Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2005, Az. AnwZ (B) 28/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 5601

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[X.][X.] ([X.]) 27/03 [X.] ([X.]) 28/03
vom 10. Januar 2005 in den Verfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: ja

[X.]RAO §§ 59 c, 59 h a) Die Umwandlung einer als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassenen GmbH in eine Aktiengesellschaft rechtfertigt nach § 59 h Abs. 3 i.V.m. § 59 c Abs.1 [X.]RAO den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft.
b) Zur berufsrechtlichen Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesell-schaft.
[X.]GH, [X.]eschluß vom 10. Januar 2005 - [X.] ([X.]) 27/03 - [X.] [X.] ([X.]) 28/03

wegen Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft

- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat nach mündlicher Ver-handlung durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.], [X.] und [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] am 10. Januar 2005

beschlossen:
In dem Verfahren [X.] ([X.]) 27/03 wird die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]eschluß des 1. [X.]s des [X.] vom 17. Januar 2003 zu-rückgewiesen. Auf die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin werden in dem Verfahren [X.] ([X.]) 28/03 der [X.]eschluß des 1. [X.]s des An-waltsgerichtshofes des [X.] vom 17. Januar 2003 und der [X.]escheid der Antragsgegnerin vom
18. Juni 2002 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Hilfsantrag der [X.] auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des [X.]s neu zu entscheiden. Die Kosten der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben. Der Geschäftswert für die Verfahren [X.] ([X.]) 27/03 und

[X.] ([X.]) 28/03 wird auf insgesamt 50.000 • festgesetzt.
- 3 - Gründe: [X.] Die am 20. September 2000 gegründete "[X.]

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" wurde am 19. Februar 2001 in das Handelsregister eingetragen (HR[X.] AG D.

) und am 11. April 2001 als Rechtsanwaltsgesellschaft nach § 59 c [X.]RAO zugelassen. Nach Maßgabe des [X.]eschlusses der [X.]erversammlung vom 27. September 2001 entstand durch Umwandlung im Wege des Formwechsels dieser Gesell-schaft die "[X.]

