Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. AnwZ (B) 13/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 4945

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[X.] ([X.]) 13/02vom13. Januar 2003in dem Verfahren- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.], [X.] und [X.], [X.] Prof. Dr. Salditt und [X.] sowie die RechtsanwältinDr. [X.] 13. Januar 2003beschlossen:Auf die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin wird der [X.]e-schluß des II. Senats des [X.]es in der [X.] [X.] vom 10. Dezember 2001 aufgehoben.Die Unterlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. [X.] wird aufgehoben.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen [X.] Antragstellerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert wird auf 25.000 [X.] 3 -Gründe:[X.] Antragstellerin ist für die [X.]Zweigniederlassung der [X.] als angestellteRechtsanwältin tätig. Diese Rechtsanwaltsgesellschaft hat ihren Sitz in [X.]und ist im Handelsregister des dortigen Amtsgerichts eingetragen.Sie unterhält noch an weiteren fünf Standorten im Inland [X.]. Die [X.] Zweigniederlassung ist im Handelsregister des Amtsge-richts [X.] eingetragen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat der [X.]mitgeteilt, daß sie für die [X.] Zweig-niederlassung einen "geschäftsführenden Rechtsanwalt" bestellt habe. [X.] nicht Geschäftsführer im Sinne von § 6 GmbHG.Die Antragsgegnerin hat mit Verfügung vom 10. Juli 2001 der Antrag-stellerin in der Rechtsform eines förmlichen Verwaltungsakts aufgegeben," ... ein Auftreten im Rechtsverkehr unter der Firma der [X.] Zweigniederlassung der [X.] ab sofort und solange zu unter-lassen, wie für die [X.] Zweigniederlassung kein ge-schäftsführender Rechtsanwalt im Sinne des § 59i [X.]RAO in [X.] eingetragen ist."- 4 -Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerinmit ihrer - vom [X.] zugelassenen - sofortigen [X.]eschwerde.I[X.] sofortige [X.]eschwerde ist gemäß § 223 Abs. 3 [X.]RAO statthaft [X.] und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch Erfolg.A. Die Unterlassungsverfügung ist schon deshalb aufzuheben, weil die[X.]undesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nichtdas Recht verleiht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche [X.]estim-mungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v.25. November 2002 - [X.] ([X.]) 8/02, NJW 2003, 504 und [X.] ([X.]) 41/02,NJW 2003, 662).[X.]. Im übrigen wäre, was jedoch keiner abschließenden [X.]eurteilung [X.], die angefochtene Verfügung möglicherweise auch in der Sache nichthaltbar.1. Allerdings trifft die Ansicht des [X.]es zu, daß nach§ 59i Abs. 2 [X.]RAO in der Zweigniederlassung einer [X.] Geschäftsführer im Sinne des § 6 GmbHG tätig sein muß (so bereits [X.]GH,Urt. v. 25. Oktober 2001 - [X.], NJW 2002, 2039, 2040).a) Dafür spricht zunächst der eindeutige Wortlaut. Entgegen der [X.] Antragstellerin läßt die Verwendung der unterschiedlichen [X.]egriffe "[X.] 5 -schäftsführer" in § 59f [X.]RAO und "geschäftsführender Rechtsanwalt" in § 59i[X.]RAO nicht den Schluß zu, der geschäftsführende Rechtsanwalt brauche keinGeschäftsführer im Sinne der § 59f [X.]RAO, §§ 6, 35 GmbHG zu sein. Nach§ 59i Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO muß die Rechtsanwaltsgesellschaft an ihrem Sitzeine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführen-der Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner berufli-chen Tätigkeit bildet. Nach Absatz 2 ist auf Zweigniederlassungen der Absatz 1entsprechend anzuwenden. Demgemäß muß sowohl am Sitz der [X.] als auch an einer jeden Zweigniederlassung mindestens eingeschäftsführender Rechtsanwalt tätig sein. Der geschäftsführende [X.] am Sitz der Gesellschaft ist der organschaftliche Vertreter im Sinne von§ 59f Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO, §§ 6, 35 GmbHG. Er ist folglich zur Eintragung indas Handelsregister anzumelden (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GmbHG). Das gilt ingleicher Weise für den geschäftsführenden Rechtsanwalt am Ort der Zweig-niederlassung, weil § 59i [X.]RAO insoweit nicht differenziert, sondern die Rege-lung für den Gesellschaftssitz ohne Einschränkung auf die [X.]) Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm be-stätigt. Im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung der [X.](abgedruckt in [X.], 1518 ff., 1521) lautete die Regelung (damals noch§ 59m) wie [X.] Rechtsanwaltsgesellschaft muß an dem Ort, an dem sie [X.] hat, eine Kanzlei unterhalten, die für die dort tätigen [X.] den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet. [X.] gilt Satz 1 sinngemäß mit der Maßgabe,- 6 -daß die Zweigniederlassung von einem anwaltlichen Geschäfts-führer zu leiten ist."- 7 -Zur [X.]egründung wurde ausgeführt (aaO):"Da im Vordergrund der Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaftdie anwaltliche [X.]erufsausübung steht und deren Verantwortlich-keit sichergestellt sein soll, sind auch Zweigniederlassungen voneinem anwaltlichen Geschäftsführer zu leiten. Für diesen muß [X.] den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeitbilden. Damit folgt die [X.]estimmung der gesetzlichen Regelung zurüberörtlichen [X.] Gesetzentwurf der [X.]undesregierung vom 29. Dezember 1997 ([X.]T-Drucks. 13/9820) enthielt dann bereits die schließlich Gesetz gewordene [X.] des § 59i. Die [X.]egründung dazu lautete (S. 17 rechte Spalte):"Im Hinblick auf die [X.]edeutung von Zweigniederlassungen, [X.] eine den überörtlichen Sozietätenentsprechende Ausbreitung erlauben, ist eine organschaftlicheVertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft angemessen."Diese Vorstellung hat sich der Gesetzgeber zu eigen gemacht(Feuerich/[X.], [X.]RAO 5. Aufl. § 59i Rn. 6; [X.], in: [X.]/[X.], [X.] [X.]erufsordnung 2. Aufl. § 59i Rn. 2 ff.; [X.]. GmbHR 1999, 526, 529;Kempter/[X.]. 1998, 254, 255; [X.] NJW 1999, 241, 243).Denn der Entwurf ist, obwohl die vorgeschlagene Regelung im Schrifttum [X.] wurde (vgl. [X.] [X.], 1481, 1485; [X.]. [X.] 161 (1997),305, 320 f.; [X.] MDR 1998, 259, 261; Zuck MDR 1998, 1317, 1320), unver-ändert Gesetz geworden. Daß das Gesetz nicht mehr, wie noch der [X.] 8 -tenentwurf, vom "anwaltlichen Geschäftsführer", sondern vom "geschäftsfüh-renden Rechtsanwalt" spricht, ist wegen der undifferenzierten Verwendungdieses [X.]egriffs sowohl für den Gesellschaftssitz als auch die Zweigniederlas-sung unerheblich.2. Indes bestehen [X.]edenken, ob das dem § 59i Abs. 2 [X.]RAO zu ent-nehmende Gebot mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist (vgl. auch [X.], in: [X.]/[X.], aaO § 59i [X.]RAO Rn. 4; [X.]/[X.], in: [X.] 15 Rn. 95; [X.] NJW 1999, 241, 243).a) Dieses Gebot könnte den bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft [X.] Rechtsanwalt in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.aa) Die Vertretungsbefugnis für die Zweigniederlassung einer [X.] ist an[X.] geregelt als bei überörtlichen Anwaltssozietäten.Darin könnte eine unzulässige Ungleichbehandlung der Rechtsanwaltsgesell-schaft und der bei ihr beschäftigten Rechtsanwälte (vgl. § 33 [X.]) gegen-über überörtlichen Anwaltssozietäten und deren Sozien zu sehen sein.Nach der [X.]egründung des [X.] (oben 1 b) hat man [X.] der Regelung für die Zweigniederlassung einer Rechtsanwaltsgesellschaftan der überörtlichen Sozietät orientiert, weil die Einrichtung von Zweignieder-lassungen den Rechtsanwaltsgesellschaften eine den überörtlichen Sozietätenentsprechende Ausbreitung erlaube (ebenso [X.], in: [X.]