Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. XII ZB 39/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1415

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[X.][X.]/03
vom 11. Oktober 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 c; [X.] § 10 a a) Für das Abänderungsverfahren nach § 10 a [X.] bleiben Umstände, die eine Härte im Sinne des § 1587 [X.] begründen könnten, in Ansehung der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits übertragenen [X.] grundsätzlich unberücksichtigt, wenn sie im Rahmen der Erstentscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, obwohl sie auf schon damals abge-schlossenen Tatbeständen beruhten. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem Zeitpunkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gründen der [X.] sie unberücksichtigt gelassen hat (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 30. September 1992 - [X.] 142/91 - FamRZ 1993, 175, 176). b) Diese grundsätzliche Beschränkung des Abänderungsverfahrens gilt nicht, soweit der (weiterhin) ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der veränderten Wertverhältnisse zusätzliche Rentenanrechte abgeben müsste. Mit der [X.] Entscheidung steht rechtskräftig nur fest, dass die [X.] des Versorgungsausgleichs in der dem ausgleichsberechtigten [X.] bereits zuerkannten Höhe von § 1587 [X.] nicht ausgeschlossen wird. Dagegen lässt sich der abzuändernden Entscheidung nicht eine rechtskräfti-ge Feststellung dahin entnehmen, dass unter den Ehegatten ein [X.] in ungekürzter Höhe der sich jeweils ergebenden hälftigen Wertdifferenz ihrer ehezeitlichen Versorgungsanrechte durchzuführen ist. [X.], Beschluss vom 11. Oktober 2006 - [X.] 39/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 27. Januar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als für den Antragsgegner Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe mehr als 53,22 • (= 104,08 DM), monatlich und bezogen auf den 30. September 1991, begründet worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu weiteren [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. [X.]: bis 900 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten über die Abänderung des Versorgungsausgleichs. 1 Die am 3. Juli 1986 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 5. Oktober 1991 zugestellten Antrag der Ehefrau 2 - 3 - (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 7. Mai 1992 rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abge-trennt und durch Beschluss vom 15. Februar 1993 dahin geregelt, dass zu Las-ten der von der Antragstellerin bei der [X.] (jetzt: [X.], [X.], Beteiligte zu 1) erworbenen Anwartschaften auf Beamtenversorgung im Wege des Quasisplit-tings auf dem [X.] des Antragsgegners bei der [X.] (jetzt: [X.] [X.], Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 104,08 DM (= 53,22 •), bezogen auf den 30. September 1991, begründet [X.]. Dieser Beschluss ist seit dem 27. März 1993 rechtskräftig. Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Abänderung dieser Entschei-dung über den Versorgungsausgleich, weil es ihr unerträglich sei, dem [X.], der die 1988 geborene gemeinsame Tochter der Parteien 1991 sexuell missbraucht und später weitere Verbrechen begangen habe, einen Teil ihrer Pension abgeben zu müssen. 3 Der Antragsgegner wurde 1995 vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter rechtskräftig freigesprochen. 1999 wurde er wegen Mordes, sexuellen Missbrauchs seiner minderjährigen Nichte und Vergewalti-gung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren mit anschlie-ßender Sicherungsverwahrung verurteilt. In diesem Strafverfahren räumte er die Straftat an seiner Tochter ein. Im vorliegenden Verfahren bestreitet er diese Tat und behauptet, sein früheres Geständnis sei unter dem Druck der polizeili-chen Vernehmung und auf Anraten seines Verteidigers zustande gekommen. 