Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2016, Az. 3 StR 404/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14714

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:100316B3STR404.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 [X.]/15
vom
10. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
hier:
[X.] des 1. Strafsenats des [X.]s
Oldenburg
vom 14.
September 2015 (1 [X.]/15)

Nachschlagewerk:
ja
[X.]St:
ja
Veröffentlichung:
ja

StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3

Wer eine Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Tür betritt, steigt nicht im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein, unabhängig davon, auf welche Weise er die Tür geöffnet hat.

[X.], Beschluss vom 10.
März 2016 -
3 [X.]/15 -
OLG Oldenburg

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Angeklagten am 10. März 2016 beschlossen:
Wer eine Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Tür betritt, steigt nicht im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein, unabhängig davon, auf [X.] Weise er die Tür geöffnet hat.

Gründe:
Die [X.] betrifft die Auslegung des Tatbestandmerkmals des [X.] in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB.
I.
1. Das [X.] hat den Angeklagten am 23. Juli 2014 wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung von drei Einzelstrafen aus früheren Erkenntnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das [X.] mit Urteil vom 2. Mai 2015 den Schuldspruch in Wohnungseinbruchdiebstahl und Diebstahl geändert und eine Gesamtfreiheits-strafe von neun Monaten festgesetzt. Hinsichtlich des als Wohnungseinbruch-diebstahl abgeurteilten Geschehens hat es folgende Feststellungen getroffen:
1
2
3
-
3
-
Am 20. August 2013 griff der Angeklagte durch ein auf [X.] stehendes Fenster eines Wohnhauses und löste die am oberen Fensterrahmen ange-brachte Verriegelungsschiene. Dadurch war es ihm möglich, das Fenster weiter nach hinten zu kippen und den Griff der danebenliegenden Terrassentür [X.]. Durch die auf diese Weise geöffnete Tür verschafften sich der [X.] und weitere Beteiligte Zutritt zu dem Wohnhaus und entwendeten aus [X.] Alkoholika.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Berufungsgericht ausge-führt, dass in diesem
Fall die Voraussetzungen des [X.] gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, verstanden als ein jedes nur unter Schwierigkeiten mögli-ches Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung, erfüllt seien, weil es bei der Terrassentür, die der Angeklagte nur mit großem Geschick habe öffnen können, an einer entsprechenden Bestimmung fehle.
2. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das [X.], die Revision zu verwerfen. Es erachtet -
gestützt auf Sinn und Zweck der erhöhten Strafdrohung -
das Tatbestandsmerkmal des [X.] als er-füllt. Dieses zeichne sich insbesondere dadurch aus, dass der Dieb unter Überwindung der zum Schutz gegen unbefugtes Eindringen geschaffenen oder den Zugang sonst erschwerenden Hindernisse eindringt. Diese Überwindung liege vorliegend darin, dass der Angeklagte nicht nur durch ein auf [X.] [X.] Fenster habe hindurchgreifen, sondern darüber hinaus -
ohne das Merkmal des "[X.]" zu erfüllen -
eine mechanische Manipulation habe vornehmen müssen, indem er eine Verriegelungsschiene aushängte. Dann aber sei es irrelevant, dass die Räumlichkeit selbst durch eine zum ordnungs-4
5
-
4
-
gemäßen Eintritt bestimmte Öffnung betreten werde. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das [X.] durch den Beschluss des Bun-desgerichtshofs vom 27.
Juli 2010 (1 [X.], [X.], 374) gehin-dert. Es hat deshalb die Sache zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorge-legt:
"Liegt ein Einsteigen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn der Täter zwar eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Öffnung be-nutzt, jedoch das Eindringen durch diese Öffnung eine manipulative Überwin-dung einer zum Öffnen nicht bestimmten
mechanischen Sperre -
ohne gewis-sen Kraftaufwand, Substanzverletzung oder Einsatz eines auf den Schließ-mechanismus wirkenden Werkzeugs -
erfordert?"
3. Der [X.] tritt dem vorlegenden [X.] Oldenburg in der Sache entgegen und beantragt -
unter erweiternder [X.] der Vorlagefrage -
wie folgt zu beschließen:
"Ein Einsteigen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt nicht vor, wenn sich der Täter unter Überwindung von Schwierigkeiten oder Hindernissen, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlosse-nen Raumes ergeben, Zugang in eine Wohnung durch eine zum ordnungsge-mäßen Betreten bestimmte Öffnung verschafft."
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
b) [X.] sind
erfüllt.
6
7
8
9
-
5
-

