Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. XII ZB 185/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3434

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/01
vom 25. Mai 2005 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

EGBGB Art. 17 Abs. 3, 220 Abs. 2; BGB § 1587; [X.] § 10 a a) Zwischen ehemaligen [X.] St[X.]tsangehörigen, deren Ehe noch vor dem Inkrafttreten des neuen Kollisionsrechts zum 1. September 1986 im ehemaligen [X.] geschieden wurde, findet kein Versorgungsaus-gleich nach [X.] Recht statt. b) Ein entgegen den [X.] rechtskräftig durchgeführter Versorgungs-ausgleich kann im Wege des [X.] nach § 10 a [X.] nicht rückgängig gemacht werden. [X.], Beschluß vom 25. Mai 2005 - [X.]/01 - OLG Stuttgart AG Heilbronn

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Mai 2005 durch die [X.] Richterin [X.], die Richter [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 31. Juli 2001 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. [X.]: 595 • (= 1.163,16 [X.])

Gründe: [X.] Die beiden 1940 geborenen Ehegatten besaßen die frühere [X.] St[X.]tsangehörigkeit und schlossen am 10. März 1962 miteinander die Ehe. Seit 1969 hatten sie ihren Lebensmittelpunkt in der [X.] und erwarben hier Versorgungsanrechte. Ihre Ehe wurde am 7. Oktober 1977 von einem Gericht im ehemaligen [X.] rechtskräftig geschieden. Auf den Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) hat das Amtsgericht - Fami-liengericht - mit Beschluß vom 18. Februar 2000 den öffentlich-rechtlichen [X.] durchgeführt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts haben die Ehegatten in der Ehezeit, deren Ende (§ 1587 Abs. 2 BGB) das Amtsgericht mit dem 30. April 1977 angenommen hat, gesetzliche [X.] 3 - wartschaften erworben, und zwar die Ehefrau bei der [X.] in Höhe von (richtig:) 91,36 [X.], der Ehemann (Antragsgegner) bei der [X.] in Höhe von 273,84 [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Außerdem hat der Ehemann danach bei der Zusatzversorgung der [X.] eine unverfallbare [X.] auf die statische Versicherungsrente in Höhe von (richtig:) 88,44 [X.], monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, erworben, die das Amtsgericht in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von 11,37 [X.] umgerechnet hat. Die Anwartschaft des Ehemannes auf eine [X.] der Zusatzversorgung war noch nicht unverfallbar. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des [X.] gesetzliche Rentenanwartschaften vom Versicherungs-konto des Ehemannes bei der [X.] in Höhe von monatlich 91,24 [X.], bezogen auf das Ehezeitende, auf das Versiche-rungskonto der Ehefrau bei der [X.] übertragen hat. Außerdem hat es durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten des Versicherungs-kontos des Ehemannes bei der [X.] B gesetz-liche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,69 [X.], bezogen auf das Ehezeitende, auf dem [X.] der Ehefrau bei der LVA [X.] begründet. Das vorliegende Verfahren ist durch einen Antrag der [X.] eingeleitet worden, mit dem diese gemäß § 10 a [X.] begehrt hat, das inzwischen unverfallbar gewordene Anrecht des Ehemannes auf [X.] in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ein-zubeziehen. Diesem Antrag hat sich die Ehefrau angeschlossen. Der Ehemann hat beantragt, diesen Antrag abzuweisen, die Entscheidung des Amtsgerichts - 4 - vom 18. Februar 2000 aufzuheben und auszusprechen, daß ein Versorgungs-ausgleich zwischen den Parteien nicht stattfinde. Das Amtsgericht hat den Antrag der Bahnversicherungsanstalt als unzu-lässig zurückgewiesen, da die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. unzulässig sei. Das [X.] hat die Be-schwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelas-sene weitere Beschwerde des Ehemannes, mit der er sein Begehren, die Erst-entscheidung über den Versorgungsausgleich aufzuheben und festzustellen, daß ein Versorgungsausgleich zwischen den Parteien nicht stattfinde, weiter-verfolgt.