4 Die Antragstellerin wurde zum 1. Januar 2002 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sie bezieht seither Ruhegehalt, dessen [X.] - 4 - teil die Beteiligte zu 1 mit 187,90 • mitgeteilt hat und dem ehezeitliche Renten-anrechte des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 41,04 • gegenüberstehen. Da der sich hieraus ergebende [X.] des Antragsgegners in Höhe von (187,90 • - 41,04 • = 146,86 • : 2 =) 73,43 • den Wert der im Erstverfahren für ihn begründeten Anrechte (53,22 •) um mehr als 10 % übersteige, hat das Amtsgericht die Voraussetzungen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a [X.] bejaht. Im Rahmen dieses [X.] hat es sodann den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Aufgrund seiner Angaben im Strafverfahren, das 1999 zu seiner Verurteilung u.a. wegen Mordes geführt habe, sei erwiesen, dass der Antragsgegner des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter schuldig sei; die Durchführung des [X.] zu seinen Gunsten sei deshalb grob unbillig. Auf die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er - im Hinblick auf die nunmehr ermittelte höhere Wertdifferenz zwischen den beiderseitigen ehezeitli-chen Versorgungen - seinerseits eine Abänderung der Ausgangsentscheidung zu seinen Gunsten erstrebt, hat das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 1291 veröffentlicht ist, die Erstentscheidung über den [X.] dahin abgeändert, dass es - nach Korrektur des von der [X.] mitgeteilten ehezeitlichen Versorgungsanrechts - zu Lasten der von der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1 erworbenen Versorgung für den [X.] bei der Beteiligten zu 2 Rentenanwartschaften in Höhe von monat-lich 69,87 •, bezogen auf den 30. September 1991, begründet hat. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt. 6 - 5 - I[X.] 7 Das Rechtsmittel führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Im übrigen hat es keinen Erfolg. 8 1. Das [X.] hat den Ehezeitanteil des von der Antragstelle-rin bezogenen [X.] - in Abweichung der von der Beteiligten zu 1 am 15. Mai und am 4. November 2002 erteilten Auskünfte - mit 180,78 • ermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genom-men. Dem so ermittelten Wert hat das [X.] den ehezeitanteiligen Betrag der vom Antragsgegner erworbenen Rentenanrechte in Höhe von 41,04 • gegenübergestellt und den Ausgleichsanspruch des Antragsgegners mit (180,78 • - 41,04 • = 139,74 • : 2 =) 69,87 • errechnet. All dies lässt Rechts- oder Rechenfehler nicht erkennen; auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. Allerdings ist an die Stelle der vom [X.] berücksichtigten jährlichen Sonderzuwendung inzwi-schen die jährliche Sonderzahlung nach Maßgabe des Bundessonderzahlungs-gesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005) getreten. Danach erhöht sich das vom [X.] mit monatlich 1.849,15 DM ermittelte Ruhegehalt um 4,17 % (= 77,11 DM) auf (1.849,15 DM + 77,11 DM =) 1.926,26 DM. Der Ehezeitanteil dieses Ruhegehalts beträgt folglich (1.926,26 DM x 5,25 : 29,60 =) 341,65 DM = 174,68 • und der [X.] des Antragsgegners (174,68 • [X.] 41,04 • = 133,64 • : 2 =) 66,82 •. 9 2. Der so ermittelte Ausgleichsanspruch übersteigt den Wert der für den Antragsgegner in der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich be-gründeten Versorgungsanrechte (in Höhe von 104,08 DM = 52,22 •) um 14,60 •, mithin um mehr als 10 %. Diese Abweichung, die sich - wie im [X.] - 6 - fochtenen Beschluss näher dargestellt - im Wesentlichen aus dem aufgrund des vorzeitigen Ruhestands der Antragstellerin erhöhten Ehezeitanteil ihrer Versor-gung ergibt, ermöglicht es gemäß § 10 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 [X.], die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zugunsten des Antrags-gegners entsprechend abzuändern. Eine solche Abänderung zugunsten des Antragsgegners wird nicht dadurch gehindert, dass die Antragstellerin die [X.] beantragt hat. Das [X.] weist insoweit zu Recht darauf hin, dass dem Abänderungsantrag eine nur verfahrenseinleitende Bedeutung zukommt ([X.]sbeschluss vom 12. Oktober 1988 - [X.]