Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. III ZR 75/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5344

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[X.] [X.] vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 1. März 2005 - 10 S 904/04 - wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1 Streitgegenstand sind die Anträge der Klägerin, den Beklagten zu verur-teilen, ihre Leistungen in der Prüfungsklausur der Abschlussprüfung im [X.] im Fach [X.] neu zu bewerten, wobei die [X.] 6 Punkte betragen müsse, sowie festzustellen, dass sie die Abschluss-prüfung im [X.] bestanden habe, ohne dass es einer 2 - 3 - mündlichen Prüfung bedürfe. Dieses Klagebegehren haben die [X.]orinstanzen im Einverständnis beider Parteien (siehe Protokoll über die mündliche [X.]erhandlung vor dem Amtsgericht vom 3. Mai 2004) zutreffend mit 6.000 • bewertet. Das [X.]orbringen der Nichtzulassungsbeschwerde gibt zu einer Höherfestsetzung keinen Anlass. Insbesondere haben etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin, die sich aus einer möglicherweise unzutreffenden Bewertung der Klausur ergeben könnten, bei der Festsetzung der Beschwer außer Betracht zu bleiben. Die Frage, ob die Klausur unzutreffend bewertet worden ist, ist im Rahmen eines Haftpflichtprozesses lediglich eine einzelne [X.]orfrage, während die Ersatzpflicht selbst von einer Reihe weiterer Tatbestandsvoraussetzungen abhängen würde, die durch den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht präjudiziert werden. [X.] [X.] [X.] Galke [X.] [X.]orinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.11.2004 - [X.] 2462/03 ([X.]) - [X.], Entscheidung vom 01.03.2005 - 10 S 904/04 -

Meta

III ZR 75/05

26.01.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. III ZR 75/05 (REWIS RS 2006, 5344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5344

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