamsten unter den gegen [X.] gerichteten Antikörpern zu ermitteln (siehe Punkt I[X.]4). Dass die hierfür erforderlichen Versuche und Testreihen unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen können, ist auf dem Gebiet der Immunologie zu erwarten. Zudem gilt generell, dass Unvollkommenheiten, die sich bei der Ausführung der Erfindung einstellen, unschädlich sind, wenn das eigentliche Ziel der Erfindung für den Fachmann erreichbar ist (vgl. [X.], [X.], 9. Auflage, § 34 [X.]. 357 und 358). Von der Erreichbarkeit des Ziels und damit einer Behandelbarkeit von Psoriasis mit Anti-[X.]-Antikörpern ist vorliegend auszugehen, zumal von der Klägerin kein Anti-[X.]-Antikörper benannt wurde, der sich bei der Behandlung von Psoriasis als unwirksam erwiesen hat. Demzufolge steht die von der Klägerin erwähnte eigene Suche nach wirksameren Anti-[X.]-Antikörpern zur Behandlung von Psoriasis einer Ausführbarkeit der in den Patentansprüchen 1 bis 3 des [X.] genannten Lehre nicht entgegen.

        

5. Der Patentanspruch 1 des [X.] ist auch mangels Klarheit nicht zu beanstanden.

Nachdem der Patentanspruch 1 des [X.] entsprechend den Angaben unter Punkt II[X.]1 und [X.] auszulegen ist und die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 auch ausführbar ist (siehe [X.]), ist – anders als von der Klägerin angenommen – auch die Klarheit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 im Hinblick auf die darin nicht näher definierte „Verwendung eines Anti-[X.]-Antikörpers“ nicht zu beanstanden. Es mag zwar zutreffend sein, dass aufgrund fehlender Angaben zur therapeutischen Verwendung des Antikörpers unter den Patentanspruch 1 des [X.] eine Vielzahl von [X.] f[X.]. Dies allein ist jedoch kein Grund zur Beanstandung. Denn wenn ein Anspruchsmerkmal allgemein und breit gefasst ist, so dass viele Aspekte und Realisierungen des Standes der Technik darunter f[X.], handelt es sich dabei nicht um eine Frage der Klarheit, sondern vielmehr der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit (vgl. B[X.]E 47, 163, 1. [X.]. - [X.] Auslösezeitpunkt). Ein ermittelter Stand der Technik kann im Einzelfall dann lediglich dazu führen, dass bis dahin vermeintlich „klare“ Begriffe auslegungsbedürftig werden. Ist ein Patentanspruch – wie im vorliegenden Fall (siehe Punkt [X.]) – allerdings auslegbar, so dass er auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft werden kann, müssen wiederum alle wesentlichen Merkmale der Erfindung im Patentanspruch angegeben sein (vgl. dazu auch [X.] 2013, 1210, 1211 f. – Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren) .

V.

Der von der Klägerin geltend gemachte [X.] fehlender Patentfähigkeit im Hinblick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit ist bezüglich Hilfsantrag 1 nicht gegeben.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist neu.

Die im Patentanspruch 1 des [X.] beschriebene Verwendung ist neu, weil in keinem der zitierten Dokumente eine Verwendung mit [X.] im Patentanspruch 1 des [X.] genannten Merkmalen beschrieben wird.

Dies gilt auch für die von der Klägerin als neuheitsschädlich erachtete Druckschrift [X.]. Darin wird eine sowohl kurativ als auch prophylaktisch anwendbare Methode zur Behandlung von Psoriasis beschrieben, die die orale Verabreichung eines Antigens sowie die Gabe eines Anti-[X.]-Antikörpers vorsieht (vgl. [X.], Ansprüche 11 bis 14 und 18). Ziel dieser Vorgehensweise ist es, die orale Toleranz des Immunsystems bei einem an Psoriasis leidenden Patienten gegenüber einem mit Psoriasis assoziierten Antigen zu verstärken, wobei der Anti-[X.]-Antikörper der zusätzlichen Verstärkung der oralen Toleranz dient (vgl. [X.], [X.], [X.] 14 bis 18). Eine kombinierte Verabreichung von Antigen und Antikörper ist im Hinblick auf die in [X.] offenbarte Lehre somit unerlässlich. Demzufolge wird in der [X.] keine Verwendung beschrieben, bei der zur Behandlung von Psoriasis ein Anti-[X.]-Antikörper als einzige, pharmazeutisch wirksame Komponente zur Reduzierung des Schweregrads der Psoriasis entsprechend dem patentgemäßen Merkmal 4 zum Einsatz kommt (siehe auch Punkt [X.]).