/86 - FamRZ 1989, 264; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 10 a [X.] Rdn. 54); er ist kein Sachantrag, der das Gericht binden würde und einer der Antragstellerin nachteiligen Abänderung entgegenstünde ([X.], 373; [X.]/[X.] BGB 11. Aufl., § 10 a Rdn. 49). 3. Das [X.] geht davon aus, dass die vom Antragsgegner begangenen Straftaten, derentwegen er 1999 verurteilt worden ist, schon [X.] weder einen Ausschluss noch eine Kürzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, weil sie keinen Bezug zur Ehe der Parteien haben und sich auch nicht gegen nahe Angehörige der Antragstellerin richten. Diese Auffassung ist [X.] nicht zu beanstanden; auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts. 11 4. Auch der dem Antragsgegner zur Last gelegte angebliche sexuelle Missbrauch der gemeinsamen Tochter der Parteien soll nach Auffassung des [X.]s einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des [X.] nach § 1587 [X.] nicht ermöglichen. § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] erlaube nämlich nur eine solche Abänderung der früheren Entschei-dung, die den neu festgestellten Wertverhältnissen der in den Versorgungsaus-gleich einzubeziehenden Anrechte Rechnung trage. Das habe zur Folge, dass 12 - 7 - [X.] nach § 1587 [X.], soweit sie auf abgeschlossenen Tatbeständen beruhten und in die Entscheidung des Erstgerichts - sei es beja-hend oder verneinend - Eingang gefunden hätten, keiner erneuten Überprüfung unterlägen, sondern auch für die Abänderungsentscheidung maßgebend blie-ben. Der Tatbestand eines angeblichen sexuellen Missbrauchs der gemeinsa-men Tochter der Parteien sei im Zeitpunkt der Erstentscheidung nicht nur ab-geschlossen, sondern den Beteiligten und dem Amtsgericht durchaus bekannt gewesen. In dem nun vorliegenden Abänderungsverfahren könne dieser abge-schlossene Sachverhalt nicht erneut Gegenstand richterlicher Beurteilung sein. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner zwischenzeit-lich ein Geständnis abgelegt habe. Eine veränderte Beweislage allein eröffne nicht die Möglichkeit, einen abgeschlossenen Sachverhalt im [X.] wieder aufzugreifen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 13 a) § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] eröffnet das Abänderungsverfahren nur unter der Voraussetzung, dass sich der bisher festgestellte [X.] zwischen den beiderseits erworbenen Versorgungen wesentlich ändert; fehlt es daran, kann allein mit dem Begehren, den Versorgungsausgleich nach [X.] der Härteregelung des § 1587 [X.] herabzusetzen oder auszuschließen, ein Abänderungsverfahren nicht begründet werden ([X.]sbeschluss vom 15. März 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 725, 726 und vom 2. Oktober 1996 - [X.] 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1542). Hat sich - wie im vorliegenden Fall - der [X.] der in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich einzubeziehenden Anrechte wesentlich verändert, so entspricht es dem Gesetzeswortlaut ebenso wie der herrschenden, auch vom [X.] geteilten Überzeugung, dass die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich nur "entsprechend" dieser Wertveränderung abgeändert werden kann. Daraus folgt, 14 - 8 - dass das Ergebnis von [X.], die einer Erstentscheidung zugrunde liegen und gemäß § 1587 [X.] zur Herabsetzung oder zum Aus-schluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, grundsätzlich auch für eine Abänderungsentscheidung nach § 10 a [X.] maßgebend bleiben, soweit es sich um abgeschlossene Tatbestände handelt ([X.]sbeschluss vom 30. Sep-tember 1992 - [X.] 142/91 - FamRZ 1993, 175, 176; [X.]