Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2016, Az. 3 StR 404/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14752

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Gegenstand

Besonders schwerer Fall des Diebstahls: Begriff des Einsteigens


Leitsatz

Wer eine Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Tür betritt, steigt nicht im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein, unabhängig davon, auf welche Weise er die Tür geöffnet hat.

Tenor

Wer eine Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Tür betritt, steigt nicht im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein, unabhängig davon, auf welche Weise er die Tür geöffnet hat.

Gründe

1

Die [X.] betrifft die Auslegung des Tatbestandmerkmals des [X.] in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB.

I.

2

1. Das [X.] hat den Angeklagten am 23. Juli 2014 wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung von drei Einzelstrafen aus früheren Erkenntnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das [X.] mit Urteil vom 2. Mai 2015 den Schuldspruch in Wohnungseinbruchdiebstahl und Diebstahl geändert und eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten festgesetzt. Hinsichtlich des als Wohnungseinbruchdiebstahl abgeurteilten Geschehens hat es folgende Feststellungen getroffen:

3

Am 20. August 2013 griff der Angeklagte durch ein auf [X.] stehendes Fenster eines Wohnhauses und löste die am oberen Fensterrahmen angebrachte Verriegelungsschiene. Dadurch war es ihm möglich, das Fenster weiter nach hinten zu kippen und den Griff der danebenliegenden Terrassentür umzulegen. Durch die auf diese Weise geöffnete Tür verschafften sich der Angeklagte und weitere Beteiligte Zutritt zu dem Wohnhaus und entwendeten aus diesem Alkoholika.

4

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass in diesem Fall die Voraussetzungen des [X.] gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, verstanden als ein jedes nur unter Schwierigkeiten mögliches Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung, erfüllt seien, weil es bei der Terrassentür, die der Angeklagte nur mit großem Geschick habe öffnen können, an einer entsprechenden Bestimmung fehle.

5

2. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das [X.] beabsichtigt, die Revision zu verwerfen. Es erachtet - gestützt auf Sinn und Zweck der erhöhten Strafdrohung - das Tatbestandsmerkmal des [X.] als erfüllt. Dieses zeichne sich insbesondere dadurch aus, dass der Dieb unter Überwindung der zum Schutz gegen unbefugtes Eindringen geschaffenen oder den Zugang sonst erschwerenden Hindernisse eindringt. Diese Überwindung liege vorliegend darin, dass der Angeklagte nicht nur durch ein auf [X.] stehendes Fenster habe hindurchgreifen, sondern darüber hinaus - ohne das Merkmal des "[X.]" zu erfüllen - eine mechanische Manipulation habe vornehmen müssen, indem er eine Verriegelungsschiene aushängte. Dann aber sei es irrelevant, dass die Räumlichkeit selbst durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt bestimmte Öffnung betreten werde. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das [X.] durch den Beschluss des [X.] vom 27. Juli 2010 (1 [X.], [X.], 374) gehindert. Es hat deshalb die Sache zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

6

"Liegt ein Einsteigen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn der Täter zwar eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Öffnung benutzt, jedoch das Eindringen durch diese Öffnung eine manipulative Überwindung einer zum Öffnen nicht bestimmten mechanischen Sperre - ohne gewissen Kraftaufwand, Substanzverletzung oder Einsatz eines auf den Schließ-mechanismus wirkenden Werkzeugs - erfordert?"

7

3. Der [X.] tritt dem vorlegenden [X.] in der Sache entgegen und beantragt - unter erweiternder Formulierung der Vorlagefrage - wie folgt zu beschließen:

8

"Ein Einsteigen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt nicht vor, wenn sich der Täter unter Überwindung von Schwierigkeiten oder Hindernissen, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben, Zugang in eine Wohnung durch eine zum ordnungsgemäßen Betreten bestimmte Öffnung verschafft."

II.

9

Die [X.] nach § 121 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) [X.] sind erfüllt.