Zu keiner anderen Sichtweise kann der Vortrag der Klägerin führen, dass auch der alleinige Einsatz eines Anti-[X.]-Antikörpers in der [X.] mit einem positiven Effekt in Verbindung gebracht und daher bereits im patentgemäßen Sinn für die Behandlung von Psoriasis als geeignet erachtet werde. Denn die von der Klägerin zitierte Stelle in der [X.] besagt lediglich, dass bei einer Monotherapie mit einem Anti-[X.]-Antikörper ein geringfügiger Rückgang der Proliferation von Zellen in den Lymphknoten der Kniegelenke beobachtet werden konnte, wobei dieser Effekt weder als therapeutisch signifikant noch als therapeutisch wirksam bei der Behandlung von Psoriasis beschrieben wird (vgl. [X.], [X.], [X.] 17 bis 21). Gegen die Auffassung der Klägerin spricht auch die weitere in [X.] getroffene Aussage, dass bei einem Kontrollversuch, bei dem [X.] nur der Anti-[X.]-Antikörper und keine Kombination aus Antigen und Anti-[X.]-Antikörper verabreicht wurde, kein signifikanter Unterschied zu der Proliferation von Zellen in unbehandelten [X.] festgestellt werden konnte (vgl. [X.], [X.], [X.] 10 bis 12). In Anbetracht dessen sowie unter Berücksichtigung des [X.] der Vorveröffentlichung ist das streitpatentgemäße Merkmal 4 der Entgegenhaltung [X.] demzufolge weder unmittelbar noch eindeutig zu entnehmen (vgl. [X.] 2009, 382, 1. und 2. [X.]. [X.] [X.]. 25 und 26 – [X.]).

Eine Verwendung mit sämtlichen im Patentanspruch 1 des [X.] genannten Merkmalen offenbart auch die Druckschrift [X.] nicht, die mit der Behandlung von [X.]([X.] α)-assoziierten Erkrankungen befasst ist (vgl. [X.], Anspruch 1). In der [X.] wird die erfolgreiche Behandlung dieser Erkrankungen mit einer Kombinationstherapie aus einem [X.]-Antagonisten und einem Anti-[X.]-Antikörper beschrieben (vgl. [X.], Ansprüche 1 und 10 [X.] [X.], [X.] 30 bis 34, [X.], [X.] 22 bis 26, [X.], [X.] 30 bis 34 sowie [X.]uren 1A bis 3B [X.] S. 8, [X.] 1 bis 16). Die Monotherapie mit einem Anti-[X.]-Antikörper zeigt den Angaben in der [X.] zur Folge dagegen – wenn überhaupt – nur minimale Effekte (vgl. [X.], [X.], [X.] 26 bis 28). Selbst der in Zellkulturversuchen durchgeführte Vergleich zwischen Kombinations- und Monotherapie macht deutlich, dass signifikante und damit therapeutisch relevante Ergebnisse nur mit der Kombinationstherapie erreichbar sind (vgl. [X.], [X.]9, [X.] 30 bis [X.], [X.] 2). Demzufolge offenbart die [X.] keine Monotherapie mit einem Anti-[X.]-Antikörper entsprechend dem streitpatentgemäßen Merkmal 4. Darüber hinaus werden in der [X.] nur Erkrankungen wie Rheumatoide Arthritis, Morbus Crohn sowie akute oder chronische Immunreaktionen nach Transplantationen als [X.]-assoziierte Erkrankungen angesehen (vgl. [X.], Anspruch 2 [X.] Ansprüchen 17, 22 und 43). In einer langen Liste weiterer Erkrankungen wird in der [X.] zwar auch die Psoriatische Arthritis genannt (vgl. [X.], [X.], [X.] 19). Bei diesem Krankheitsbild handelt es sich nach allgemeiner Fachkenntnis allerdings nicht um eine Haut- sondern um eine entzündliche Gelenkserkrankung (vgl. [X.], [X.], erste Zeile). Die Behandlung der Hauterkrankung Psoriasis, wie sie im [X.] definiert ist, liest der Fachmann daher in der [X.] nicht mit. Die Druckschrift [X.] offenbart folglich auch keine Verwendung eines Anti-[X.]-Antikörpers zur Behandlung von Psoriasis entsprechend dem patentgemäßen Merkmal 3.