/[X.]/ [X.] aaO Rdn. 5 f.; [X.] 4. Aufl. § 10 a [X.] Rdn. 9 ff.; Soergel/[X.]. § 10 a [X.] Rdn. 13; [X.], Der [X.], Rdn. 229). Ebenso müssen Umstände, auch wenn sie eine Härte im Sinne des § 1587 [X.] begründen könnten, für das [X.] grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, wenn sie im Rahmen der Erst-entscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, obwohl sie auf schon damals abge-schlossenen Tatbeständen beruhten ([X.] FamRZ 1990, 294, 295; Jo-hannsen/[X.] /[X.] aaO). Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem Zeitpunkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gründen der [X.] sie [X.] gelassen hat. Das ergibt neben dem Wortlaut ("entsprechend") auch die Entstehungsgeschichte des § 10 a Abs. 1 [X.]: Danach sollte die Rechtskraft der Erstentscheidung nur gemäß dem veränderten [X.], nicht aber auch in Ansehung von [X.] durchbrochen werden; denn es sollte vermieden werden, insoweit "den alten Verfahrensstoff mit den dann bestehenden erheblichen Beweisschwierigkeiten wieder aufzurollen" (BT-Drucks. 10/6369 [X.]). Auch die von § 10 a Abs. 3 [X.] geforderte Bil-ligkeitsprüfung sollte sich deshalb "insbesondere" auf den Versorgungserwerb nach der Ehe beziehen. Dadurch sollte "ein Wiederaufleben alten Streits um die Anwendung des § 1587 [X.] vermieden und die Billigkeitsabwägung auf die - 9 - nacheheliche Entwicklung der Versorgungssituation der Ehegatten konzentriert" werden (BT-Drucks. aaO S. 22). 15 Diese grundsätzliche Beschränkung des Abänderungsverfahrens schließt es aus, die von der Antragstellerin geltend gemachte Straftat des [X.]s nunmehr als Härtegrund insoweit zu berücksichtigen, als die An-tragstellerin eine Herabsetzung des dem Antragsgegner schon bislang [X.] begehrt. Nach den Behauptungen der Antragstelle-rin soll der Antragsgegner die gemeinsame Tochter der Parteien 1991 - mithin vor der Scheidung der Parteien und vor der Erstentscheidung über den [X.] - sexuell missbraucht haben. Deshalb hätte, worauf das Ober-landesgericht mit Recht hinweist, bereits im Erstverfahren die Möglichkeit [X.], wegen dieses Sachverhalts den Versorgungsausgleich herabzusetzen oder auszuschließen. Im Abänderungsverfahren kann dies nicht nachgeholt werden. Das gilt auch dann, wenn - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - der behauptete sexuelle Missbrauch im Erstverfahren nicht beweisbar war, nunmehr jedoch durch das Geständnis des Antragsgegners im späteren Ermitt-lungsverfahren bewiesen werden könnte. b) Der grundsätzliche Ausschluss der Möglichkeit, Härtegründe im Sinne des § 1587 [X.], die sich aus bereits im Zeitpunkt der [X.] ergeben, im Abänderungsverfahren geltend zu machen, findet allerdings seine Grenze dort, wo es einem Ehegatten aus Rechtsgründen verwehrt war, sich bereits im Erstverfahren auf solche Härte-gründe zu berufen. Das ist immer dann der Fall, wenn der im Erstverfahren noch ausgleichsberechtigte Ehegatte aufgrund der später eingetretenen Um-stände, die zu einem Abänderungsverfahren führen, erstmals ausgleichspflich-tig wird. In einem solchen Fall kann es, wie der [X.] bereits entschieden hat, dem nunmehr ausgleichspflichtig gewordenen Ehegatten nicht verwehrt sein, 16 - 10 - diejenigen Verhältnisse im Sinne des § 1587 [X.] zur Geltung zu bringen, die aus seiner Sicht eine Herabsetzung oder einen Ausschluss des - nunmehr erstmals zugunsten des anderen Ehegatten durchzuführenden - [X.] rechtfertigen ([X.]sbeschluss vom 30. September 1992 aaO). [X.] gilt in