Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.06.2010, Az. IX ZR 187/08

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5733

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Gegenstand

Zulassungsrevision: Fehlerhafte Rechtsanwendung als Zulassungsgrund


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 2. September 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.027,77 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.

2

1. Die Revision ist nicht zur Einheitlichkeitssicherung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten geboten. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht festgestellten Pflichtverletzung des Beklagten im Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Zedenten [X.] hat das Berufungsgericht den Sachvortrag des Beklagten ersichtlich umfassend zur Kenntnis genommen. Der Beklagte mag die Umstände anders würdigen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt aber nicht die Pflicht des Gerichts, der von der [X.] gewünschten Beweiswürdigung zu folgen ([X.] 80, 269, 286; 87, 1, 33; [X.] NJW 2005, 3345, 3346).

3

2. Eine Zulassung ist nicht wegen des vom Berufungsgericht angenommenen Schadens des Zedenten geboten.

4

Der [X.] zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und Schaden des Mandanten bemisst sich danach, wie sich der Mandant verhalten hätte, wenn er pflichtgemäß beraten worden wäre (vgl. [X.], Urt. v. 6. Dezember 2001 - [X.], NJW 2002, 593, 594; [X.] in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch für Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 991 m.w.N.).

5

Insoweit hat das Berufungsgericht, ohne einen Rechtssatz aufzustellen, lediglich eine fehlerhafte, die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beachtende Rechtsanwendung vorgenommen, was eine Divergenz nicht begründet ([X.]Z 154, 288, 293). Diese wird von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.

6

Auch Willkür liegt insoweit nicht vor. Hierfür reicht eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass eine fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtsfolge muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein ([X.]Z 154, 288, 299 f).

Hierfür liegen Anhaltspunkte nicht vor. Solche werden von der Beschwerde auch nicht aufgezeigt. Es liegt ein schlichter Rechtsanwendungsfehler vor.

[X.]                               Vill

                   Lohmann                                Pape

Meta

IX ZR 187/08

17.06.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 2. September 2008, Az: 25 U 7/08, Urteil

§ 543 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.06.2010, Az. IX ZR 187/08 (REWIS RS 2010, 5733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5733


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZR 187/08

Bundesgerichtshof, IX ZR 187/08, 17.06.2010.


Az. 25 U 7/08

Oberlandesgericht Köln, 25 U 7/08, 02.09.2008.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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