In der ebenfalls vor dem für das [X.] maßgeblichen [X.] veröffentlichten Druckschrift [X.] wird ein Verfahren beschrieben, mit dem das Ansprechen eines Patienten auf [X.]e verbessert werden soll. Hierfür wird dem Patienten zusätzlich zu dem [X.] ein Mittel verabreicht, das einer Zielsubstanz entgegenwirkt, die die Bildung von Interferon ɣ ( IFNɣ ) reguliert. Das antagonisierende Mittel kann nach der Lehre der [X.] u. a. ein gegen [X.] gerichteter Antikörper sein (vgl. [X.], Ansprüche 1, 6 und 7 [X.] S. 70, [X.] 37 bis [X.], [X.] 7). Unter einer Vielzahl von mit dieser Methode behandelbaren Erkrankungen wird in [X.] die Psoriasis genannt (vgl. [X.], [X.], [X.] 8 und 24 [X.] S. 97, [X.] 5 und Anspruch 23). Ein Verzicht auf das [X.] ist bei der in [X.] beschriebenen Art der Behandlung allerdings weder vorgesehen noch sinnvoll. Lediglich das antagonisierende Mittel unterliegt bei diesem Verfahren Variationen und zwar in Abhängigkeit davon, welcher Zelltyp bei der jeweiligen Erkrankung für die Bildung von  INFɣ  verantwortlich ist (vgl. [X.], [X.], [X.] 26 bis 37). Somit offenbart auch die [X.] keine Verwendung eines Anti-[X.]-Antikörpers mit dem patentgemäßen Merkmal 4, denn – wie das [X.] selbst belegt (vgl. [X.], [X.], Tabelle 1, letzte Zeile und [X.], erste Zeile) – gehören [X.]e zu den bei [X.] wirksamen Substanzen und tragen daher ebenfalls zur Reduzierung der Schwere einer Psoriasis bei. Eine Monotherapie mit einem Anti-[X.]-Antikörper zur Behandlung von Psoriasis ist der [X.] folglich nicht zu entnehmen.

Die im Zusammenhang mit der Frage der Neuheit von der Klägerin ebenfalls diskutierten Druckschriften [X.] und [X.] sind vorliegend nicht zu berücksichtigen, da die [X.] vom 9. Dezember 1998 aus den zuvor unter Punkt [X.] genannten Gründen sowohl formell als auch materiell wirksam in Anspruch genommen wird und daher keinen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 [X.] relevanten Stand der Technik darstellen (vgl. [X.], [X.], 9. Auflage, § 41 [X.]. 55).