Rechtsanwaltsaktiengesell-schaft", die am 14. Februar 2002 in das Handelsregister eingetragen wurde (HR[X.] AG D. ). Die Satzung der Antragstellerin enthält unter anderem folgende [X.]estim-mungen: "[X.] Allgemeine [X.]estimmungen § 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme von [X.], die zur [X.]erufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören ([X.]), deren Ausführung nur (durch) in Diensten der [X.] stehende Rechtsanwälte eigenverantwortlich, un-abhängig und weisungsfrei unter [X.]eachtung ihres [X.]erufsrechts und ihrer [X.]erufspflichten erfolgt, wofür die [X.], sachlichen und räumlichen Voraus-setzungen zur Verfügung stellt sowie die damit zusammenhän-genden Geschäfte tätigt; im übrigen darf die [X.] nur Maßnahmen durchführen, die den [X.]szweck der [X.] [X.]erufsausübung der [X.]er im Rah-men ihrer beruflicher Aufgaben und [X.]efugnisse fördert. 2. Gegenstand des Unternehmens ist ferner die [X.]erufstätigkeit in Diensten der [X.] anderer [X.]e-- 4 - rufe im Rahmen ihrer eigenen beruflichen [X.]efugnisse, mit de-nen sich Rechtsanwälte nach dem [X.]erufsrecht zu gemein-schaftlicher [X.]erufsausübung verbinden können. 3. Die Amtsausübung der Notare gehört nicht zum Gegenstand des Unternehmens. Dies gilt auch für das Amt des Notars im
Nebenberuf bei [X.] (§ 3 Abs. 2 [X.]NotO). 4. Die [X.] ist zu allen Handlungen berechtigt, die [X.] oder mittelbar dem vorstehenden Zweck zu dienen [X.] sind. Die [X.] kann Zweigniederlassungen er-richten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, wenn deren Ausgestaltung mit den berufsrechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung zur überörtlichen Sozietät im Einklang stehen. I[X.] Grundkapital und Aktien § 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals 1. ... 2. Die Aktien lauten auf den Namen. 3. Die Aktien sind nur mit Zustimmung der [X.]. Über die Erteilung der Zustimmung beschließt die Haupt-versammlung. Zu beachten sind hierbei berufsrechtliche Vor-schriften, wonach Aktionäre nur Rechtsanwälte oder [X.] anderer [X.]erufe, mit denen sich die Rechtsanwälte nach ih-rem [X.]erufsrecht zu gemeinschaftlicher [X.]erufsausübung verbin-den können (vgl. insbesondere § 59 a [X.]RAO), werden können und wonach die Mehrheit der Aktien und die Mehrheit der Stimmrechte in der Hand von Rechtsanwälten liegen müssen, die ihren [X.]eruf aktiv in der [X.] ausüben. - 5 - II[X.] Der Vorstand § 5 Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. (...) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Rechtsanwälte bestellt wer-den. Verliert ein Vorstandsmitglied seine Zulassung als Rechts-anwalt, ist dieses Vorstandsmitglied unverzüglich abzuberufen. [X.] Aufsichtsrat § 8 Zusammensetzung, Amtsdauer 1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Zu den [X.] des Aufsichtsrates können nur Rechtsanwälte oder Ange-hörige anderer [X.]erufe, mit denen sich die Rechtsanwälte aus ihrem [X.]erufsrecht zu einer gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung verbinden können (§ 59 a [X.]RAO), bestellt werden. [X.] müssen stets die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder [X.]. Verliert ein Aufsichtsratsmitglied seine berufsrechtliche Zu-lassung, so ist dieses aus wichtigem Grund umgehend abzube-rufen und zugleich ein neues Mitglied zu bestellen, welches in seiner Person die [X.]edingungen der vorstehenden Vorschriften erfüllt. Das Untersuchungsrecht des Aufsichtsrates umfaßt nicht die [X.]efugnis, Unterlagen von Mandanten der [X.] ein-zusehen. V. Hauptversammlung § 12 [X.]eschlußfassung 1. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt mit der Leistung der gesetzlichen Mindesteinlage. 2. [X.]eschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwin-gende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. ... 3. Zur Ausübung von [X.]errechten können nur Gesell-schafter bevollmächtigt werden, die Rechtsanwälte oder Ange-hörige anderer [X.]erufe, mit denen sich die Rechtsanwälte nach - 6 - ihrem [X.]erufsrecht zur gemeinschaftlicher [X.]erufsausübung ver-binden können (§ 59 a [X.]RAO), sind. VI[X.] Einziehung § 14 Einziehung von Aktien 1. ... 2. Die Einziehung der Aktien ist - unter [X.]eachtung der zwingen-den Grenzen des § 71 Aktiengesetz - ohne Zustimmung des Aktionärs zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbe-sondere wenn a) eine Verfügung im Sinne des § 4 Abs. 3 der Satzung vorliegt und die Hauptversammlung die entsprechende Zustimmung verweigert hat; b) über das Vermögen des Aktionärs das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen werden sollte oder der Aktionär die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern hat; ... d) ein Aktionär seine Zulassung als Rechtsanwalt bzw. [X.]r eines sonstigen sozietätsfähigen [X.]erufes (§ 59 a [X.]RAO)
verliert oder die entsprechenden Eignungsvoraussetzungen entfallen sind; ... f) ein Aktionär seine Aktien für Rechnung, im Interesse oder als Treuhänder für Dritte hält oder Dritte am Gewinn der Gesell-schaft beteiligt; g) die Aktien von Todes wegen auf einen Erben oder einen [X.] übergegangen sind. Die Aktionäre sind im vorstehenden Fall 2 d verpflichtet, die Ein-ziehung zu beschließen. Gleiches gilt für die vorstehenden Fälle 2 f und 2 g, falls der Dritte oder der Erbe/Vermächtnisnehmer nicht die Aktionärseigenschaft des § 4 Ziff. 3 dieser Satzung erfüllt." - 7 - Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 18. Juni 2002 gegen-über der Antragstellerin die der "[X.]

