Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.12.2013, Az. 4 ZA (pat) 36/13

4. Senat | REWIS RS 2013, 351

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung – in Nebenverfahren sind die Doppelvertretungskosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig


Leitsatz

Doppelvertretung in Nebenverfahren

Die Kosten einer Doppelvertretung vor dem Bundespatentgericht in Nebenverfahren (wie z. B. im Kostenfestsetzungsverfahren) sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da regelmäßig eine Vertretung durch einen Rechts- und zugleich einen Patentanwalt nicht erforderlich ist.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent DE …

(hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung im Erinnerungsverfahren)

hat der 4. Senat ([X.]) des [X.] am 12. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Müller

beschlossen:

[X.] Die Erinnerung der Beklagten wird zurückgewiesen.

I[X.] Die Erinnerung über die Entscheidung in der Kostenfestsetzung ist gerichtsgebührenfrei.

II[X.] [X.] beträgt 638,79 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von ([X.] in einem Kostenfestsetzungsverfahren, an dem nicht nur ein Rechts-, sondern auch ein Patentanwalt mitgewirkt hat.

2

Der erkennende [X.] hat durch [X.]uss vom 08. Mai 2013 (zum Aktenzeichen 4 [X.] 31/12 zu 4 Ni 18/09) in einem ersten Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbescheid u. a. festgestellt, dass die Erinnerung der Klägerin zurückzuweisen war, da die für das Berufungsverfahren vor dem [X.] geltend gemachten Rechts- und Patentanwaltskosten erstattungsfähig sind. Zugleich wurde die Anschlusserinnerung der beiden Beklagten zurückgewiesen, da über die festgesetzten Kosten hinausgehende weitere Kosten für die Anschlussberufung nicht erstattungsfähig waren. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der [X.] zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln samtverbindlich den Beklagten auferlegt.

3

einen Anwalt in Höhe von 638,79 € festgesetzt, und zwar ohne Spezifizierung, ob es sich um Kosten für den Rechtsanwalt oder Patentanwalt handelt (zur Austauschbarkeit vgl. [X.], [X.]. v. 16.05.2012, 4 ([X.]) 52/10 zu 4 Ni 10/05(EP)).

4

und einen Patentanwalt notwendig gewesen.

5

Sie beantragen,

6

den [X.]uss der Rechtspflegerin vom 23.08.2013 aufzuheben und den Beklagten weitere Anwaltskosten in Höhe von 638,79 € zu erstatten.

7

Die Klägerin hat mit [X.] vom 23. September 2013 beantragt,

8

die Erinnerung gegen den [X.]uss der Rechtspflegerin vom 23.08.2013 betreffend die Kosten des Erinnerungsverfahrens zurückzuweisen.

9

Sie ist der Auffassung, im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gehe es nicht mehr um technische, sondern lediglich um rechtliche Fragen. Es gehe dabei nur um die Beurteilung, ob den Anwälten entstandene Kosten erstattet würden, nicht aber – wie die Beklagten zu Unrecht vortragen würden – um die Geltendmachung der jeweiligen Anwaltsgebühren. Gläubiger möglicher Erstattungsansprüche seien lediglich die Parteien, nicht jedoch deren Anwälte.

Mit [X.]uss vom 04. Oktober 2013 hat die Rechtspflegerin die Akten dem [X.] vorgelegt. Der Erinnerung der Beklagten hat sie nicht abgeholfen.

II.

Die Erinnerung ist gem. §§ 84 Abs. 2. S. 2 2. HS, 99 Abs. 1 [X.], 104 Abs. 3 ZPO i. V. m. 11 Abs. 2 S. 1 RPflG zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

Zur Begründung wird insoweit auf den zutreffenden Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin Bezug genommen.

Für die Durchführung eines Erinnerungsverfahrens ist die Vertretung durch zwei Anwälte, nämlich einen Rechts- und einen Patentanwalt, nicht erforderlich.

Anders ist dies nach der neueren Rechtsprechung des [X.]s ohne weiteres unter bestimmten Voraussetzungen für das [X.] zu sehen. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt ist danach typischerweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn zeitgleich mit dem [X.] ein das Streitpatent betreffender Verletzungsrechtsstreit anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist ([X.], [X.]. v. 18.12.2012 – [X.], [X.], 427 – Rn. 26 – Doppelvertretung im [X.]; [X.]. v. 18.12.2012 – [X.], [X.], 430 - Rn. 26; [X.]. v. 21.01.2013 – [X.] – Rn. 7). Begründet wird dies u. a. damit, dass die gleichzeitige Anhängigkeit eines [X.] und einer dasselbe Patent betreffenden Nichtigkeitsklage an eine Partei, die unmittelbar oder mittelbar an beiden Verfahren beteiligt ist, besondere Anforderungen stelle (a. a. O., [X.], 430 – Rn. 27).

Zugleich hat der [X.] (a. a. O., [X.], 430 – Rn. 32, m. w. N.) aber auch festgestellt, dass es eine nicht unerhebliche Anzahl von [X.] gebe, mit denen kein paralleler Verletzungsrechtsstreit einhergehe und in denen die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Doppelvertretung in der ersten Instanz regelmäßig zu verneinen sei, so z. B. bei kurzzeitiger Anhängigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder bei rechtskräftigem Abschluss des [X.] vor der mündlichen Verhandlung im [X.]. Nicht einmal ansatzweise wurde in Betracht gezogen, dass ein nachgehendes Kostenfestsetzungsverfahren ein Verfahren mit derart besonderen Anforderungen – insbesondere auch technischer Art – darstellen könne, dass dafür Anwaltskosten für einen Rechtsanwalt und zugleich für einen Patentanwalt geltend gemacht werden könnten. Der [X.] sieht deshalb die Notwendigkeit einer sog. Doppelvertretung grundsätzlich, wie auch vorliegend, in [X.] nicht als erforderlich und die Kosten nicht als erstattungsfähig an.

Selbst wenn man zugunsten der Beklagten vorliegend unterstellen wollte, dass es für die im Kostenfestsetzungsverfahren anzusetzenden Kosten einer „Abstimmung“ zwischen Rechtsanwalt und Patentanwalt bedürfe, beträfe diese nicht das Einbringen von juristischem und technischem Sachverstand.

Die Erinnerung ist daher zurückzuweisen.

Das Erinnerungsverfahren ist gem. § 11 Abs. IV RPflG gerichtsgebührenfrei.

Der Wert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag.

Meta

4 ZA (pat) 36/13

12.12.2013

Bundespatentgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ZA (pat)

§ 104 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.12.2013, Az. 4 ZA (pat) 36/13 (REWIS RS 2013, 351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 351

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