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgangspunkt zur Lösung der Aufgabe bildet für den Fachmann der von [X.] verfasste Übersichtsartikel [X.]. Auch wenn der Autor darin verschiedene wissenschaftliche Ansätze zur Behandlung von Psoriasis anspricht, stellt dieser Artikel dennoch eine [X.]seinheit dar, die der Fachmann beim Studium der [X.] in vollem Umfang berücksichtigt. Ihr entnimmt der Fachmann demzufolge verschiedenste Therapieansätze, die zu dem für das [X.] maßgeblichen Zeitpunkt bei der Behandlung von Psoriasis angewendet werden. So stellt [X.] unter der Überschrift „[X.]“ einen humanen monoklonalen Antikörper vor, der gegen das in psoriatischer Haut 100-fach überexprimierte [X.] gerichtet ist (vgl. [X.], [X.], re. [X.]., zweiter Abs. bis [X.]13, li. [X.]., [X.] 3). Des Weiteren werden von [X.] in der [X.] Therapieansätze angesprochen, bei denen [X.] vom [X.] wie [X.] oder [X.] eingesetzt werden, um die Immunantwort bei einem an Psoriasis leidenden Patienten von einer durch [X.] dominierten Immunantwort zu einer Immunantwort zu verschieben, bei der vorrangig T-Zellen vom [X.] aktiv sind (vgl. [X.], [X.]13, li. [X.]., erster und zweiter vollständiger Abs.). Als vielversprechend beschreibt [X.] in [X.] auch den Einsatz eines humanen monoklonalen Antikörpers, der gegen das als „[X.] 1“ (kurz [X.]) bezeichnete [X.] von T-Zellen gerichtet ist (vgl. [X.], [X.]13, li. [X.]., letzter Abs.) In einem anderen von [X.] in der Druckschrift [X.] präsentierten Behandlungsschema werden zur Behandlung von Psoriasis Polypeptide eingesetzt, die aufgrund ihrer Bindung an den „[X.]“ (kurz [X.]) in der Lage sind, die in psoriatischen Läsionen vorhandenen autoreaktiven T-Zellen zu eliminieren (vgl. [X.], [X.]13, mittlere [X.]., erster Abs.). Den Angaben in der [X.] zur Folge, werden zur Inaktivierung von T-Zellen bei der Behandlung von Psoriasis aber auch [X.] monoklonale Anti-CD4-Antikörper eingesetzt (vgl. [X.], [X.]13, mittlere [X.]., spaltenübergreifender Abs.). Eine Rangliste hinsichtlich der Wirksamkeit dieser sehr unterschiedlichen Therapieansätze bei der Behandlung von Psoriasis erstellt [X.] in seinem Artikel jedoch nicht. In seinen abschließenden Bemerkungen weist er lediglich darauf hin, dass es sich bei Psoriasis um eine Erkrankung mit sowohl genetischen als auch entzündlichen und angiogenetischen Merkmalen handelt, so dass bei deren Behandlung zahlreiche Wirkstoffe getestet werden können, die gegen die verschiedensten [X.] gerichtet sind (vgl. [X.], [X.]13, re. [X.]., letzter Abs.). Folglich erhält der Fachmann in der [X.] weder einen Hinweis darauf, dass der Einsatz monoklonaler Antikörper bei der Behandlung von Psoriasis einen besonderen Vorteil bietet, noch erhält er in der [X.] die Anregung, einen Antikörper zu verwenden der gegen [X.] gerichtet ist, das nach allgemeiner Fachkenntnis die Differenzierung von T-Zellen des [X.]Typs unterstützt und damit zu den [X.] zählt (vgl. [X.], [X.]34, Tabelle 1; [X.], [X.], [X.]. 10.6). Denn in der [X.] werden namentlich nur die [X.] [X.], [X.] und [X.] genannt, bei denen es sich im Falle von [X.] um einen Wachstumsfaktor und im Falle von [X.] und [X.] um [X.] aus dem [X.] handelt (vgl. [X.], [X.], re. [X.]., letzter Abs. und [X.]13, li. [X.]., erster und zweiter vollständiger Abs.; [X.], [X.]34, Tabelle 1). Demzufolge regt die Lehre der [X.] die Neutralisierung eines [X.]s aus dem [X.], wie sie bei der streitpatentgemäßen Verwendung eines Anti-[X.]-Antikörpers zur Behandlung von Psoriasis erfolgt, nicht an. Eine Verwendung, wie im geltenden Patentanspruch 1 des [X.] angegeben, kann die Entgegenhaltung [X.] demzufolge nicht nahelegen.

Ausgehend von [X.] benötigt der Fachmann somit weitere Informationen, um zur streitpatentgemäßen Lösung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 zu gelangen. Er wird daher auch das bereits im März 1998 von [X.] et al. veröffentlichte Abstract, das vorliegend als Dokument [X.] bezeichnet wird, zu Rate ziehen. Thema dieser Arbeit ist die Expression von [X.] in normaler und psoriatischer Haut (vgl. [X.], Abstract 1156, Titel). Die Autoren berichten in der [X.] über die von ihnen zu diesem Thema durchgeführten Versuche, bei denen sie die [X.] sowie das exprimierte Protein von [X.] in normaler Haut sowie in psoriatischen Hautläsionen bestimmt und dabei festgestellt haben, dass das Protein von [X.] sowohl in normaler Haut als auch in psoriatischen Läsionen nachweisbar ist, während verstärkte [X.]-Signale von [X.] sowie eine erhöhte Immunreaktivität in Bezug auf [X.] von ihnen nur in psoriatischen Läsionen nachgewiesen werden konnten. Aufgrund dieser Ergebnisse kommen die Autoren in der [X.] zu dem Schluss, dass [X.] eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der an der Pathogenese von Psoriasis beteiligten [X.] spielt. Einen gegen das [X.] gerichteten Antikörper verwenden [X.] et al. bei ihren Versuchen allerdings nur als ein für analytische Zwecke geeignetes Reagenz zum immunchemischen Nachweis exprimierter [X.]-Proteine. Hinweise darauf, diesen Antikörper therapeutisch wirksam bei der Behandlung von Psoriasis einzusetzen, erhält der Fachmann in der [X.] somit nicht. In der [X.] findet der Fachmann auch keine Anregung dafür, dass mit der alleinigen Neutralisierung von [X.] eine wirkungsvolle Behandlung von Psoriasis möglich ist, da [X.] et al. in der [X.] keinen funktionellen Zusammenhang zwischen der von ihnen beobachteten Hochregulierung von [X.]-[X.] und der Pathogenese von Psoriasis aufzeigen.

