Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2003, Az. XII ZB 33/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1834

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[X.] ZB 33/00vom27. August 2003in der [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 20 Abs. 1 und Abs. 2Zur Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgersin einem Abänderungsverfahren nach § 10 a [X.], wenn er geltend macht, ein beiihm entstandenes (bisher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlasse-nes) Anrecht sei nun nach § 1 Abs. 2 [X.] auszugleichen, weil nach Erlaß [X.] die Möglichkeit der Realteilung eingeführt worden sei.[X.], Beschluß vom 27. August 2003 - [X.] 33/00 - [X.] AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. August 2003 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.],[X.]-Monecke und Prof. Dr. [X.]:Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der [X.] des 11. Zivilsenats - 3. [X.] für Familiensachen - [X.] vom 26. Januar 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.[X.]: 6.295 Gründe:[X.] am 6. Juni 1958 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf Antragder früheren Ehefrau (Antragstellerin) durch Urteil vom 8. Juli 1986 geschieden(insoweit rechtskräftig seit 8. Juli 1986), nachdem das Verfahren über den [X.] abgetrennt worden war.Mit Beschluß vom 22. Dezember 1987 hat das Amtsgericht, das eineEhezeit vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1985 zugrunde legt, den Versorgungs-ausgleich dahingehend geregelt, daß von dem [X.] des [X.] (Antragsgegner) bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichenRentenversicherung auf eine monatliche Rente in Höhe von 493,40 [X.], bezo-gen auf den 30.06.1985, auf das [X.] der Antragstellerin bei der[X.] übertragen wurden. Darüber hinaus wurden zum Ausgleich der [X.] des Antragsgegners aus seiner betrieblichen Altersversorgung bei [X.] für Arbeitnehmer des [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des erweiterten Splittings nach§ 3 b [X.] [X.] vom [X.] des Antragsgegners bei der [X.]auf das [X.] der Antragstellerin bei der [X.] weitere Rentenan-wartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich56,00 [X.], bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.06.1985, übertragen. [X.] Gründen des Beschlusses wurde ausgeführt, daß der verbleibende [X.] Rentenanwartschaften des Antragsgegners gegenüber der [X.] den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen sei.Der Entscheidung lag zugrunde, daß nach den Auskünften der [X.] beide Ehegatten in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichenRentenversicherung erworben hatten, die für den Antragsgegner mit [X.] und für die Antragstellerin mit monatlich 289,20 [X.], jeweils bezo-gen auf das Ende der Ehezeit, von der [X.] mitgeteilt wurden. Daneben standdem Antragsgegner ein Rentenanspruch aus betrieblicher Altersversorgunggegenüber der Pensionskasse für seine Tätigkeit beim [X.] ab 1. Juli 1963 zu,den diese zum Ende der Ehezeit zuletzt auf jährlich 12.522,77 [X.] bezifferte.Schließlich hat die Antragstellerin noch Anwartschaften aus einer Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes erworben, die sich nach Auskunft der Versor-gungsanstalt des [X.] und der Länder ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) auf mo-natlich 27,84 [X.] beliefen.- 4 -Seit dem 10. März 1994 bezieht der Antragsgegner eine [X.] Pensionskasse in Höhe von monatlich 2.647,05 [X.] zum Zeitpunkt [X.] 1997. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. April 1997 ebenfalls eine Ver-sorgung, nämlich eine Altersrente für Schwerbehinderte in Höhe von damalsmonatlich 1.830,68 [X.]. Sie beantragte am 7. April 1997 die Durchführung desschuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Zu diesem Zweck holte das Amtsge-richt - Familiengericht - neue Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Dieseergaben für den Antragsgegner eine auf die Ehezeit entfallende Anwartschaftder gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.272,18 [X.], wo-bei die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf Zusatzleistung aus der [X.] monatlich 30,10 [X.] beträgt, und für die Antragstellerin eineAnwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von damals monat-lich 400,51 [X.], zwischenzeitlich 405,44 [X.], und eine Anwartschaft bei der[X.] in Höhe von monatlich 29,82 [X.] (einschließlich einer - qualifizierten - [X.] nach § 44 a a.F. [X.]S). Zur betrieblichen Altersversorgungdes Antragsgegners wies die Pensionskasse mit Schreiben vom 13. Juli 1998auf eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs hin. Sie legte eine Berech-nung des versicherungsmathematischen Sachverständigen Dr. H. vor,aus der sich ergab, daß sie nach der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichtsüber den Versorgungsausgleich in ihrer Versorgungssatzung die Realteilungeingeführt hat; zugleich wurde darin der geänderte Versorgungsausgleich unterBerücksichtigung der Realteilung im Einzelnen errechnet.In mündlicher Verhandlung, zu der die Beschwerdeführerin nicht geladenwurde, erkannte der Antragsgegner in Durchführung des schuldrechtlichen [X.]s ab dem 1. Juli 1999 eine monatliche Ausgleichsrente inHöhe von 1.026,03 [X.] an. Im Anschluß daran schlossen die Parteien einenVergleich über die Anrechnung der zu zahlenden Ausgleichsrente auf einentitulierten Unterhaltsanspruch. Sodann entschied das Amtsgericht durch [X.] 5 -schluß, daß der Antragsgegner verpflichtet wird, der Antragstellerin eine monat-lich im voraus fällige Ausgleichsrente von 1.026,03 [X.] ab 01.07.1999 zu [X.]. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die [X.] schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seien seit dem 1. April 1997 ge-geben; der Antragsgegner habe die beantragte monatliche Ausgleichsrente [X.], wobei sich beide Parteien über die Verrechnung mit dem tituliertenUnterhalt einig gewesen seien; die Durchführung des schuldrechtlichen Versor-gungsausgleichs sei der Realteilung vorzuziehen zur Vermeidung einer Härteauf Seiten des Antragsgegners wegen des gegen ihn titulierten [X.] der Antragstellerin.Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin, der [X.] Antragstellerin unselbständig anschloß, hat das [X.] als un-zulässig verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Be-schwerdeführerin, mit der sie nach wie vor die Abänderung der Entscheidungüber den Versorgungsausgleich und Durchführung der Realteilung anstrebt.[X.] Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-weisung der Sache an das [X.].1. Das [X.] hat ausgeführt, daß die [X.] privatrechtlicher Versicherungsträger nicht beschwerdeberechtigt sei, da [X.] die Anordnung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht unmittelbarin eigenen Rechten beeinträchtigt werde. Im übrigen lasse sich den Akten [X.] der Beschwerdeführerin nach § 10 a [X.] entnehmen. Dies hältrechtlicher Nachprüfung nicht stand.- 6 -2. Entgegen der Auffassung des [X.]s hat die beschwer-deführende Pensionskasse - nach § 1 Abs. 3 ihrer Satzung ein Versicherungs-verein auf Gegenseitigkeit i.S.v. § 53 [X.] und als solcher privatrechtlich orga-nisiert (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 8. Oktober 1986 - [X.] - [X.], 52 ff. und vom 10. September 1997 - [X.] 31/96 - FamRZ 1997, 1470,1471) - vor dem Amtsgericht einen Antrag nach § 10 a Abs. 1 Nr. 3 [X.]gestellt.a) Die Pensionskasse hat im Jahre 1989 für den [X.] Realteilung der bei ihr bestehenden Anrechte eingeführt. Nach der aus-drücklichen Regelung in § 30 b Nr. 5 der Versorgungssatzung kann die Real-teilung auch im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a [X.]erfolgen, so daß es nicht darauf ankommt, daß die Ehezeit hier bereits [X.] Juni 1985 endete und über den Versorgungsausgleich schon durch [X.] des Amtsgerichts vom 22. Dezember 1987 entschieden war. Eine Abän-derung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 3 [X.] kommt (u.a.) dann in Betracht, wenndurch nachträgliche Änderung einer Versorgungssatzung eine Realteilung mög-lich wird (vgl. etwa [X.]sbeschluß vom 22. Oktober 1997 - [X.] 81/95 [X.] 1998, 421 [X.]) Ein Abänderungsverfahren nach § 10 a [X.] erfordert nach derausdrücklichen Regelung in § 10 a Abs. 1 [X.] einen verfahrenseinleitendenAntrag. Dabei handelt es sich lediglich um eine Verfahrensvoraussetzung, nichtaber um einen Sachantrag (vgl. etwa [X.]/[X.]