/[X.],§ 59i [X.]RAO Rn. 3; [X.] [X.], 1481, 1485; Zuck MDR 1998, 1317,1320). [X.]ei einer überörtlichen Sozietät müssen aber an dem jeweiligen Kanz-- 9 -leiort keine in das Handelsregister einzutragende Geschäftsführer bestellt wer-den.Ob sich die für die Rechtsanwaltsgesellschaften gefundene Regelungdamit rechtfertigen läßt, daß der "Gleichlauf" mit den überörtlichen Sozietätennicht an[X.] hergestellt werden kann als durch das Erfordernis eines an jedemOrt der Niederlassung tätigen Geschäftsführers, ist zweifelhaft. Allerdings [X.] überörtliche Sozietät nur vor, wenn an einem jeden Niederlassungsort einSozius (also ein Gesellschafter) tätig ist, der dort - und nur dort - den Mittel-punkt seiner beruflichen Tätigkeit hat. Damit sollen nach § 28 Abs. 1 Satz 1[X.]RAO verbotene Zweigstellen verhindert werden ([X.] NJW 1990, 2089,2095; O[X.]ky, Festschrift für [X.] 1992 S. 439, 443). [X.] § 59i [X.]RAO nicht, daß an dem Ort der Zweigniederlassung einerRechtsanwaltsgesellschaft ein Gesellschafter tätig ist. Daß im ersten Fall aneinem jeden Niederlassungsort ein Gesellschafter tätig sein muß, im zweitennicht, läßt es vielleicht nicht zwingend geboten erscheinen, im zweiten Fall ei-nen Ausgleich auf [X.] der Geschäftsführer zu verlangen. Dem Erforder-nis, daß (auch) am Ort der Zweigniederlassung einer Rechtsanwaltsgesell-schaft eine Kanzlei unterhalten wird und daß dort für die [X.] ein Rechtsanwalt tätig ist, der dort den Mittelpunkt seiner beruflichen Tä-tigkeit hat, könnte auch genügt sein, wenn einem ausschließlich oder zumin-dest deutlich überwiegend (O[X.]ky, aaO [X.]) am Ort der Zweigniederlas-sung tätigen Rechtsanwalt von der Rechtsanwaltsgesellschaft umfassendVollmacht erteilt wird.Des weiteren erscheint fraglich, ob - wie die Antragsgegnerin und, ihrfolgend, der [X.] meinen - nur durch die Publizität des [X.] 10 -registers "der vor Ort verantwortliche [X.]erufsträger und dessen [X.]efugnisse" ineindeutiger Weise für Mandanten, Gerichte und andere Organe der [X.] gekennzeichnet ist. Sind am Ort einer Zweigniederlassung mehrere inder vorbezeichneten Art bevollmächtigte Rechtsanwälte tätig, kann die [X.] berufsrechtlich für den Standort verantwortliche Person für die interes-sierten Kreise erkennbar auch durch die Anzeige eines "geschäftsführendenRechtsanwalts" bei der Rechtsanwaltskammer benannt werden. Es dürfte nichtdem Erfahrungswissen der Mandanten entsprechen, wegen der für einenStandort verantwortlichen Person das Handelsregister einzusehen. [X.] eine Anfrage bei der Rechtsanwaltskammer näher liegen.Indem das Gesetz der Rechtsanwaltsgesellschaft gebietet, für jedeZweigniederlassung einen jeweils eigenen Geschäftsführer zu bestellen, wirdder Entscheidung der Gesellschafter vorgegriffen, wieviel Geschäftsführer siebestellen wollen. Dadurch werden schutzwürdige [X.]elange der Rechtsanwalts-gesellschaft beeinträchtigt, und zwar in stärkerem Maße als bei der [X.] Sozietät. So wie deren Sozien nicht unmittelbar über den [X.] jeweils anderen Sozien zu bestimmen haben, könnten die [X.] Rechtsanwaltsgesellschaft ein Interesse daran haben, den Einfluß des fürdie Zweigniederlassung Verantwortlichen auf die Zweigniederlassung zu [X.]. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 GmbHG kann indes die Vertretungs-macht des Geschäftsführers einer GmbH nicht mit Wirkung gegen Dritte aufden Wirkungskreis einer Zweigniederlassung beschränkt werden ([X.]/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 12 Rn. 26; [X.]/[X.], GmbHG15. Aufl. § 12 Rn. 4; [X.]aumbach/[X.], HG[X.] 30. Aufl. § 13 Rn. 9). Der Zwang,eine der Anzahl der Niederlassungen entsprechende Zahl von [X.] zu bestellen, erschwert die Führung der Rechtsanwaltsgesellschaft. [X.] 11 -dem ist zweifelhaft, ob die Regelung geeignet ist, das damit verfolgte Ziel zuerreichen. Aus dem Handelsregister läßt sich nur feststellen, daß eine [X.] ebenso viele Geschäftsführer wie Niederlassungen hat;nicht feststellen läßt sich - was dem Gesetzgeber aber offenbar [X.] -, daß ein bestimmter Geschäftsführer für eine bestimmte Niederlassungverantwortlich ist.bb) Fraglich erscheint ferner, ob nicht durch die Regelung der [X.] für die Zweigniederlassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft ei-ne ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Steuerberatungs- [X.] bewirkt wird. Obwohl die [X.]erufsordnungender Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die überörtliche Organisation von Ka-pitalgesellschaften zulassen, müssen weder nach §§ 32, 34, 50, 72 St[X.]erGnoch nach § 47 [X.] für die Zweigniederlassungen Geschäftsführer bestelltwerden (vgl. [X.], in: [X.]