Die Druckschrift [X.] liefert dem Fachmann selbst bei einer kombinierten Betrachtung mit der [X.] lediglich eine Anregung dafür, [X.] als weiteres Zielmolekül bei der Behandlung von Psoriasis in Betracht zu ziehen. Welche der in [X.] genannten Strategien zu dessen Neutralisierung allerdings geeignet sind und ob neben [X.] noch weitere [X.] für eine wirkungsvolle Behandlung von Psoriasis neutralisiert werden müssen, erfährt der Fachmann aus der Kombination dieser Druckschriften dennoch nicht.

Einer Neutralisierung von [X.] wird der Fachmann trotz seiner Kenntnisse aus den Dokumenten [X.] und [X.] auch deshalb wenig Bedeutung beimessen, da [X.] in seinem Artikel [X.] (siehe [X.]) der von [X.] et al. ein halbes Jahr zuvor aufgezeigten Verbindung zwischen [X.] und der Pathogenese von Psoriasis keine Beachtung schenkt. Um zu der im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 genannten Verwendung zu gelangen, die auf der alleinigen Verwendung eines Anti-[X.]-Antikörpers zur Reduzierung des Schweregrades von Psoriasis beruht, musste der Fachmann daher selbst bei einer kombinierten Betrachtung der Druckschriften [X.] und [X.] erfinderisch tätig werden, da der Fachmann, anders als von der Klägerin angenommen, die alleinige Vermutung, dass es sich bei [X.] um ein relevantes Zielmolekül für die Behandlung von Psoriasis handeln könnte, nicht von vornherein mit der Erfolgserwartung verbindet, mit dessen alleiniger Neutralisierung durch einen Antikörper Psoriasis wirksam behandeln zu können (vgl. [X.] 2009, 743, [X.]. und [X.]. 37 – Airbag Auslösesteuerung). Zumal der Fachmann in seine Überlegungen stets die ihm bekannte Tatsache mit einbezieht, dass in psoriatischen Läsionen ein komplexes pathophysiologisches Cytokinnetzwerk vorliegt, so dass er ein einzelnes Cytokin nicht als Auslöser einer Psoriasis in Betracht ziehen wird (vgl. [X.], [X.]13, li. [X.]., erster vollständiger Abs., zweiter Satz und [X.], [X.]7, li. [X.], erster und zweiter vollständiger Satz).

Der zitierte Stand der Technik vermittelt daher, entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung weder eine Anregung dafür bei der Behandlung von Psoriasis ausschließlich Antikörper zu verwenden, noch legt es der zitierte Stand der Technik nahe, Psoriasis durch die Neutralisierung der biologischen Aktivität von [X.] behandeln zu können.