Im Gegensatz zu der das Ausmaß der Geschicklichkeit des [X.] in den Vordergrund rückenden Begründung möchte das [X.] Oldenburg durch seine Anfrage die maßgebliche Vorfrage geklärt wissen, ob auch derjeni-ge einsteigen kann, der die Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Tür betritt. Allein insoweit steht seine Rechtsauffassung auch in Divergenz zu der Entscheidung des 1. Strafsenats des [X.] vom 27.
Juli 2010 ([X.] aaO), der diese Vorfrage tragend im Sinne von § 358 Abs. 1 [X.] verneint hat. Hieran anknüpfend und in Anbetracht des Um-standes, dass der Begriff des [X.] in §
244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB nur identisch ausgelegt werden kann (allgemein [X.], Beschluss vom 26. März 1954 -
1 StR 161/53, [X.]St 6, 41, 42), hat der Senat die [X.] wie aus der [X.] ersichtlich neu gefasst (vgl. dazu KK-Hannich, [X.], 7. Aufl., § 121 [X.] Rn. 46 mwN).
Die Rechtsansicht des [X.]s Oldenburg ist auch für [X.] beabsichtigte Entscheidung selbst erheblich. Denn die Auffassung, die landgerichtlichen Feststellungen zum Öffnen der Terrassentür durch den Ange-klagten reichten für die Annahme des Tatbestandsmerkmals des [X.] nicht aus, ist jedenfalls vertretbar (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom [X.] 2000 -
4 [X.], [X.] 2002, 180 mwN).
III.
Die [X.] ist zu verneinen. Die Ansicht des [X.] widerspricht dem gefestigten Verständnis des [X.] durch [X.] und [X.]. An deren Auslegung des Tatbe-10
11
12
-
6
-
standsmerkmals, die sich auf den gesetzgeberischen Willen, die Systematik und den Wortlaut stützen kann, ist festzuhalten.
1. Schon das [X.] hat das Einsteigen definiert als
das Eindrin-gen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintreten nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung eines entgegenstehenden Hindernisses ([X.], Urteil vom 14.
Mai 1881 -
Rep. 980/81, [X.], 175, 176). An dieser Definition hat der [X.] -
bei teilweise abweichender Formulierung -
in zahlreichen Entschei-dungen festgehalten (neben [X.], Beschluss vom 27. Juli 2010
-
1 [X.], [X.], 374, 375 siehe [X.], Urteile vom 19. Juni 1952 -