Im Gegensatz zu der das Ausmaß der Geschicklichkeit des [X.] in den Vordergrund rückenden Begründung möchte das [X.] durch seine Anfrage die maßgebliche Vorfrage geklärt wissen, ob auch derjenige einsteigen kann, der die Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Tür betritt. Allein insoweit steht seine Rechtsauffassung auch in Divergenz zu der Entscheidung des 1. Strafsenats des [X.] vom 27. Juli 2010 ([X.] aaO), der diese Vorfrage tragend im Sinne von § 358 Abs. 1 [X.] verneint hat. Hieran anknüpfend und in Anbetracht des Umstandes, dass der Begriff des [X.] in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB nur identisch ausgelegt werden kann (allgemein [X.], Beschluss vom 26. März 1954 - 1 StR 161/53, [X.]St 6, 41, 42), hat der Senat die [X.] wie aus der [X.] ersichtlich neu gefasst (vgl. dazu KK-Hannich, [X.], 7. Aufl., § 121 [X.] Rn. 46 mwN).

Die Rechtsansicht des [X.]s Oldenburg ist auch für dessen beabsichtigte Entscheidung selbst erheblich. Denn die Auffassung, die landgerichtlichen Feststellungen zum Öffnen der Terrassentür durch den Angeklagten reichten für die Annahme des Tatbestandsmerkmals des [X.] nicht aus, ist jedenfalls vertretbar (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 2. November 2000 - 4 StR 461/99, [X.] 2002, 180 mwN).

III.

Die [X.] ist zu verneinen. Die Ansicht des [X.]s Oldenburg widerspricht dem gefestigten Verständnis des [X.] durch [X.] und [X.]. An deren Auslegung des Tatbestandsmerkmals, die sich auf den gesetzgeberischen Willen, die Systematik und den Wortlaut stützen kann, ist festzuhalten.

1. Schon das [X.] hat das Einsteigen definiert als das Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintreten nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung eines entgegenstehenden Hindernisses ([X.], Urteil vom 14. Mai 1881 - [X.]. 980/81, [X.], 175, 176). An dieser Definition hat der [X.] - bei teilweise abweichender Formulierung - in zahlreichen Entscheidungen festgehalten (neben [X.], Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 [X.], [X.], 374, 375 siehe [X.], Urteile vom 19. Juni 1952 - 4 StR 463/51, [X.] 1953 Nr. 5: "auf ordnungswidrigem Weg […] Zugang […] verschafft"; vom 23. April 1953 - 4 StR 743/52, NJW 1953, 992; vom 7. November 1957 - 4 StR 521/57: "Öffnung war ersichtlich kein ordnungsgemäßer Zugang"; vom 11. März 1960 - 4 StR 574/59, [X.]St 14, 198, 200; vom 16. November 1999 - 1 StR 506/99, [X.], 143, 144; Beschluss vom 26. Februar 2014 - 4 StR 584/13, [X.], 215; vgl. auch [X.], Urteil vom 12. Juni 1985 - [X.], NJW-RR 1986, 103 zu § 1 Nr. 2a der [X.]: "auf […] nicht vorgesehene Weise Zugang […] verschafft"). Soweit in einer Reihe von Entscheidungen das Erfordernis des Betretens durch eine hierfür nicht bestimmte Öffnung keine ausdrückliche Erwähnung fand (vgl. [X.], Urteile vom 5. Februar 1957 - 5 StR 526/56, [X.]St 10, 132, 133; vom 10. Juni 1958 - 5 [X.]; vom 11. Mai 1993 - 1 StR 896/92, NJW 1993, 2252, 2253; Beschlüsse vom 6. September 1968 - 4 StR 390/68; vom 18. Juni 1982 - 3 [X.], juris; vom 1. Februar 1984 - 3 [X.], [X.], 204), war dies lediglich dem Umstand geschuldet, dass bereits die weitere Voraussetzung der Überwindung von Hindernissen nicht erfüllt war. Diese müssen sich ihrerseits aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben ([X.], Urteil vom 5. Februar 1957 - 5 StR 526/56, [X.]St 10, 132, 133; Beschluss vom 6. September 1968 - 4 StR 390/68); Schwierigkeiten allein beim Schaffen der Zugangsmöglichkeit genügen nicht (ausdrücklich [X.], Urteil vom 21. Januar 1886 - [X.]. 38/86, [X.]St 13, 257, 258; siehe auch [X.], Beschluss vom 1. Februar 1984 - 3 [X.], [X.], 204; unklar: [X.], Urteil vom 16. November 1999 - 1 StR 506/99, [X.], 143, 144).