/[X.] Aufl. § 10 a [X.] Rdn. 54). Auf ein Abänderungsverfahren finden über§ 11 Abs. 1 [X.] die Vorschriften des [X.] Anwendung. Diese sehen in [X.] für verfahrenseinleitende Anträge keine besondere Form vor. Zwar [X.] 11 [X.], daß Anträge zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelledes zuständigen Gerichts oder eines Amtsgerichts erfolgen können. [X.] -schließt aber nicht aus, daß ein verfahrenseinleitender Antrag bei dem zustän-digen Gericht auch schriftlich gestellt werden kann, da § 11 [X.] lediglich [X.] hat, den Beteiligten die Antragstellung zu erleichtern ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. § 12 Rdn. 12 f. m.w.N.). Anders als § 253 Abs. 2ZPO kennt das [X.] keine bestimmten Anforderungen an den Inhalt einesSchriftsatzes, mit dem die Einleitung eines Verfahrens beantragt wird. Die [X.] muß lediglich erkennen lassen, wer Antragsteller ist und welchesRechtsschutzziel angestrebt werden soll ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO§ 12 Rdn. 21 m.w.N.). Damit genügt jedes prozessuale Verhalten, das ein Ver-langen nach Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleicherkennen läßt.So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahmevom 13. Juli 1998 zu erkennen gegeben, daß sie durch eine Totalrevision [X.] die Durchführung der Realteilung der bei ihr [X.] Anwartschaften erstrebt, und hat diese Realteilung in der [X.] Stellungnahme sogar vorgerechnet. Da eine Realteilung [X.] der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nichterreicht werden kann, konnte das Vorbringen der Beschwerdeführerin nur [X.] nach § 10 a [X.] verstanden werden. Die versiche-rungsmathematische Berechnung, die die Beschwerdeführerin vorgelegt hat,trägt auch ausdrücklich die Überschrift: "Abänderung nach § 10 a [X.]".c) [X.] war für den Antrag nach § 10 a [X.]auch antragsberechtigt, § 10 a Abs. 4 [X.].d) Im Hinblick auf die Subsidiarität des schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleichs gegenüber anderen Ausgleichsformen (ständige [X.], vgl. etwa [X.]Z 84, 158, 192 sowie [X.]sbeschlüsse vom- 8 -22. Oktober 1986 - [X.]/84 - FamRZ 1987, 149, 150 und vom 22. [X.] aaO 423; vgl. auch [X.]/[X.] BGB Stand: Frühjahr 2000 vor § 1587 fRdn. 3; [X.]/[X.]. § 1587 [X.]. 6; [X.]/Eißler BGB 3. Aufl. § 1587 [X.]. 6 ff., alle m.w.N.) ist über einen Abände-rungsantrag nach § 10 a [X.], der in einem Verfahren auf Durchführung desschuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt wird, in der Regel [X.] entscheiden (vgl. OLG Celle FamRZ 1992, 690, 691; [X.]/v.Maydell [X.] Aufl. § 1587 [X.]. 2; [X.] FamRZ 1996, 714, 716; zu einer - hier nicht [X.] - Ausnahmekonstellation, in der eine Auswirkung der Abänderungs-entscheidung auf den schuldrechtlichen Ausgleich ausgeschlossen war, vgl.dagegen [X.] FamRZ 1993, 574). Zu einer Durchführung des schuld-rechtlichen Versorgungsausgleichs kann es damit in der Regel nur kommen,soweit der Abänderungsantrag abgelehnt wird.3. Entgegen der Auffassung des [X.]es war die beschwer-deführende Pensionskasse auch beschwerdebefugt. Die Befugnis zur Erstbe-schwerde ergibt sich aus § 20 [X.].Zwar geht das [X.] zunächst zutreffend davon aus, daßsich die Beschwerdebefugnis für einen antragsberechtigten Versorgungsträgernicht schon daraus ergibt, daß dem mit dem Antrag verfolgten Begehren nichtentsprochen worden ist. § 20 [X.] verlangt nämlich, daß der [X.] die Ablehnung seines Antrages hinaus unmittelbar in seinen Rechten be-troffen wird (allgemeine Meinung, vgl. etwa [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO§ 20 Rdn. 109 mit [X.]. 552; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 53 b Rdn. 8 a).Zum Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hatder [X.] bereits mehrfach entschieden, daß ein Versorgungsträger i. S. des§ 20 [X.] in seiner Rechtsstellung betroffen sein kann, wenn bei ihm beste-- 9 -hende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragenwerden, bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründetoder überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich verändertwird ([X.]sbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - [X.] 129/88 - NJW-RR 1991,258, 259; vom 22. Februar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 602, 603; vom18. Januar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 369, 370; vom 12. Oktober1988 - [X.] - FamRZ 1989, 41 m.w.N.). So liegt es hier.Für eine Realteilung nach § 1 Abs. 2 [X.] im Rahmen der Erstent-scheidung über den Versorgungsausgleich ist anerkannt, daß privatrechtlichorganisierte Versorgungsträger beschwerdeberechtigt sein können, wenn beiihnen bestehende Anrechte in den Ausgleich einbezogen werden, so daß [X.] materiell Beteiligte sind. Die Beschwerdeberechtigung ergibtsich bei jedem als unrichtig gerügten Eingriff in die Rechtsstellung des [X.]s, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 621 e ZPO Rdn. 9 a; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1 [X.] Rdn. 33; [X.]