verschafft"; vom 23. April 1953 -
4 StR 743/52, NJW 1953, 992; vom 7.
November 1957 -
4 StR 521/57: "Öffnung war ersichtlich kein ordnungsge-mäßer Zugang"; vom 11. März 1960 -
4 StR 574/59, [X.]St 14, 198, 200; vom 16.
November 1999 -
1 [X.],
[X.], 143, 144; Beschluss vom 26.
Februar 2014 -
4 [X.], [X.], 215; vgl. auch [X.], Urteil vom 12.
Juni 1985 -
IVa ZR 17/84, NJW-RR 1986, 103 zu § 1 Nr. 2a der Allgemei-nen Einbruchdiebstahlversicherungs-hene Erfordernis des Betretens durch eine hierfür nicht bestimmte Öffnung keine ausdrückliche Erwähnung fand (vgl. [X.], Urteile vom 5. Februar 1957 -
5 [X.], [X.]St 10, 132, 133; vom 10. Juni 1958 -
5 [X.]; vom 11. Mai 1993 -
1 StR 896/92, NJW 1993, 2252, 2253; Beschlüsse vom 6. September 1968 -
4 [X.]; vom 18. Juni 1982 -
3 [X.], juris; vom 1. Februar 1984 -
3 [X.], [X.], 204), war dies lediglich dem Umstand geschul-det, dass bereits die weitere Voraussetzung der Überwindung von Hindernissen nicht erfüllt war. Diese müssen sich ihrerseits aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben ([X.], Urteil vom 13
-
7
-
5.
Februar 1957 -
5 [X.], [X.]St 10, 132, 133; Beschluss vom 6.
September 1968 -
4 [X.]); Schwierigkeiten allein beim Schaffen der Zugangsmöglichkeit genügen nicht (ausdrücklich [X.], Urteil vom 21. Januar 1886 -
Rep. 38/86, [X.]St 13, 257, 258; siehe auch [X.], Beschluss vom 1.
Februar 1984 -
3 [X.], [X.], 204; unklar: [X.], Urteil vom 16.
November 1999 -
1 [X.], [X.], 143, 144).
2. Für diese Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, der die Literatur weitestgehend folgt (vgl. NK-StGB-Kindhäuser, 4. Aufl.,
§ 243 Rn.
14; [X.], StGB, 28. Aufl., § 243 Rn. 11; [X.], StGB, 47. Lfg., § 243 Rn. 18; [X.], StGB, 63. Aufl., § 243 Rn. 6; LK/[X.], StGB, 12. Aufl., § 243 Rn. 22; S/S-Eser/[X.], StGB, 29. Aufl., § 243 Rn. 12; teilweise anders: MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., § 243 Rn. 22 f.), spricht bereits die Gesetzge-bungsgeschichte. Insoweit hat der [X.] zutreffend ausgeführt:
"Bereits der Gesetzgeber des Strafgesetzbuches für die [X.] vom 1. Juli 1851 ging davon aus, dass ein Einsteigen beim [X.] eines Gebäudes oder sonstigen umschlossenen Raums durch ei-nen ordnungsgemäßen Zugang ausschied. Nach § 218 Nr. 3 des Straf-gesetzbuches für die [X.] lag ein schwerer Fall des Diebstahls vor, wenn 'in einem Gebäude oder in einem umschlossenen Raum vermittelst Einbruchs oder [X.] gestohlen wird'.
Eine Le-galdefinition des Begriffs des [X.] war in § 222 ausdrücklich ge-regelt. Danach war ein ritt in Gebäude oder umschlossene Räume über [X.],
[X.], Mauern, Hecken oder andere Einfriedungen oder durch Fenster, Kellerlöcher oder andere nicht zum Eingang bestimmte, unter oder über der [X.] befindliche Öffnungen bewirkt wird'.
§ 243 Nr. 2 des
Strafgesetzbuches des [X.] in der Fassung vom 31. Mai 1870 sah vor, dass ein schwerer Diebstahl gege-ben war, wenn 'aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Einbruchs, [X.] oder Erbrechens von Behältnissen gestohlen wir-d'.
Das Strafgesetzbuch des [X.] wurde zum 1.
Januar 1872 unverändert als Strafgesetzbuch für das [X.] 14
-
8
-
übernommen. Der Gesetzgeber verzichtete in Abkehr von dem Strafge-setzbuch für die [X.] darauf, eine Legaldefinition für den Begriff des [X.] in das Gesetz aufzunehmen. Nach seiner Ansicht war eine entsprechende Definition nicht erforderlich, da der Begriff des [X.] 'dem gemeinen Leben angehört und ohne gesetzgeberische Erklärung dem Verständnisse des Laien
zugänglich' sei (Motive zum Strafgesetzbuch für den [X.], [X.] [1867/70,12], S. 74). Eine inhaltliche Änderung gegenüber der Legaldefi-nition des Strafgesetzbuches für die [X.], nach der ein Einsteigen bei einem
Betreten durch einen ordnungsgemäßen Zugang nicht in Betracht kam, war vom Gesetzgeber nicht gewollt (vgl. Motive zum Strafgesetzbuch für den [X.], [X.] [1867/70,12], S. 74; [X.], Kommentar zum Strafgesetzbuch für den [X.], 1. Auflage, §
243, S. 168 f.; [X.], Kommentar zum Strafgesetzbuch für das [X.], 3.
Auflage, §
243, [X.]; Schwarze, Kommentar zum Strafgesetzbuch für das [X.], 1. Auflage, § 243, S. 533 f.).