[X.] mbH" erteilte berufsrechtliche Zulassung als [X.]; mit einem weiteren [X.]escheid vom selben Tag lehnte die An-tragsgegnerin den von der Antragstellerin hilfsweise gestellten Antrag ab, in der Rechtsform der Aktiengesellschaft erneut als Rechtsanwaltsgesellschaft [X.] zu werden. Der [X.] hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen ([X.]RAK-Mitt. 2003, 186). Dagegen richten sich die sofortigen [X.]e-schwerden der Antragstellerin. Sie macht geltend, daß die ihr als GmbH erteilte berufsrechtliche Zulassung auch nach dem Formwechsel der [X.] in eine Aktiengesellschaft fortbestehe ([X.] ([X.]) 27/03). Für den Fall der Recht-mäßigkeit des Zulassungswiderrufs verfolgt die Antragstellerin ihren Hilfsantrag weiter, mit dem sie in ihrer neuen Rechtsform die Zulassung als [X.] begehrt ([X.] ([X.]) 28/03). Der [X.] hat beide Verfahren verbunden. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin im Verfahren über den [X.] der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ([X.] ([X.]) 27/03) ist zuläs-sig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die berufsrechtliche Zulassung der Antragstellerin als Rechtsanwaltsgesell-schaft ist von der Antragsgegnerin nach dem Formwechsel der [X.] mit Recht widerrufen worden. Nach § 59 h Abs. 3 [X.]RAO ist die berufsrechtliche Zulassung als [X.] unter anderem dann zu widerrufen, wenn die [X.] nicht mehr die Voraussetzungen des § 59 c [X.]RAO erfüllt. - 8 - Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Sie ist nicht mehr, wie es § 59 c Abs. 1 [X.]RAO für die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft verlangt, eine Gesell-schaft mit beschränkter Haftung. Dem Widerruf steht nicht entgegen, daß die Antragstellerin ihre Rechts-form durch einen Formwechsel nach §§ 190 ff. [X.] geändert hat. Trotz des identitätswahrenden Charakters der formwechselnden Umwandlung war die Antragsgegnerin zum Widerruf der berufsrechtlichen Zulassung berechtigt, weil die Zulassung von personenbezogenen Voraussetzungen abhängt (insbeson-dere §§ 59 e und 59 f [X.]RAO), deren Fortbestand bei einem Formwechsel der [X.] nicht gewährleistet ist. Die erteilte Zulassung geht deshalb, wie bereits der [X.]undesfinanzhof ausgeführt hat, bei einer Umwandlung nicht auto-matisch mit über, sondern muß neu erteilt werden ([X.]FH, [X.]eschluß vom 3. Juni 2004 - IX [X.] 71/04, GmbHR 2004, 1105 = [X.]FH/NV 2004, 1290). Dem schließt sich der [X.] an. II[X.] Die ebenfalls zulässige sofortige [X.]eschwerde in dem Verfahren über den Hilfsantrag der Antragstellerin, in ihrer geänderten Rechtsform als [X.] erneut als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden ([X.] ([X.]) 28/03), ist begründet und führt zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, über die-sen Antrag neu zu entscheiden. Die Antragstellerin kann - unter bestimmten Voraussetzungen - auch in ihrer neuen Rechtsform als Aktiengesellschaft beanspruchen, als [X.] zugelassen zu werden. Dies ergibt sich allerdings nicht [X.] aus der [X.]undesrechtsanwaltsordnung, denn §§ 59 c ff. [X.]RAO sehen die Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft nicht vor. Gleichwohl hat auch eine Aktiengesellschaft einen dahingehenden Anspruch, - 9 - sofern sie die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Kapital-gesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft in Anlehnung an die [X.]estimmungen in §§ 59 c ff. [X.]RAO erfüllt. Dies folgt aus höherrangigem Recht (Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG). 