An dieser Sichtweise ändert auch das von der Klägerin vorgebrachte Argument nichts, der Fachmann gelange in Kenntnis der Druckschriften [X.] und [X.] jedenfalls unter gleichzeitiger Einbeziehung seines Fachwissens, wie es in den Druckschriften [X.], [X.] und [X.] offenbart sei, ohne erfinderisches Zutun zur Lösung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Aus dem zitierten Stand der Technik mag dem Fachmann zwar bekannt sein, dass Antikörper bei der Behandlung von Psoriasis einsetzbar sind (vgl. [X.], [X.], re. [X.]., letzter Abs. bis [X.]13, li. [X.], letzter Abs. und mittlere [X.], letzter Abs.) und dass an der Pathogenese von Psoriasis T-Zellen vom [X.]Typ beteiligt sind, deren Proliferation durch [X.] stimuliert wird (vgl. [X.] [X.] [X.], [X.]8, re. [X.]., letzter Abs.). Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Autoren der [X.] im Jahr 1998 nach wie vor einen gegen [X.] gerichteten Antikörper ausschließlich für analytische und nicht für therapeutische Zwecke einsetzen (vgl. [X.], 5. Satz). Selbst  [X.]  et al. weisen 1997 mit ihren in [X.] beschriebenen Methoden zur Behandlung unterschiedlichster [X.]vermittelter Autoimmunerkrankung unter Anwendung eines Anti-[X.]-Antikörpers nicht in die streitpatentgemäße Richtung, da sie weder die Behandlung von Autoimmunerkrankungen aus dem dermatologischen Formenkreis noch die Psoriasis selbst in ihre Überlegungen mit einbeziehen (vgl. [X.], Titel [X.] [X.]3, letzter Abs. bis [X.]6, erster Abs.). Ergänzend dazu lehrt die aus dem [X.] stammende Druckschrift [X.] den Fachmann zwar die Existenz eines Gleichgewichts verschiedener [X.], das im Wesentlichen von den [X.]n [X.] und [X.] dominiert wird und dafür sorgt, dass T-Zellen vom [X.] und [X.] bei der pathophysiologischen Regulation von Immun- und Entzündungsreaktionen gebildet werden. Der [X.] entnimmt der Fachmann ferner, dass sich dieses Gleichgewicht mit Hilfe von [X.] Antagonisten in Richtung der Th2-Zellen verlagern lässt. Auf einen Zusammenhang zwischen einer derartigen Verschiebung des [X.] und der Behandlung von Psoriasis wird in [X.] allerdings nicht hingewiesen (vgl. [X.], Titel [X.] [X.]36, [X.]. 1 und [X.]37, [X.]. 2 [X.] [X.]37 re. [X.]., letzter Abs.). Einen solchen Zusammenhang wird der Fachmann selbst bei einer kombinierten Betrachtung von [X.] und [X.] nicht sehen. Denn in der mit der Behandlung von Psoriasis befassten [X.] werden zur Verschiebung dieses Gleichgewichts in Richtung einer [X.] fünf Jahre später keine [X.] Antagonisten entsprechend der Lehre der [X.] empfohlen, sondern vielmehr der Einsatz von [X.] [X.] oder [X.], die beide dem Cytokinnetzwerk des [X.]s zugerechnet werden (vgl. [X.], [X.]13, li. [X.]., erster und zweiter vollständiger Abs.). Nachdem die erfolgreiche Behandlung von Psoriasis mit den beiden zuvor genannten [X.]n [X.] und [X.] in [X.] auf die Steigerung der Produktion von [X.] zurückgeführt wird, steht die Lehre der [X.] sogar im diametralen Gegensatz zu der im Patentanspruch 1 des [X.] vermittelten Lehre. Denn [X.] lehrt damit die Gleichgewichtsverschiebung über eine Stimulation der Bildung von Th2-Zellen herbeizuführen, während es nach der streitpatentgemäßen Lehre vorgesehen ist, die Produktion von [X.] mit Hilfe eines Anti-[X.]-Antikörpers zu stoppen (vgl. [X.], [X.]13, li. [X.]., erster vollständiger Abs., die letzten beiden Sätze und zweiter Abs., letzter vollständiger Satz). Demzufolge basiert der in der Druckschrift [X.] beschriebene Therapieansatz zur Behandlung von Psoriasis auf einem Wirkungsprinzip, das sich grundlegend von demjenigen unterscheidet, das mit der patentgemäßen Verwendung eines Anti-[X.]-Antikörpers bei der Behandlung von Psoriasis verfolgt wird. Aus alledem ist ersichtlich, dass sich auch aus dem weiteren Stand der Technik keine Anstöße oder Anregungen ergeben, die eine therapeutisch wirksame Behandlung von Psoriasis unter alleiniger Verwendung eines gegen [X.] gerichteten Antikörpers nahe legen.

Die weiteren Entgegenhaltungen [X.], [X.] und [X.], auf die in der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung der erfinderischen Tätigkeit nicht mehr näher eingegangen wurde, offenbaren ebenfalls keine darüber hinaus gehende Lehre, so dass auch sie nicht in der Lage sind, eine Verwendung, wie sie im Patentanspruch 1 des [X.] beschrieben wird, in das Blickfeld des Fachmanns zu rücken.

