Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. III ZR 452/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3331

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERZICHTSURTEIL [X.]/04
Verkündet am: 2. Juni 2005 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 306, 555 Abs. 1 n.F.

Zur Urteilsformel bei einem [X.] in der Revisionsinstanz.

[X.], [X.] vom 2. Juni 2005 - [X.]/04 - LG Duisburg
AG Mülheim/[X.] - 2 -

[X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] im schrift-lichen Verfahren aufgrund der bis zum 25. Mai 2005 eingereichten Schriftsätze
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 8. Dezember 2004 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] an der [X.] vom 7. August 2003 wird in vollem Umfang mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin aufgrund ihres Verzichts mit dem Anspruch abgewiesen wird (§§ 306, 555 Abs. 1 ZPO).

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen
[X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 452/04

02.06.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. III ZR 452/04 (REWIS RS 2005, 3331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3331

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