1. Die Aktiengesellschaft hat als juristische Person des Privatrechts ge-mäß Art. 12 Abs. 1 GG das Grundrecht auf freie [X.]erufswahl. Daraus folgt ihr Recht, Aufträge zu übernehmen, die zur [X.]erufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören, wenn ihr nicht eine solche Tätigkeit durch Regelungen verboten ist, die mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind. Denn für die [X.]eurteilung, ob eine [X.] übernehmen darf, kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob es gesetzliche [X.]estimmungen gibt, die diese Tätigkeit zulassen; vielmehr ist umgekehrt zu prüfen, ob es rechtliche Regelungen gibt, die eine entsprechende [X.]erufsausübung verbieten, und ob solche Regelungen, falls und soweit sie bestehen, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind ([X.]GHZ 124, 224, 225 zur Tätigkeit einer Zahnbehandlungs-GmbH). Ein solches gesetzliches Verbot für die Tätigkeit einer Aktiengesellschaft auf dem Gebiet der anwaltlichen [X.]e-rufsausübung besteht nicht, so daß eine derartige Tätigkeit grundsätzlich zuläs-sig ist (so bereits [X.]ayObLG, [X.], 1647; [X.]/Prütting, [X.]RAO, 2. Aufl., [X.]. § 59 [X.]. 18 f.; vgl. auch [X.]/[X.], [X.]RAO, 6. Aufl., § 59 a Rdnr. 34 und § 59 [X.]. 8). a) Aus der [X.]undesrechtsanwaltsordnung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar sieht § 59 c Abs. 1 [X.]RAO nur vor, daß [X.]en mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die [X.]eratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, unter den in § 59 d [X.]RAO näher bestimmten Vor-aussetzungen als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden können. Daraus folgt aber nicht, daß einer Aktiengesellschaft der Zugang zur [X.]eratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten deshalb verwehrt wäre, weil sie [X.] 10 - grund ihrer Rechtsform nicht die Voraussetzungen nach § 59 c ff. [X.]RAO erfüllt. Diese Regelungen enthalten kein gesetzliches Verbot für ein Tätigwerden einer Aktiengesellschaft auf dem Gebiet anwaltlicher [X.]erufsausübung, so daß sich die Frage, ob ein solches Verbot mit der in Art. 12 Abs. 1 GG auch einer Akti-engesellschaft gewährten [X.]erufswahlfreiheit und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar wäre (verneinend [X.]/Prütting, aaO Rdnr. 20), nicht stellt. Aus der [X.]e-gründung der [X.]undesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der [X.]undesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Ge-setze ([X.]T-Drucks. 13/9820) ist zu entnehmen, daß sich der Gesetzentwurf, dessen §§ 59 c ff. [X.]RAO im wesentlichen unverändert verabschiedet worden sind, auf die Regelung der Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung beschränken und "zur Frage der Zulassung anderer [X.] - insbesondere von Aktiengesellschaften - als [X.] keine Aussage" machen wollte (aaO, S. 11). Die aus den Gesetzes-materialien erkennbare Absicht des Gesetzgebers, sich einer Stellungnahme zur berufsrechtlichen Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsge-sellschaft bewußt zu enthalten, steht zwar - methodisch - einer berufsrechtli-chen Zulassung von Aktiengesellschaften im Wege einer schlichten Analogie zu den [X.]estimmungen in §§ 59 c ff. [X.]RAO entgegen, weil es insoweit an einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung fehlt. Aus dem Rege-lungsverzicht hinsichtlich der berufsrechtlichen Zulassung von [X.]en ist aber ein - indirektes - gesetzliches Verbot für den Zugang einer Ak-tiengesellschaft zur anwaltlichen [X.]erufstätigkeit nicht herzuleiten (vgl. [X.]FH, Ur-teil vom 11. März 2004 - [X.] ZR 15/03, [X.], 1974, und [X.]eschluß vom 22. Oktober 2003 - I [X.] 168/03, [X.]FH/NV 2004,224, jeweils m.w.Nachw.; [X.]ayObLG, aaO; [X.]/Prütting, aaO Rdnr. 19 m.w.Nachw.; a.[X.]/ [X.], [X.], 3605, 3606). Ein auf ein Verbot gerichtetes [X.] Wollen muß sich aus dem gesetzlichen Regelungswerk mit hinreichender - 11 - Deutlichkeit ergeben, wenn dadurch - wie hier - erheblich in grundrechtsrele-vante Positionen eingegriffen würde ([X.]VerfGE 98, 49, 59 f.). Dazu ist die [X.] in der Gesetzesbegründung, zur berufsrechtlichen Zulassung von Aktiengesellschaften "keine Aussage" zu machen (aaO S. 11) zu ungenau. Da der Gesetzgeber ein dahingehendes Verbot somit nicht ausgesprochen hat, ist es den Gerichten verwehrt, ein solches Verbot durch eigene Rechtssätze zu entwickeln, die das Recht der Aktiengesellschaft auf Zugang zur anwaltlichen [X.]erufstätigkeit einschränken würden (vgl. [X.]VerfGE 34, 293, 300 ff.; [X.]GHZ 124, 224, 229 f.). b) Auch aus den [X.]estimmungen des [X.]es ergibt sich kein Verbot des Zugangs einer Aktiengesellschaft zur anwaltlichen [X.]erufs-tätigkeit. Das [X.] hat eine andere Zielrichtung (vgl. [X.]ayObLG, NJW 1995, 199, 201 zur Rechtslage vor der gesetzlichen Regelung der [X.]). Die [X.]erufsausübung der zugelassenen [X.] wird vom [X.] nicht berührt (§ 3 R[X.]erG). Ob ein [X.] auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besteht, regelt das [X.] nicht. 