2. Für diese Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, der die Literatur weitestgehend folgt (vgl. NK-StGB-Kindhäuser, 4. Aufl., § 243 Rn. 14; [X.]/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 243 Rn. 11; [X.], StGB, 47. Lfg., § 243 Rn. 18; [X.], StGB, 63. Aufl., § 243 Rn. 6; LK/[X.], StGB, 12. Aufl., § 243 Rn. 22; S/S-Eser/[X.], StGB, 29. Aufl., § 243 Rn. 12; teilweise anders: MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 243 Rn. 22 f.), spricht bereits die [X.]. Insoweit hat der [X.] zutreffend ausgeführt:

"Bereits der Gesetzgeber des Strafgesetzbuches für die [X.] vom 1. Juli 1851 ging davon aus, dass ein Einsteigen beim Betreten eines Gebäudes oder sonstigen umschlossenen Raums durch einen ordnungsgemäßen Zugang ausschied. Nach § 218 Nr. 3 des Strafgesetzbuches für die [X.] lag ein schwerer Fall des Diebstahls vor, wenn 'in einem Gebäude oder in einem umschlossenen Raum vermittelst Einbruchs oder [X.] gestohlen wird'. Eine Legaldefinition des Begriffs des [X.] war in § 222 ausdrücklich geregelt. Danach war ein 'Einsteigen […] vorhanden, wenn der Eintritt in Gebäude oder umschlossene Räume über [X.], [X.], Mauern, Hecken oder andere Einfriedungen oder durch Fenster, Kellerlöcher oder andere nicht zum Eingang bestimmte, unter oder über der [X.] befindliche Öffnungen bewirkt wird'.

§ 243 Nr. 2 des [X.] in der Fassung vom 31. Mai 1870 sah vor, dass ein schwerer Diebstahl gegeben war, wenn 'aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Einbruchs, [X.] oder Erbrechens von Behältnissen gestohlen wird'. Das [X.] wurde zum 1. Januar 1872 unverändert als Strafgesetzbuch für das [X.] übernommen. Der Gesetzgeber verzichtete in Abkehr von dem Strafgesetzbuch für die [X.] darauf, eine Legaldefinition für den Begriff des [X.] in das Gesetz aufzunehmen. Nach seiner Ansicht war eine entsprechende Definition nicht erforderlich, da der Begriff des [X.] 'dem gemeinen Leben angehört und ohne gesetzgeberische Erklärung dem Verständnisse des Laien zugänglich' sei (Motive zum Strafgesetzbuch für den [X.], [X.] [1867/70,12], S. 74). Eine inhaltliche Änderung gegenüber der Legaldefinition des Strafgesetzbuches für die [X.], nach der ein Einsteigen bei einem Betreten durch einen ordnungsgemäßen Zugang nicht in Betracht kam, war vom Gesetzgeber nicht gewollt (vgl. Motive zum Strafgesetzbuch für den [X.], [X.] [1867/70,12], S. 74; [X.], Kommentar zum Strafgesetzbuch für den [X.], 1. Auflage, § 243, S. 168 f.; [X.], Kommentar zum Strafgesetzbuch für das [X.], 3. Auflage, § 243, [X.]; Schwarze, Kommentar zum Strafgesetzbuch für das [X.], 1. Auflage, § 243, S. 533 f.).

[…] Dieser gesetzgeberische Wille, der im Gesetzestext einen ausreichenden Niederschlag (vgl. [X.], Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 [X.], 2/83, 3/83 und 4/83 -, [X.]E 62, 1 [45] m.w.N.) gefunden hat, gilt unverändert fort. Insbesondere wollte der Gesetzgeber die Auslegung des Begriffes des [X.] bei einem Diebstahl weder durch das [X.] vom 25. Juni 1969 (Drucksache V/4094, S. 36; Protokoll der 122. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, Materialien, Band III, S. 2457 ff.), durch welches die Qualifikationen des schweren Diebstahls zu [X.]en umgewandelt wurden, noch durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BT-Drucksache 13/8587, [X.]), durch welche der Wohnungseinbruchsdiebstahl zur Qualifikation hochgestuft wurde, ändern (vgl. auch [X.] a.a.[X.], Vorbemerkungen zu den § 242 ff. Rn. 23)."

