Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. 1 StR 576/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 84

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[X.] vom 20. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2007 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 15. November 2007 merkt der [X.] hinsichtlich des gegen die Verurteilung nach §§ 223, 227 StGB gerichteten Revisionsvorbringens an: Der [X.] hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der ärztliche Heileingriff des Angeklagten jedenfalls dann eine Körperver-letzungshandlung darstellt, wenn es an einer wirksamen Einwilligung des [X.] bzw. bei minderjährigen Patienten von deren Eltern fehlt. Liegt eine [X.] vor, ist diese nur dann wirksam erteilt, sofern der Patient vor dem [X.] in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Er-folgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist (vgl. BGHSt 16, 309; BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 4 m.w.[X.]; [X.]/[X.], Arzthaftungsrecht 3. Aufl. [X.]. 871). Nach den eindeutigen - 3 - Feststellungen des Urteils war dies sowohl im Fall [X.] als auch im Fall H. nicht der Fall. Der Angeklagte wusste, dass die von ihm regelmäßig und auch in den vorliegenden Fällen praktizierte Wiederver-wendung angebrochener Flaschen mit dem Narkosemittel Propofol den Warn-hinweisen des Herstellers widersprach, nach der einschlägigen Fachliteratur sogar zum Tode des Patienten führen konnte, und daher in keiner Weise kunstgerecht, sondern vielmehr sogar mit einer Gefahr für Leib und Leben der Patienten verbunden war. Gleichwohl setzte er sich über die anerkannten [X.] der Heilkunst, die ihm eine Wiederverwendung angebrochener Propo-folflaschen untersagte, wissentlich hinweg. Damit wusste er auch, dass seine Narkosen von den jeweils erteilten Einwilligungen nicht gedeckt und damit vor-sätzliche Körperverletzungshandlungen waren. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter rügt, dass dem Angeklagten allenfalls bewusste Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todes der drei Jahre alten H. vorgeworfen werden könne, keinesfalls aber Absicht oder direkter Vorsatz, wird offenbar verkannt, dass bei § 227 StGB die Todesfolge gemäß § 18 StGB wenigstens fahrlässig verursacht sein muss, was angesichts der vorbezeichneten Feststellungen des [X.] keinem Zwei-fel unterliegt. Soweit nämlich der Angeklagte insoweit mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hätte, wäre ein Tötungsdelikt nach § 212 StGB gegeben gewesen [X.], StGB 55. Aufl. § 227 [X.]. 7). - 4 - Der [X.] kann im Übrigen offen lassen, ob der Angeklagte sich nicht auch einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB strafbar gemacht hat; denn eine insoweit unterbliebene Verurteilung [X.] ihn nicht. Nack Boetticher Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 576/07

20.12.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. 1 StR 576/07 (REWIS RS 2007, 84)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 84

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