2. Der Anspruch einer Aktiengesellschaft auf Zugang zur anwaltlichen [X.]erufstätigkeit durch Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist verfassungs-rechtlich begründet in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (ebenso [X.]FH, Urteil vom 11. März 2004, aaO, und [X.]eschluß vom 22. Oktober 2003, aaO, jeweils m.w.Nachw.; [X.]ayObLG, aaO m.w.Nachw., [X.]/Prütting, aaO Rdnr. 11 ff.; vgl. auch [X.]/[X.], aaO; a.[X.]/[X.], aaO, 3607 f.). a) Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits aus der gesetzlichen Aner-kennung von Aktiengesellschaften als Steuerberatungsgesellschaften (§ 49 - 12 - Abs. 1 St[X.]erG) und als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§ 28 [X.]) der Anspruch von Rechtsanwälten herzuleiten ist, sich beruflich in gleicher Weise wie Steuerberater und Wirtschaftprüfer in einer Aktiengesellschaft [X.] zu dürfen und auch in dieser Rechtsform zur anwaltlichen [X.]erufsaus-übung zugelassen zu werden. Jedenfalls nachdem der GmbH die berufsrechtli-che Zulassung als Rechtanwaltsgesellschaft durch §§ 59 c ff. [X.]RAO eröffnet worden ist, darf die Aktiengesellschaft in berufsrechtlicher Hinsicht nicht schlechter stehen als die GmbH, sofern die Aktiengesellschaft - abgesehen von ihrer Rechtsform - die wesentlichen Erfordernisse für die Zulassung als [X.] ebenso erfüllt wie die GmbH. Mit Erwägungen, daß die [X.] [X.]erufsausübung durch eine Kapitalgesellschaft mit dem gesetzlich und gewohnheitsrechtlich umrissenen [X.]erufsbild des Rechtsanwalts grundsätz-lich nicht vereinbar sei, kann der Aktiengesellschaft der Zugang zur anwaltli-chen [X.]erufsausübung nicht mehr verwehrt werden, nachdem der Gesetzgeber die GmbH zur anwaltlichen [X.]erufsausübung zugelassen hat. Wenn die Aktien-gesellschaft in einer ihrer Rechtsform entsprechenden Weise den wesentlichen Anforderungen genügt, die an die Zulassung einer Kapitalgesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft zu stellen sind und die in §§ 59 c ff. [X.]RAO für die Zulassung einer GmbH ihren Niederschlag gefunden haben, dann folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ihr Anspruch, ebenfalls als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden. Denn die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG). Die Unterschiede zwischen der Rechtsform einer [X.] und einer GmbH rechtfertigen - für sich genommen - keine Differen-zierung in der [X.]ehandlung beider Kapitalgesellschaften, soweit es um deren Zugang zur anwaltlichen [X.]erufsausübung geht, auf den beide [X.]en - 13 - als juristische Personen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gleichermaßen Anspruch haben. b) Der Auffassung, eine Aktiengesellschaft könne - anders als eine GmbH - wegen der fehlenden gesetzlichen Normen für ein Zulassungsverfah-ren nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung nicht als [X.]erufsausübungsgesell-schaft zugelassen, sondern nur als Organisations- oder [X.]esitzgesellschaft tätig werden ([X.]/[X.], aaO, 3607), kann nicht gefolgt werden. Es mag dahin-stehen, ob die in der [X.]eschränkung auf eine Organisations- oder [X.]esitzgesell-schaft liegende Einschränkung der [X.]erufswahlfreiheit einer Kapitalgesellschaft verfassungsrechtlich zulässig gewesen wäre, als die Regelungen der §§ 59 c ff. [X.]RAO über die berufsrechtliche Zulassung einer GmbH noch nicht galten. [X.] nachdem der Gesetzgeber den Anspruch einer GmbH, unter bestimm-ten Voraussetzungen als Rechtsanwaltsgesellschaft auch zur anwaltlichen [X.]e-rufsausübung zugelassen zu werden, normiert hat, kann eine Aktiengesellschaft ebenfalls beanspruchen, nicht nur als Organisations- oder [X.]esitzgesellschaft tätig werden zu können, sondern als Rechtsanwaltsgesellschaft zur [X.]erufsaus-übung zugelassen zu werden, wenn auch sie die wesentlichen Voraussetzun-gen erfüllt, die für die Zulassung einer Kapitalgesellschaft gelten. 3. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Kapitalge-sellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft sind zunächst in der Rechtsprechung für die berufsrechtliche Zulassung einer GmbH herausgearbeitet worden, als diese gesetzlich noch nicht geregelt war. In den [X.]estimmungen der §§ 59 c ff. [X.]RAO sind sie vom Gesetzgeber präzisiert und weiterentwickelt worden. Daran hat sich die Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft auszurichten, solange eine gesetzliche Normierung der Zulassungsvorausset-zungen hinsichtlich der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft fehlt. - 14 - a) Das [X.]ayerische Oberste Landesgericht hatte bereits in seinem [X.]e-schluß vom 24. November 1994 (NJW 1995, 199), in dem über die grundsätzli-che Zulässigkeit des Zusammenschlusses von Rechtsanwälten zur gemeinsa-men [X.]erufsausübung in einer Kapitalgesellschaft erstmals entschieden worden ist, ausgeführt, daß in einer [X.] die Wesensmerkmale des [X.] als eines freien [X.]erufes - insbesondere die Eigenverantwortung und Weisungsfreiheit in der [X.]erufsausübung - durch entsprechende [X.]estimmungen im [X.]svertrag gewahrt bleiben müßten, und hatte daraus Mindestan-forderungen für die Zulässigkeit und für eine gesetzliche Normierung der An-walts-GmbH abgeleitet. Diese Entscheidung und der durch sie eingeleitete [X.] über die - verfassungsrechtlich gebotene - Zulässigkeit einer [X.] sind Anlaß für die Regelung der Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen (vgl. [X.]/Prütting, aaO Rdnr. 5). Der Ge-setzgeber hat sich bei der Regelung der §§ 59 c ff. [X.]RAO von dieser Entschei-dung leiten lassen; die [X.]egründung des [X.] zu §§ 59 c ff. [X.]RAO nimmt ausdrücklich auf sie [X.]ezug ([X.]T-Drucks. 13/9820, S. 11). Nur wenn die Aktiengesellschaft die wesentlichen Voraussetzungen für die [X.] Zulassung einer Kapitalgesellschaft, die gegenwärtig in §§ 59 c ff. [X.]RAO für die GmbH gesetzlich festgelegt sind, durch entsprechende [X.]estim-mungen in ihrer Satzung wahrt, hat sie aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG ebenso wie die GmbH Anspruch auf Zugang zur anwaltlichen [X.]erufsausübung durch Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft in einem § 59 g [X.]RAO entspre-chenden Zulassungsverfahren. b) Als notwendige Voraussetzung für die berufsrechtliche Zulassung [X.] Aktiengesellschaft müssen danach - in Anlehnung an § 59 c ff. [X.]RAO - fol-gende Erfordernisse durch die Satzung der Aktiengesellschaft zuverlässig si-chergestellt sein (vgl. dazu auch [X.]/Prütting, aaO Rdnr. 16 ff.): - 15 - - die Eigenverantwortlichkeit und Weisungsfreiheit der in der [X.] tätigen Rechtsanwälte; - die [X.]eschränkung des [X.] auf die Übernahme von Aufträgen, die zur [X.]erufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören (§ 3 Abs. 1 [X.]RAO), und das Verbot eines beruflichen Zusammenschlusses für die Aktiengesellschaft (vgl. § 59 c Abs. 1 und 2 [X.]RAO); - hinsichtlich der Aktionäre die Einhaltung der auch für die [X.]er einer GmbH geltenden [X.]estimmungen in § 59 e [X.]RAO, insbesondere die [X.]eschränkung des [X.] der Aktionäre auf in der [X.] be-ruflich tätige Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.]RAO genannten [X.]erufe (vgl. § 59 e Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]RAO); - Anforderungen an den Vorstand und den Aufsichtsrat der [X.], wie sie in § 59 f [X.]RAO für die Geschäftsführung und - entsprechend - auch für den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH [X.] (zum Aufsichtsrat der GmbH: [X.]