/Finger ZPO 2. Aufl. § 621 [X.]. 14; [X.]/Gräper BGB aaO § 1 [X.] Rdn. 95; [X.]/[X.]. § 621 e Rdn. 14 i.V.m. § 621 a Rdn. 31 f; [X.]/[X.]. § 621 e Rdn. 7). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich derVersorgungsausgleich im konkreten Fall zu Lasten des Versorgungsträgersauswirken würde. Denn wegen der Ungewißheit des zukünftigen [X.] läßt sich bei den privatrechtlich organisierten Versorgungsträ-gern eine Rechtsbeeinträchtigung ebensowenig feststellen wie bei den öffent-lichrechtlich organisierten, auch wenn die privatrechtlich organisierten [X.] keine Überwachungsfunktion hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit derVerwaltung trifft ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 621 e [X.]. 9 a).- 10 -Ob Versorgungsträger im Abänderungsverfahren nach § 10 a [X.]grundsätzlich in gleichem Maße beschwerdeberechtigt sind wie im [X.] (so etwa [X.]/[X.] aaO § 621 a Rdn. 33), braucht hier nicht ent-schieden werden. Jedenfalls gilt dies nach Auffassung des [X.]s für Abände-rungsverfahren nach § 10 a [X.] dann entsprechend, wenn der privatrecht-lich organisierte Versorgungsträger geltend macht, für das bei ihm [X.], das bisher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassenwar, sei nachträglich die Möglichkeit der Realteilung eingeführt worden, so daßdas Anrecht nun nach § 1 Abs. 2 [X.] auszugleichen sei. Mit der durch [X.] über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des [X.] 8. Dezember 1986 ([X.]) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 einge-fügten Bestimmung des § 10 a [X.] wollte der Gesetzgeber gerade auchdem Interesse der beteiligten Versicherungsträger und Träger der [X.] tragen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, im Abände-rungsverfahren (u.a.) die Realteilung zu beantragen (vgl. die Begründung zudieser Vorschrift BT-Drucks. 10/5447 S. 18 und BT-Drucks. 10/6369 S. 22).Wenn dem betroffenen Träger die Befugnis, die Ablehnung eines Antragesnach § 10 a [X.] auf Durchführung der Realteilung mit der Beschwerdeüberprüfen zu lassen, verweigert wird, würden die vom Gesetzgeber berück-sichtigten Belange der Versorgungsträger nicht hinreichend zur Geltung ge-bracht.Der [X.] hat allerdings bereits entschieden, daß ein privatrechtlich or-ganisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerterschuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, am [X.] über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell betei-ligt ist und mit der Beschwerde nicht geltend machen kann, das bei ihm beste-hende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3 b [X.] öffentlich-rechtlichausgeglichen worden ([X.]sbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - [X.] -208/87 - FamRZ 1989, 369 ff. und vom 22. Februar 1989 - [X.] [X.] 1989, 602 f.). Dies steht der hier vertretenen Auffassung zur Beschwer-debefugnis im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a [X.]aber nicht entgegen. Hier geht es nicht um einen Versorgungsträger, bei [X.]. später ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betrachtkommen kann, sondern um einen privatrechtlich organisierten Versorgungsträ-ger, dessen Versorgungsordnung nach rechtskräftiger Entscheidung über denVersorgungsausgleich die Realteilung i. S. des § 1 Abs. 2 [X.] eingeführthat. Da diese - jedenfalls in der Regel - einem schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleich vorgeht und zu einem eigenständigen Anspruch des Ehegatten ge-gen den Versicherungsträger führt, wird dadurch ein ggf. späterer, nach demTod des ausgleichsverpflichteten Ehegatten gegenüber dem [X.] entstehender Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleich vermieden, was im berechtigten Interesse sowohl des ausgleichsbe-rechtigten Ehegatten als auch des [X.] liegen kann.4. Die angefochtene Entscheidung kann nach alldem keinen Bestandhaben. Da für die Frage, ob vorliegend konkret ein Härtefall angenommen wer-den kann, weitere tatrichterliche Ermittlungen erforderlich sind, ist eine ab-schließende Entscheidung durch den [X.] nicht möglich. Die Sache muß andas Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, damit es in der Sache [X.] kann.Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, über die [X.] Anwartschaft der früheren Ehefrau auf (qualifizierte) Versicherungsrente beider [X.] eine aktuelle Auskunft einzuholen, weil - wie der [X.] zwischenzeit-lich entschieden hat - § 44 a der Satzung der [X.] zumindest seit dem 1. [X.] unwirksam ist ([X.]sbeschluß vom 23. Januar 2002 - [X.] 139/00 [X.] 2002, 608, 609 m. N. zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Ent-- 12 -scheidung geltenden Rechts auch hinsichtlich der Höhe des [X.]); im übrigen ist diese Regelung durch die mit Wirkung vom 1. [X.] in [X.] getretene und durch die 1. Satzungsänderung geänderte Neufas-sung der Satzung der [X.] - veröffentlicht in [X.]. [X.] vom 3. Januar 2003 -überholt (zur Notwendigkeit, Änderungen von Versorgungsordnungen bei [X.] zu berücksichtigen, vgl. [X.]sbeschluß vom 9. Juli 1986- IVb ZB 32/86 - FamRZ 1986, 976, 978).Für das weitere Verfahren weist der [X.] vorsorglich auf folgendes hin:Die weitere Beschwerde rügt zu Recht, entgegen der Auffassung des Oberlan-desgerichtes könne nicht von einer "aufgrund einer vom Gericht genehmigtenVereinbarung der Parteien erfolgten Durchführung des schuldrechtlichen [X.]s" ausgegangen werden. Eine eventuelle Vereinbarung nach§ 1587 o BGB scheitert hier bereits daran, daß die Parteien nicht ohne Beteili-gung des betroffenen Versorgungsträgers zu dessen Lasten vereinbaren [X.], an Stelle der in der Versorgungssatzung vorgesehenen Realteilung denschuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.Im übrigen kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob das [X.] Antrag der Beschwerdeführerin nach § 10 a [X.] hier abgelehnt oderübergangen hat. Ausdrücklich abgelehnt wurde der Antrag im Tenor des amts-gerichtlichen Beschlusses nicht, jedoch spricht die Begründung dafür, daß [X.] der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden sollte, wobei [X.] nicht erläutert wird, woraus sich auf Seiten des Antragsgegners eineHärte ergeben soll. Soweit das Amtsgericht an eine Fallgestaltung entspre-chend § 5 [X.] gedacht haben sollte, dürfte dies bereits deswegen [X.], da die Antragstellerin bereits seit 1. April 1997 eine Altersrente [X.] bezieht (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO § 5 [X.]Rdn. 6). Schließlich war die von der Beschwerdeführerin geschaffene [X.] 13 -keit der Realteilung schon zuvor Gegenstand der Rechtsprechung des [X.]s([X.]sbeschluß vom 10. September 1997 aaO 1470 ff.). Danach hat das [X.] die von einem Versorgungsträger geschaffene Realteilung darauf-hin zu überprüfen, ob die maßgebende Regelung bestimmte Mindestanforde-rungen erfüllt, die sich aus dem Charakter als Form des öffentlich-rechtlichenVersorgungsausgleichs ergeben, und ob das Ergebnis im Einzelfall angemes-sen erscheint. Insoweit hat der [X.] weiter entschieden, daß die von einemprivatrechtlich organisierten Versorgungsträger eingeführte Realteilung [X.] nicht schon deswegen zu verwerfen ist, weil die maßgebliche Regelung- wie im vorliegenden Fall - keine den Unterhaltsfall (§ 5 [X.]) berücksichti-gende Härtefallregelung vorsieht. Jedoch kann das Familiengericht dann, wennim Zeitpunkt seiner Entscheidung solche Härtefälle tatsächlich vorliegen, [X.] der ihm obliegenden Angemessenheitsprüfung von einem Ausgleichdurch Realteilung absehen, weil in dem zu entscheidenden Einzelfall das [X.] einer Härteregelung zu einer unangemessenen Benachteiligung führt. [X.] ist so zu entscheiden, als ob die Möglichkeit der Realteilung nichtbestünde ([X.]sbeschluß vom 10. September 1997 aaO 1471). Dies setzt- 14 -aber voraus, daß tatsächliche Umstände festgestellt oder ersichtlich sind, diedie Anwendung der Realteilung im konkreten Fall als mit den Grundsätzen vonTreu und Glauben nicht vereinbar erscheinen lassen.[X.] [X.] [X.] [X.]-Monecke Wagenitz

Meta

XII ZB 33/00

27.08.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2003, Az. XII ZB 33/00 (REWIS RS 2003, 1834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1834

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