Fällen, in denen - wie hier - im Abänderungsverfahren zwar die Richtung, in welcher der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, unverän-dert bleibt, der (weiterhin) ausgleichspflichtige Ehegatte aber zusätzliche [X.] abgeben soll. Mit der abzuändernden Entscheidung steht nämlich rechtskräftig nur fest, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs in der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits zuerkannten Höhe nicht grob unbillig ist und die Durchführung des Versorgungsausgleichs in dieser Höhe deshalb von § 1587 [X.] nicht ausgeschlossen wird. Dagegen lässt sich der abzuändernden Entscheidung keine rechtskräftige Feststellung dahin entneh-men, dass unter den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in ungekürzter Höhe der sich jeweils ergebenden hälftigen Wertdifferenz ihrer ehezeitlichen [X.] durchzuführen ist. c) Daraus folgt, dass die dem Antragsgegner von der Antragstellerin zur Last gelegte Straftat zwar nicht eine generelle Herabsetzung des [X.] bis zu seinem völligen Ausschluss zu rechtfertigen vermag. Denn diese Frage ist, wie dargetan, mit der Erstentscheidung in Höhe des dem [X.] bereits zuerkannten [X.] rechtskräftig beantwortet; ihr erneut nachzugehen ist im Abänderungsverfahren verwehrt. Hinsichtlich des Betrages, um den der Wert der weiteren Anrechte, die dem Antragsgegner nach Maßgabe der sich nunmehr ergebenden Wertdifferenz gut zu bringen wä-ren, den Wert der bereits in der Erstentscheidung für ihn begründeten Anrechte übersteigt, fehlt es jedoch an einer rechtskräftigen Feststellung. Insoweit ist die Frage, ob der Antragsgegner die behauptete Straftat begangen hat und ob [X.] Straftat es rechtfertigt, von einer weitergehenden, den Antragsgegner [X.] - 11 - günstigenden Durchführung des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise abzusehen, von Bedeutung; sie bleibt tatrichterlicher Beantwortung vorbehal-ten. 18 5. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Antragsgegner habe die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich erschlichen, indem er im Scheidungsverbundverfahren - noch vor Abtrennung der Folgesache [X.] - den sexuellen Missbrauch an der gemeinsamen Tochter unter Verstoß gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht geleugnet und damit eine Anwendung des § 1587 [X.] im Erstverfahren über den Versorgungsaus-gleich verhindert habe. Nach der Rechtsprechung des [X.] sei nicht nur die Titelerschleichung, sondern auch die Ausnutzung des erschliche-nen Titels eine sittenwidrige Schädigung. Da der Missbrauch des Titels der Ti-telerschleichung nachfolge, sei seine Geltendmachung nicht präkludiert. Damit kann die Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht durchdringen, weil in der [X.] des Antragsgegners auf das Abänderungsbegehren der Antragstellerin kein Gebrauchmachen der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich liegt. II[X.] Nach allem kann die angefochtene Entscheidung nicht in vollem Umfang bestehen bleiben. Der [X.] vermag in der Sache nicht abschließend selbst zu entscheiden, da die Frage, inwieweit eine weitergehende Begründung von Ver-sorgungsanrechten für den Antragsgegner nach § 1587 [X.] ausgeschlossen 19 - 12 - ist, tatrichterlicher Feststellungen und Beurteilung bedarf. Die Sache war daher insoweit an das [X.] zurückzuverweisen VRin[X.] [X.] ist urlaubsbedingt [X.] [X.] verhindert zu unterschreiben. [X.] [X.] Ahlt
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.07.2002 - 620 [X.]/01 - [X.], Entscheidung vom 27.01.2003 - 10 UF 174/02 -

Meta

XII ZB 39/03

11.10.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. XII ZB 39/03 (REWIS RS 2006, 1415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1415

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