Die Druckschriften [X.] und [X.] lehren jeweils den Einsatz einer Kombinationstherapie zur Behandlung von Psoriasis, wobei in der [X.] die kombinierte Gabe eines mit Psoriasis assoziierten Antigens und eines Anti-[X.]-Antikörpers empfohlen wird (vgl. [X.], Ansprüche 11 bis 14 und 18), während in einer Ausführungsform der Druckschrift [X.] die Verabreichung eines [X.]s in Verbindung mit einem Anti-[X.]-Antikörper als erfolgversprechend erachtet wird (vgl. [X.], Ansprüche 1, 6, 7 und 23). Nachdem allerdings in keiner der genannten Druckschriften Gründe genannt werden, die den Fachmann dazu veranlassen würden, auf eines der in der jeweiligen Kombinationstherapie verwendeten Mittel zu verzichten, sind auch diese Entgegenhaltungen nicht in der Lage die im Patentanspruch 1 des [X.] beschriebene Verwendung nahe zu legen, bei der ausschließlich ein Anti-[X.]-Antikörper zur Behandlung von Psoriasis eingesetzt wird.

Entsprechendes gilt auch für die [X.], denn auch in ihr wird die kombinierte Gabe zweier Antagonisten gelehrt, von denen der eine gegen [X.] und der andere gegen [X.] gerichtet ist, wobei der [X.] Antagonist bevorzugt als Antikörper eingesetzt wird (vgl. [X.], Ansprüche 1, 10). In der [X.] wird zwar davon berichtet, dass die Antagonisten in einem in vitro Versuch auch einzeln zu einer Zellkultur aus Zellen von Lymphknoten zugegeben wurden und dabei jeweils ein Rückgang der antigen-spezifischen INFγ-Produktion beobachtet wurde (vgl. [X.], [X.]9, [X.] 30 bis 33). Dies wird der Fachmann dennoch nicht als eine Aufforderung zur Abkehr von der in [X.] beschriebenen Kombinationstherapie verstehen. Denn bereits im darauf folgenden Satz findet der Fachmann den Hinweis, dass eine signifikante Behandlung nur mit einer Kombination aus einem Anti-[X.]-Antikörper und einem Anti-[X.]-Antikörper erreicht werden kann (vgl. [X.], [X.]9/40, seitenübergreifender Satz). Aber auch die Anwendung der in [X.] beschriebenen Therapie zur Behandlung von Psoriasis liegt für den Fachmann nicht auf der Hand. Denn zum einen werden die vorangegangenen Aussagen im Zusammenhang mit Zellkulturversuchen getroffen, bei denen nur Zellen aus Lymphknoten, nicht aber aus psoriatischen Läsionen verwendet werden. Zum anderen wird die Psoriasis in der [X.] nicht als eine derjenigen Erkrankungen genannt, bei der die darin beschriebene Kombinationstherapie angewendet werden kann. Lediglich die psoriatische Arthritis findet darin Erwähnung, welche der Fachmann jedoch dem Kreis der Gelenkserkrankungen zurechnet (vgl. [X.], [X.], [X.] 19). Anhaltspunkte dafür, einen Anti-[X.]-Antiköper als allein wirksames Mittel zur Behandlung von Psoriasis zu verwenden, entnimmt der Fachmann somit auch der [X.] nicht.

3. Der Patentanspruch 1 in der gemäß Hilfsantrag 1 (vormals Hilfsantrag 5) verteidigten Fassung hat daher Bestand. Mit ihm haben die darauf rückbezogenen, vorteilhafte Ausführungsformen des Patentanspruchs 1 betreffenden Patentansprüche 2 und 3 ebenfalls Bestand.

V[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

3 Ni 14/13 (EP)

01.07.2014

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 01.07.2014, Az. 3 Ni 14/13 (EP) (REWIS RS 2014, 4452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4452

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 11/15 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitsverfahren: Ausführbare Offenbarung eines In-vitro-Verfahrens zur Diagnose der Lyme-Borreliose - Borrelioseassay


X ZR 11/15 (Bundesgerichtshof)


3 Ni 5/10 (EU) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – mangelnde erfinderische Tätigkeit – Ausführbarkeit – Fachmann - Inanspruchnahme einer Priorität - Sachverständigengutachten


3 Ni 14/21 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache - "Verfahren zum Nachweis von proBNP mit einem monoklonalen Antikörper" – erfinderische Tätigkeit - …


X ZR 115/17 (Bundesgerichtshof)

Patentfähiges Verfahren zum Nachweis von Antikörpern als Indikator für Risiko einer Erkrankung an Diabetes - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.