Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2014, Az. NotZ (Brfg) 6/14

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2014, 1097

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS

[X.]([X.]) 6/14

vom

24. November 2014

in der
verwaltungsrechtlichen
Notarsache

wegen endgültiger Amtsenthebung

-

2

-

Der
[X.] für Notarsachen
des [X.] hat am
24.
November
2014
durch den Vorsitzenden [X.],
die [X.]in [X.] und den [X.] Prof.
Dr.
Radtke sowie die Notare Dr.
Strzyz
und Dr. Frank

beschlossen:

Der Antrag des [X.], die
[X.]erufung gegen das Urteil des Notar-senats
des [X.]
vom 3.
März
2014 zuzulas-sen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das
Zulassungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

A.

Der 1955 geborene Kläger ist seit 1986 als Rechtsanwalt zugelassen; im Oktober 1997 wurde er zum Notar mit Amtssitz in [X.] bestellt. Mit [X.] vom 9.
August 2012 enthob ihn der [X.]eklagte gemäß §
50 Abs.
1 Nr.
8
Fall 2
i.[X.]. §
54 Abs.
1 Satz
1 [X.] vorläufig seines Amtes. Seine gegen diesen [X.]escheid gerichtete Klage
wies der Notarsenat des [X.] mit Urteil vom 30.
Januar 2013 ab und ließ die [X.]erufung dagegen nicht 1
-

3

-

zu. Seinen Antrag, die [X.]erufung gegen das vorgenannte Urteil zuzulassen, hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 25.
November 2013 ([X.]([X.]) 7/13; siehe auch [X.], [Nichtannahme-][X.]eschluss vom 20.
Februar 2014 -
1 [X.]vR 182/14) ab-gelehnt.
Der [X.]eklagte enthob den Kläger mit [X.]escheid vom 12.
Februar 2013
we-gen gefährdender Art der Wirtschaftsführung (§
50 Abs.
1 Nr.
8 Fall 2 [X.])
endgültig seines Amtes. Zur [X.]egründung verwies er auf die Gründe des [X.]es zur vorläufigen Amtsenthebung und auf die Gründe des
vorgenannten
Urteils des Notarsenats des [X.] vom 30.
Januar 2013.
Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des [X.] blieb vor dem [X.] ohne Erfolg.
Er beantragt, gegen das Urteil des [X.]s die [X.]erufung zu-zulassen.

[X.].
Der Antrag ist unbegründet.

I.
Es stehen weder die Zuständigkeit des [X.]s noch die des erkennenden [X.]s in Frage. Insoweit stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung

124 Abs.
2 Nr.
3 [X.] i.[X.]. §
111d Satz
2 [X.]).

2
3
4
5
6
-

4

-

1.
Soweit der Kläger -
wie bereits im Verfahren über die vorübergehende Amtsenthebung -
die Unzuständigkeit des [X.]s und nunmehr auch des [X.] rügt, bedurfte es keiner Vorabentscheidung über den Rechtsweg gemäß §
17a Abs.
3 Satz
2 GVG. Wie sich aus seinen Ausfüh-rungen zu §
111 [X.] ergibt,
hält der
Kläger, rechtlich zutreffend, diese Rege-lung für eine abdrängende Rechtswegzuweisung im Sinne von §
40 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Auch nach seiner Rechtsauffassung ist damit der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Von einer Rechtswegrüge kann daher weiterhin (siehe bereits [X.], [X.]eschluss vom 25.
November 2013 -
[X.]([X.]) 7/13 Rn.
3) nicht ausgegangen werden.
2.
Wie der [X.] bereits entschieden hat,
dringt
aufgrund der in §
111 Abs.
1 und Abs.
2 [X.] bestimmten Zuständigkeit des [X.]s und des [X.] für verwaltungsrechtliche Notarsachen die Rüge des [X.],
Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG
sei verletzt,
nicht durch
([X.], [X.] vom 25.
November 2013 -
[X.]([X.]) 7/13 Rn.
5). Verfassungsrechtli-che [X.]edenken gegen die Zuweisung dieser Sachen zu Gerichten der [X.] Gerichtsbarkeit bestehen ebenfalls nicht (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 5. November 1962 -
[X.] 11/62, [X.], 208, 210
ff.;
vom 25.
November 2013
-
[X.]([X.]) 7/13 Rn.
5; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 111 Rn.
1; ferner auch [X.], [X.]eschluss vom 20. März 1961 -
AnwZ([X.]) 15/60, NJW 1961, 1211, 1212 zur Anwaltsgerichtsbarkeit).
3.
Angesichts dessen sind die von dem Kläger aufgeworfenen [X.] im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberlan-desgerichts in verwaltungsrechtlichen Notarsachen im Sinne von §
111 Abs.
1 [X.] auch für diejenigen Konstellationen geklärt, in denen der Präsident des zuständigen [X.]s als die Dienstaufsicht über die Notare führen-de [X.]ehörde gemäß § 50 Abs.
3 Satz
1 [X.] den Notar (endgültig) seines Am-7
8
9
-

5

-

tes enthebt. Der [X.] aus §
124 Abs.
2 Nr.
3 [X.] i.[X.]. §
111d Satz 2 [X.] besteht damit nicht.