ille, der im Gesetzestext einen ausrei-chenden Niederschlag (vgl. [X.], Urteil vom 16. Februar 1983 -
2 [X.], 2/83, 3/83 und 4/83 -, [X.]E 62, 1 [45] m.w.N.) gefunden hat, gilt unverändert fort. Insbesondere wollte der Gesetzgeber die Auslegung des Begriffes des [X.] bei einem Diebstahl weder durch das Ers-te [X.] vom 25. Juni 1969 (Drucksache V/4094, S. 36; Protokoll der 122.
Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, Materialien, Band III, S. 2457 ff.), durch welches die Qualifikationen des schweren Diebstahls zu [X.]en umgewan-delt wurden, noch durch das Sechste [X.] vom 26. Januar 1998 (BT-Drucksache 13/8587, [X.]), durch welche der Wohnungseinbruchsdiebstahl zur Qualifikation hochgestuft wurde,
ändern (vgl. auch [X.] a.a.[X.], Vorbemerkungen zu den § 242 ff. Rn.
23)."
3. Dieses Ergebnis wird weiter gestützt durch die Binnensystematik der §
243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Alternative des Ein-dringens ist zu entnehmen, dass das Betreten durch eine hierzu bestimmte [X.] nur dann vom [X.] bzw. der Qualifikation erfasst sein soll, wenn dies unter Nutzung eines falschen Schlüssels oder eines anderen nicht zur [X.]
-
9
-
nungsgemäßen Öffnung bestimmten, auf den Schließmechanismus [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Dezember 1955 -
2 StR 354/55, NJW 1956, 271) Werkzeuges geschieht. Fälle der Überwindung sonstiger entgegenstehender Hindernisse werden wiederum (nur) dann von der Tathandlungsmodalität des [X.] erfasst, wenn der Täter entweder die Substanz der Umschließung verletzt oder [X.] aufwenden muss (vgl. LK/[X.] aaO, § 243 Rn. 20 mwN). Fehlt es -
wie nach Ansicht des vorlegen-den [X.]s im
vorliegenden Fall -
an einer dieser Voraussetzun-gen, kann dem nicht dadurch begegnet werden, dass das Vorgehen nunmehr unter den Begriff des [X.] subsumiert wird.
4. Das hergebrachte Begriffsverständnis deckt sich schließlich mit dem
allgemeinen Sprachgebrauch. Dieser versteht Einsteigen als das
Sichverschaffen unrechtmäßigen Zutritts durch Hineinklettern (siehe www.duden.de/rechtschreibung/einsteigen#Bedeutung2). Soweit diese [X.] die Stelle des Zutritts nicht näher umschreibt, bedeutet
dies in der Sache keinen Unterschied. Denn dafür, dass eine zum ordnungsgemäßen Eintreten bestimmte Öffnung als Ort des Zugangs ausscheidet, spricht bereits das Erfor-dernis des Hineinkletterns, unabhängig davon, ob man darunter lediglich auf-
und absteigende bzw. "herablassende" (so [X.], Urteile vom 14. Mai 1881
-
Rep. 980/81, [X.], 175, 176; vom 12. April 1882 -
Rep. 688/82, [X.]St 6, 186, 190) oder auch kriechende Bewegungen versteht (so [X.], Urteile vom 23. April 1953 -
4 StR 743/52, NJW 1953, 992; vom 10. Juni 1958 -
5 [X.]; Beschluss vom 18. Juni 1982 -
3 [X.], juris Rn. 2).
5. Dass möglicherweise Sinn und Zweck der gesteigerten Strafdrohung
-
der erhöhte Rechtsfrieden des Verwahrungsortes ([X.], Urteil vom 19. Mai 1919 -
III 92/19, [X.]St 53, 262, 263; [X.], Beschluss vom 11. Mai 1951 -
GSSt 16
17
-
10
-
1/51, [X.]St 1, 158, 164 f.) sowie die in den Anstrengungen des [X.] zum Ausdruck kommende besondere Geflissentlichkeit und Hartnäckigkeit des [X.] (vgl. [X.] 1867/70,12, S. 74) -
auch
die vorliegende Kons-tellation erfassen, rechtfertigt es nicht, das anhand der historischen, [X.] und grammatikalischen Auslegung gefundene, eindeutige Ergebnis zu revidieren. Die teleologischen Erwägungen könnten -
bei tatsächlich vergleich-barer
Gewichtigkeit der Fälle -
allenfalls zu der Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB führen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juli 2010 -
1 [X.], [X.], 374, 375;
BT-Drucks. IV/650, S. 402 f.).
Becker

[X.] Gericke

Spaniol Tiemann

Meta

3 StR 404/15

10.03.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2016, Az. 3 StR 404/15 (REWIS RS 2016, 14714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14714

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 404/15 (Bundesgerichtshof)

Besonders schwerer Fall des Diebstahls: Begriff des Einsteigens


4 StR 584/13 (Bundesgerichtshof)

Schwerer Bandendiebstahl: Voraussetzungen des Einsteigens, Einbrechens und der Gewerbsmäßigkeit; Gewerbsmäßigkeit als besonderes persönliches Merkmal


4 StR 94/01 (Bundesgerichtshof)


4 StR 584/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 173/14 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseinbruchdiebstahl beim Einbruch über einen Schuppen in ein Wohnhaus


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 404/15

1 StR 319/10

4 StR 584/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.