Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. 4 StR 355/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1287

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[X.] vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2006 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-ßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben keinen [X.]. Zu Recht beanstandet die Revision mit der Verfahrensrüge nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.], dass nach der Urteilsverkündung eine der Justiz anzulas-tende, erhebliche Verfahrensverzögerung eingetreten ist. Das am 31. Mai 2006 verkündete Urteil wurde am 10. August 2006 zu den Akten gebracht; die [X.] - 3 - lung erfolgte jedoch erst am 4. Juni 2007, also fast zehn Monate später. Dies hatte, wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden vom 4. Juli 2007 ergibt, seinen Grund darin, dass die Akten zeitweise "außer Kontrolle" ge-raten waren. Über das Ausmaß der erforderlichen Kompensation wird der neue [X.] unter Beachtung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze (vgl. [X.]St 45, 308, 309 m.w.N.) zu befinden haben. 3 Er wird weiterhin zu prüfen haben, ob, wie die Revision unter [X.] auf die Begründung der Haftentscheidung des [X.] vom 5. Januar 2006 in dieser Sache meint, in der [X.] bis zum Urteil weitere der Jus-tiz anzulastende Verfahrensverzögerungen eingetreten sind, die eine [X.] erfordern. Zwar ist eine solche Verzögerung hier angesichts der Komple-xität des Verfahrensgegenstands, der Vielzahl der Beschuldigten und der zu ermittelnden Straftaten nicht allein in dem zeitlichen Abstand zwischen den vom Angeklagten im September/Oktober 2003 bzw. Februar 2004 begangenen Ta-ten und dem Urteil zu sehen. In Betracht kommt insoweit aber eine Verzöge-rung durch sehr lang gestreckte Terminierung (vgl. dazu [X.], Urteil vom
4 - 4 - 11. September 2003 - 3 [X.] = [X.]R [X.] Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfah-rensverzögerung 17). Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Ri[X.] Dr. Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien

Meta

4 StR 355/07

23.10.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. 4 StR 355/07 (REWIS RS 2007, 1287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1287

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