Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2006, Az. VIII ZR 223/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3738

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERZICHTSURTEIL [X.] ZR 223/05 Verkündet am: 3. Mai 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 14. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 6. September 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 24. März 2004 wird in vollem Umfang mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klä-gerin aufgrund ihres Verzichts mit dem Anspruch abge-wiesen wird (§§ 306, 555 Abs. 1 ZPO). - 3 - Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tra-gen. Von Rechts wegen [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.03.2004 - 11 C 325/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 S 69/04 -

Meta

VIII ZR 223/05

03.05.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2006, Az. VIII ZR 223/05 (REWIS RS 2006, 3738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3738

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