/Prütting, aaO, § 59 f Rdnr. 9 ff.). Darüber hinaus müssen die allgemeinen, nicht spezifisch gesellschafts-rechtlichen Voraussetzungen nach § 7 Nr. 9, § 59 d Nr. 2 [X.]RAO (kein Vermö-gensverfall) und nach § 59 d Nr. 3, § 59 j [X.]RAO (hinreichende [X.]erufshaft-pflichtversicherung der Rechtsanwaltsgesellschaft; vgl. auch § 12 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 51 [X.]RAO zur [X.]erufshaftpflicht des Rechtsanwalts) gegeben sein. Erfüllt die Aktiengesellschaft nach ihrer Zulassung als Rechtsanwaltsge-sellschaft diese Voraussetzungen nicht mehr, so führt dies in gleicher Weise - 16 - zum Erlöschen, zur Zurücknahme oder zum Widerruf der [X.] wie bei der GmbH (vgl. § 59 h [X.]RAO). Um die erforderliche Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen und ihres Fortbestandes zu ermöglichen, unterliegt die ihre Zulassung als [X.] beantragende ebenso wie die bereits zugelassene Aktien-gesellschaft der Pflicht zur Transparenz hinsichtlich ihrer für die Zulassung maßgeblichen Verhältnisse. Sie hat deshalb - in gleicher Weise, wie jeder Rechtsanwalt - an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 36 a Abs. 2 [X.]RAO) und hat - ebenso wie die GmbH (§ 59 m Abs. 1 [X.]RAO) - jede Änderung der Satzung, der Aktionäre, des Vorstands und des Aufsichtsrates sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Landesjustizverwal-tung und der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Dazu ist sie, was die Zusammensetzung des [X.] der Aktionäre angeht, dann in der Lage, wenn die Aktien nach der Satzung - wie hier - als vinkulierte Namensaktien ausgegeben werden, deren Übertragung an die Zustimmung der [X.] gebunden bleibt (§ 68 Abs. 2 AktG). Im übrigen gelten auch für die als [X.] zugelassene Aktiengesellschaft die anwaltlichen [X.]erufs-pflichten sinngemäß (vgl. die für die GmbH geltende Verweisung in § 59 m Abs. 2 [X.]RAO). 4. Da die Antragsgegnerin eine Prüfung des Zulassungsantrags nach Maßgabe der vorgenannten Voraussetzungen bislang nicht vorgenommen hat, ist dies nachzuholen. In diesem Zusammenhang weist der [X.] darauf hin, daß gegen die Satzung der Antragstellerin insoweit [X.]edenken bestehen, als die [X.]estimmung in § 2 Nr. 4 Satz 2 gegen das Verbot einer [X.]eteiligung an Zusam-menschlüssen zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung verstößt (vgl. § 59 c Abs. 2 [X.]RAO). Auch genügt die Satzungsbestimmung in § 4 Nr. 3 über die Ak-tionäre der Antragstellerin den Anforderungen nicht hinreichend. Zwar ist durch - 17 - die [X.]eschränkung der Aktien auf Namensaktien, die nur mit Zustimmung der [X.] übertragbar sind (§ 4 Nr. 2, Nr. 3 Satz 1 der Satzung), die erforder-liche Transparenz hinsichtlich der Aktionäre der Antragstellerin sichergestellt. Jedoch erfüllt § 4 Nr. 3 Satz 2 der Satzung nicht das Erfordernis, daß - ebenso wie bei der GmbH - alle Anteilseigner in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein müssen (vgl. § 59 e Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO). Dementsprechend fehlt in der an § 4 Nr. 3 Satz 2 anknüpfenden [X.]estimmung in § 14 Nr. 2 [X.]uchst. d der Satzung eine Regelung über die Einziehung von Aktien, sofern die berufliche Tätigkeit des Aktionärs in der Rechtsanwaltsgesellschaft beendet ist. Daß Ge-sellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft nach geltendem Recht nur sein kann, wer in dieser beruflich tätig ist, beruht auf der Erwägung, daß nach außen erkennbar sein soll, wer hinter der Rechtsanwaltsgesellschaft steht; damit wird verdeckten Interessenkonflikten entgegengewirkt. Der Antragstellerin ist vor der Entscheidung über ihren Zulassungsantrag Gelegenheit zu geben, den [X.]edenken durch eine entsprechende Satzungsän-derung Rechnung zu tragen (vgl. für die GmbH § 59 g Abs. 2 und 3 [X.]RAO).
[X.]
Salditt Kieserling [X.]

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AnwZ (B) 28/03

10.01.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2005, Az. AnwZ (B) 28/03 (REWIS RS 2005, 5601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5601

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