/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, St[X.]erG § 34 Rn. 14;Meurers, ebd. § 50 Rn. 47 ff). Dadurch werden Rechtsanwaltsgesellschaftengegenüber Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, mit de-nen sie häufig im Wettbewerb stehen, benachteiligt. Auch insoweit könnte [X.] einem sachlichen Grund fehlen.Nach Ansicht des [X.]s ist die Tätigkeit eines [X.]s stärker personenbezogen als diejenige eines Steuerberaters oder [X.] und in geringerem Umfang als bei diesen einer Vervielfältigungdurch [X.]eiziehung von Hilfspersonen zugänglich. Ob die Leitung einer Zweig-niederlassung durch einen Anwalt, der zum Geschäftsführer bestellt ist, zurpersönlichen Erbringung der in der Zweigniederlassung verfügbaren anwaltli-- 12 -chen Dienstleistungen mehr beiträgt als die Leitung durch einen umfassendbevollmächtigten Rechtsanwalt, ist offen.b) Das Gebot des § 59i Abs. 2 [X.]RAO könnte außerdem das [X.] (Art. 19 Abs. 3 GG) sowie der bei einer [X.] beschäftigten Rechtsanwälte (vgl. § 33 Abs. 2 [X.]) auf freie [X.]e-rufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzen.Die Vorschrift, daß Zweigniederlassungen von [X.] durch Geschäftsführer zu leiten sind, stellt eine [X.]erufsausübungsre-gelung dar, welche die [X.]erufsfreiheit beeinträchtigt. Dies gilt für die [X.]erufsfrei-heit der Gesellschaft, der Gesellschafter und derjenigen Rechtsanwälte, die fürdie Gesellschaft tätig sind, ohne Gesellschafter zu sein. Für die zuletzt ge-nannten ist der Eingriff beson[X.] gravierend, weil sie für die [X.] Geschäftsführern unabhängig davon einstehen müssen, ob sie Gesell-schafter sind oder nicht. Im zuletzt genannten Fall haben sie auf die [X.]estellungder Geschäftsführer keinen Einfluß.Solche Eingriffe müssen durch ausreichende Gründe des [X.] werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspre-chen. Das gewählte Mittel muß also geeignet und erforderlich sein, den [X.] zu wahren. Außerdem darf bei einer Gesamtabwägung zwi-schen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der Gründe, die ihn [X.] sollen, die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten sein ([X.]Verf-GE 76, 176, 207; 83, 1, 16; 85, 248, 259; 94, 373, 389 f).- 13 -Die [X.]estimmung des § 59i Abs. 2 [X.]RAO soll sicherstellen, daß [X.] sowohl an ihrem Sitz als auch an jeder Zweignie-derlassung eine Kanzlei führt. Das Ziel, die ordnungsgemäße Versorgung der[X.]evölkerung mit anwaltlichen Dienstleistungen zu gewährleisten, ist ein ge-wichtiger Gemeinwohlbelang. Das Gebot, die Zweigniederlassungen durchGmbH-Geschäftsführer leiten zu lassen, ist geeignet, diesen Gemeinwohlbe-lang zu wahren. Fraglich ist jedoch, ob es erforderlich ist. Wie bereits dargelegt(oben 2 a aa), erscheint es nicht als ausgeschlossen, daß am Ort der Zweig-niederlassung eine Kanzlei auch dann geführt werden kann, wenn sie von ei-nem sonstigen [X.]evollmächtigten ("Standortleiter") geleitet wird.Erforderlich wäre das Gebot, wenn durch die Vorschrift erreicht werdensollte, daß an jedem einzelnen Standort der Rechtsanwaltsgesellschaft [X.] tätig ist, die über die Leitung der Gesellschaft insgesamt maßgeblichmitbestimmen kann. Ob dies Zweck der Vorschrift ist, erscheint fraglich.Deppert[X.]asdorfGanterFrellesenSaldittKieserlingHauger

Meta

AnwZ (B) 13/02

13.01.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. AnwZ (B) 13/02 (REWIS RS 2003, 4945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4945

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