II.
Auch der [X.] aus §
124 Abs.
2 Nr.
5 [X.] i.[X.]. §
111d Satz
2 [X.] greift nicht ein.
1.
Zwar kann die fehlerhafte Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs unter [X.]erücksichtigung der Wertungen
von §
138 Nr.
1 und 2 [X.] einen Verfah-rensmangel i.S.v. §
124 Abs.
2 Nr. 5 [X.] begründen ([X.] in [X.], [X.], §
124 Rn.
51 [X.]). Entgegen der Auffassung des [X.] sind die von ihm gestellten Ablehnungsgesuche jedoch ohne Rechtsfehler abgelehnt [X.]. Der Kläger stützt sich für die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der abgelehnten [X.] jeweils allein auf deren Zugehörigkeit zu dem Gericht, dessen Präsident zugleich der in diesem Verfahren [X.]eklagte ist.
Wie der [X.] in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung entschieden hat, ist die [X.]esetzung des Notarsenats mit [X.]n des [X.]s von §
101
f. i.[X.]. §
111 Abs.
4 [X.] vorgegeben und führt, ohne dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu [X.]edenken gegen die Unvor-eingenommenheit der [X.] ([X.]sbeschlüsse vom 21. Februar 2011
-
[X.]([X.]) 7/10, Rn.
4; vom 25.
November 2013 -
[X.]([X.])
7/13 Rn.
4; vom 17.
März 2014 -
ARNot 1/13 Rn.
11). Umstände, aus denen sich eine konkrete [X.]esorgnis ergeben könnte, die [X.] des Notarsenats des [X.] hätten die gebotene Neutralität gegenüber dem [X.]eklagten nicht gewahrt, hat der Kläger weiterhin nicht vorgetragen. Dass der Vorsitzende des Notarse-nats ebenso wie der Präsident des [X.]s dem Präsidium des [X.] angehört, stellt einen solchen Umstand nicht dar ([X.], [X.]eschluss vom 10
11
12
-

6

-

25.
November 2013 -
[X.]([X.]) 7/13 Rn.
4; vgl. auch [X.]eschluss vom 17.
März 2014 -
ARNot
1/13 Rn.
11).
Dementsprechend sind die Ablehnungsgesuche des [X.]
zu Recht erfolglos geblieben.
2.
Ein den [X.] aus §
124 Abs.
2 Nr.
5 [X.] i.[X.]. §
111d Satz
2 [X.] stützender Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass das
[X.] dem Antrag des [X.] auf Wiedereröffnung der münd-lichen Verhandlung nicht nachgekommen ist. Dieser Antrag stützte sich auf ein [X.]efangenheitsgesuch gegen den notariellen [X.]eisitzer des [X.]s. Nachdem dieser [X.]efangenheitsantrag in
der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, lag nach Maßgabe der Wertungen von §
138 Nr.
1 und 2 [X.] ersichtlich kein Verfahrensmangel gemäß §
124 Abs.
2 Nr.
5 [X.] vor. Der Kläger ist selbst nicht mehr von einer [X.]efangenheit des vormals abgelehnten [X.]s ausgegangen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des angefochte-nen Urteils zu [X.] verwiesen.

III.
Der [X.] aus §
124 Abs.
2 Nr.
1 [X.] (i.[X.]. §
111d Satz
2 [X.])
-
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Ur-teils
-
liegt ebenfalls nicht vor. Er ist nur gegeben, wenn der Kläger im [X.] einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne er-hebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat ([X.]E 110, 77, 83; [X.]E 125, 104, 140; [X.], [X.]eschluss vom 20.
Dezember 2010 -
1 [X.]vR 2011/10,
juris Rn.
17; [X.]eschluss vom 16.
Juli 2013 -
1 [X.]vR 3057/11,
juris Rn.
36; siehe auch [X.], [X.]eschluss vom 25.
No-vember 2013 -
[X.]([X.]) 13/13, [X.]Z 199, 148
Rn.
8). Zweifel an der Richtig-13
14
15
-