I[X.] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 614 veröffentlicht ist, geht davon aus, daß der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien zu Unrecht durchgeführt wurde. Maßgebend sei insoweit das vor dem Inkrafttreten des [X.] (vgl. Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F.). Danach habe sich die Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach dem gemeinsamen - jugo-slawischen - Heimatrecht der Parteien bestimmt. Dieses habe zwar den [X.] als Rechtsinstitut nicht gekannt. Die Unrichtigkeit der Erst-entscheidung über den Versorgungsausgleich könne jedoch nicht im Wege der Abänderung nach § 10 a [X.] dahin korrigiert werden, daß nunmehr die Erstentscheidung aufgehoben werde und ein Versorgungsausgleich unterblei-- 5 - be. Diese Vorschrift eröffne, wie ihr Absatz 1 verdeutliche, nur eine "entspre-chende", d.h. eine den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfaßten Umständen angepaßte Abänderung der Erstentscheidung nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Abän-derungsentscheidung neu ermittelten [X.]s. Im übrigen bleibe die Bestandskraft von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich jedoch ge-wahrt. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für die [X.] des Versorgungsausgleichs - hier: der Abänderung der Erstentschei-dung über den Versorgungsausgleich - ergibt sich aus § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO. b) Die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich war unrichtig; denn zwischen den Parteien findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. Die Frage nach der Durchführbarkeit eines Versorgungsausgleichs be-stimmt sich hier nach dem früheren, bis zum 31. August 1986 geltenden Kollisi-onsrecht. Das folgt aus Art. 220 Abs. 1 EGBGB. Danach bleibt das bisherige Internationale Privatrecht auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene [X.] weiterhin anwendbar. Ein solcher Vorgang liegt hier vor. Das [X.] ist bereits 1977 rechtshängig geworden. [X.] bestimmte sich das [X.] nach dem bisherigen Kollisi-onsrecht. Dessen [X.] gelten nicht nur für die Scheidung selbst, sondern, wie der [X.] wiederholt entschieden hat, auch für die Frage, ob zwi-schen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein [X.] durchzuführen ist oder nicht ([X.]sbeschlüsse vom 26. Okto-ber 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 142 und vom 30. September 1992 - [X.] ZB 44/89 - FamRZ 1993, 416). Der Versorgungsausgleich ist insoweit nicht - 6 - als selbständiger Vorgang anzusehen; Scheidung und Scheidungsfolgen stellen vielmehr einen umfassenden, in den Einzelheiten aufeinander abgestimmten [X.] dar, aus dem grundsätzlich nicht [X.] und anderen Statuten unterstellt werden dürfen. Der Versorgungsaus-gleich folgt deshalb in [X.] Hinsicht der Scheidung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versorgungsausgleich im Verbund mit der Scheidung oder, wie hier, in einem selbständigen Verfahren durchgeführt werden soll. Aus Art. 220 Abs. 2 EGBGB, der für die Wirkungen familienrechtlicher [X.] auf das seit dem 1. September 1986 geltende neue Kollisionsrecht verweist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor: Im Unterschied etwa zum Unterhalt, der als fortdau-erndes familienrechtliches Rechtsverhältnis weitere Rechtswirkungen hervor-bringt und daher ex nunc den neuen Vorschriften unterliegt, hat der [X.] als nur punktuelle Maßnahme keine von Art. 220 Abs. 2 EGBGB erfaßte fortdauernde Wirkung ([X.]sbeschluß vom 30. September 1992 [X.]O 417). Nach dem bis zum 31. August 1986 geltenden und - wie dargelegt - für den vorliegenden Fall weiterhin maßgebenden Kollisionsrecht beurteilt sich die Frage, ob zwischen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein [X.] stattfindet, nach den [X.], die der [X.] zur Er-setzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des früheren Scheidungssta-tuts entwickelt hat und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. durch das [X.] (FamRZ 1985, 463) weiter abgestellt werden kann ([X.]sbeschlüsse vom 26. Oktober 1989 [X.]O 142 und vom 30. September 1992 [X.]O 417). Danach ist für die Frage nach der Durchführbarkeit eines Versorgungsausgleichs ausschließlich das Recht des St[X.]tes maßgebend, dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören; für eine differenzierende Anknüpfung, wie - 7 - sie nunmehr Art. 17 Abs. 3 EGBGB n.F. für den Versorgungsausgleich vorsieht, bleibt kein Raum. Da das [X.] Heimatrecht der Parteien einen [X.] nicht kennt, war im vorliegenden Fall zwischen den Parteien ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Inwieweit sich durch die zwi-schenzeitlichen politischen Veränderungen in [X.] Veränderungen in der St[X.]tsangehörigkeit der Parteien und der Frage ihres Heimatrechts ergeben haben, kann offenbleiben, da ein etwaiger Statutenwechsel nach erfolgter Scheidung den hier zu beurteilenden abgeschlossenen Sachverhalt nicht mehr berühren kann ([X.]sbeschluß vom 30. September 1992 [X.]O 417). c) Diese Unrichtigkeit der Erstentscheidung über den Versorgungsaus-gleich