Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. 4 StR 94/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4158

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[X.] vom 24. April 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2007 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des [X.] im Fall II. 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des versuchten schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. September 2006, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung im Fall II. 3 der Urteilsgründe entfällt. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-dels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei und mit Einschleusen von Ausländern, wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern in einem weiteren Fall, sowie wegen versuchten schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ver-suchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren 1 - 3 - verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der [X.] beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] im Fall II. 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des versuchten schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 154 a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. 2 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings begegnet die Annahme der ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) in den Fällen [X.] und 2 der Urteilsgründe in Anbetracht der Höhe der den [X.] aus der Prostitutionsausübung verblie-benen Erlöse und der vom Angeklagten insoweit übernommenen Aufwendun-gen rechtlichen Bedenken. Dies gefährdet den Bestand des Schuldspruchs [X.] nicht, da das [X.] insoweit jeweils rechtsfehlerfrei (auch) den Tat-bestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) bejaht hat. 3 Der Strafausspruch hat Bestand. Der [X.] kann ausschließen, dass die [X.] in den Fällen [X.] und 2 bei Annahme nur einer [X.] des § 181 a Abs. 1 StGB und im Fall II. 3 ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener versuchter räuberischer Erpressung auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte. Soweit das [X.] strafschärfend gewertet
4 - 4 - hat, dass der Angeklagte —im Fall 3 (richtig: Fall 2) gegen drei Strafgesetze ver-stoßen ([X.], handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen. Jedenfalls erachtet der [X.] die verhängten Rechtsfolgen als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO. [X.] [X.] ist urlaubs- [X.] Athing bedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

[X.] ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

[X.] [X.]

Meta

4 StR 94/07

24.04.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. 4 StR 94/07 (REWIS RS 2007, 4158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4158

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