7

-

keit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulas-sungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10.
März 2004 -
7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.; siehe auch [X.], [X.]eschluss vom 16.
Juli 2013
-
1 [X.]vR 3057/11,
juris Rn.
40).
Solche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. Das [X.]
hat in Übereinstimmung mit dem angefochtenen [X.]escheid die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung gemäß §
50 Abs.
1 Nr.
8 Fall 2 [X.] für gegeben erachtet. Es
hat die vorgenannte Vor-schrift nach Maßgabe der Auslegung durch den [X.] angewendet.
1.
Der [X.] hat in [X.]ezug auf den Kläger bereits in seinem die vorläufige Amtsenthebung des [X.] betreffenden [X.]eschluss über die Nichtzulassung der [X.]erufung ausgeführt ([X.], [X.]eschluss vom 25.
November 2013
-
[X.]([X.]) 7/13 Rn.
8 -
14):

"Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn [X.] in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs-
und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §
807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versi-cherung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschafts-führung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht [X.]. Ohne [X.]elang ist dabei, aus welchen Gründen diese Maß-16
17
-

8

-

nahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit
oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind. [X.] ist fer-ner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st.
Rspr. z.[X.]. [X.]sur-teil vom 22. Juli 2013 -
[X.]([X.]) 13/12, juris Rn. 15; [X.]sbe-schluss vom 26.
Oktober 2009 -
[X.] 14/08, juris Rn.
11 mwN).
Nach den vom [X.] getroffenen [X.], gegenüber denen der Kläger im Ergebnis durchgrei-fende [X.] nicht erhoben hat, sind diese Voraussetzungen für die vorläufige Amtsenthebung erfüllt. Danach haben seit dem [X.] Gläubiger des [X.] in wenigstens 46 Fällen wegen titulierter [X.] die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger eingeleitet. 26 dieser Vollstreckungsvorgänge stammen aus den letzten vier Jahren vor der inzwischen mit dem gesondert angefochtenen [X.]escheid vom 12.
Februar 2013 ausgesprochenen endgültigen Amtsenthebung des [X.]. Auch wenn, wie das [X.] weitgehend berück-sichtigt hat, die Zwangsvollstreckungen in vier dieser Fälle insgesamt ) und in zwei weiteren Vorgängen teilweise [X.]) gewe-sen sein mögen, verbleibt es dabei, dass die Gläubiger des [X.] in jüngerer [X.] in einer erheblichen Anzahl Zwangsvollstreckungen gegen den Kläger haben betreiben müssen.
Für die Annahme, dass sich die Gläubiger des [X.] ledig-lich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwunde-nen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst gesehen haben, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben, so dass eine
die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschafts--

9

-

führung zu verneinen sein könnte (vgl. [X.]sbeschluss vom 2.
Januar 2013 -
[X.]([X.]) 13/12, juris Rn. 5), gibt es keinen An-haltspunkt. Im Gegenteil ist der Kläger ausweislich der vom [X.]
eingeholten Auskunft der Oberfinanzdirektion [X.] vom 13. September 2013 bis zum Erlass der seine endgültige Amtsent-hebung anordnenden Verfügung des [X.]eklagten vom 12. Februar 2013 und darüber hinaus (vgl. zur Frage der [X.]eachtlichkeit von -
hier aber nicht zugunsten des [X.] eingetretenen -
Änderungen der Sachlage nach der Verwaltungsentscheidung über die Amtsenthe-bung z.[X.]. [X.]sbeschluss vom 22.
März 2004 -
[X.] 23/03, [X.], 2018, 2019 mwN einerseits und [X.] NJW 2005, 3057, 3058; Eylmann/[X.]/[X.], [X.]/[X.]eurkG, 3.
Aufl., §
50 Rn.
158; [X.]/[X.]/Püls, [X.], 9. Aufl. §
50 Rn.
46b ande-rerseits) immer wieder mit erheblichen [X.]eträgen in Rückstand mit seinen steuerlichen Verpflichtungen gekommen. In diesem Zusam-menhang ist hervorzuheben, dass insbesondere eine nicht nur ver-einzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung dar-stellt, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässig-keit begründet ([X.]surteil vom 22. Juli 2013 -
[X.]([X.]) 13/12, [X.] Rn. 17). Für eine ungeordnete Wirtschaftsführung spricht auch, pünktlich auszugleichen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 26.
März 2001 -
[X.] 23/00, [X.] 2001, 308, juris Rn.
9 und vom 17.
November 2008 -
[X.] 130/07, [X.], 116, juris Rn.
15).
Ebenfalls unerheblich ist, ob es die wirtschaftliche Lage des [X.] erlaubte, die gegen ihn gerichteten Forderungen ohne [X.] zu begleichen. Auch wenn die Ursache dafür, dass die Gläubiger -