3. Dieses Ergebnis wird weiter gestützt durch die Binnensystematik der § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Alternative des Eindringens ist zu entnehmen, dass das Betreten durch eine hierzu bestimmte Öffnung nur dann vom [X.] bzw. der Qualifikation erfasst sein soll, wenn dies unter Nutzung eines falschen Schlüssels oder eines anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten, auf den Schließmechanismus einwirkenden (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 1955 - 2 StR 354/55, NJW 1956, 271) Werkzeuges geschieht. Fälle der Überwindung sonstiger entgegenstehender Hindernisse werden wiederum (nur) dann von der Tathandlungsmodalität des [X.] erfasst, wenn der Täter entweder die Substanz der Umschließung verletzt oder [X.] aufwenden muss (vgl. LK/[X.] aaO, § 243 Rn. 20 mwN). Fehlt es - wie nach Ansicht des vorlegenden [X.]s im vorliegenden Fall - an einer dieser Voraussetzungen, kann dem nicht dadurch begegnet werden, dass das Vorgehen nunmehr unter den Begriff des [X.] subsumiert wird.

4. Das hergebrachte Begriffsverständnis deckt sich schließlich mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dieser versteht Einsteigen als das Sichverschaffen unrechtmäßigen Zutritts durch Hineinklettern (siehe www.duden.de/rechtschreibung/einsteigen#Bedeutung2). Soweit diese Definition die Stelle des Zutritts nicht näher umschreibt, bedeutet dies in der Sache keinen Unterschied. Denn dafür, dass eine zum ordnungsgemäßen Eintreten bestimmte Öffnung als Ort des Zugangs ausscheidet, spricht bereits das Erfordernis des Hineinkletterns, unabhängig davon, ob man darunter lediglich auf- und absteigende bzw. "herablassende" (so [X.], Urteile vom 14. Mai 1881 - [X.]. 980/81, [X.], 175, 176; vom 12. April 1882 - [X.]. 688/82, [X.]St 6, 186, 190) oder auch kriechende Bewegungen versteht (so [X.], Urteile vom 23. April 1953 - 4 StR 743/52, NJW 1953, 992; vom 10. Juni 1958 - 5 [X.]; Beschluss vom 18. Juni 1982 - 3 [X.], juris Rn. 2).

5. Dass möglicherweise Sinn und Zweck der gesteigerten Strafdrohung - der erhöhte Rechtsfrieden des Verwahrungsortes ([X.], Urteil vom 19. Mai 1919 - [X.], [X.]St 53, 262, 263; [X.], Beschluss vom 11. Mai 1951 - [X.], [X.]St 1, 158, 164 f.) sowie die in den Anstrengungen des [X.] zum Ausdruck kommende besondere Geflissentlichkeit und Hartnäckigkeit des Diebes (vgl. [X.] 1867/70,12, S. 74) - auch die vorliegende Konstellation erfassen, rechtfertigt es nicht, das anhand der historischen, systematischen und grammatikalischen Auslegung gefundene, eindeutige Ergebnis zu revidieren. Die teleologischen Erwägungen könnten - bei tatsächlich vergleichbarer Gewichtigkeit der Fälle - allenfalls zu der Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB führen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 [X.], [X.], 374, 375; BT-Drucks. IV/650, S. 402 f.).

Becker                     Schäfer                       Gericke

               Spaniol                     [X.]

Meta

3 StR 404/15

10.03.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 14. September 2015, Az: 1 Ss 81/15, Vorlagebeschluss

§ 243 Abs 1 S 2 Nr 1 StGB, § 244 Abs 1 Nr 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2016, Az. 3 StR 404/15 (REWIS RS 2016, 14752)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1897 REWIS RS 2016, 14752

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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