Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2003, Az. VIII ZB 134/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4110

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[X.] 134/02vom5. März 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 5. März 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Wolstund Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß der11. Zivilkammer des [X.] vom23. Oktober 2002 aufgehoben.Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegendas Urteil des [X.] vom 5. März 2002gewährt.[X.]: 1.533,23 Gründe:[X.] das am 15. März 2001 ihm zugestellte Urteil des [X.] am [X.] hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. April 2002, der [X.] April 2002 in der [X.] der Justizbehörden [X.] am [X.]eingegangen ist, Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz war von dem Prozeß-bevollmächtigten des Beklagten nicht unterschrieben worden. Nach einem Hin-- 3 -weis auf das Fehlen der Unterschrift hat der Beklagte nach Ablauf der Beru-fungsfrist unter erneuter Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den [X.] beantragt. Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zu-rückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sichdie Rechtsbeschwerde des Beklagten.II.Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.1. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist statthaft (§ 574Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 234 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und nach§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig.Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann beifristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Berufungs- oder [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wer-den, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesenhatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das [X.] der Unterschrift zu überprüfen (Urteil vom 6. Dezember 1995 - [X.]/95, NJW 1996, 998 unter [X.] b m.Nachw.; [X.], Beschluß vom27. September 1994 - [X.], NJW 1994, 3235 unter [X.] m.Nachw.). [X.] in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine Unter-schriftenkontrolle im vorgenannten Sinn bestand, hat das [X.] demWiedereinsetzungsgesuch des Beklagten nicht entsprochen. Es hat die Recht-sprechung zur [X.] zwar dargestellt, den von ihr entwickeltenGrundsatz aber ausgehöhlt, indem es die an den Rechtsanwalt insoweit zustellenden Anforderungen um Pflichten erweitert, auf die es im Zusammenhangmit der [X.] nicht ankommt, weil eine Nichteinhaltung [X.] durch eine ordnungsgemäße [X.] gerade aufgefan-- 4 -gen wird. Diese objektive Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtspre-chung zu der Frage, inwieweit sich der Rechtsanwalt durch eine ordnungsge-mäß organisierte [X.] entlasten kann, fällt nach dem [X.] unter den Zulassungsgrund der "Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung" (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn - wie hier - die Gefahreiner Nachahmung oder Wiederholung besteht (Senatsbeschluß vom4. September 2002 - [X.], zur [X.] bestimmt).Da die Begründung der Rechtsbeschwerde die genannte Abweichungvon der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausdrücklich rügt, ist die Zulas-sungsvoraussetzung des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in der erforderlichen Weisedargelegt worden (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Unter Berücksichtigung der [X.] Rechtsprechung hätte das Berufungsgericht dem [X.] stattgeben müssen. Der Prozeßbevollmächtigte der [X.] entsprechende Anweisung an sein Büropersonal glaubhaft gemacht, [X.] Berufungsgericht selbst festgestellt hat.Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die vom Berufungsgericht [X.] beanstandete Anfertigung zweier inhaltsgleicher Beru-fungsschriften, die auf verschiedene Rechtsanwälte in der Kanzlei des Prozeß-bevollmächtigten des Beklagten ausgestellt worden waren. Wenn die damitverbundene Gefahr der Vertauschung, wie das Berufungsgericht gemeint hat,dazu geführt haben kann, daß nur einer der beiden Schriftsätze unterzeichnetwurde und die Kanzleiangestellte, die das Kuvertieren vornahm, versehentlichdie noch nicht unterzeichnete Berufungsschrift versandt hat, so war das Versa-gen der ordnungsgemäß organisierten [X.] entgegen [X.] des Berufungsgerichts durchaus ursächlich dafür, daß eine nicht- 5 -unterzeichnete Berufungsschrift eingereicht wurde. Hätte nämlich die Kanzlei-angestellte weisungsgemäß den von ihr abgesandten Schriftsatz vor dem Ku-vertieren daraufhin überprüft, ob der Schriftsatz unterschrieben war, dann [X.] das Fehlen der Unterschrift bemerkt und die nicht unterschriebene Beru-fungsschrift dem Rechtsanwalt erneut zur Unterschrift vorgelegt. Die [X.] dann nicht ohne die Unterschrift des Rechtsanwalts abgesandt worden.[X.] Dr. [X.] [X.]Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 134/02

05.03.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2003, Az. VIII ZB 134/02 (REWIS RS 2003, 4110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4110

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