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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ([X.]) 11/12
vom
26. November 2012
in der verwaltungsrechtlichen Notarsache
wegen vorläufiger Amtsenthebung
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Der Senat für Notarsachen
des Bundesgerichtshofs hat am
26. November 2012
durch den Vorsitzenden [X.],
die Richter
Dr. [X.] und [X.] sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das ihr am 5. Juli 2012 zugestellte Urteil
des [X.] zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
t-gesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin ficht eine Verfügung des Beklagten an, mit der sie vorläufig ihres Amts als Notarin enthoben wurde. Der Beklagte stützte die vorläufige Amtsenthebung materiell-rechtlich auf die Gründe des §
50 Abs.
1 Nr.
6 und 8 [X.]. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage ist ohne Erfolg geblieben. Das [X.] hat ausgeführt, es bestünden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen des Amtsenthebungsgrundes des §
50 Abs.
1 Nr.
8 [X.], da es auch in jüngerer und jüngster [X.] gegen die Klägerin immer 1
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wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen und sie
mehrfach in gerichtlichen Verfahren
von Mandanten erfolgreich auf die Herausgabe von [X.]n oder [X.] in Anspruch genom-men worden sei.
II.
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen dieses Urteil des Oberlan-desgerichts zuzulassen, ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht nicht der [X.] des §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO i.V.m. §
111d [X.]. Danach ist die Beru-fung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzli-chen Urteils bestehen. Dies ist der Fall, wenn gegen die Richtigkeit der Ent-scheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (z.B. Senat, Beschluss vom 5. März 2012 -
NotZ([X.]) 13/11, NJW-RR 2012, 632 Rn.
6 mwN). Die Entscheidung des [X.]s
begegnet solchen Bedenken nicht.
Die Klägerin zieht die Feststellungen der Vorinstanz zu den ergangenen Vollstreckungsmaßnahmen und den Verfahren, denen Ansprüche auf Heraus-gabe von [X.]n und Abrechnung von Vorschüssen zugrunde lagen, nicht in Zweifel. Sie beanstandet vielmehr, das [X.] habe sich 2
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nicht damit auseinander gesetzt, ob diese Tatbestände zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden
im Sinne des §
50 Abs.
1 Nr.
8 [X.] geführt hätten, was sie in Abrede stellt. Hieraus ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des Urteils indessen nicht.
Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs-
und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose [X.] unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §
807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versiche-rung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangs-maßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar
(st. Rspr., z.B. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 -
NotZ
14/08, juris Rn.
11 mwN). Eine solche Situation hat das Berufungsgericht -
von der Klägerin nicht beanstandet
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fest-gestellt.
Derartige Umstände belegen nach der
Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluss vom 26. Oktober 2009 aaO, Rn.
12 mwN) in aller Regel die von §
50 Abs.
1 Nr.
8, 1. und 2. Var.
[X.] vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte oder ihm drohende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begründen die Gefahr, dass er etwa [X.] nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten auf ihm treuhände-risch anvertraute Gelder zurückgreift. Hierbei genügt eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könne auf-5
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grund einer wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegentreten oder er habe gar bereits [X.] [X.] für sich verbraucht. Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten [X.] des §
50 Abs.
1 Nr.
8 [X.] nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Notars beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbestand dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten
anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefähr-dung der Rechtsuchenden normiert (z.B. Senat aaO,
mwN). Hiernach waren gesonderte, konkrete
Feststellungen des [X.]s zur Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden
nicht mehr erforderlich. Umstände, die ausnahmsweise gegen die durch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und die Art ihrer Wirtschafsführung belegte Gefahr
sprechen, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
Galke
[X.]
Wöstmann
Strzyz
Frank
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.07.2012 -
Not 17/11 -
Meta
26.11.2012
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2012, Az. NotZ (Brfg) 11/12 (REWIS RS 2012, 1008)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1008
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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