führt allerdings nicht dazu, daß diese Entscheidung, wie vom Antrags-gegner begehrt, nunmehr im Abänderungsverfahren nach § 10 a [X.] auf-gehoben und ausgesprochen werden könnte, daß ein Versorgungsausgleich zwischen den Parteien nicht stattfindet. [X.]) Als Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwachsen Entschei-dungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sowohl in [X.] wie in materielle Rechtskraft. Daran hat sich auch nach Einführung der [X.] in § 10 a [X.] im Grundsatz nichts geändert. [X.] erlaubt § 10a [X.] eine weitgehende Durchbrechung der Rechtskraft, indem er - neben den anderen in Abs. 1 genannten Fällen - nach Abs. 1 Nr. 1 eine Abänderung immer dann zuläßt, wenn ein im Zeitpunkt der Abänderungs-entscheidung ermittelter [X.] der ausgleichspflichtigen Anrechte von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten [X.] wesentlich abweicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der [X.] auf einer erst nachträglich eingetretenen Wertveränderung beruht oder seine Ursache bereits in einem Ermittlungsfehler des [X.] hat. [X.] werden auch solche Abweichungen erfaßt, die sich aus der Korrektur [X.] - herer Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler ergeben (sog. Totalrevision). Auch solche Fehler knüpfen aber an die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Vor-aussetzungen an, ermöglichen also eine Abänderung insbesondere nach Nr. 1, 2 nur dann, wenn sich durch ihre Berücksichtigung der dem Ausgleich bisher zugrunde gelegte [X.] der beiderseitigen Anrechte ändert (zum Ganzen ausführlich [X.]sbeschluß vom 13. Dezember 1995 - [X.] ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283). [X.]) Dagegen werden Fälle von der Abänderungsmöglichkeit von [X.] nicht erfaßt, in denen der Versorgungsausgleich ohne eine Ermittlung etwaiger auszugleichender Anrechte bereits dem Grunde nach ausgeschlossen wurde. So hat der [X.] eine Abänderung in einem Fall versagt, in dem das Amtsgericht den Versorgungsausgleich aus kollisionsrechtlichen Gründen zu Unrecht ausgeschlossen hatte ([X.]sbeschluß [X.]O 282 ff.). Hier liegen die Dinge zwar umgekehrt: Das Amtsgericht hat im Erstverfahren - in fehlerhafter Anwendung des Kollisionsrechts - den Versorgungsausgleich zu Unrecht durchgeführt. Auch dieser Rechtsfehler kann jedoch nicht im Verfahren nach § 10 a [X.] korrigiert werden. Denn er beruht nicht auf einer veränderten oder fehlerhaften Ermittlung der in § 10 a Abs. 1 genannten Umstände, die sich auf die Ermittlung des [X.]s (Abs. 1 Nr. 1, 2) oder auf die Wahl der Augleichsform (Abs. 1 Nr. 3) in der Erstentscheidung auswirken (so auch Jo-hannsen/[X.], Eherecht 4. Aufl., § 10 a [X.] Rdn. 6; [X.], [X.], Rdn. 292). Der Umstand, daß im vorliegenden Fall möglicherweise - zusätzlich - die Voraussetzungen des § 10 a Abs. 1 Nr. 2 [X.] erfüllt sind, weil das Anrecht des Ehemannes auf die [X.] nachträglich unverfallbar geworden ist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Einbeziehung dieses nunmehr unverfallbaren Anrechts des Ehemannes und Beschwerdeführers kommt ([X.] 9 - gelöst vom Verbot, die Erstentscheidung zu seinem Nachteil abzuändern) schon aus kollisionsrechtlichen Gründen nicht in Betracht: Da ein Versorgungs-ausgleich zwischen den Parteien nicht durchgeführt werden durfte, darf der der Ehefrau bereits gutgebrachte Ausgleichsbetrag jedenfalls nicht erhöht werden; das wäre aber der Fall, wenn der Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau auf weitere, bislang nicht einbezogene Anrechte des Ehemannes - hier auf die [X.] - erstreckt und damit erweitert würde. Ebensowenig kann aber die zwischenzeitlich eingetretene Unverfallbarkeit des [X.] auf [X.] dazu führen, daß die Erstentscheidung über den zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr vollends in Wegfall gerät. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 10 a Abs. 1 [X.], der nur eine "entsprechende", d.h. den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Wertverschiebungen Rechnung tragende Abänderung der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zuläßt. Die vom Antragsgegner begehrte Auf-hebung der Erstentscheidung "entspräche" der zwischenzeitlich eingetretenen Unverfallbarkeit seines Anrechts auf [X.] nicht; sie liefe ihr sogar zuwider. Für eine solche Abänderung bietet § 10 a [X.] keine Handhabe. cc) Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 10 a [X.], die dem Anliegen des Antragsgegners Rechnung tragen würde, kommt nach Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht in Betracht. Die im [X.] vom 13. Dezember 1995 ([X.]O 283 f.) angestellten Überlegungen - 10 - zu einer ausweitenden Handhabung gelten insoweit entsprechend. Eine verfas-sungsrechtliche Notwendigkeit zu einer solchen Handhabung, wie sie die [X.] geltend macht, hält der [X.] nicht für gegeben. Hahne [X.] [X.] [X.]

Meta

XII ZB 185/01

25.05.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. XII ZB 185/01 (REWIS RS 2005, 3434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3434

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.