Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2007, Az. 4 StR 91/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2964

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 91/07 vom 11. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2006, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass a) der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird, b) gegen ihn der Verfall beschlagnahmten Geldes in Höhe von jeweils 865 Euro und von 2.694 Euro angeordnet wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann

Meta

4 StR 91/07

11.07.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2007, Az. 4 StR 91/07 (REWIS RS 2007, 2964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2964

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