10

-

wegen ihrer titulierten Ansprüche die Zwangsvollstreckung betreiben müssen, nicht im finanziellen Unvermögen des Notars liegt, ist es ei-ne mit seinem Amt unvereinbare Art der Wirtschaftsführung, es
überhaupt auf die [X.]eantragung von Vollstreckungsmaßnahmen an-kommen zu lassen (vgl. [X.]surteil vom 22. Juli 2013,
aaO Rn. 15 und [X.]sbeschluss vom 26. Oktober 2009,
aaO Rn. 11).
Das wirtschaftliche Gebaren eines Notars, wie es das Ober-landesgericht im vorliegenden Fall festgestellt hat, belegt in aller [X.] die von §
50 Abs.
1 Nr.
8 [X.] vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Zahlungsschwierigkeiten des No-tars und insbesondere gegen ihn geführte oder ihm drohende Maß-nahmen der Zwangsvollstreckung begründen die Gefahr, dass er [X.] nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift. Hierbei genügt eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könne aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage sachwidri-gen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegentreten oder er habe gar bereits [X.] weisungswidrig für sich verbraucht. Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der [X.] in den beiden ersten [X.] des §
50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbestand dieser Vorschrift demgegenüber gera-de an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von [X.] bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden -

11

-

normiert (st. Rspr. z.[X.]. [X.]sbeschluss vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 12 mwN). Dementsprechend waren zusätzliche Feststellungen zu einer konkreten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, deren Fehlen der Kläger moniert, nicht notwendig.
Verfassungsrechtliche [X.]edenken gegen §
50 Abs.
1 Nr.
8 [X.] bestehen nicht. Ebenso wie § 50 Abs.
1 Nr.
6 [X.], dessen Übereinstimmung mit dem Grundgesetz das [X.]undesverfassungsge-richt bestätigt hat (NJW 2005, 3057), schützt die [X.]estimmung als wichtigen Gemeinwohlbelang die Rechtsuchenden vor Gefahren, die in der Art der Wirtschaftsführung eines Notars begründet sind. Sie ist, weil sie, wie oben ausgeführt, nicht bei vorübergehenden wirt-schaftlichen Schwierigkeiten eingreift, auch verhältnismäßig (vgl. [X.] aaO). Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht zuletzt aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend kon-kretisiert."

Aus dem Vorbringen des [X.] ergeben sich keine Anhaltspunkte da-für, dass im Rahmen des Verfahrens der endgültigen Amtsenthebung neue Ge-sichtspunkte hervorgetreten sind, die zu einer abweichenden [X.]eurteilung der jetzigen
Entscheidung des [X.]s über die Amtsenthebung des [X.] führen könnten. Angesichts des über einen [X.]raum von rund zwölf Jahren festgestellten Geschäftsgebarens des [X.] mit mehr als vierzig Voll-streckungsmaßnahmen von Gläubigern gegen ihn besteht selbst unter [X.]erück-sichtigung der seit dem Verfahren über die vorläufige Amtsenthebung
eingetre-tenen Entwicklung weiterhin die generelle Gefahr für die Interessen der [X.]. Dabei hat das [X.] in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass es der Kläger trotz der von ihm behaupteten geordneten 18
-

12

-

wirtschaftlichen Verhältnisse immer wieder und über einen langen [X.]raum zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sich
hat kommen lassen. Gerade deswegen hat es seinem Versprechen zukünftiger Verhaltensänderung wegen Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse keine [X.]edeutung zugemessen.
2.
Entgegen der Auffassung des [X.] hat das [X.] um-fassende und sorgfältige Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der endgültigen Amtsenthebung angestellt. Insbesondere durfte und musste auch insoweit das bisherige Verhalten des [X.], der trotz zahlreicher Warnungen vor berufs-rechtlichen Konsequenzen des Umgangs mit Zahlungsverlangen von Gläubi-gern sein diesbezügliches Verhalten nicht nachhaltig geändert hat, berücksich-tigt werden.

19
-

13

-

IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
111b Abs.
1 [X.] i.[X.]. §
154 Abs.
2 [X.]; die Streitwertfestsetzung beruht auf §
111g Abs.
2 Satz
1 [X.].
Galke [X.] Radtke

Strzyz Frank

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 03.03.2014 -
Not 4/13
20

Meta

NotZ (Brfg) 6/14

24.11.2014

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2014, Az. NotZ (Brfg) 6/14 (REWIS RS 2014, 1097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1097

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

NotZ (Brfg) 7/13 (Bundesgerichtshof)


NotZ (Brfg) 7/13 (Bundesgerichtshof)

Notarrecht: Vorläufige Amtsenthebung wegen ungeordneter Wirtschaftsführung; Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte


NotZ (Brfg) 14/13 (Bundesgerichtshof)


NotZ (Brfg) 3/20 (Bundesgerichtshof)

Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung; Unabhängigkeit …


NotZ (Brfg) 3/16 (Bundesgerichtshof)

Amtsenthebung eines Notars: Gefährdung von Interessen der Rechtsuchenden durch die Art der Wirtschaftsführung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 2853/11

1 BvR 3057/11

V S 13/14

V S 15/14

1 BvR 2011/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.